Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Anzeigepflichten des Erwerbers (§ 13a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 521 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bruschke, Die besondere Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG, ErbStB 2017, 16; Gohlisch, Erbschafsteuerliche und schenkungsteuerliche Anzeige- und Erklärungspflichten und die sich darauf ergebenden Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährungsfrist, ZErb 2011, 102 und 133; Mannek/Höne, Anzeigepflichten und Anzeigefr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.2 Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen

Rz. 644 Die Verfügung über die Gesellschaftsanteile muss auf Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen beschränkt werden. Rz. 645 Der Begriff der Angehörigen bestimmt sich nach der allgemeinen Regelung der Abgabenordnung (§ 15 AO) und umfasst alle (auch frühere) Angehörigen (z. B. geschiedene Ehegatten, § 15 Abs. 2 AO).[1] Vergleichbare Formen familiären oder partn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 137 Ein Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 28a ErbStG).[1] Rz. 138 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen (R E 13a.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019): Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuere...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.3 Wirksamkeit der Regelung

Rz. 721 Bei Gründung neuer Gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag von vornherein unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben abgefasst werden. Dabei kann die (steuerliche) Motivation (z. B. in einer Präambel) durchaus auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden (z. B. langfristige Sicherung des Fortbestands als Familienunternehmen); rechtlich notwendig ist die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.1 Überblick

Rz. 642 Der Gesellschaftsvertrag muss die "Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG).[1] Rz. 643 Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015[2...mehr

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Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping (2)

Leitsatz 1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.3 Rechtsfolgen (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG)

Rz. 484 Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Behaltensregelung fallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg.[1] Der Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG) bleibt dagegen unberührt. Rz. 485 Der Behaltensregelung fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelu...mehr

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Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping (1)

Leitsatz 1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13.3 Antrag des Erwerbers

Rz. 741 Der Erwerber muss die Optionsverschonung beantragen (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG: "unwiderruflich erklären"). Rz. 742 Der Antrag muss bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen FA schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.[1] Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.[2] Rz. 743 Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.4 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)

Rz. 615 Vorab-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und Steuerstundung (§ 28 ErbStG und § 222 AO) können gleichzeitig genutzt werden.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.6 Effektivität und Verhältnismäßigkeit

Rz. 53 Beim Vollzug der Steuergesetze sind auch die Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 3 S. 2 AO). Die neuen Verschonungsregelungen führen bei der FinVerw zu einem enormen (finanziellen und personellen) Aufwand, aber nur zu einem vergleichsweise geringen Ertrag. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sprechen gegen die Anwendu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.2 Tatsächliche Einhaltung der Beschränkungen (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG)

Rz. 677 Der Gesellschaftsvertrag muss kumulativ Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorsehen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG).[1] Darüber hinaus müssen die Bestimmungen aber auch den "tatsächlichen Verhältnissen" entsprechen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 ErbStG).[2] Die Beschränkungen müssen von den Gesellschaftern somit nicht nur rechtlich wirksam vereinbar...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Steuerstundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 134 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % (§§ 13a, 13b ErbStG) und die Steuerstundung für begünstigtes Vermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG) schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander in Anspruch genommen werden.[1] Darüber hinaus besteht die allgemeine Möglichkeit der Steuerstundung (§ 222 AO). Rz. 135–136 einstweilen freimehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11 Nachweispflichten bei ausländischem Vermögen (§ 13 Abs. 8 ErbStG)

Rz. 551 Bei Auslandssachverhalten treffen den Stpfl. allgemein erhöhte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 und 3 AO). Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber zusätzlich weitergehende Mitwirkungspflichten vorgesehen (§ 13a Abs. 8 ErbStG).[1] Rz. 552 Danach treffen den Stpfl. besondere Nachweispflichten, soweit zum begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Erb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.8 Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG)

Rz. 371 Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[1] Der Verschonungsabschlag fällt somit nicht vollständig weg, sondern vermindert sich nur anteilig. Dabei vermindert sich der Verschonungsabschlag in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme untersch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.1 Überblick

Rz. 417 Die einzelnen Nachsteuertatbestände sind im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG).[1] Rz. 418 Dabei handelt es sich vereinfacht um folgende Fälle: Nr. 1: Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, Nr. 2: Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Nr. 3: Überentnahmen oder Überausschüttun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Abzugsbetrag

Rz. 216 Der Abzugsbetrag wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gewährt (§ 13a Abs. S. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen wird somit auch durch den Abzugsbetrag nicht begünstigt. Rz. 217 Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ist aufgrund des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 % steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).[1] Von d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.2 Begriff der Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG)

Rz. 279 Das Gesetz stellt für die Lohnsummenkontrolle auf die Anzahl der Beschäftigten (und nicht etwa auf die Anzahl der Arbeitnehmer; s. § 7 SGB IV) ab (§ 13a Abs. 3 S. 3 und 4 ErbStG). Der Begriff der Beschäftigten war bislang im Gesetz nicht näher geregelt.[1] Zur Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapital- bzw. Personengesellschaft als Beschäftigter anzus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.7 Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG)

Rz. 356 Die Gewährung des Verschonungsabschlags ist davon abhängig, dass die maßgebliche Lohnsumme des Betriebs (bzw. bei Beteiligungen an Gesellschaften des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft) innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) "insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme)".[1] Rz. 357 Die Ausgangslohnsumme muss somit ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.9.3 Beförderung oder Versendung durch den Auftraggeber

Rz. 80 Damit die Ausfuhr in ein Drittland gewährleistet ist, muss im Fall der Beförderung oder Versendung des be- oder verarbeiteten Gegenstands durch den Auftraggeber dieser ein ausländischer Auftraggeber sein.[1] Ein ausländischer Auftraggeber i. S. d. § 7 UStG liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 UStG für den ausländischen Abnehmer erfüllt sind.[2] Rz. 81 Na...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.2 Belegmäßiger Ausfuhrnachweis

Rz. 94 Durch Belege ist nachzuweisen, dass der bearbeitete oder verarbeitete oder der überlassene (Sonderfall der Leistung) Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist (Ausfuhrnachweis). Das BMF hat von der ihm in § 7 Abs. 4 S. 2 UStG erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis zu führen ist, durch die UStDV Gebrauch gemacht. Nach ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.3 Buchnachweis

Rz. 100 Die Voraussetzungen einer Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber müssen gem. § 7 Abs. 4 UStG i. V. m. § 13 UStDV buchmäßig nachgewiesen sein. Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (Mussvorschrift).[1] Die Bücher sind grundsätzlich im Bundesgebiet zu führen.[2] Die Ausführungen ü...mehr

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Betriebliche Schuldzinsen u... / c) Schuldzinsen

Der Begriff der "Schuldzinsen" ist im Steuerrecht nicht definiert. Von der ständigen Rechtsprechung wird er jedoch weit ausgelegt. Demnach gehören zu den betrieblichen Schuldzinsen sämtliche einmalige oder laufende Leistungen in Geld oder Geldeswert, die als Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung entrichtet werden.[40] Hierzu zählen alle Aufwendungen zur Erlangun...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 4. Arbeitnehmer/Lohnsteuer

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 7. Internationale Bezüge/Auslandsberührung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 3. Gewerbesteuer

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Abgabenordnung

Die AO enthält allgemeine gesetzliche Regelungen des Steuer- und Steuerverfahrensrechts (Beispiel: Vorschriften zum steuerlichen > Verwaltungsakt in den §§ 118–133 AO). Die AO gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der > Europäische Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Prozesszinsen

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Wird eine durch > Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld durch eine gerichtliche Entscheidung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt (> Rz 3), so hat das FA Prozesszinsen zu zahlen (§ 236 Abs 1 AO), es sei denn, dem Beteiligten sind nach § 137 Satz 1 FGO die Kosten der > Rechtsbehelfe auferlegt worden, was dann geschehen kann, wenn ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Abführung im Einzelnen

Rz. 5 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der ArbG hat die im Anmeldungszeitraum von seinen sämtlichen ArbN einbehaltene sowie die pauschal erhobene und deshalb übernommene LSt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2) abzuführen, dh an das FA zu zahlen. Rechtsgrundlage ist die auf der LSt-Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff). In der Praxis wird der Arb...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abrechnungsbescheid

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung (Realisierung) von Steueransprüchen oder einen Erstattungsanspruch im Steuererhebungsverfahren betreffen, entscheidet die FinBeh durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs 2 AO). Der Abrechnungsbescheid hat die nur für > Beteiligte verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und in wieweit der festgesetzte An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.3 Antrag

Rz. 24 Die Tarifermäßigung ist nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG nur auf Antrag zu gewähren. Dem Stpfl. steht insoweit ein Wahlrecht zu. Dieses kann er für jeden der 3 Betrachtungszeiträume unterschiedlich ausüben. Da es sich um eine Tarifermäßigung handelt, ist eine Erhöhung der tariflichen ESt ausgeschlossen. Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 32c EStG vor, ist ei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Unregelmäßigkeiten bei der Abführung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Kommt ein ArbG seinen Pflichten zur Anmeldung und Abführung der LSt nicht nach, so kann das FA die Abgabe der LSt-Anmeldung nach §§ 328, 332 AO durch Androhung und Festsetzung von > Zwangsgeld erzwingen (anders bei > Behörden als Arbeitgeber Rz 2) oder die LSt durch Schätzungsbescheid festsetzen (BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087). Das FA h...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Verfahren – Veranlagung, Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers und des Trägers von Sozialleistungen

Rz. 30 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der Progressionsvorbehalt auf Lohnersatzleistungen wird iRe Veranlagung berücksichtigt (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG). Veranlagt wird aber nur, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden positiven steuerfreien Einkünfte insgesamt mehr als 410 EUR betragen (ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 38, 55 ff). Für den negativen Progressions...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Antrag

Rz. 5 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der Prämienanbieter (> Rz 4) kann die auf den steuerpflichtigen Teil der von ihm ausgeschütteten Prämien entfallende ESt mit abgeltender Wirkung pauschal besteuern, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und das FA diesen genehmigt. Über den Pauschalierungsantrag des Dienstleistungsunternehmens entscheidet dessen > Betriebsstätten-Finanza...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 8.2 Änderung der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 56 Der ESt-Bescheid, der auch die Tarifermäßigung beinhaltet, ist nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen innerhalb des Betrachtungszeitraums geändert haben. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören neben den begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch alle weiteren Besteuerungsgrundlagen, die sich auf das zu versteuernde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 32c EStG sieht eine Tarifermäßigung vor. Geltung hat sie nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG. Rz. 2 Die Tarifermäßigung erfolgt nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG nach Ablauf von 3 Vz, die zu einem Betrachtungszeitraum zusammengefasst werden. Maßgebende Betrachtungszeiträume – die Tarifglättung ist bis 2022 befristet – sind die Zeiträume 2014 b...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Gegenstand der Zuwendung

Rz. 17 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Da eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nur für sämtliche dafür in Betracht kommenden Sachzuwendungen zulässig ist (zu Ausnahmen > Rz 46 ff), ist ihre Eingrenzung von erheblicher Bedeutung. Die Pauschalierung gilt für > Sachbezüge, und zwarmehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Verfahren beim Finanzamt

Rz. 50 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der ATE ermächtigt das FA zu einer Nichtberücksichtigung bestimmter Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen iSd § 163 AO; diese ist nicht Teil der eigentlichen Steuerfestsetzung (> Billigkeit Rz 24 ff; Gosch, DStZ 1988, 136 [137] mwN); ggf kommt auch ein Erlass iSv § 227 AO in Betracht (> Billigkeit Rz 13ff). Das > Ermessen des FA ist ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Patenkind

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Ein Patenkind ist kein > Angehörige iSv § 15 AO und – anders als > Pflegekinder – kein Kind iSv § 32 Abs 1 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 40 ff) und § 63 Abs 1 EStG (> Kindergeld Rz 15ff).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Rz. 9 § 34b EStG gilt grundsätzlich im Rahmen der unbeschränkten und der beschr. Steuerpflicht. Bei natürlichen Personen ist es gleichgültig, ob sie die entsprechenden Einkünfte als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer erzielen. Ausreichend ist auch eine Bewirtschaftung des Forstbetriebs als Pächter oder Nießbraucher, sofern dem Pächter oder Nießbraucher das uneingeschr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 12. Anrufungsauskunft, Außenprüfung, Nachschau, Haftung

Rz. 81 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Anrufungsauskunft: Für Fragen zur Pauschalierung kann eine (kostenfreie) Auskunft gemäß § 42e EStG beim > Betriebsstätten-Finanzamt eingeholt werden (BMF vom 19.05.2015, Rz 37, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 9 ff. Rz. 82 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Außenprüfung, Nachschau, Haftung: Weil d...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Zuschlag

Rz. 27 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Steuerfrei bleiben bestimmte Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b Abs 1 EStG; zu den maximalen Zuschlagsätzen > Rz 65 ff). Ein Zuschlag setzt eine Grundvergütung für eine zuschlagsfähige Tätigkeit voraus (> Rz 19 ff), zu der ein besonderes Entgelt für die mit der SFN-Arbeit verbundene Erschwernis hinzukommt (BFH/NV 2007, 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Prozesskostenvorschuss – Erstattung von Prozesskosten durch den Arbeitgeber

Rz. 26 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Ein Prozesskostenvorschuss, für den der Abzug als WK in Betracht kommt, wird allgemein im Kalenderjahr (VZ) der Zahlung berücksichtigt; es gilt grundsätzlich das Abflussprinzip (§ 11 Abs 2 Satz 1 EStG, dazu > Abfluss von Ausgaben; BFH 94, 140 = BStBl 1969 II, 76). Das Abflussprinzip gilt aber für Prozesskostenvorschüsse, die zu außergewöhnli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5 Verfahren

Rz. 14 Die Tarifermäßigung nach § 34b EStG wird von Amts wegen gewährt. Der Stpfl. kann auf die Tarifermäßigung weder verzichten noch sie auf eine bestimmte Höhe begrenzen. Rz. 15 Hinsichtlich der außerordentlichen Holznutzungen hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO zu erfolgen, wenn diese im Rahmen einer Mitunternehmersc...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Zuordnung zum Arbeitslohn

Rz. 7 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der Sachbezug kann als Teil des Arbeitslohns im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart werden, bei Beamten, Richtern und Soldaten auch auf dem Dienstrecht beruhen. Das betrifft zB > Freianzeigen oder Freiexemplare im > Druckereigewerbe Rz 3, > Freitabak, > Freitrunk im Brauereigewerbe oder die Gestellung von Verpflegung und Unterkunft in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 9 Rückwirkende Versagung der Tarifermäßigung (§ 32c Abs. 7 EStG)

Rz. 60 Wird während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014[1] genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist die Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 7 S. 1 EStG rückgängig zu machen. Hierbei geht es...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 § 32b EStG wurde durch das EStRG vom 05.08.1974 (BGBl 1974 I, 1769) ab VZ 1975 in das EStG eingefügt. Die Regelung galt zunächst nur für die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um den in den DBA enthaltenen und von der FinVerw bereits früher angewandten Progressionsvorbehalt im innerstaatlichen Recht abzusichern (BT-Drs 7/218...mehr