Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Zweckbindung (Abs. 5)

Rz. 8 Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es darüber hinaus eines – amtshilfefesten – Schutzes gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote. Diese strikte Zweckbindung erreicht § 139b Abs. 5 AO durch die Klarstellung, dass die Verwendung der beim BZSt gespeicherten Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist. Damit engt Abs. 5 den Verwendungszweck für die zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 10 Verjährung

Rz. 31 Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Da die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG, sodass sich die Verfolgungsverjährung an der angedrohten Maximalgeldbuße orientiert. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aktive...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.4 Unstimmigkeiten in den Datensätzen (Abs. 9)

Rz. 13 Durch das EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310 ist § 139b Abs. 9 AO angefügt worden. Danach unterrichtet das BZSt die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen. Hierdurch wird sichergestellt, dass jede Person vom BZSt nur eine Identifikationsnummer erhält[1], indem die Meldebehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

1 Grundlagen Rz. 1 § 382 AO erfasst – vergleichbar §§ 379–381 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 382 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können ohne dass diese Handlungen selbst bereits eine Steuerverkürzung bewirken und nach den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer (Abs. 2)

Rz. 2 In § 139b Abs. 2 AO finden sich – nach Finanzbehörden sowie anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen differenzierende – Aussagen zu Art und Umfang der Erhebung bzw. Verwendung der Identifikationsnummer. 3.1 Verarbeitung durch Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1) Rz. 2a Die Finanzbehörden dürfen unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit die Identif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 384 Verfolgungsverjährung

1 Grundlagen Rz. 1 Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 31–34 OWiG, wie sich auch aus der klarstellenden Verweisung in § 377 Abs. 2 AO ergibt.[1] Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378–380 AO. Auf die Steueror...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139b Identifikationsnummer

1 Allgemeines Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1.3 Onlinezugangsgesetz (Abs. 4a)

Rz. 7b Mit dem Familienleistungsgesetz[1] wurde die Möglichkeit geschaffen, die nach der Geburt eines Kindes als besonders lästig empfundenen Behördengänge durch einen weitgehend technisch unterstützten Prozess zu ersetzen. § 8 Abs. 2 OZG sieht hierzu die Befugnis der Elterngeldstellen vor, beim BZSt die Identifikationsnummer des Antragstellers abzurufen, um seine Grunddaten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1.2 Berechnung der Mindestrente (Abs. 4 S. 2)

Rz. 7a Nachdem die Bemessungsgrundlage für den Rentenzuschlag zur Beseitigung der Altersarmut in der politischen Debatte lange umstritten war, wurde das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. eines Versorgungsfreibetrags und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt.[1] Diese Bemessungsgrundlagen sind nunmehr mit dem Grund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Zweckbestimmung

Rz. 6 Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil[1] entschieden, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck für die Speicherung personenbezogener Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss. Alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, müssen sich auf das zum Erreichen des angegebenen Ziels erforderliche Minimum beschränken. Die Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.1 Datenaustausch mit den Meldebehörden

Rz. 10 § 139b Abs. 6–8 AO befassen sich mit den zur erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer sowie zur Datensatzpflege erforderlichen Datenübermittlungen.[1] Der Referentenentwurf präferierte noch einen Datenaustausch zwischen dem BZSt auf der einen Seite sowie den Standesämtern und Ausländerbehörden auf der anderen Seite. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Objektiver Tatbestand

3.1 Allgemeines Rz. 5a § 382 AO ist anwendbar auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Unter den Begriff der "Einfuhrabgaben" fallen gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG die Zölle, Abgaben mit gleicher Wirkung, die Agrarabgaben bei der Einfuhr von Waren sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Nach der Definition in Art. 5 Nr. 20 UZK ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Speicherung personenbezogener Daten (Abs. 3)

4.1 Abschließende Aufzählung Rz. 4 § 139b Abs. 3 AO enthält eine abschließende Aufzählung personenbezogener Daten, die vom BZSt im Wesentlichen zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Stpfl. gespeichert werden.[1] Die Speicherung der zuständigen Finanzbehörden[2] ist hingegen erforderlich, um dem zentral mit der Vergabe des Identifikationsmerkmals beauftragten BZSt ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Datenübermittlungen

6.1 Datenaustausch mit den Meldebehörden Rz. 10 § 139b Abs. 6–8 AO befassen sich mit den zur erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer sowie zur Datensatzpflege erforderlichen Datenübermittlungen.[1] Der Referentenentwurf präferierte noch einen Datenaustausch zwischen dem BZSt auf der einen Seite sowie den Standesämtern und Ausländerbehörden auf der anderen Seite. Im we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Zweckbestimmung und Zweckbindung der Daten

5.1 Zweckbestimmung Rz. 6 Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil[1] entschieden, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck für die Speicherung personenbezogener Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss. Alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, müssen sich auf das zum Erreichen des angegebenen Ziels erforderliche Minimum b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.5 Mitteilung der Kontenverbindung (Abs. 10 bis 13)

Rz. 14 Die Einfügung der Absätze 10 bis 13 stehen im Zusammenhang mit der durch das Jahressteuergesetz 2022[1] in die IDNr- Datenbank nach Abs. 3a und 4c eingefügten Kontodaten zur Auszahlung öffentlicher Leistungen. Bei der Konzeption des initialen Befüllungskonzepts war die Schwierigkeit zu überwinden, keine belastbaren Erkenntnisse zu besitzen, welche Kontoverbindung die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.3 Zuspeicherungen

Rz. 5a Es bleibt dem Gesetzgeber jedoch unbenommen, durch die Einführung neuer Rechtsgrundlagen die Speicherung weiterer steuererheblicher Daten unter der Identifikationsnummer zu veranlassen. Eine solche Rechtsgrundlage beinhaltet der ebenfalls durch das JStG 2008 eingefügte § 39e EStG . Hiernach speichert das BZSt zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.4 Speicherung der IBAN (Abs. 3a)

Rz. 5b Mit Wirkung zum 17.12.2022 wurde durch das JStG 2022[1] die Befugnis geschaffen, zu den Stammdaten in der IDNr-Datenbank die Kontoverbindung zu speichern. Der Gesetzgeber sah im Vorlauf der Gesetzesänderung mehrfach den Bedarf für einen einfachen, unbürokratischen und vor allem missbrauchssicheren Auszahlungsweg, um für die Auskehrung öffentlicher Mittel an alle Bürge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1.1 Besteuerungsverfahren (Abs. 4 S. 1)

Rz. 7 Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er die gespeicherten Daten in § 139b Abs. 4 AO einer klaren – im Wesentlichen § 150 SGB VI nachgebildeten – Zweckbestimmung zugewiesen hat. Im Ergebnis dient die Datenspeicherung danach ausschließlich der eindeutigen Identifikation des Stpfl. in Besteuerungsverfahren. Dieser enge Verwendungszweck tritt wirksam der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Die Kostenverjährung

Rz. 8 Die Verjährung der Kostenansprüche im steuerlichen Bußgeldverfahren ergibt sich aus § 412 Abs. 3 AO i. V. m. § 107 Abs. 4 OWiG und § 20 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Danach verjährt der Anspruch auf Zahlung grundsätzlich nach drei Jahren, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten Jahrs nach Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.2 Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003

Rz. 5 Der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 sah noch einen bedeutend umfangreicheren Datenkatalog vor. Über die nunmehr in § 139b Abs. 3 AO festgelegten personenbezogenen Daten hinaus sollten bei natürlichen Personen u. a. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Daten eines gesetzlichen Vertreters, frühere Anschriften, Familienstand, Daten des Ehegat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.5.3 Abruf durch die Bewilligungsbehörden (Abs. 12)

Rz. 17 Als Grund für die Einführung eines missbrauchsgeschützten Auszahlungswegs gibt der Gesetzgeber die für die 20. Legislaturperiode geplante Kompensation über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus (Klimageld) an, will hierauf aber den Anwendungsbereich der Regelung nicht beschränken.[1] Abhängig von den jeweils festzulegenden Bewilligungsvoraussetzungen für die öffentlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.3 Geburten, sonstige Fälle, Änderung der Daten und Sterbefälle (Abs. 7 und 8)

Rz. 12 § 139b Abs. 7 AO regelt die Übermittlung von Meldedaten an das BZSt im Fall einer Geburt und in sonstigen Fällen, in denen einer Person, z. B. bei Zuzug aus dem Ausland, noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist. Hiernach erhalten Personen, die nicht unter § 139a Abs. 2 AO fallen, da sie nicht steuerlich in Erscheinung treten können, eine Identifikationsnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Rz. 5 Eine Unterbrechung der Verjährung ist durch die in § 33 OWiG abschließend geregelten Maßnahmen des Gerichts oder der Verfolgungsbehörde möglich.[1] Bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen tritt die Unterbrechung gem. § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG bereits mit der Unterzeichnung der jeweiligen Aktenverfügung ein, sofern der Vorgang im normalen Geschäftsbetrieb ("alsbal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1.5 Unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Abs. 4c)

Rz. 7d Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde einerseits in Abs. 3a angeordnet, dass der Datenkranz der in der IDNr-Datenbank abgelegten Informationen um Zahlungsdaten (IBAN und BIC) erweitert werden darf und andererseits in Abs. 4c geregelt, dass diese Daten (nur) verwendet werden dürfen, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln missbrauchssicher auszahlen zu können. Dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Wirkung der Verfolgungsverjährung

Rz. 6 Die Verfolgungsverjährung ist nach Rspr. und h. L. ein Verfahrenshindernis. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Sanktionsanspruchs, sodass gem. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen werden.[1] In diesem Fall ist das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 O...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1.4 Abruf der digitalen Rentenübersicht (Abs. 4b)

Rz. 7c Das Rentenübersichtsgesetz [1] verfolgt das Ziel, den Kenntnisstand der Bevölkerung über die eigene Altersvorsorge zu verbessern. Hierzu sind die angebundenen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen berechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundinnen und Kunden zu erheben.[2] Nur die angebundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicheru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Die Vollstreckungsverjährung

Rz. 7 Auch die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße ist zeitlich beschränkt. Die diesbezüglichen Verjährungsfristen hängen gem. § 34 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 89 OWiG von der Rechtskraft der Entscheidung ab und sie unterscheiden sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.[1] Danach beträgt die Verjährungsfrist bei einer festgesetzten Geldbuße bis 1.000 EUR...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.5.4 Anwendungsbestimmung für den Kontodatenabruf (Abs. 13)

Rz. 18 Das Datum für die Initialdatenlieferung an die IDNr-Datenbank wird durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben. Vorlaufend sind aufseiten der übermittlungsverpflichteten Finanzinstitute, StB und Familienkassen, aber natürlich auch für den einzelnen IDNr-Inhaber geeignete Liefersysteme zu implementieren. Alleiniger Lieferweg an die IDNr-Datenbank war bislang von bz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.5.1 Übermittlung der Kontenverbindung (Abs. 10)

Rz. 15 Bei der Einspielung der Kontendaten differenziert das Gesetz danach, ob der Inhaber der IDNr das 18. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 behandelt den Regelfall der Volljährigkeit und legt fest, dass der Inhaber der IDNr die Übermittlung anstoßen muss und diese nicht automatisch abgelegt wird. Hierzu ist erforderlich, dass er entweder die Daten über eine noch festzulegen...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 1.4 Aufbewahrungspflichten bestehen nur für das Inventar

Nein, auch die Aufnahmebelege, Protokolle, Inventuranweisungen und Inventurkalender sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt sowohl nach Steuerrecht[1] als auch nach Handelsrecht.[2]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Inventur: Wie die Bestandsa... / Zusammenfassung

Überblick Je besser eine Inventur (Bestandsaufnahme) vorbereitet ist, desto weniger Arbeit kommt am Bilanzstichtag auf den Geschäftsführer und seine Mitarbeiter zu. Oft sind es nur Kleinigkeiten und fehlende Hilfsmittel, die am Inventurtag zu unnötigen Verzögerungen führen. Wenn dann noch Fehler bei wesentlichen Formvorschriften passieren, kommt zu der Mehrarbeit noch der Är...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland

Leitsatz 1. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). 2. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.5 Automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich (§ 30 Abs. 8 AO)

Rz. 137 § 30 Abs. 8 AO wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Abs. 8 gestattet unter Steuergeheimnisgesichtspunkten den Datenabgleich zwischen Finanzbehörden, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.5 Zulassung durch Unionsrecht (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)

Rz. 96 § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO enthält die Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses durch das Recht der EU. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Diese Gesetzesänderung stellt keine unmittelbare Anpassung an die Anforderungen der DSGVO dar. Die Regelung schien wegen der Anpassung des Begriffs "G...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3.3 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 123 AO)

Rz. 19 Nicht ausreichend ist die Aufforderung, einen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 AO zu bestellen. Eine solche Aufforderung ersetzt somit nicht die Aufforderung zur Vertreterbestellung nach § 81 AO. [1] Die Vorschriften der §§ 123 und 81 Abs. 1 Nr. 1 AO unterscheiden sich in Tatbestand und Rechtsfolge und sind daher nebeneinander anwendbar. Der Anwendungsbereich des § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 1. Alt. AO)

Rz. 99 § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO entbindet in seiner ersten Alternative vom Steuergeheimnis, soweit die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient. Davon sind die gesamten jeweils aktuellen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes umfasst. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.3 Ausbildungs- und Prüfungszwecke (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2 AO)

Rz. 87 Nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 1a, 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO dürfen personenbezogene Daten durch die Finanzbehörde auch zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verändert oder genutzt werden.[1] Auch insoweit war die Nutzung schon bisher – i. d. R. sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO oder zu sonstigen Ausbildungs- und Prüfungszwecken in anonymisierter Form – zulässig. Dabei ist – zuvor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.7 Zulässigkeit der Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 30 Abs. 10 AO)

Rz. 143 § 30 Abs. 10 AO ergänzt die geregelten Durchbrechungstatbestände der Abs. 4 und 5 um eine besondere zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, soweit es um die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt[1] und mit dem 2. DSAnpUG-EU[2] präzisiert, bzw. korrigiert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.3 Befugter Datenabruf (§ 30 Abs. 6 AO)

Rz. 133 Die Regelung in § 30 Abs. 6 AO soll bewirken, dass das Steuergeheimnis auch im elektronisch organisierten Verwaltungsverfahren gewahrt wird. Die Befugnis für den automatisierten Abruf der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten, die in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind[1], ist in § 30 Abs. 6 S. 1 AO geregelt. Im Zusammenhang mit der Anpassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.1 Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 83 Soweit sich § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO auf § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO bezieht und die Offenbarung oder Verwertung von geschützten Daten für die Entwicklung und Verbesserung von IT-Verfahren zulässt, ist dies mit den in § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO beschriebenen Einschränkungen verbunden. Insbesondere muss es unerlässlich sein, anstelle der Verwendung von anonymisierten oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.7 Zur Gesetzesfolgenabschätzung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2c AO)

Rz. 103 § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO regelt die Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung und wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit wollte der Gesetzgeber – nach der Gesetzesbegründung – nur klarstellend den Anforderungen der DSGVO Rechnung tragen.[2] Auch für den Bereich der Gesetzesfolgenabschä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10 Zur Durchführung eines nichtsteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)

Rz. 109 Während zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten alle steuerlichen Informationen und Kenntnisse weitergegeben bzw. verwertet werden dürfen[1], hat der Gesetzgeber für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer nichtsteuerlichen Straftat (z. B. Betrug, Urkundenfälschung, Wucher) die Zulässigkeit des Offenbarens und des Verwertens der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2 Zur Datenverarbeitung durch Finanzbehörden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a AO)

Rz. 82 § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO erklärt die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten durch Finanzbehörden für zulässig, wenn sie der Verarbeitung nach Maßgabe des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder 6 AO dient. Die Regelung wurde zeitgleich mit der Schaffung des § 29c AO mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.3 Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 der EU-Datenschutzgrundverordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Rz. 89 § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1 Regelfälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO

8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO) Rz. 114 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.9 Zustimmung der betroffenen Person (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Rz. 106 Soweit die betroffene Person zustimmt, ist ein Offenbaren oder Verwerten der geschützten Daten zulässig. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in den der "betroffenen Person" durch das 2.DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt – lediglich eine Anpassung der Begriffl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.4 Datenentschlüsselung im De-Mail-Verkehr (§ 30 Abs. 7 AO)

Rz. 135 Der Gesetzgeber fördert die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren.[1] Damit soll ein Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und -effizienz durch Bürokratieabbau geleistet werden. Hieraus ergeben sich – vermutlich auch in Zukunft immer wieder – technische Folgen, die tendenziell geeignet sind, beim Abweichen von geübten Verfahrensweisen ggf. auch gegen Re...mehr