Übernommene Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar
Hintergrund: Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer
Ein Konzertveranstalter (K) verteilte in 2007 bis 2010 in größerem Umfang Freikarten an Geschäftspartner (Nicht-Arbeitnehmer). Bei einer App wurde festgestellt, dass K für diese Freikarten keine Pauschalierung vorgenommen hatte. Er verständigte sich mit dem FA auf eine noch zu besteuernde Bemessungsgrundlage für 2007 bis 2010 i. H. v. jeweils 20.000 EUR (zuzüglich KiSt und SolZ) und entrichtete in 2012 eine pauschalierte Steuer von rund 27.000 EUR. Das FA ließ diesen Betrag nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, mit der Übernahme der Steuer wende der Unternehmer dem Beschenkten einen weiteren Vorteil zu.
Entscheidung: Weitere Zuwendung durch Übernahme der Pauschalsteuer
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die AK oder HK der im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Im Streitfall bestand Einigkeit darüber, dass diese Grenze unter Hinzurechnung der Pauschalsteuer zum Wert der Freikarten überschritten war. Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, dass in der übernommenen Steuer ein weiteres Geschenk zu sehen ist. Die Revision des K wurde daher zurückgewiesen.
Übt der Zuwendende das Pauschalierungswahlrecht aus, wird er Schuldner der pauschalen ESt (§ 37b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Bei der Veranlagung des Empfängers bleiben die Einkünfte in Gestalt des Geschenks außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Zuwendende übernimmt die beim Zuwendungsempfänger entstehende ESt-Schuld. Der Empfänger wird durch die Übernahme von seiner ESt-Schuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Zuwendende dem Empfänger – zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk – verschafft.
Mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nimmt der Zuwendende somit eine weitere Zuwendung an den Empfänger vor. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Abzugsbegrenzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Regelung soll übertriebenen Repräsentationsaufwand ("Spesenunwesen") bekämpfen. Betrieblich veranlasste Geschenke dienen dazu, das Ansehen des Zuwendenden zu stärken oder eine Geschäftsbeziehung zu pflegen bzw. anzubahnen. Diese Zwecke würden vereitelt, wenn der Empfänger die entsprechende Steuer aufzubringen hätte. Es ist deshalb gerechtfertigt, das Geschenk und auch das "Steuergeschenk" zusammen zu betrachten und gleich zu behandeln. Auch insoweit liegt – bei Überschreiten der Betragsgrenze – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unangemessener und überflüssiger Repräsentationsaufwand vor.
Dem steht nicht entgegen, dass ein die Pauschalierung wählender Unternehmer regelmäßig höher belastet wird als ein Empfänger, der den geschenkten Gegenstand selbst versteuert. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Verbots einer übermäßigen Steuerbelastung nicht zu beanstanden. Denn die Pauschalbesteuerung wird dem Zuwendenden nicht aufgezwungen. Sie hängt von seiner Erklärung gegenüber dem FA und damit von seinem freien Willen ab (§ 37b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Hinweis: Einschränkung des objektiven Nettoprinzips
Die Abzugsbeschränkung (35 EUR-Grenze) begrenzt das objektive Nettoprinzip. Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, dass jeder betriebliche Aufwand berücksichtigt werden müsste. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist genügt, wenn für bestimmte Ausgaben – insbesondere die allgemeine Lebensführung berührende Aufwendungen – der Abzug auf in realitätsgerechter Höhe typisierte Beträge begrenzt wird (BVerfG v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, BStBl II 1997, 518). Schließlich weist der BFH darauf hin, dass das Einkommensteuerrecht kein Korrespondenzprinzip in dem Sinne anerkennt, dass der Empfänger nicht zu versteuern braucht, was der Geber nicht abziehen darf bzw. – umgekehrt – der Empfänger versteuern muss, was der Leistende abziehen kann. Das widerspräche dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Vermögensvorteile sind daher auch dann beim Empfänger zu erfassen, wenn der Aufwand beim Zuwendenden nicht abziehbar ist. Das gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Zuwendende ausnahmsweise die Steuer des Empfängers übernimmt.
Die Entscheidung entspricht der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 19.5.2015, BStBl I 2015, 468, Rz. 25, 26). Mit der Pauschalbesteuerung wird ein weiterer Vorteil zugewendet. Durch die übernommene Steuer wird die Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt nicht erhöht.
BFH, Urteil v. 30.3.2017, IV R 13/14; veröffentlicht am 7.6.2017
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Die Freikarte hat z.B. einen Wert von 30 EUR. Die Paussteuer beträgt 30% = 9 EUR, also ist mit 39 EJUR die 35 EUR-Grenze überschritten. Abereigentlich müsste nun aber auch von dem zugewendetenSteuerbegtrag von 9 EUR wiederum 30 % =2,70 EUR versteuert werden, sodass sich der nicht abziehbare BA-Betrag auf 41,70 EUR beliefe. Und die 2,70 EUR müssten wiederum mit 30 % belastet werden usw. Davon sieht die Verwlatungsregelung zu Rrecht ab. Was schon kompliziert genug ist, muss nicht noch weiter verkompliziert werden.