Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Das Schleswig-Holsteinischen FG hat entschieden,  dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag  nicht tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.

Ein EAV werde nur dann gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen werde.

Tatsächliche Durchführung in zwei Stufen

Regelmäßig vollziehe sich dies in zwei Stufen:

  1. der bilanzielle Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin,
  2. der Erfüllungsakt. 

Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen hatten, könne der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag  bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 6.6. 2019, 1 K 113/17 (nrkr. Az beim  BFH I R 37/19)


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