Kraftfahrzeugsteuer bei Tageszulassung mit Saisonkennzeichen
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob das FA KraftSt für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat festsetzen darf, auch wenn das Fahrzeug noch vor Beginn des bei der Zulassung beantragten Betriebs-/Saisonzeitraums wieder abgemeldet wird.
Der Kfz-Händler X schafft regelmäßig Fahrzeuge an, die er bei der Zulassungsstelle anmeldet und kurz darauf wieder abmeldet und danach weiter veräußert (sog. Tageszulassungen). So meldete er am 8.9.2008 einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an und meldete ihn bereits einen Tag später wieder ab. Das FA setzte gleichwohl für die Zeit vom 8.9. bis 7.10.2008 KraftSt fest (17 EUR). Es verwies auf die Regelung, wonach die Steuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
Die dagegen gerichtete Klage und auch die Revision des X wurden zurückgewiesen. X hatte vergeblich eingewandt, der KraftSt unterliege das Halten (das Recht zur Benutzung) eines Kfz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Ein solches Halten liege aber gar nicht vor, da er das Kfz schon vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet habe.
Entscheidung
Das Halten eines Kfz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist bereits gegeben, wenn das Kfz "zum Verkehr zugelassen" worden ist. Das liegt im Streitfall vor. Denn X war berechtigt, das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu nutzen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Nutzungszeitraum auf Oktober/November beschränkt war. Denn ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist ununterbrochen zugelassen, auch wenn die Befugnis zum Betrieb zeitlich begrenzt ist. Demzufolge war die Steuer für den gesetzlichen Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat festzusetzen.
Da die Regelung allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung anknüpft, ist auch unerheblich, dass X das Kfz vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und daher zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Verkehr nutzen konnte.
Hinweis
Die Rechtslage ist vergleichbar mit einem zeitlichen Nutzungsverbot, z.B. aufgrund eines Fahrverbots für LKW an Sonn- und Feiertagen. Die Steuerpflicht besteht auch hier für den Zeitraum fort, in dem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Ergänzend betont der BFH, dass durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen keine Steuer festzusetzen, kein Vertrauenstatbestand für die Folgejahre geschaffen worden ist. Es besteht kein geschütztes Vertrauen darauf, dass das Gesetz über eine ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus weiterhin nicht angewandt wird.
BFH, Urteil v. 18.4.2012, II R 32/10, veröffentlicht am 22.5.2013
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