Organschaft: Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 7.3.2013 ihre Auffassung zur organisatorischen Eingliederung als Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Für bestehende Organschaften besteht eine Übergangsregelung, die am 31.12.2014 ausläuft. Auch die Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist in Bewegung, wird aber von der Finanzverwaltung nur teilweise umgesetzt (vgl. BMF, Schreiben v. 5.5.2014). Wie es weiter geht, hängt auch davon ab, wie der EuGH über Vorlagefragen des BFH entscheidet. Dabei geht es u.a. darum, ob auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann.
Pauschbeträge Eigenverbrauch 2015: Siehe hierzu das BMF-Schreiben v. 12.12.2014.
Sachbezugswerte: Die Sachbezugswerte für Verpflegung, die umsatzsteuerrechtlich übernommen werden dürfen, bleiben unverändert (Frühstück: 1,63 EUR, Mittag- und Abendessen: 3,00 EUR)
Steuersatz bei Saunabädern: Die Übergangsregelung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Saunabäder endet am 30.6.2015. Ab 1.7.2015 ist dann zwingend der Regelsteuersatz anzuwenden.
Transportbehältnisse: Mit Schreiben v. 5.11.2013 hatte die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen geändert. Aufgrund des hohen Umstellungsaufwands für die Unternehmen wurde eine Übergangsregelung bis 30.6.2014 erlassen, die später bis zum 31.12.2014 verlängert wurde. Allerdings hat das BMF (Schreiben v. 20.10.2014) seine Auffassung zwischenzeitlich in einem Punkt erneut geändert: Die Rückgabe von Transporthilfsmitteln wird nun doch nicht als Rücklieferung angesehen, sondern als Entgeltsminderung. Die Unternehmen haben bis zum 1.7.2015 Zeit, sich auf diese erneute Änderung einzustellen.
Vermittlung von Mobilfunkverträgen: Das BMF setzt mit Schreiben v. 4.12.2014 die Rechtsprechung des BFH um, nach der ein sog. Gerätebonus, den ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags für die „kostenlose“ Abgabe eines Handys (oder sonstigen Elektronikartikels) an den Kunden zahlt, als Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden gilt. Der Gerätebonus wird demnach nicht für eine Vermittlungsleistung zwischen Vermittler und Mobilfunkunternehmen gezahlt. Folglich darf der Vermittler insoweit keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er es doch, schuldet diese nach § 14c Abs. 1 UStG, ohne dass das Mobilfunkunternehmen einen Vorsteuerabzug daraus hätte. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, darf dagegen noch von einer Vermittlungsleistung ausgegangen werden, wenn der Vermittler die Abgabe des Handys als unentgeltliche Wertabgabe versteuert hat (vor 2013) bzw. aus der Anschaffung des Geräts keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat (ab 2013).
Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen: Die Finanzverwaltung sieht die Verpflegung von Hotelgästen künftig (doch) als Nebenleistung zur Übernachtung an (BMF, Schreiben v. 9.12.2014). Wegen des gesetzlichen Aufteilungsgebots in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG führt dies jedoch nicht dazu, dass die Verpflegung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Aufhebung des Nichtanwendungserlasses vom 4.5.2010 (BStBl 2010 I S. 490) wirkt sich daher allenfalls auf den Leistungsort aus und auch das in der Praxis nur für frühere VZ. Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen, für Umsätze vor dem 1.1.2015 wird jedoch die Anwendung der früheren Verwaltungsauffassung (Verpflegung als selbstständige Leistung) nicht beanstandet.
Hinweis: Das BMF hat zum Jahresende wieder wie in den Jahren zuvor eine umfassende Überarbeitung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vorgenommen (BMF, Schreiben v. 10.12.2014). Dabei wurde neben redaktionellen Anpassungen insbesondere aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet. Das Wichtigste haben wir hier für Sie zusammengefasst.