Tourismusabgabe verfassungsgemäß
Hintergrund
Streitig war, ob verfassungs- und unionsrechtliche Gründe der Erhebung einer Tourismusabgabe auf nicht berufsbedingte Übernachtungen entgegen stehen. Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben die Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer (Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe - BremTourAbgG -). Von der Besteuerung ausgenommen sind in erster Linie beruflich veranlasste Übernachtungen. Der Übernachtungsgast muss die berufliche Veranlassung glaubhaft machen. Die berufliche Veranlassung ist glaubhaft gemacht, wenn der Gast dies durch eine an den Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers (nach amtlichem Vordruck) belegt. Bei einem selbständigen Gast ist eine Eigenbestätigung erforderlich. Nicht von der Steuer erfasst ist ferner die Beherbergung Minderjähriger. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen je Gast. Der Steuersatz richtet sich nach der Klassifizierung (vier Sterne: 3 EUR, andere Hotels: 2 EUR, Gästehäuser, Ferienhäuser Campingplätze usw.: 1 EUR). Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs.
H betreibt ein Hotel in Bremen. Sie meldete beim Magistrat der Stadt für das erste Quartal 2013 eine Tourismusabgabe von 1.008 EUR (2 EUR je nicht berufsbedingter Übernachtung) an. Der Einspruch gegen die Steueranmeldung blieb ebenso wie die anschließende Klage zum FG erfolglos. Das FG führte aus, das BremTourAbgG sei weder aus verfassungs- noch unionsrechtlichen Gründen zu beanstanden.
Entscheidung
Ebenso wie das FG bestätigt der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und auch die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht:
- Es handelt sich um eine örtliche Aufwandssteuer, für die den Ländern die Gesetzkompetenz zusteht. Zutreffend sind berufliche Übernachtungen ausgenommen, da dieser Aufwand der Einkommenserzielung dient und somit nicht in den Bereich der Aufwandsteuer fällt. Da es sich um eine Aufwandsteuer handelt, ist es unerheblich, dass nicht die Übernachtungsgäste, sondern die Betreiber der Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldner herangezogen werden.
- Der grundsätzliche Vorrang der bundesgesetzlich geregelten USt steht der Erhebung nicht entgegen, da die Citytax nicht mit der USt vergleichbar ist. Denn mit den Übernachtungen in Bremen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (in erster Linie die privaten Übernachtungen), hat sie nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich.
- Der BFH verneint auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Denn zum einen hat der Hotelier die Namen der Gäste und die Aufenthaltsdauer aufzuzeichnen und zum anderen würden sich Gäste oder Arbeitgeber, die die berufliche Veranlassung fälschlich bescheinigen, wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Im Übrigen stehen dem Magistrat ausreichende Möglichkeiten zur Prüfung vor Ort zu.
- Auch das Rechtsstaatsprinzip ist gewahrt. Ein Verstoß gegen die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liegt nicht vor. Die bundesstaatlichen Grenzen der Gesetzgebungshoheit sind gewahrt.
- Es liegt auch kein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung vor. Der Übernachtungsgast muss nach dem Bremer Meldegesetz ohnehin einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Als zusätzliche Information kommt nach dem BremTourAbgG lediglich die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung hinzu, wenn diese geltend gemacht wird. Dem kommt indes kein solches Gewicht zu, dass die Steuererhebung generell ausgeschlossen wäre, zumal der Gast nicht gezwungen ist, die berufliche Veranlassung offenzulegen.
- Da das BremTourAbgG sich auf nicht berufliche Übernachtungen beschränkt und weitere Bereiche (Minderjährige, Obdachlose, Übernachtungen ab der 8. Nacht) ausnimmt, zielt das Gesetz nicht auf die Erfassung der Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge ab. Das BremTourAbgG fällt damit nicht in den unionsrechtlichen Bereich der USt i.S. der MwStSystRL.
Hinweis
Mit der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung hat der BFH auch die Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Hamburgischen Kultur- und Tourismusgesetz (HmbKTTG) bestätigt (Urteil v. 15.7.2015, II R 33/14).
Die berufliche Veranlassung der Übernachtung ist in Bremen glaubhaft zu machen, während sie in Hamburg durch geeignete Belege nachzuweisen ist. Hierin liegt allerdings kein gravierender Unterschied, da das Bremische Gesetz die Art der Glaubhaftmachung auf entsprechende Weise (Rechnung an den Arbeitgeber oder Unternehmer bzw. Bestätigung dieser Personen oder auch Eigenbestätigung bei Selbständigen) vorsieht.
Der BFH ergänzt, dass in der Praxis die vollständige Erfassung der steuerpflichtigen Vorgänge (Übernachtungen) mangels Überprüfbarkeit der vorgelegten Belege nicht gewährleistet ist. Das ist - ebenso wie bei anderen Steuerarten - unerheblich. Im Übrigen liegt die Problematik eher darin, dass die Erhebung mit beträchtlichem Bürokratieaufwand - in erster Linie für den Hotelier, aber auch für die Verwaltung - verbunden ist, der im Einzelfall über dem anfallenden Steuerbetrag liegen kann. In nicht wenigen Fällen dürfte daher in der Praxis die Steuerfreiheit beruflicher Übernachtungen gar nicht in Anspruch genommen werden.
BFH, Urteil v. 15.7.2015, II R 32/14, veröffentlicht am 21.10.2015
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