Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Sonstige Regelungen der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 2a Für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO im Steuerstrafverfahren gelten nicht die Regelungen des Besteuerungsverfahrens nach §§ 17ff. AO.[1] Rz. 3 Der Regelungsinhalt des § 388 AO ist den strafprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand nachgebildet. §§ 7ff. StPO bestimmen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und durch die Verweisung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.2 Einspruch durch Angehörige steuerberatender Berufe

Rz. 32 Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Umfang der Zuständigkeitskonzentration (Abs. 4)

Rz. 21 Die besondere örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 391 Abs. 1, 2 AO wird durch den Inhalt des Verfahrens bestimmt. Sie gilt grundsätzlich für alle Verfahren, die eine Steuerstraftat [1] zum Gegenstand haben. Rz. 22 Eine solche fachliche Zentralisierung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn das Besteuerungsverfahren sehr einfach gestaltet ist. Demgemäß bestimmt §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Gerichtliches Verfahren

Rz. 13 Im strafgerichtlichen Verfahren kann der Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 391 Abs. 1 Hs. 2 AO die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwaltbzw. einem Rechtslehrer an deutschen Hochschulen übernehmen. Selbstständig hat der Angehörige der steuerberatenden Berufe lediglich folgende Kompetenzen: Er darf im Strafbefehlsverfahren Einspruch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Befangene Sachen

Rz. 4 Ausgangspunkt der Vorschrift sind Sachen, also körperliche Gegenstände [1], die unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewahrsam der Strafverfolgungsorgane gelangt sind. Dies erfolgt durch Sicherstellung oder Beschlagnahme.[2] Bei diesen Sachen kann es sich entweder um Tatwerkzeuge, wie Transportmittel, handeln oder um Erzeugnisse oder Waren, auf die sich die Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Für die das Strafverfahren führenden Finanzbehörden ist die Entscheidung der Oberbehörde verbindlich. Sie haben keine Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.[1] Das Evokationsrecht einer zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO wird durch die Zuständigkeitsentscheidung der Oberbehörde nicht berührt. Rz. 15 Die Beschuldigten haben gegen die Abgabe b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.3 Zuständigkeit bei Verfahrenseinstellung

Rz. 15 Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren gilt nach § 391 Abs. 1 S. 2 AO nicht, soweit von der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO beantragt wird.[1] Ein solcher Antrag ist noch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, für das die Zuständigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3a § 391 Abs 1 S. 1 AO regelt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Steuerstraftaten. Diese Regelung gilt erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Erkenntnisverfahren[1], also ab Anklageerhebung im Zwischen- und Hauptverfahren[2] bzw. ab Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls.[3] Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt die sachliche Zust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Rechtscharakter des Strafverfahrens und Rechtsweg

Rz. 6 Das Strafverfahrensrecht ist formelles Recht zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Weil das Verfahren der staatlichen Organe der Rechtspflege geregelt wird, ist es seiner Rechtsnatur nach Teil des öffentlichen Rechts. Das Strafverfahren ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Verfahren, aber kein Verwaltungsverfahren.[1] Rz. 6a Ermittlungsmaßnahmen der Strafve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Weiterer Verfahrensablauf

Rz. 11 Meldet sich binnen der Jahresfrist jemand und macht ein Recht an dem Gegenstand geltend, so ist allein durch diese Meldung der Eigentumsübergang nach § 394 AO ausgeschlossen.[1] Die Sache ist grundsätzlich an den Eigentümer herauszugeben. Nun kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO entscheiden, ob sie, wenn dieser nicht als Tatbeteiligter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung, die hier eingeräumten Rechte werden erweitert durch § 406 AO im Strafbefehlsverfahren und im "selbstständigen" Verfahren. Das zur Ausübung der Mitwirkungsrechte ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Sonstige strafprozessuale Regelungen

Rz. 22 Besondere Regelungen, die das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] betreffen, enthalten:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Rechtsbehelf

Rz. 13 Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4] Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 385–390 AO sind Zuständigkeitsregelungen im Steuerstrafverfahren für die Finanzbehörde getroffen. Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten im Justizbereich. Für die Gerichtszuständigkeit gelten nach § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 StPO die Bestimmungen des GVG . Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sind verschiedene Ebenen zu bea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Heranziehung mehrerer Verteidiger

Rz. 12 Der Beteiligte kann sich im Steuerstrafverfahren mehrerer Verteidiger bedienen.[1] Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Kosten für mehrere Rechtsanwälte, abgesehen von dem Fall eines notwendigen Wechsels eines Rechtsanwalts, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet. Entsprechendes ergibt sich für den Fall der Hinzuziehung mehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Gerichtliches Steuerstrafverfahren

Rz. 3 § 407 AO begründet die Pflicht des Gerichts, der Finanzbehörde von Amts wegen die Mitwirkung zu ermöglichen; die Beteiligung der Finanzbehörde ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Pflicht besteht während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.[1] Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen in § 407 Abs. 1 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde insbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Zusammenhang durch die Tatbeteiligung

Rz. 8 Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende Zusammenhang ist auch durch die Beteiligung an der Tat gegeben. Die Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf jeden an der Tat beteiligten Täter oder Teilnehmer, wobei das Gewicht des einzelnen Tatbeitrags für die Gesamttat unerheblich ist.[1] Rz. 9 Dies gilt auch für die selbstständig als Folg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Beteiligte

Rz. 4 § 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren.[1] Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.[2] Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte.[3] Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde

Rz. 5 Der Wortlaut des § 390 Abs. 1 AO zeigt, dass die hiernach vorgenommene Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO unberührt lässt. Der nach § 390 Abs. 1 AO bestimmten Finanzbehörde gebührt nur der Vorzug vor den übrigen Finanzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Diejenige Finanzbehörde i. S. d § 390 Abs. 1 AO, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat, hat gem. § 390 Abs. 2 S. 1 AO das Recht, eine andere sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde um Übernahme der Strafsache zu ersuchen.[1] Ein umgekehrtes Ersuchen, nach dem die örtlich und sachlich zuständige Behörde, die nicht als erste das Verfahren eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Recht auf Verteidigung

Rz. 1 Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137–149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steuerstrafrechts noch durch die speziellere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Entscheidung über die Zuständigkeit (Abs. 2 S. 2)

Rz. 11 Ist die ersuchte, sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde[1] nicht bereit, dem Übernahmeersuchen zu entsprechen, so ist eine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde herbeizuführen. In Zweifelsfällen soll bereits vor Abgabe eine Verständigung zwischen den beteiligten Finanzbehörden angestrebt werden.[2] Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: Ist die ersuchte Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde – § 399 Abs. 1 AO

2.1 Allgemeines Rz. 3 Die selbstständige Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht der Organisationseinheit Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO als solche zu, die durch den Vorsteher der einzelnen Behörde vertreten wird.[1] Die Aufgaben können von jedem Amtsträger dieser Behörde innerhalb seines Aufgabenbereic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rz. 3 Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift werden Bedenken erhoben. Danach soll eine Vereinfachungsvorschrift des vorliegenden Inhalts rechtsstaatswidrig sein, da das Eigentum entschädigungslos übergeht.[1] Zudem werde die Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde getroffen, dies bedeute einen Entzug des gesetzlichen Richters und verstoße damit gegen Art. 92 GG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4.1 Wohnsitz

Rz. 15 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 StPO . Maßgeblich ist hier nicht der Wohnsitzbegriff i. S. d. Besteuerungsverfahrens nach § 8 AO, der sich bereits über die Verwaltungszuständigkeit ergibt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 407 Abs. 1 AO führt den vom Beginn des Ermittlungsverfahrens durchlaufenden Gedanken im gerichtlichen Verfahren fort, dass möglichst die besondere Sachkunde der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren nutzbar gemacht werden soll.[1] Die Verantwortung für die Anklage im gerichtlichen Verfahren verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.[2] Da die Notwendigkeit des Einsatzes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Regelungen aufgrund von § 391 Abs. 2 AO

Rz. 17 Die allgemeine Zuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. nach Übertragung der Ermächtigung auch der Landesjustizverwaltung abgeändert werden.[1] Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden in Baden-Württemberg [2], Bayern [3], Hessen [4], Niedersachsen [5], Nordrhein-Westfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1] Die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Folgen bei Verstößen gegen die Vorschrift

Rz. 18 Handelt das Gericht entgegen § 407 AO und missachtet die darin vorgesehenen Beteiligungsrechte der Finanzbehörde, so hat dies i. d. R. keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der zustande gekommenen Entscheidungen. Die Finanzbehörde hat bei Verstößen des Gerichts gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung nur die Möglichkeit, dies im Weg der Gegenvorstellung zu bean...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Rz. 8 Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.6 Fragerecht (Abs. 1 S. 5)

Rz. 15 Nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO hat das Gericht dem Amtsträger der Finanzbehörde zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Die Finanzbehörde hat ein eigenes Recht zur Befragung, lediglich ungeeignete oder sachfremde Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden.[1] Die Fragen dürfen unmittelbar gestell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Heranziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 7 Die Entschädigungsberechtigten müssen nach § 405 AO von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen worden sein. Die Heranziehung geschieht nach § 161a StPO i. V. m. §§ 48ff. StPO für Zeugen und i. V. m. §§ 72ff. StPO für Sachverständige. Maßgeblich ist die Ladung durch die Finanzbehörde.[1] Rz. 7a Anspruchsbegründend ist die Maßnahme der Finanzbehörde. Erstattet je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Vernehmung

Rz. 13 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann den Beschuldigten zur Vernehmung laden und ihm für den Fall des Ausbleibens nach § 133 StPO seine Vorführung androhen. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vernehmung ergeben sich im Einzelnen aus §§ 136, 163a StPO.[1] Anders als bei einer Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung durch die Steuerfahndung k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Festsetzungsverfahren

Rz. 12 Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung der Anspruchsberechtigten erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. [1] Eine Belehrungspflicht über den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch sieht das JVEG nicht vor.[2] Zuständig für die Festsetzung und damit Adressat des Entschädigungsantrags ist die Finanzbehörde[3], die den Anspruchsberechtigten herange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Beteiligung

Rz. 6 Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung[1] ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen.[2] Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich. Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Öffentliche Bekanntmachung (S. 2)

Rz. 9 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO muss die Sicherstellung der Sachen entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 VwZG öffentlich bekannt gemacht haben. Hierbei sind die sichergestellten Sachen und die Umstände der Sicherstellung so zu bezeichnen, dass die Identifizierung für den Eigentümer möglich ist.[1] Zu diesem Zweck ist der genaue Fundort und die Zeit der Ingewahrsamna...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmung

Rz. 5 Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Heh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Wirtschaftsabteilung – Wirtschaftsstrafkammern

Rz. 20 Im Interesse der fachlichen Zentralisierung können beim Amtsgericht und beim Landgericht besondere Spruchkörper für Steuerstrafsachen gebildet werden. Diese Zuweisung erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung.[1] Rz. 20a Für das Landgericht sind nach § 74c Abs. 1 GVG Wirtschaftsstrafkammern zu bilden. Rz. 20b Nach § 391 Abs. 3 AO sollen beim Amtsgericht die Steuerstrafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4.2 Maßgebender Wohnsitz

Rz. 17 Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz maßgebend, der im Zeitpunkt der Einleitung vorhanden ist.[1] Bestehen mehrere Wohnsitze zu diesem Zeitpunkt,[2] so sind auch mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig.[3] Eine mehrfache Zuständigkeit ist in diesem Fall über § 390 AO aufzulösen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Rz. 21 Da das Besteuerungsverfahren und auch das Strafverfahren parallel nebeneinander anhängig sein können, bedarf es besonderer Regelungen, die das Verhältnis beider Verfahren zueinander betreffen: Rz. 21a Aufgrund d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Anhörungsrecht

Rz. 5 Nach § 407 Abs. 1 S. 1 AO hat das Gericht bei jeder Verhandlung, an der sich die Finanzbehörde beteiligt, oder bei jeder außerhalb von Verhandlungen zu treffenden gerichtlichen Maßnahme, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist, der Finanzbehörde Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die AO regelt im 3. Abschnitt des 8. Teils Ergänzungen zum allgemeinen Strafverfahrensrecht, das stets zur Anwendung kommt, sofern die §§ 385-412 AO keine andere Regelung treffen.[1] Mit dem hier gegebenen Überblick soll die Systematik des allgemeinen Strafverfahrensrechts dargestellt werden, um die Einordnung und das Verständnis der Sonderregelungen in der AO zu erlei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.2 Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung

Rz. 13 Die örtliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen nach § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO wird durch die Verwaltungszuständigkeit begründet, die im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.[1] Bei der Überleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit[2] in ein Steuerstrafverfahren ist der Zeitpunkt der Überleitung maßgebend.[3] Rz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Stellung der Finanzbehörde im selbstständigen Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Über die Einziehung und die Festsetzung einer Geldbuße[1] im selbstständigen Verfahren nach § 401 AO entscheidet gem. § 436 StPO, bzw. § 441 Abs. 1 StPO das Gericht. Ergeht die Entscheidung auf Antrag der Finanzbehörde gem. § 401 AO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss[2], so ist für Rückfragen des Gerichts die Finanzbehörde zuständig.[3] Entsprechend der Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Wohnsitzwechsel (Abs. 2 S. 1)

Rz. 18 § 388 Abs. 2 S. 1 AO regelt den Fall der örtlichen Zuständigkeit bei Änderung des Wohnsitzes des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens. In diesem Fall ist fortan auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt (wegen der mehrfachen Zuständigkeit s. Rz. 4). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 6 Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei ist sie gem. § 160 Abs. 2 StPO zur Objektivität verpflichtet und hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Zuständigkeit nach dem Tatort (Abs. 1 Nr. 1, 1. Var.)

Rz. 5 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die örtliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO gegeben, in deren Bezirk die Tat begangen worden ist. Der Begriff der Tat umfasst alle Delikte im Rahmen der prozessualen Tat nach § 264 StPO. Zuständig ist hiernach entspr. § 7 Abs. 1 StPO die Finanzbehörde, in deren Bezirk nach dem bestehenden Tatverdacht di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.5 Äußerungsrecht (Abs. 1 S. 4)

Rz. 11 Nach § 407 Abs. 1 S. 4 AO ist dem Amtsträger der Finanzbehörde in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Dieses Äußerungsrecht besteht nur für den nach der Behördenorganisation zuständigen Amtsträger. Die Finanzbehörde kann sich nicht durch eine behördenfremde Person vertreten lassen.[1] Rz. 12 Der Amtsträger der Finanzbehörde hat ein Äußerungsrecht.[...mehr