Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nach Auffassung des Senats nach derzeitigem Stand auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage findet.

Solidaritätszuschlag ab 2020

Vor dem FG Nürnberg wehrten sich die verheirateten Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Das Finanzamt setzte u.a. Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag ab 2020 fest. Die Kläger beantragten die Herabsetzung der Vorauszahlungen des Solidaritätszuschlags ab VZ 2020 auf 0 EUR. Die Kläger wiesen darauf hin, dass die "Aufbauhilfen" für die neuen Bundesländer in 2019 auslaufen würden. Eine weitere Erhebung sei daher nicht geboten und verfassungswidrig.

Dem folgten Finanzamt und das FG Nürnberg nicht. Das FG Nürnberg entschied: "Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG findet nach Auffassung des Senats nach derzeitigem Stand auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Es handelt sich um eine echte Steuer im Sinne des § 3 AO, für die der Bund die Ertragshoheit und alleinige Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 105 Abs. 2 GG)."

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweis: Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für kleine und mittlere Einkommen zurückgeführt (vgl. ausführliche News). 

FG Nürnberg, Urteil v. 29.7.2020, 3 K 1098/19


Schlagworte zum Thema:  Solidaritätszuschlag, Verfassungsrecht