Veräußerung von Tickets für ein Fußballspiel als privates Veräußerungsgeschäft
Hintergrund: Weiterveräußerung von Eintrittskarten
A hatte über die offizielle UEFA-Webseite im April 2015 zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions Leage 2015 in Berlin zugelost bekommen. Die AK betrugen 330 EUR. A hatte ursprünglich geplant, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen. Später entschloss er sich zum Verkauf der Tickets. Der Verkauf erfolgte über die Ticketplattform X im Mai 2015. Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 EUR.
Das FA erfasste im ESt-Bescheid 2015 sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 2.577 EUR.
Das FG gab der Klage statt. Bei den Eintrittskarten handele es sich um Wertpapiere. Die Besteuerung von Wertpapieren sei in § 20 Abs. 2 EStG abschließend geregelt. Ein Besteuerungstatbestand i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG liege jedoch nicht vor.
Entscheidung: Die Veräußerung der Tickets ist als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen
Der BFH widerspricht dem FG. Die Tickets sind zwar Wertpapiere, aber keine Kapitalanlagen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG. A hat mit der Veräußerung daher ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Zwar Wertpapier, aber keine Kapitalanlage i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG
Bei den Tickers handelt es sich, sollte bereits mit der Vorlage das Recht auf den Stadionbesuch geltend gemacht werden können, um ein kleines Inhaberpapier (§§ 807, 797 BGB). Sollte das Ticket personalisiert sein, läge ein qualifiziertes Legitimationspapier (808 BGB) vor. Damit sind die Tickets nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise zwar ein Wertpapier. Unabhängig davon, wie der Begriff des Wertpapiers steuerrechtlich zu verstehen ist, erfüllen sie aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i.S. des § 20 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Sie sind insbesondere keine Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie in erster Linie auf die Ermöglichung des Stadionbesuchs gerichtet sind. Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt. Nicht darunter fallen indes Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen oder – wie hier – Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.
§ 23 EStG erfasst auch die Veräußerung von Wertpapieren, soweit diese nicht unter § 20 EStG fallen
Ob es sich bei den (zivilrechtlich als Wertpapiere einzustufenden) Tickets um Wertpapiere im steuerrechtlichen Sinn handelt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, erfasst § 23 EStG – entgegen der Auffassung des FG – jedenfalls als Auffangnorm auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit diese (wie hier) nicht zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen. Die Gegenansicht, wonach die Besteuerung von Wertpapieren seit dem UntStRefG 2008 (BGBl I 2007, 1912 ff.) abschließend in § 20 EStG geregelt sei, teilt der BFH nicht. Denn aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Wertpapiere generell aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG herausfallen sollen bzw. dass die Besteuerung von Wertpapieren nunmehr abschließend in § 20 EStG geregelt sein soll (BT-Drs. 16/5377, S. 7, BT-Drs. 16/4841, S. 54). Auch der Zweck des § 23 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der ESt zu unterwerfen (BFH, Urteil v. 1.10.2014, IX R 55/13, BStBl II 2015, 265), schließt die vom Wortlaut grundsätzlich erfassten Wertpapiere nicht aus.
Eintrittskarten sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Gebrauchsgegenstände, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben. Das sind Gegenstände, die regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden. Demnach sind die von A veräußerten Tickets keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Denn – wie im Streitfall ersichtlich – wiesen sie ein Wertsteigerungspotential auf und waren zudem nicht zum täglichen Gebrauch i.S. einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet. Die Tickets ermöglichten vielmehr nur den einmaligen Einlass zu dem auf der Einlasskarte angegebenen Spiel.
Hinweis: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Das FG hatte noch eingesandt, die Besteuerung sei wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig. Der BFH teilt nicht diese Auffassung. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht bereits für 1999 aufgrund der Veränderung verschiedener Rahmenbedingungen kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit mehr (BVerfG v. 10.1.2008, 2 BvR 294/06, BFH/NV 2008, Beilage 2, 161). Auch eine anonyme Veräußerung zwischen den Vertragsparteien genügt nicht, um ein strukturelles, in der gesetzlichen Regelung selbst angelegtes Vollzugsdefizit zu begründen. Denn die Finanzbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auch bei Internethandelsplattformen einholen (§ 93 Abs. 1, Abs. 1a AO; dazu z.B. BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225).
Bei wiederholter – aber auch schon bei einer einmaligen, mit Wiederholungsabsicht ausgeführten – Veräußerung ist die Betätigung regelmäßig gewerblich mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn als gewerblicher Gewinn nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst wird.
BFH Urteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18 (veröffentlicht am 02.04.2020)
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