Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers bei entsprechender Gestaltung nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerbar sind.

Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, könne die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stünden. 

Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage. Die daraus erzielten laufenden Erträge können dann nur Einkünfte aus Kapitalvermögen sein.

Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH handelte es sich jedoch im Streitfall auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil diese Vorschrift gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin hatten ihre Anteile bereits vor diesem Datum erworben.

Da die Geschäftsanteile auch länger als ein Jahr gehalten wurden, lagen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VI B 99/17).

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14

FG Baden-Württemberg, Newsletter v. 22.12.2017

Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Beteiligung, GmbH-Geschäftsführer