Rentenbeginn nach § 22 EStG: Jahr der tatsächlichen Bewilligung

Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass der Rentenbeginn i.S. des § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Vor dem FG klagte ein selbstständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. In der Satzung des Versorgungswerks wurde festgelegt, dass dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres bestand. Auf Antrag konnte die Rentenzahlung bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Daraus ergab sich die Folge einer Erhöhung der Rente. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit jeweils dreimal für die Dauer eines Jahres.

Jahr des Rentenbeginns

Strittig war nun bei der Besteuerung, welches "Jahr des Rentenbeginns" im Sinne der Tabelle des § 22 EStG zugrunde zu legen ist. Der Kläger war der Ansicht, dass hier das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen sei. Das FG entschied jedoch, dass das Jahr der tatsächlichen Bewilligung maßgeblich ist. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/20 anhängig.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 2.9.2020, 2 K 159/19, veröffentlicht mit Newsletter IV/2020 - I/2021 des FG


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