Kindergeldanspruch für ein während der Ausbildung erkranktes Kind

Das FG Münster hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, ein Kindergeldanspruch besteht. Dies gilt auch dann, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird.

Berufsausbildung eines Kindes 

Der Sohn der Klägerin wurde 1999 geboren. Er begann zum 1.8.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker. Laut Ausbildungsvertrag sollte die Ausbildung am 31.1.2019 enden. Doch im September 2018 hatte er einen Arbeitsunfall. Er erlitt dabei einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung. In der folgenden Zeit durchlief er einen Reha-Plan, damit er wieder arbeitsfähig wird als Zweiradmechaniker in Ausbildung. Im September 2019 fand eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Formal wurde der Berufsausbildungsvertrag nicht beendet.

Ab Oktober 2018 wurde die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse aufgehoben, da die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden konnte und auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurde. Das FG Münster entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn sah das Gericht als erfüllt an. Die Revision beim BFH ist unter dem Az. III R 43/20 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 1.7.2020, 11 K 1832/19 Kg, veröffentlicht mit Newsletter v. 17.8.2020


Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Ausbildung