Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Frist für den Informationsaustausch (Abs. 2)

Rz. 3a Der automatische Austausch von Informationen über nach dem 31.12.2016 erteilte grenzüberschreitende Vorbescheide und nach dem 31.12.2016 erteilte, getroffene, geänderte oder erneuerte Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung i. S. von § 7 Abs. 3 EUAHiG hat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. März des Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Inhalt des Ersuchens (Abs. 3)

Rz. 5 In Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 Amtshilferichtlinie nennt § 13 Abs. 3 EUAHiG den notwendigen Inhalt des Zustellungsersuchens. Das Ersuchen muss sowohl den genauen Gegenstand der Zustellung[1] als auch genaue Angaben über den Zustellungsadressaten enthalten. Das sind zunächst der (Vor- und Zu-)Name sowie die Anschrift, dann aber auch weitere Informationen, die die Ident...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Ersuchen um weitergehende Informationen (Abs. 2)

Rz. 3a Mit der Regelung in § 6 Abs. 2 EUAHiG macht der Gesetzgeber von der Möglichkeit weitergehender Informationsersuchen nach Art. 8a Abs. 10 der Amtshilferichtlinie Gebrauch.[1] Danach kann die mit der konkreten steuerlichen Prüfung betraute Finanzbehörde unbeschadet von aufgrund des automatischen Informationsaustauschs nach § 7 Abs. 3 und 4 EUAHiG erhaltenen Informatione...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 6 Mitteilung über Zustellung und weitere Informationen (Abs. 5)

Rz. 7 § 13 Abs. 5 EUAHiG setzt Art. 13 Abs. 3 Amtshilferichtlinie um. Der andere Mitgliedstaat hat dem BZSt die Informationen über die veranlassten Zustellungen zu geben. Da die ersuchende Finanzbehörde bzw. die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung sowie eventuell weitere Informationen über die Zustellung für ihr weiteres Verfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Informationen aus einem Drittstaat (Abs. 1)

Rz. 3 Erhält das BZSt als zentrales Verbindungsbüro[1] aus einem Drittstaat steuerlich relevante Informationen, so kann es diese an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Die vom Drittstaat beim zentralen Verbindungsbüro eingegangenen Informationen müssen für die Anwendung und Durchsetzung des deutschen Steuerrechts bezü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Verfahren für ausgehende Ersuchen (Abs. 1)

Rz. 2 § 6 Abs. 1 EUAHiG setzt Art. 5 der Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift bestimmt zunächst die Befugnis der Finanzbehörden einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, Amtshilfeersuchen an andere Mitgliedstaaten stellen zu können. Es sind also zunächst Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden. § 6 Abs. 1 EUAHiG regelt dann zum einen die Art und Weise des Verfahrens,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Übermittlungspflicht (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG sind sowohl statistische Daten als auch materielle Bewertungen der Wirksamkeit an die Europäische Kommission zu übermitteln. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG setzt Art. 23 Abs. 2 bis 4 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um. Übermittelt werden neben statistischen Daten Bewertungen über die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustausc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt die Verwendung der vom deutschen zentralen Verbindungsbüro übermittelten Informationen und Dokumente im empfangenden anderen Mitgliedstaat. Grundsätzlich soll die Übermittlung steuerlichen Zwecken dienen. Deswegen geht § 15 Abs. 1 EUAHiG zunächst davon aus, dass die Informationen für die in § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 EUAHiG genannten Zwecke g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Allgemeine Anwendungsregeln (Abs. 1)

Rz. 2 Als Zeitpunkt für die erstmalige automatische Übermittlung von Informationen in den in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Fällen nennt § 20 Abs. 1 EUAHiG den 1.1.2015. Erfasst werden dabei Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014. Rz. 2a Der durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Anwendungsfälle für Standardformblätter (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift führt zunächst unter Angabe der sie regelnden Vorschriften diejenigen Fallgruppen auf, für die Standardformblätter zu verwenden sind. Dabei kommen Standardformblätter sowohl für Ersuchen, für ihre Beantwortung und für Rückmeldungen in Betracht. Vorgeschrieben sind sie bei Amtshilfeersuchen[1], spontanen Übermittlungen von Informationen[2], Zustellungsers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.1 Vermutliche Steuerverkürzung (Nr. 1)

Rz. 6 Liegen bei einer Finanzbehörde Gründe für die Vermutung vor, dass in einem anderen EU-Staat eine nicht unerhebliche Steuerverkürzung vorliegt, so ist der andere Mitgliedstaat zu informieren. Die Gründe müssen sich nicht auf eine Steuerverkürzung einer inländischen Person beziehen. Sie können auf Informationen der Finanzbehörde über Vorgänge und Abläufe beruhen, aus den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Bitte um Rückmeldung aus anderen Mitgliedstaaten (Abs. 1)

Rz. 2 In den Fällen der Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen[1] und bei spontaner Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedsstaaten[2] besteht häufig ein Interesse der deutschen Verwaltung, ob und wie die Informationen verwendet worden sind. Das zentrale Verbindungsbüro kann in diesen Fällen den anderen Mitgliedstaat um eine Rüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Ausnahmen (Abs. 3)

Rz. 4 Die Übermittlung von Informationen und Unterlagen auf elektronischem Weg wie bei den Standardformularen und sonstigen Mitteilungen nach § 17 Abs. 1 EUAHiG sowie Dokumenten usw. nach § 17 Abs. 2 EUAHiG ist ausgeschlossen, wenn sie in einem Verfahren nach §§ 10, 11 EUAHiG erlangt werden. Die genannten Vorschriften regeln die Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitglieds...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.3 Geschäftsbeziehungen über mehrere Mitgliedstaaten (Nr. 3)

Rz. 8 Werden Geschäftsbeziehungen einer in Deutschland steuerpflichtigen Person und einer anderen in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Person über ein und mehrere andere Mitgliedstaaten derart geleitet, dass sie in einem oder beiden Mitgliedstaaten zu einer Steuerersparnis führen können, so sind die erforderlichen Informationen spontan an den anderen Mitgliedstaa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.1 USt und Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 6 Die Festsetzung und Erhebung der USt gehörte bereits nach der letzten Fassung des EGAmtshG[1] nicht mehr zum Anwendungsbereich der Amtshilfe. Dies gilt weiterhin, da anstelle der Amtshilferegelung jetzt auch im EUAHiG die USt und die EUSt nicht zum sachlichen Anwendungsbereich des EUAHiG gehören. Für die USt gilt die EU-Zusammenarbeitsverordnung Nr. 904/2010[2] mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit dem Verhältnis des Auskunftsverkehrs mit dem Steuergeheimnis für die empfangenen Informationen, zum anderen mit ihrer möglichen Verwendung. § 19 EUAHiG setzt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und 2 sowie Unterabs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie um. Dabei geht es um die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelten Informatio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie die spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten. Diese Art der Übermittlung wird spontan genannt, weil sie ohne Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates geschieht, aber auch nicht Gegenstand einer automatischen Übermittlung von Informationen[1] ist. Auch das EGAmtshG sah be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.3 Harmonisierte Verbrauchsteuern (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 8 Die harmonisierten Verbrauchsteuern sollen wegen der für sie bestehenden Sonderregelungen nicht in den Anwendungsbereich des EUAHiG fallen. Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Nr. 3 zählt die hier gemeinten Verbrauchsteuern nicht einzeln auf, sondern umschreibt sie durch Nennung der Richtlinienregelungen, aus denen sie sich ergeben. Bei einer Veränderung, insbesondere Erwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Eingangsbestätigung der Übermittlung (Abs. 3)

Rz. 3b Nach § 5 Abs. 3 EUAHiG bestätigt das BZSt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedsstaats unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen den Erhalt von Informationen i. S. d. § 7 Abs. 7 Nr. 10 EUAHiG über die Betroffenheit von Vorabzusagen. Diese Fristenregelung gilt nur für eine Übergangszeit, bis die Kommission ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Zwingende spontane Übermittlung (Abs. 2)

Rz. 5 § 8 Abs. 2 EUAHiG enthält einen Katalog von Fällen, bei deren Vorliegen die Finanzbehörde spontan Informationen zu übermitteln hat. Die Vorschrift setzt Art. 9 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie um. Durch einen Verweis auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes hebt § 8 Abs. 2 EUAHiG hervor, dass es sich bei den Informationen um solche handeln muss, die voraussichtlich für den anderen Mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Frist für spontane Informationen (Abs. 3)

Rz. 11 § 8 Abs. 3 EUAHiG enthält nur für die zwingenden Spontanauskünfte nach § 8 Abs. 2 EUAHiG eine Frist. Da für diese ein Tätigwerden vorgeschrieben ist, während die Spontaninformationen nach § 8 Abs. 1 EUAHiG im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liegen, ist dieses verständlich. Für die Ermessensausübung in den anderen Fällen gibt es kaum einen Ausgangspunkt für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Mitteilung über Zustellungsersuchen (Abs. 2)

Rz. 4 Die Finanzbehörde des ersuchenden anderen Mitgliedstaates hat ebenso wie im umgekehrten Fall die deutsche Finanzbehörde ein großes Interesse daran, was aus dem Zustellungsersuchen geworden ist. Auch für deren weiteres Verfahren sind Informationen über das Veranlasste und die Ergebnisse einschließlich Zeitpunkt und Ort der Zustellung sowie Empfänger von erheblicher Bede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Eingangsbestätigung eines Ersuchens (Abs. 4)

Rz. 4 Zur effizienteren und schnelleren Amtshilfe gehört auch die Klarheit für den ersuchenden Mitgliedstaat, dass sein Ersuchen auf dem richtigen Weg ist. Dem dient § 5 Abs. 4 EUAHiG, der bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat "unverzüglich, spätestens jedoch 7 Arbeitstage, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", den Erhalt des Ersuchens bestät...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3.1 Verwendung gem. § 19 Abs. 2 S. 1 (Abs. 2)

Rz. 3 § 15 Abs. 2 EUAHiG befasst sich mit der Weitergabe von Informationen und Dokumenten, die das zentrale Verbindungsbüro[1] von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten. Es handelt sich also im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 EUAHiG um die umgekehrte Situation. In § 15 Abs. 2 EUAHiG geht es dabei lediglich um die Weitergabe solcher Info...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Frist zur Erteilung der Information

Rz. 2 Abs. 1 bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro[1] die durch das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates erbetenen Informationen "unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", übermittelt. Die Festlegung einer Maximalfrist für die Übermittlung der Antwort auf das Ersuchen ist einer der Kernpunkte der neuen Amtshilferegelung. Grundsätz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beschränkte und unentgeltli... / 4 Sonstige Änderungen

Die Bußgeldvorschriften im Steuerberatungsgesetz sollen neu strukturiert und "zeitgemäß ausgestaltet" werden. §§ 161 bis 164 StBerG sollen entfallen, sodass sich die Regelungen in § 160 StBerG konzentrieren. Einzelne Tatbestände, die nur an begünstigende verwaltungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen, sollen dabei entf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verrechnungskonto / 1.3 Geldtransit Kasse-Bank für Bargeldeinzahlungen auf der Bank

Für die Einzahlung von Bargeld (aus der Kasse) auf ein Bankkonto gilt Folgendes: In der Kasse wird die "Ausgabe" mit dem Tag der Einzahlung bei der Bank als Barausgabe erfasst. Auf dem Bankkonto wird dieser Betrag erst einige Tage später gutgeschrieben. Wegen dieser zeitlichen Verschiebung sollte man die Ausgabe über das Konto "Geldtransit" als Eingang buchen. Dort wird der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verrechnungskonto / Zusammenfassung

Begriff Verrechnungskonten sind Hilfskonten aus buchungstechnischen Gründen, die sich immer wieder ausgleichen. Der Begriff "Verrechnungskonto" wird nicht konsequent einheitlich verwendet. Auch Zwischen- oder Interimskonten beinhalten die gleiche Funktion. Buchungen werden lediglich für eine bestimmte Zeit auf dem Verrechnungskonto erfasst. Verrechnungskonten müssen regelmäß...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beschränkte und unentgeltli... / 2 Neuregelung (Erweiterung) der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen

Mit der Neuregelung des § 6 StBerG soll die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen sollen zugleich Mindestvoraussetzungen geschaffen werden, sofern die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb des engsten Verwandten- und Bekanntenkreises erbracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Primäre Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO

Rz. 7 § 390 Abs. 1 AO räumt derjenigen Finanzbehörde, die das Strafverfahren wegen der Straftat zuerst eingeleitet hat, die Priorität ein. Dieser Finanzbehörde gebührt der Vorzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch bereits in der Ermittlung des Sachverhalts weiter fortgeschritten ist. Rz. 8 Für die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 39...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Rechtsstellung bei Zuständigkeitszentralisierung – § 399 Abs. 2 AO

Rz. 10 Nach § 387 Abs. 2 AO kann die finanzbehördliche Strafverfolgungsbefugnis auf einzelne Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zentralisiert werden. Soweit von dieser Zuständigkeitsübertragung Gebrauch gemacht worden ist, kann nur die danach gemeinsam zuständige Finanzbehörde die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO innehaben.[1] Von der Mög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Anwendung in den Fällen des § 404 AO (S. 2)

Rz. 12b § 405 S. 2 AO regelt die entsprechende Anwendung des JVEG auf die Fälle des § 404 AO. Damit gelten bei Tätigwerden der Steuerfahndung die gleichen Grundsätze wie bei Tätigwerden der Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Dieser Anwendungsnorm bedarf es, da die Steuer- und die Zollfahndung keine Finanzbehörde in diesem Sinne ist, aber eine vergleichbare Kostenre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.2.1 Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO

Rz. 18 Die Rechtsstellung und die Regelung der rechtlichen Befugnisse der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft ergeben sich aus: Rz. 18a Die Rechtsstellung u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.3 Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO

Rz. 20 Bei der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der örtlichen, der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit der Finanzbehörde. Während die sachliche Zuständigkeit die Frage regelt, welche Behörde innerhalb der Fiskalverwaltung zuständig ist, bezieht sich die örtliche Zuständigkeit darauf, welche Finanzbehörde bei mehreren sachlich zuständigen Behörden räumli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zuständigkeit nach der Tatentdeckung (Abs. 1 Nr. 1, 2. Var.)

Rz. 9 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Änderungsvorschriften der AO

Rz. 35 Die Anwendungsbereiche der Änderungsvorschriften der AO und des § 17 UStG unterscheiden sich grundsätzlich. Die punktuellen Berichtigungsgrundlagen der AO (§§ 129, 172ff. AO), die die bereits ursprünglich unzutreffende Steuerfestsetzung betreffen, sind von der Änderungsgrundlage des § 17 UStG für materiell-rechtlich nachträglich unrichtig werdende Steuerfestsetzungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht der Organisationseinheit Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO als solche zu, die durch den Vorsteher der einzelnen Behörde vertreten wird.[1] Die Aufgaben können von jedem Amtsträger dieser Behörde innerhalb seines Aufgabenbereichs wahrgenommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.1 Verwaltungszuständigkeit

Rz. 11 Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO örtlich zuständig, die zzt. der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung ist damit an die Zuständigkeit für die Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde i. S. v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Zurückgelassene Sachen

Rz. 7 Die sichergestellten Sachen müssen von einem Unbekannten zurückgelassen worden sein, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat angetroffen wurde.[1] Steuerstraftaten sind alle Taten i. S. v. § 369 Abs. 1 AO, vornehmlich wird aber Schmuggel, Bannbruch oder Steuerhehlerei[2] vorliegen.[3] Auf frischer Tat betroffen i. d. S. ist jemand, der unter Sachverhaltsumständen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Primäre Zuständigkeit der zuerst tätigen Finanzbehörde (Abs. 1)

Rz. 3 § 390 Abs. 1 AO wiederholt für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten eine allgemeine verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung [1], wonach der Strafverfolgungs- bzw. Verwaltungsbehörde der Vorzug gebührt, die das Verfahren zuerst begonnen hat. Für die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kommt es darauf an, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 4 Wenn der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die selbstständige Ermittlungskompetenz in Steuerstrafsachen nach § 386 Abs. 2–4 AO eingeräumt ist, dann nimmt sie nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Sie bleibt organisatorisch zwar Finanzbehörde, nimmt aber die Aufgaben der Staatsanwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Abs. 3)

Rz. 19 Ist die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz gem. § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht gegeben, weil der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz hat, so begründet gem. § 388 Abs. 3 AO auch der gewöhnliche Aufenthaltsort die Zuständigkeit der Finanzbehörde. Im Übrigen gilt der Regelungsinhalt des § 388 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unverändert. Rz. 20 Der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt: die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO ergeben kann; die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 394 AO regelt den Eigentumsübergang von Sachen, die ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat betroffen worden ist, zurückgelassen hat. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung des Einziehungsverfahrens.[1] Ist ihr Tatbestand erfüllt, entfällt das objektive Einziehungsverfahren.[2] Sie gilt nicht im Bußgeldverfahren, da sie im Katalog des § 410 Abs. 1 AO nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Finanzbehörde

Rz. 2 Zu beteiligen ist die nach §§ 387–390 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die das Ermittlungsverfahren selbstständig durchgeführt und abgeschlossen hat.[1] Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt, so ist zu beteiligen die "sonst zuständige" Finanzbehörde i. S. v. § 402 Abs. 1 AO, die Trägerin der im staatsanwaltschaftlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 389 AO bringt eine Erweiterung der nach § 388 AO begründeten örtlichen Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren. Diese setzt die funktionelle[1] und die sachliche[2] Zuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO voraus, sodass bei verschiedener sachlicher Zuständigkeit § 389 AO keine Anwendung findet.[3] Für Steuerordnungswidrigkeiten gilt gem. § 410 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[1] sieht in § 1 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und eine Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vor, die von einem Gericht oder einem Staatsanwalt oder der Finanzbehörde, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, zu Beweiszwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 1 Durch die örtliche Zuständigkeit nach § 388 AO wird für das Steuerstrafverfahren bestimmt, welche der nach §§ 386, 387 AO funktionell und sachlich für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO tätig zu werden hat. Die örtliche Zuständigkeit bewirkt die konkrete Ermittlungspflicht im Steuerstrafverfahren. Bei Vorliegen des die Zustän...mehr