Wegfall der Verlustvorträge bei Anteilsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge
Hintergrund: Untergang der vortragsfähigen Verluste?
An der X-GmbH sind V zu 66,67 % und dessen Sohn S1 zu 33,33 % beteiligt. Im Jahr 2008 übertrug V auf S1 weitere 55 %. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass die Zuwendung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht gemäß §§ 2050, 2052 BGB zur Ausgleichung zu bringen ist. S1 muss sich den Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung auf seinen Pflichtteil am Nachlass des V anrechnen lassen. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die vortragsfähigen Verluste durch die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gemäß § 8c KStG untergegangen seien. Im Klageverfahren beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008 (BStBl I 2008 S. 736) von einer Anwendung des § 8c KStG im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß 163 AO abzusehen. Den Antrag lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Gesetzeswortlaut ist eindeutig
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Unter § 8c KStG fallen alle rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen. Im Ergebnis ist bei der Auslegung des § 8c KStG entscheidend auf den Gesetzeswortlaut abzustellen, wonach eine Anteilsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als rechtsgeschäftliche Übertragung zu einem schädlichen Anteilseigerwechsel führt. Für eine gegenteilige Auslegung liegen keine hinreichenden Gründe vor; vielmehr wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, die vorweggenommene Erbfolge ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 8c KStG auszunehmen.
Auch die auf Billigkeitsmaßnahmen gerichteten Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Selbst wenn in dem BMF-Schreiben eine Billigkeitsregelung zu sehen sein sollte, ist festzustellen, dass es der Finanzverwaltung nicht erlaubt ist, Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO für solche Fallgestaltungen zu treffen, in denen die Besteuerung der Gesetzeslage entspricht und in denen es an sachlichen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Härten fehlt. Eine sachliche Unbilligkeit kann auch nicht mit der besonderen Nähe des Anteilserwerbers zum früheren Anteilseigner begründet werden, ansonsten würde dies eine Privilegierung von Körperschaften gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften bedeuten.
Hinweis: Revision zugelassen
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Entscheidung von Tz. 4 des BMF-Schreibens v. 4.7.2008 (BStBl I 2008 S. 736) abweicht.
FG Münster, Urteil v. 4.11.2015, 9 K 3478/13 F
Weitere interessante News zum Thema:
FG Kommentierung: Ewerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024