Wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist

Das Schleswig-Holsteinische FG äußert sich zu der Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO unrichtig ist.

Möglichkeit zur Fristwahrung erscheint gefährdet

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Schleswig-Holsteinisches FG, 21.3.2018, 1 K 205/15, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018 des FG


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