Theaterbetriebszulage ist kein steuerfreier Zuschlag für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Theaterbetriebszulage an angestellte Darsteller
Ein angestellter Darsteller einer Produktionsgesellschaft erhielt laut Manteltarifvertag ein Arbeitsentgelt, das sich aus einer Grundvergütung und einer Theaterbetriebszulage von 20 % des Bruttoverdienstes zusammensetzte. Dem Darsteller wurde jeden Monat zunächst die volle Theaterbetriebszulage ausgezahlt (unter Vollversteuerung). Im Folgemonat ermittelte der Arbeitgeber dann, in welchem Umfang die Zulage auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfallen war. Sofern nur ein Teil der Zulage auf begünstigte Zeiten entfiel, wurde nur dieser Teil nachträglich steuerfrei gestellt und der Restbetrag voll versteuert. Es lag demnach ein gleichbleibender Bruttolohn bei schwankendem Nettolohn vor. Das Finanzamt behandelte die Zulage als voll steuerpflichtig.
Zulage voll besteuert
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass das Amt die Theaterbetriebszulage zu Recht voll besteuert hatte.
Die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt keine begünstigte Zulage vor, wenn ein Arbeitnehmer, der unregelmäßig zu begünstigten Zuschlagszeiten arbeitet, die Zulage in unveränderter Höhe und definitiv erhält, ohne dass es auf die tatsächliche Arbeitszeit ankommt.
Nach Auffassung des FG war diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall einschlägig, da die Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Bruttoverdienstes der Höhe nach feststand, vertraglich vereinbart war und zunächst unabhängig vom Umfang der geleisteten Arbeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gewährt worden war. Variabel war lediglich der steuerfreie Anteil der Zulage, was aber nicht für eine Anwendbarkeit der Steuerbefreiung genügte.
Revision beim BFH
Das FG verwies zudem darauf, dass die feststehende Bruttozulage auch nicht als begünstigter Abschlag oder Vorschuss (vor einer Einzelabrechnung nach tatsächlichen Arbeitsstunden) angesehen werden konnte. Die Revision ist eingelegt, Az beim BFH VI R 30/19.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024