Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 48 Kann sich die Finanzbehörde die geforderte Überzeugung von einem Sachverhalt (vgl. Rz. 11ff.) nicht schon aufgrund ihrer (Amts-)Kunde (vgl. Rz. 26) bilden, so muss sie den Versuch unternehmen, die Verhältnisse mit den Beweismitteln des § 92 AO zu ermitteln. Die Finanzbehörde muss also zur Verschaffung der geforderten Überzeugung Beweis erheben. Unter den Begriffen "Er...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.4 Weiterverarbeitung zur Entwicklung und Evaluierung von automatisierten Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2)

Rz. 28 Die steuerlichen IT-Verfahren sind aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wandel unterworfen. Zum einen hat sich das Besteuerungsverfahren dem Zeitgeist anzupassen und hierzu niederschwellige, medienbruchfreie, aber zugleich sichere Kommunikationswege mit einer Vielzahl von am Besteuerungsverfahren Beteiligten bereitzustellen. Die Anzahl der stetig wachsenden D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.3.3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Rz. 35 Der nach § 88 Abs. 2 S. 1 AO das Handeln der Finanzbehörde bindende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips[1] und dementsprechend ohnehin für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.[2] Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als verfassungsrechtlich verankertem Prinzip ist regelmäßig das Mittel zu wählen, das bei gleichem Erkenntniswert den ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2 Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten (Abs. 2 S. 1 2. Halbs.)

Rz. 38 Die Finanzbehörden können die der Besteuerung zugrundezulegenden Sachverhalte in der Regel nicht vollständig selbst ermitteln. Dementsprechend hängt die Erfüllung ihres Vollzugsauftrags weitgehend von der Mitwirkung des Stpfl. und ggf. auch weiterer betroffener Personen ab.[1] Ausgangspunkt der Ermittlungen sind i. d. R. die Auskünfte der beteiligten Personen. Die am ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.2 Bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen

Rz. 101 Die Weisungsberechtigung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezieht sich auf bestimmte und bestimmbare Fallgruppen. "Bestimmt" sind in der Weisung konkret benannte Fallgruppen, während für die "Bestimmbarkeit" eine abstrakte Bezeichnung und Zuordnbarkeit zur Fallgruppe ausreicht.[1] Die Weisungen können sich dabei etwa auf bestimmte oder bestimmbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Ermittlung des Sachverhalts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 88 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde den steuerlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zweck des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes und Ziel der Ermittlungen ist im Grundsatz die möglichst vollständige Aufklärung des Sachverhalts.[1] 2.1.1 Sachverhalt Rz. 11 Der von der Finanzbehörde zu ermittelnde Sachverhalt umfasst alle tatsächl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.1 Ermessenstiefe/-regeln

Rz. 68 Bei der Abwägung der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit ist das FA im dargestellten Rahmen (Rz. 65ff.) an die Ermessensregeln des § 5 AO gebunden. Das FA verletzt seine Aufklärungspflicht dabei jedenfalls dann, wenn es offensichtlichen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihm den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten und die leicht aufzuklären wären, ohne ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.2 § 100 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 185 Die Verletzung der Ermittlungspflicht kann nicht nur zu einer Änderungssperre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, sondern auch nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung durch das FG ohne Sachentscheidung und die Zurückweisung der Sache an die Finanzbehörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung zur Folge haben. Das FG muss sich grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1 Grundsatz (Abs. 2 S. 1)

3.1.1 Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen (Abs. 2 S. 1 1. Halbs.) Rz. 26 Das FA entscheidet nach § 88 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. AO nach pflichtgemäßem Ermessen, wie und auch in welchem Umfang es ermittelt.[1] Hierbei ist die Finanzbehörde grundsätzlich verpflichtet, die beweiserheblichen Tatsachen soweit aufzuklären, dass sie sich über deren Vorliegen oder Nichtvorlieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.3 Zu beachtende Grundsätze

3.1.1.3.1 Gleichmäßigkeitsgrundsatz Rz. 33 Die Stpfl. müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.[1] Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.[2] Der...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Zweck Rz. 1 § 29c AO wurde im Zuge der Anpassung der AO an die EU-Datenschutzgrundverordnung [1] aufgenommen und enthält eine Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten über den eigentlichen Zweck der Datenerhebung hinaus (sog. Weiterverarbeitung). Art. 6 Abs. 4 DSGVO enthält das grundsätzliche Verbot zur (Weiter-)Verarbeitung personenbezogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Zweck Rz. 1 Während § 85 AO die Aufgaben der Finanzbehörden beschreibt, regelt § 88 AO die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.[1] § 88 AO bildet die steuerrechtliche Parallelvorschrift zu § 24 VwVfG. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips[2], insbesondere der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Amtsermittlungs- und Objektivitätsgrundsatz (Abs. 1)

2.1 Ermittlung des Sachverhalts (Abs. 1 S. 1) Rz. 10 Nach § 88 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde den steuerlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zweck des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes und Ziel der Ermittlungen ist im Grundsatz die möglichst vollständige Aufklärung des Sachverhalts.[1] 2.1.1 Sachverhalt Rz. 11 Der von der Finanzbehörde zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2 Inhalt der Ermittlungspflichten (Abs. 1 S. 2)

2.2.1 Für den Einzelfall bedeutsame Umstände Rz. 18 Dass das FA bei seiner Entscheidungsfindung alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und nicht nur profiskalisch ausgerichtet zu ermitteln hat, ist Ausdruck des Legalitätsgrundsatzes in Gestalt des Neutralitäts- oder Objektivitätsgebots.[1] Rz. 19 Gegenstand der Untersuchung dürfen nur die für die Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

1 Allgemeines 1.1 Gegenstand und Zweck Rz. 1 § 29c AO wurde im Zuge der Anpassung der AO an die EU-Datenschutzgrundverordnung [1] aufgenommen und enthält eine Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten über den eigentlichen Zweck der Datenerhebung hinaus (sog. Weiterverarbeitung). Art. 6 Abs. 4 DSGVO enthält das grundsätzliche Verbot zur (Weiter-)Verarbeitung pe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4 Berücksichtigung der Entscheidungskriterien

3.2.4.1 Abwägung aller Prinzipien und Kriterien Rz. 65 Das FA ist nicht verpflichtet, den steuerlich maßgeblichen Sachverhalt in alle Verästelungen zu erforschen. Es kann unter Berücksichtigung aller Grundsätze und Kriterien des § 88 Abs. 2 AO anhand des bereits feststehenden oder mutmaßlichen Sachverhalts abwägen, ob es die weitergehende Notwendigkeit zu ergänzenden Ermittlu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.6 Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen, sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (Abs. 1 S. 1 Nr. 6)

2.6.1 Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen Rz. 40 Es entspricht der bisher geltenden allgemeinen Rechtsauffassung, dass die Verwendung und Übermittlung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen zulässig ist.[1] Eine klarstellende Erweiterung des Katalogs des § 30 Abs. 4 AO wurde in Nr. 1a vorgenommen. Grundsätzlich hä...mehr

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Weilbach, GrEStG § 19 Anzei... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen (Thüringer FG v. 24.1.2018, 4 K 823/15, Rn. 36). Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO (BFH v. 27.9.2017, II R 41/15, BFH/NV 2018, 393) und zählt abschließend die Fälle auf, in denen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.2 Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen sowie von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 3 S. 2)

Rz. 109 Die Weisungen können allgemeine Erfahrungen sowie Wirtschaftlichkeits- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen. Damit ermöglicht Abs. 3 die Gewichtung von Aufwand und Nutzen der Ermittlungshandlungen für die Erteilung einer Weisung anhand von allgemeinen Erfahrungswerten oder stichprobenhaften Auswertungen. Aus Letzteren sind Erkenntnisse für alle der Grup...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.2 Umstände des Einzelfalls

Rz. 32 Dass die Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls (Rz. 20) zu erfolgen hat, gibt eigentlich eine Selbstverständlichkeit im Rahmen der Individualbesteuerung wider. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass diesem Kriterium eine regulierende Bedeutung zukommen kann für die eventuell in den Anwendungsfällen der Abs. 3ff. denkbare Versuchung, Pauschalierungen zu int...mehr

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Weilbach, GrEStG § 19 Anzei... / 1 Anzeige

Rz. 1 Anzeigen sind als Steuererklärungen i. S. d. Abgabenordnung zu qualifizieren. Rz. 2 einstweilen freimehr

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Weilbach, GrEStG § 17 Örtli... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 4.4 Kauf eines Einzelunternehmens

Folgendes muss der Steuerberater auf jeden Fall mit dem Gründer besprechen: Der Käufer eines angesehenen Unternehmens ist daran interessiert, die den Kunden und Geschäftspartnern bekannte Firma fortzuführen. Dies ist zulässig, wenn der Verkäufer es ausdrücklich erlaubt (§ 22 Abs. 1 HGB).[1]"Firma" heißt im Handelsrecht nicht das Unternehmen selbst, sondern es ist "der Name, u...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 1 Begründung (Auszug) vom 22.11.1982 – BT-Drs. 9/2114

Rz. 1 Zu § 16 Entsprechend dem geltenden Recht sieht die Regelung vor, dass die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht zu erheben, zu erstatten oder zu ermäßigen ist, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird (Abs. 1), wenn das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird (...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.1 Hinausschieben der Festsetzungfrist

Rz. 49 Nach § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist (§§ 169–171 AO) nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses, das nach den Abs. 1–3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Dabei ist nicht allein der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs maßgebend. Erst dann entsteht der...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3 Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs vor Übergang des Eigentums am Grundstück (§ 16 Abs. 1 GrEStG)

Rz. 13 Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 GrEStG erstreckt sich auf die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) oder einem vorbehaltenen Rücktritts- oder Wiederkaufsrecht (ebenfalls § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sowie auf die Fälle, in denen die Rückgängigmachung auf einem Rechtsanspruch wegen Nichterfüllung ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 5 Beratungspflicht von Notaren

Rz. 16 Aus der Anzeigepflicht von Notaren kann nicht auch auf eine spezielle Beratungspflicht in allen grunderwerbsteuerlich relevanten Fällen geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH (vgl. z. B. BGH v. 5.2.1985, IX ZR 83/84 [Bremen], NJW 1985, 1225) hat der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene Rechte zum Gegenstand haben, sicherzus...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 3 Sonstige die Rechnungslegung betreffende Gesetze

Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich für Genossenschaften aus §§ 11 ff. PublG, nicht aus § 290 HGB.[1] Für Kreditgenossenschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses allerdings bereits aus § 340i HGB, der dem PublG insofern vorgeht.[2] Weiterhin sind Normen des Steuerrechts zu beachten. Dies betrifft wie bei allen bilan...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.2 Rechtsnatur, Auswirkung auf entstandene Säumniszuschläge

Rz. 6 Bei § 16 GrEStG handelt es sich nicht um eine Befreiungsvorschrift. Der einmal entstandene Steueranspruch erlischt nicht, er bleibt unberührt und lediglich die an sich geschuldete Steuerschuld aufgrund dieser Norm wird nicht oder nicht in voller Höhe erhoben (vgl. BFH v. 11.5.1966, II 73/62, BStBl III 1966, 491, BFH v. 9.8.1989, II R 145/86, BStBl II 1989, 981, und BFH...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 14.2 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist die Steuerart, bei der das Finanzamt sehr streng reagiert, wenn der Unternehmer Fehler macht, z. B. Umsatzsteuer zu spät anmeldet, abführt, Rechnungen falsch ausstellt etc. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)[1] sind daher bei Existenzgründern üblich. Bei einer unangemeldeten Umsatzsteuer-Nachschau wird das Finanzamt...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 3.4.4 Fragebogen des Finanzamts

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss von Freiberuflern zwecks Mitteilung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ans Finanzamt ohne Aufforderung abgegeben werden. Gewerbetreibende erhalten i. d. R. vom Finanzamt die entsprechende Aufforderung. Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt, das dann den Gewerbetreibenden ...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 10 Verträge mit Ehepartner und Verwandten

Nach ständiger Rechtsprechung[1] ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, also z. B. zwischen Eltern und Kindern und Ehepartner untereinander davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen ent...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 15 Investitionsabzugsbetrag und Vorgründungskosten

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)[1] kann das steuerliche Ergebnis beim Gründer nicht mehr auf Dauer gestaltet werden. Es sollen kleinere und mittlere Unternehmen gefördert werden, das aber nur, soweit eine Investitionsabsicht tatsächlich verwirklicht wird. Nach der Regelung können Gründer für Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.2 Zwei-Jahresfrist

Rz. 37 Die unter § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fallende einvernehmliche Herabsetzung der Gegenleistung muss – wie die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG – innerhalb von 2 Jahren seit der Entstehung der Steuer (§ 38 AO, § 14 GrEStG) stattfinden. Die im Einzelfall für die Minderung der Gegenleistung ausschlaggebenden Gründe sind für d...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / Zusammenfassung

Überblick Der Steuerberater ist regelmäßig mit dem Thema Existenzgründung befasst. Aufgrund des Vertrauensvorsprungs, den er aus Sicht der Banken und des gründungswilligen Mandanten genießt, kann er gemeinsam mit diesen die Weichen für ein erfolgreiches Unternehmen stellen. Andererseits kann der Steuerberater aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorbildung den Mandanten ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.1 Zweifelhafter Umfang der Gegenleistung

Rz. 36 Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 GrEStG betrifft nur die nachträgliche Herabsetzung einer Gegenleistung, nicht aber die Fälle, in denen Art und Umfang der Gegenleistung bereits bei Abschluss des Vertrags zweifelhaft oder ungewiss sind. Da auch bei einer nachträglichen Minderung der Gegenleistung die ursprünglich entstandene Grunderwerbsteuer – wie bei der Rückgängigmach...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 14.1 Gewerbesteuer

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen i. S. d. Einkommensteuerrechts. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt daher immer der Gewerbesteuer. Seit 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden auch die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen teilweise hinzugerechnet....mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 10.2 Darlehensvertrag

Die Gewährung von Darlehen unter nahen Angehörigen ist in Zeiten von Rating und Basel III eine Alternative für den Gründer, wenn andererseits der verwandte Darlehensgeber mittelfristig nicht auf den Darlehensbetrag angewiesen ist. Wie alle Verträge mit Familienangehörigen werden auch Darlehensverträge vom Finanzamt gerne überprüft.[1] Zu den nahen Angehörigen (§ 15 AO) zählen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.3 Nicht ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 51 Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1–4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Die Vorschrift wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 3.8 Anschaffungen – Leasing oder Miete statt Kauf

Der Gründer kennt Leasing oft nur im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw. Geleast werden können aber auch Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Kopiergeräte, EDV-Anlagen etc. Leasing ist kein Ersatz, sondern eine sinnvolle Ergänzung für die Unternehmensfinanzierung. Leasing ermöglicht dem Gründer Investitionen ohne den Einsatz von Eigenkapital, sichert also Liquidität. Leasing-Obje...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 3.6 Firmenname und Auftritt in der Öffentlichkeit

Das Thema Firmenname (§ 17 HGB) ist nur für denjenigen Gründer relevant, der Kaufmann i. S. d. § 1 HGB bzw. § 6 HGB ist bzw. sich als Kaufmann freiwillig (§ 5 HGB) in das Handelsregister (§ 8 HGB) einträgt. Wie die Firma gebildet werden muss, regelt § 18 HGB für alle Rechtsformen. Z. B. kann der bürgerliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen.[1] Aber auch Sa...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 3.3.2 Standard-GmbH

Die Gründung einer "normalen" GmbH ist nur mit einem Stammkapital von 25.000 EUR möglich. § 2 Abs. 1a GmbHG ermöglicht eine Standardgründung, wenn der bzw. die Gründer der GmbH das in der Anlage 1 zum GmbHG vorhandene Musterprotokoll verwenden.[1] Eine GmbH unterliegt im vollen Umfang den Vorschriften des HGB, d. h. der Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern und der Erst...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / Zusammenfassung

Überblick Die Blockchain-Technologie ist in der Wirklichkeit und einer kontinuierlich breiteren Öffentlichkeit angekommen. Die Blockchain-Technologie nur auf die Kryptowährung Bitcoin zu reduzieren, wird ihr nicht gerecht und verschränkt den Blick auf bereits unterschiedlichste Anwendungen, die inzwischen entstanden sind und sich voraussichtlich noch abzeichnen werden. Der B...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 5.1 Grundlagen der internationalen Besteuerung von Blockchain-Transaktionen

Krypto-Transaktionen zeichnen sich durch eine hohe Mobilität aus, d. h. der Handel aber auch die Ansässigkeit der Steuerpflichtigen sind häufig flexibel. Aus diesem Grund sind internationale Koordinierungsbemühungen notwendig, damit zumindest die Besteuerungsmechanismen ähnlich sind. Dies fängt bei einer einheitlichen technischen Begriffsbestimmung der Blockchain-Technologie...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 3.1 Allgemeine Einordnung sowie Rechtsquellen und -dokumente

Die Vielzahl an Antworten zu steuerlichen Fragestellungen korrespondiert stark mit dem Kursverlauf von Kryptowährungen und den damit erzielten Gewinn, die einer angemessenen Besteuerung zugeführt werden müssen. Wie sich an der Marktkapitalisierung von z. B. Bitcoin erkennen lässt[1] zeichnet sich ein langfristiger Kursanstieg – mit gleichsam harten Kurseinbrüchen – seit der ...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 3.2.3 Gewerbliche Einkünfte

Zunächst soll die gewerbliche Verstrickung von Token/Kryptowährungen dargestellt werden. Es existieren keine Haltefristen, sondern sobald der Steuerpflichtige einen Verkauf getätigt hat und ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, kann dieser mit evtl. Anschaffungskosten verrechnet werden. Die Zuordnung der Token/Kryptowährungen ist daher entscheidend, dies geschieht meist übe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.1.1 Kasuistik des Rückerwerbs

Rz. 27 Unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG fallen sämtliche Rückerwerbe eines Grundstücks, die innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang (vgl. § 38 AO, § 14 GrEStG) stattfinden. Die Vergünstigung erstreckt sich sowohl auf den Rückerwerb durch schlichten Rückkauf eines Grundstücks (vgl. BFH v. 25.10.1979, II R ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.1.2 Antrag auf Eintragung ins Grundbuch innerhalb der Zwei-Jahresfrist

Rz. 28 Sofern für den Rückerwerb eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, muss innerhalb der zweijährigen Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 GrEStG). Die Vorschrift stellt damit zu Recht nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch ab, auf den die Beteiligten keinen Einfluss haben. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.2.2 Abgrenzung des Anwendungsbereich

Rz. 30 Kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG liegt vor, wenn es zu keiner wirksamen Grundstücksübereignung gekommen ist, weil die Übertragung des Eigentums nichtig ist. In einem derartigen Fall ist eine Rückauflassung nicht notwendig; es genügt eine Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Bei formnichtigen Verpflichtungsgeschäften (§§ 313 S. 1, 125 BGB) kommt es f...mehr