Schwimmschule: Welche Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer?
Hintergrund:
Ein Lehramtsstudent betrieb eine Schwimmschule und bot verschiedene Schwimmkurse und Wassergymnastik an. Nachdem die Bezirksregierung ihm bescheinigt hatte, dass seine Schwimmkurse „Anfänger“, „Fortgeschrittene“, „Bronze“, „Silber“ und „Kraulen als 2. Schwimmart“ im Rahmen der Schulsportergänzung ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten, stufte das Finanzamt die Umsätze als umsatzsteuerfrei ein.
Vor dem FG Münster war jetzt allerdings noch strittig, ob auch die Umsätze aus den außerschulischen bzw. freizeitbezogenen Kursen wie „Babyschwimmen“, „Kleinkinderschwimmen“, „Aquajogging“, „Aqua-Fitness“ und „Erwachsenenschwimmen“ steuerfrei sind.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass für diese Umsätze keine Umsatzsteuerbefreiung greift. Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) scheidet aus, da die Kurse keiner wissenschaftlich anerkannten Heilmethode folgten, sondern lediglich dem besseren Allgemeinbefinden dienten. Auch fehlte es dem Lehramtsstudenten an der erforderlichen berufsfachlichen Qualifikation. Zwar kann ein entsprechender Qualifikationsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Krankenkassen die Kurskosten übernehmen. Eine Kostenübernahme auf freiwilliger Basis – wie im Urteilsfall von einigen Kassen zugesagt – genügte dem FG jedoch nicht als Qualifikationsnachweis.
Auch die unionsrechtlich vorgesehene Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Sozialfürsorge (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL), die der deutsche Gesetzgeber im Übrigen ab 2009 in § 4 Nr. 16 UStG aufgenommen hat, greift im vorliegenden Fall nicht. Denn die Schwimmschule ist hinsichtlich der strittigen Umsätze nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
Ferner kommt keine Umsatzsteuerbefreiung für Ersatz- und Ergänzungsschulen in Betracht, da die Schwimmschule keine Bescheinigung über die Einordnung als ein solches Institut vorlegen konnte.
Die Steuerbefreiung für selbstständige Lehrer (§ 4 Nr. 21 b UStG) scheidet ebenfalls aufgrund einer fehlenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde aus.
Ohne Erfolg beruft sich der Schwimmschulbetreiber zudem auf die Steuerbefreiung für Veranstaltungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 22 UStG), da er als privatwirtschaftliches Unternehmen nicht unter den begünstigten Personenkreis fällt.
(FG Münster, Urteil v. 13.12.2011, 15 K 1041/08 U)
Hinweis:
Das Urteil bietet einen guten Überblick über die geltenden Umsatzsteuerbefreiungen im medizinischen, sozialen und unterrichtenden Bereich, auch wenn der Betreiber mit dieser Entscheidung aus steuerlicher Sicht „baden ging“.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024