Die Abgabe zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem Restaurationsumsatz - Mobiliar, das von Dritten zur Verfügung gestellt wird, z.B. von der Gemeinde im Rahmen des Gemeingebrauchs, ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungsstichwörter

Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung

Leitsatz

1. Verzehrvorrichtungen dürfen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz.

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1

Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Anhang H

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG vom 4. Juni 2009  16 K 10040/07 (EFG 2010, 1837)

Urteil v. 30.6.2011, V R 18/10, veröffentlicht am 24.8.2011