Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3.1 Vollmachtserteilung

Rz. 24 Die Bevollmächtigung muss nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1a S. 1 EStG "schriftlich" erfolgen.[1] Aus dem Begriff "schriftlich" kann allerdings nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes Schriftformerfordernis geschlossen werden. In den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, ist im Wege der Ausl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.4 Beendetes und abgewickeltes Vertragsverhältnis

Rz. 16 Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags, bspw. nach Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 93 EStG Rz. 41ff.), ist eine Rückabwicklung im maschinellen Verfahren nicht mehr möglich. Die zentrale Stelle kann daher in diesen Fällen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger nach § 96 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zurückfordern....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.1 Antrag des Zulageberechtigen

Rz. 20 § 90 Abs. 4 S. 1 EStG in der Fassung bis 31.12.2023 knüpft die Festsetzung der Zulage an einen besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Im Wesentlichen sind nach dieser Rechtslage folgenden Fallgruppen Grund für einen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG: Der Zulageberechtigte hat keine Zulage erhalten oder die zunächst gewährte Zulage wurde nach Überprüfung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.4 Rechtsschutz und Rechtsweg

Rz. 30 Gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid ist gem. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführen, da der Einspruch gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 EStG statthaft ist. Örtlich zuständig ist allein das FG Berlin-Bra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.3 Zahlungsströme folgen der Festsetzung, Abs. 4 S. 6

Rz. 29 Der Verweis auf § 90 Abs. 3 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Es wird angeordnet, dass die Zahlungsströme den im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG gefundenen Ergebnissen entsprechen sollen. Die Fristen des § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (Rz. 13b) finden insoweit keine Anwendung. Unterschiedliche Fallkonstellationen sind hierbei zu unterscheiden: Sofern die Gesamtaufrollung er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.3 Rechtsnatur des Ermittlungsergebnisses

Rz. 5 Bei dem durch Datensatz übermittelten Ermittlungsergebnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO.[1] Der Verwaltungsakt, dessen Adressat der jeweilige Anbieter ist, hat festsetzenden Charakter. Der materiell betroffene Anleger wird über das Ermittlungsergebnis regelmäßig informiert durch die Bescheinigung nach § 92 EStG, die selbst jedoch kein Verwal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.4 Kein Anspruch auf einen Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 oder Kindergeld, Abs. 1 S. 4

Rz. 42 Der Abzug von Aufwand für Unterhalt oder Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung setzt ferner voraus, dass weder der Stpfl. noch eine andere Person einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld i. S. der §§ 62ff. EStG hat.[1] Der Gesetzgeber möchte hiermit eine Doppelbegünstigung von Kindern vermeiden, indem einerseits Anspruch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 6 Korrektur der Steuerfestsetzung oder der gesonderten Feststellung (Abs. 1 S. 4 Halbs. 2)

Rz. 22 Neben einer Mitteilungspflicht (Rz. 14) beinhaltet § 91 Abs. 1 S. 4 EStG eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO.[1] Das FA muss nach Erhalt der Mitteilung nach § 91 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 EStG die Steuerfestsetzung grundsätzlich ändern.[2] Es bleibt allerdings verpflichtet, die Steuerfestsetzung auf ihre materielle Rich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.4 Rechtsfolgen

Rz. 23 Durch den Antrag auf Festsetzung der Zulage tritt kein Devolutiveffekt ein, da – wie im maschinellen Verfahren auch – über den Antrag die zentrale Stelle entscheidet. Ein Suspensiveffekt besteht nur insofern darin, dass die Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung der Zulage gehemmt wird. Bis zum Abschluss des durch den Antrag auf Festsetzung eingeleiteten Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.6 Nachweispflichten des Stpfl.

Rz. 51 Die objektive Feststellungslast für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung hat nach allg. Grundsätzen der Stpfl.[1] Sofern der Zahlungsempfänger im Inland ansässig ist, gelten allerdings die Vereinfachungsregelungen des R 33a Abs. 1 S. 4 und 5 EStR 2012. Demnach muss eine konkrete Prüfung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht erfolgen, sofern eine abstr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1 Überblick

Rz. 1 § 33a EStG ist eine Sondervorschrift für die Erfassung außergewöhnlicher Belastungen in bestimmten Fällen, die abschließend in der Vorschrift normiert sind. Analog zu § 33 EStG ist die Vorschrift eine Ergänzung des Grundfreibetrags gem. § 32a EStG zur Abgeltung eines erhöhten Existenzminimums[1] und ist entsprechend eine Tarifvorschrift (§ 33 EStG Rz. 1). Aufwendungen,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.1 Aufwand

Rz. 9 Ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus, dass dem Stpfl. Aufwendungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (Rz. 19ff.) für den Unterhalt[1] bzw. eine Berufsausbildung entstanden sind und der Stpfl. einen Abzug beantragt. Dem Stpfl. muss mithin zunächst "Aufwand erwachsen". Wie bei § 33 EStG ist auch für Zwecke des § 33a EStG Aufwand als bewusst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 2 Datenerhebung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2 Die zentrale Stelle berechnet die Zulage und überprüft diese sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG. Für diese Zwecke übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.1.1 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen

Rz. 19 Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für typischen Unterhalt oder Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung ist die Zwangsläufigkeit der Kosten erforderlich. Diese besteht nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn eine zivilrechtliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Erforderlich ist allerdings keine abstrakte Pflicht zur Leistung von Unterhalt[1], sondern...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.2.2 Einkünfte, Bezüge und Erwerbsobliegenheit

Rz. 34 Neben der Vermögenslosigkeit bedingt eine Unterhaltspflicht mangelnde Einkünfte des Unterhaltsberechtigten. Zunächst sind sämtliche vorhandenen Einkünfte zu berücksichtigen. Dabei gilt bereits zivilrechtlich ein weiter Einkommensbegriff.[1] So sind sämtliche Zahlungsmittelzuflüsse zu berücksichtigten, gleich welcher Art oder welchen Grundes. Steuerrechtlich unterfallen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.2.4 Zahlungsempfänger im Ausland

Rz. 41 Sind die unterhaltsberechtigten Personen im Ausland ansässig, folgt hieraus, dass gem. § 33a Abs. 1 S. 6 EStG eine zusätzliche Abzugsbeschränkung der Höhe nach in Form der sog. Ländergruppeneinteilung besteht.[1] Aufwendungen für den Unterhalt sollen nur abgezogen werden können, soweit diese nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates "notwendig und angemessen" sind.[2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.1 Frist

Rz. 8 Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[1] Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.[2] Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen ...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.2.2 Abgabenrecht

Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Regel für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zwar gemäß § 28g Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf Erstattung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 3. Das sittenwidrig zu hohe Honorar

Rz. 201 Die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit bzw. Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung ist umfangreich. Pauschale Richtlinien gibt es nicht und können auch nicht aufgestellt werden.[154] Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB: "(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das j...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 9 Beispiele aus der Praxis

Die tatsächliche Verständigung spielt in der Praxis dann eine Rolle, wenn für das Finanzamt nach der Abgabenordnung Spielraum für Schätzungen, Bewertungen bzw. Ermessen besteht.[1] § 162 AO lässt die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (= Tatsachen) ausdrücklich zu, wenn diese nicht ermittelt werden können. Bei einer tatsächlichen Verständigung kommt es dann zu "einvernehmli...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 1.1 Allgemeines

Die Zulässigkeit der tatsächlichen Verständigung und ihre Voraussetzungen ergeben sich mittelbar aus Vorschriften der Abgabenordnung und wurden von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung entwickelt. Basis für die tatsächliche Verständigung ist dabei der Untersuchungsgrundsatz.[1] Angesichts des rechtsstaatlichen Auftrags der Finanzbehörden, die Steuern gleichmäßig festzu...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 9.2 Steuerstrafverfahren

Die tatsächliche Verständigung ist auch im Steuerstrafrecht möglich.[1] Eine gescheiterte Verständigung im Strafverfahren kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen.[2] Der Vorsitzende teilt in der Hauptverhandlung allen Beteiligten gem. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StGB stattgefunden haben, wenn deren Geg...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 8.2.2 Steuerbescheid ist erlassen

Die Unwirksamkeit kann sich nur auswirken, wenn der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Einspruchsfrist von 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids noch nicht abgelaufen ist, die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht. Die nach Bestandskraft des Steuerbescheids festgestellte Unwirksamk...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 9.1 Betriebsprüfung

Im Rahmen der Außenprüfung muss das Finanzamt nach § 199 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Steuerpflicht und deren Bemessung umfassend (zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen) prüfen. Erfahrungsgemäß finden Betriebsprüfungen einige Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres statt, sodass trotz ordnungsgemäßer Aufbewahrung der Unterlagen man...mehr

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Jung, SGB VII § 180 Freibet... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Beim Lastenausgleich gemäß § 178 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 bestimmt Abs. 1 die außer Acht zu lassenden Jahresentgeltsummen. Rz. 4 Nach Satz 1 handelt es sich dabei um die Jahresentgeltsummen, die dem 6-fachen der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV des laufenden Kalenderjahres entsprechen. Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 3.5 Verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung

Der Steuerpflichtige kann im Anschluss an eine Betriebsprüfung eine verbindliche Zusage beantragen, wie ein geprüfter und im Prüfungsbericht erläuterter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird.[1] Da § 204 AO die Erteilung einer verbindlichen Zusage nur im Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Außenprüfung regelt, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwische...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 8.1 Gründe für Unwirksamkeit

Eine tatsächliche Verständigung kann u. a. unwirksam sein,[1] wenn sie unter unzulässigem Druck auf den Steuerpflichtigen oder durch dessen unzulässige Beeinflussung zustande gekommen ist oder offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führt oder ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt oder Anfechtung nach §§ 119, 120, 123 BGB erfolgt.[2] Keine Anfechtungsmöglichkeit bei a...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 6 Tatsächliche Verständigung für beide Seiten bindend

Aufgrund des Grundsatzes nach Treu und Glauben[1] folgt die rechtliche Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung.[2] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet dies, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung daran halten müssen.[3] Solange und soweit die tatsächliche Verständigung wirksam ist, müssen sowohl...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 3.1 Verbindliche Auskunft für noch nicht verwirklichte Sachverhalte

Die tatsächliche Verständigung unterscheidet sich von der generell gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO, § 89 Abs. 3 – 5 AO)[1] dahin gehend, dass sie sich grundsätzlich nur auf zurückliegende abgeschlossene Sachverhalte bezieht. Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Folgen bereits vor der Verwirklichung von Gestalt...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 4 Erforderliche Beteiligte bei der tatsächlichen Verständigung

Beide Seiten – Finanzamt und Steuerpflichtiger – müssen bei dem Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung mitgewirkt haben.[1] Aufseiten des Finanzamts muss ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger "Amtsträger" beteiligt sein.[2] Das sind ausschließlich: der Amtsleiter des Finanzamts oder der zuständige Sachgebietsleiter des Veranlagungsbereichs bzw....mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 1.2 Voraussetzungen

Nach Auffassung des BFH ist eine tatsächliche Verständigung ausschließlich dann zulässig, wenn es sich um eine Einigung über den der Besteuerung zugrunde zu legenden tatsächlichen Sachverhalt handelt und die Sachverhaltsermittlung im konkreten Fall erschwert ist.[1] Wichtig Sachverhalt muss in der Vergangenheit liegen Der Sachverhalt als solcher muss abgeschlossen sein, d. h. in...mehr

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Jung, SGB VII § 178 Gemeins... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 In welchem Rahmen die einzelne gewerbliche Berufsgenossenschaft ihren solidarischen Anteil an der gesamten Rentenlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften i. S. v. § 176 zu tragen hat, ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1. Rz. 4 Gemäß Satz 4 waren die Werte erstmalig für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen. Da bereits rechnerisch seit Inkrafttreten der Vorschrift im ...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / Zusammenfassung

Überblick Die tatsächliche Verständigung ist ein in der Praxis angewandtes Instrument zur Klärung genau bestimmter Sachverhalte während des Festsetzungsverfahrens. Sie dient dazu, bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen herbeizuführen. Angesichts vermehrter Betriebsprüfungen und einer steigenden Zahl steuerstrafrechtliche...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 3.1.1 Zurückliegende abgeschlossene Sachverhalte

Praxis-Beispiel Belege für Betriebsausgaben wurden unverschuldet vernichtet Der Steuerpflichtige hat in 02 aufgrund eines Hochwasserschadens – sein Büro war betroffen – einen Großteil der Belege für Betriebsausgaben verloren. Das Finanzamt kann sich mit dem Steuerpflichtigen über die Summe der Betriebsausgaben per Schätzung gem. § 162 AO verständigen, wenn Ersatzbelege nur sch...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 3.2 Zustimmung im Rahmen der Schlussbesprechung

Nicht verwechselt werden darf die tatsächliche Verständigung mit der Zustimmung des Steuerpflichtigen bzw. des Beraters in der Schlussbesprechung zu einer Änderung des Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO. Praxis-Beispiel Zustimmung zur Höhe der Telefon-Privatnutzung Der Steuerpflichtige hat sein betriebliches Telef...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 2 Anwendungsbereich der tatsächlichen Verständigung

Der Untersuchungsgrundsatz bestimmt, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Sie bestimmt auch die Art und den Umfang der Ermittlungen. Die Finanzbehörde ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge des Steuerpflichtigen nicht gebunden. Der Umfang der Ermittlungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Finanzamt und der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Abschluss des Steuerstrafverfahrens – Überblick

Rz. 1 Aufgrund des in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden[1] grundsätzlich verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten die strafrechtlichen Ermittlungen aufzunehmen.[2] Das mit der Einleitung[3] begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren [4] findet seinen tatsächlichen Abschluss [5] nur durch eine besondere Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Anwendungsbereich des § 398 AO

Rz. 19 Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht nur für solche Steuerstrafverfahren, die ausschließlich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO, der Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Begünstigung nach § 257 StGB [1] oder einer der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Einstellungsbefugnis nach § 398 AO

Rz. 21 Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht zunächst für die Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO nach § 399 AO die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit führt, obliegt dieser die entsprechende Entscheidung.[1] Für solche Einstellungsentscheidungen der Finanzbehörde sind demgemäß ausschließlich Bußgeld- und Strafsachenstell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Voraussetzungen des § 398 AO

3.4.1 Allgemeines Rz. 22 Nach § 398 AO kann von der Verfolgung der Steuerstraftat (Rz. 19) abgesehen werden, wenn der Taterfolg geringwertig geblieben ist (Rz. 22a-24), die Schuld des Tatbeteiligten (Rz. 20) als gering anzusehen wäre (Rz. 25), kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (Rz. 26). Die Regelung zählt hier drei verschiedene Tatbestandsmerkmale auf. Zentral...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Einstellung nach § 398 AO

3.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 17 § 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung.[1] § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede.[2] Beid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Bekanntgabe der Einleitung – § 397 Abs. 3 AO

5.1 Bedeutung Rz. 46 Für die Strafverfolgungsorgane besteht im allgemeinen Strafverfahren[1] grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Beschuldigten dessen Anhängigkeit sofort mitzuteilen. Es können die Ermittlungen zunächst geführt werden, ohne dass der Beschuldigte hierzu Kenntnis erlangt.[2] Erst wenn der Beschuldigte im Strafverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird (Rz. 48),...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Einleitungsvermerk – § 397 Abs. 2 AO

4.1 Bedeutung Rz. 41 Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitungsmaßnahme (Rz. 34) unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie vorgenommen wurde, unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk erfolgt bereits in dem durch die Maßnahme begonnenen Ermittlungsverfahren (Rz. 4). Er hat demgemäß selbst keine einleitende Wirkung, sondern dient nur im Hinblick auf die durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 17 § 398 AO enthält speziell für Steuerstraftaten einen historisch bedingten Sonderfall der Verfahrenseinstellung.[1] § 398 AO ist rechtlich unabhängig von der Regelung des § 153 StPO (Rz. 4), allerdings ergeben sich bei Steuerstraftaten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Einstellungsfolgen keine praktischen Unterschiede.[2] Beide Vorschriften ermöglichen e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren wegen allgemeiner Straftate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.5 Befugnis zur Einleitung

Rz. 15 Das Steuerstrafverfahren beginnt, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter die Einleitungsmaßnahme getroffen hat.[1] Maßnahmen anderer Organe, Behörden oder Personen als die in § 397 AO aufgezählten, können die Rechtsfolge des Verfahrensbeginns nicht auslösen.[2] Die Vorschrift dient insoweit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Verfolgbare Straftat

Rz. 32 Der Anfangsverdacht (Rz. 27) muss hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen. Er setzt also eine rechtliche Vorprüfung voraus. Es muss der Verdacht einer Handlung bzw. Unterlassung [1] gegeben sein, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist.[2] Rz. 33 Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Straftatbestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4.2 Geringwertiger Taterfolg

Rz. 23 Eine Einstellung der Steuerhinterziehung [1] nach § 398 AO setzt voraus, dass nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile [2] erlangt worden sind. Die Geringwertigkeit ist, wie bei § 153 StPO (Rz. 7b), als absolute Wertgrenze zu sehen und kann nicht in ein Verhältnis zur verkürzten Steuerschuld oder den Vermögensverhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.1 Verfahrensbeginn

Rz. 4 Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.2 Strafrechtliche Wirkungen

Rz. 7 Das mit der Einleitungsmaßnahme begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein in Bezug auf das Besteuerungsverfahren, aus dem es möglicherweise entstanden ist (Rz. 1a), rechtlich selbstständiges Verfahren. Beide Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig und werden nach ihren eigenen Verfahrensregeln geführt.[1] Diese rechtliche Selbstständigkeit beid...mehr