Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Risiken und Nebenwirkungen ... / d) Inhalt der freiwilligen Anzeige

Anders als § 371 AO, der die Berichtigung bzw. Ergänzung der bisherigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie Nachholung unterlassener Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang und damit die Nennung bisher fehlender Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 199 AO zur zügigen Änderungsveranlagung erfordert, erwartet die Anzeige gem. § 261 Abs. 8 StGB ...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 2. Wegfall des Vortatenkataloges

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche am 18.3.2021 stellen nun sämtliche rechtswidrige (Wirtschafts- bzw. Steuer-)Straftaten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB geeignete Geldwäschevortaten für den Geldwäschetatbestand dar ("All-crimes approach"). Die Neuregelung der Geldwäsche gilt damit für (Selbst-)Geldwäschehandlungen...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / a) Strafaufhebung möglich

Wie die bisherigen Darstellungen zeigen, ergeben sich im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen erkennbare Implikationen auf den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB n.F., sofern eine Steuerhinterziehung als Vortat angenommen werden kann. Eine Prognose darüber, wie die Behörden die steuerliche Nachmeldung und/oder die Geldwäschesituation bewerten, ist kaum möglich. Insow...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / b) Tatentdeckung

In der Praxis dürfte die Wirksamkeit der strafaufhebenden geldwäscherechtlichen Selbstanzeige auch häufig von der Frage abhängen, ob die Geldwäschetat bereits entdeckt ist. Diesbezüglich können grundsätzlich die zur Selbstanzeige nach § 371 AO entwickelten Grundsätze herangezogen werden, die an das Vorliegen einer Tatentdeckung lediglich geringe Anforderungen stellen. Eine Ta...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Kenntnis der Tatentdeckung

Für das Bejahen der Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO kommt es nicht darauf an, dass sie freiwillig abgegeben wird. Da der Gesetzgeber mit Ausnahme des Wissenselementes um die Tatentdeckung insgesamt lediglich objektive Kriterien vorgegeben hat, profitiert von der Strafaufhebung auch der Steuerstraftäter, der aus Furcht vor einer bevorstehenden Entdeckung handelt...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Radermacher, RR a.D.[*] Die Anforderungen an den steuerlichen Berater im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen sind bereits erheblich, um sowohl den Mandanten vor straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen als auch ihn selbst vor Haftungsrisiken zu schützen. Da die Strafverfolgungsbehörden häufig dazu neigen, einfache Berichtigungen gem. § 153...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / V. Fazit

Die bisherigen Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die im Einzelfall im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen nach § 153 AO zusätzlich zu berücksichtigenden Wechselwirkungen zwischen §§ 370, 371 bzw. 398a AO und § 261 StGB n.F. geben. Auch wenn Steuerberater keine Verteidigung in Geldwäscheverfahren übernehmen können, sollten sie dennoch zumindest grob mit ...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / II. Fallbeispiele

Zur Verdeutlichung der mit der Gesetzesänderung des § 261 StGB einhergehenden möglichen Rechtsfolgen sollen die nachfolgenden Beispiele dienen: Fall 1: Die A-GmbH hat in den Monaten 4-12/2021 Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils fristgemäß eingereicht. Nach Zustimmung des FA wurden auf das Firmenkonto die jeweils geltend gemachten Vorsteuerüberhänge von monatlich ca. 15.000 EUR...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 1. Bisheriger Fokus auf schwere Straftaten

Bis zur Gesetzesänderung im März 2021 beabsichtigte der Gesetzgeber über den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB a.F. im Wesentlichen die Erfassung von Delikten aus der organisierten Kriminalität, wobei insb. auch die aus schwerwiegenden Vortaten herrührenden Vermögensgegenstände im Mittelpunkt geldwäscherechtlicher Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden standen. Dieser b...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 1. Pauschaler Hinterziehungsvorwurf der Finanzbehörden

In der Beratungspraxis ist zunehmend festzustellen, dass Strafverfolgungs- bzw. Finanzbehörden eingehende steuerliche Nachmeldungen unter Außerachtlassung der verwaltungsinternen Vorgaben des BMF-Anwendungserlasses v. 23.5.2016 zu § 153 AO (BStBl. I 2016, 490) und zudem ohne eingehende Prüfung der erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie alleine am...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / d) Verwenden

Unter Verwenden nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. eines Gegenstandes ist jeder bestimmungsgemäße Gebrauch oder jede Verfügung über den inkriminierten geldwäschetauglichen Gegenstandes, also z.B. der aus der Vortat stammenden unrechtmäßigen Steuererstattung auf dem Buchgeldkonto oder sogar des gesamten Guthabens, zu verstehen, mithin sind insb. Überweisungen oder Lastschrifte...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Kontamination des Buchgeldkontos

Je nach Höhe der ungerechtfertigten Zahlungszugänge vom FA kann auch dem gesamten Guthaben auf dem Privat- oder Firmenkonto eine Tatobjektseigenschaft zukommen, wenn das Buchgeldkonto sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 StGB n.F. erfassten rechtswidrigen Steuerstraftaten hervorgegangen ist. Es handelt sich dann insgesamt um einen Gegenstan...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / a) Neugliederung der Geldwäschetatbestände

Mit der Novellierung des § 261 StGB n.F. wurden die Tatbestandsvoraussetzungen insoweit neu gefasst, als die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe strafbaren Tathandlungen hinsichtlich tauglicher Tatobjekte aufgelistet werden. Eine Geldwäschestrafbarkeit, die bei einer Selbstanzeigeberatung nach § 371 AO künftig zu prüfen sein wird, soll nach § 261 Abs. ...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Verschleiern

Zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit der "Selbstgeldwäsche" ist, dass der Vortäter die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert in den Verkehr bringt. Unter Verschleierung ist jedes zielgerichtete irreführende und manipulative Verhalten zu verstehen, durch das die Ermittlung der wahren Herkunft eines Gegenstandes oder der eine Einziehung für die Strafve...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / b) Buch- oder Giralgeld

Im Ergebnis ist eine zivilrechtliche Betrachtung für das Vorliegen eines Vermögenswertes maßgeblich, es ist also als Gegenstand alles gemeint, was selbständig rechtlich übertragbar sein kann, wozu u.a. bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen oder sonstige Vermögensrechte gehören. Auch wenn das Gesetz für den Wert des Gegenstandes keine Geringfügigkeitsgrenze bei...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / I. Einleitung

Wenige Rechtsgebiete des Wirtschaftsstrafrechts wurden in der jüngeren Vergangenheit einem derart schnellen Wandel unterworfen wie das Steuerstraf- als auch das Geldwäscherecht. So haben bereits das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 2 Katalog des § 68 AO

Rz. 2 Nr. 1: Die in Nr. 1 lit. a genannten Einrichtungen dienen dann in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen diesen Personen zugute kommen[1]; Altenheime, die hauptsächlich begüterte Personen aufnehmen, sind daher keine Zweckbetriebe und nicht steuerbegünstigt. Wegen der Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 68 AO enthält im Weg der typisierenden Regelung einige Abgrenzungen von steuerunschädlichen Zweckbetrieben zu steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 ist klargestellt, dass die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen grundsätzlich Zweckbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.3 Andere gemeinnützige Zwecke (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 52 Wenn eine Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert, der von ihr verfolgte Zweck sich aber keinem der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zuordnen lässt, kann dieser Zweck gleichwohl für gemeinnützig erklärt werden nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Die obersten Länderfinanzbehörden haben jeweils eine Finanzbehörde zu bestimmen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.1 Allgemeines

Rz. 18 Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements neu gefasst worden. Dabei wurden im Wesentlichen die zuvor in Abschnitt A Anlage 1 zu § 48 EStDV a. F. enthaltenen spendenbegünstigten Zwecke übernommen. Der Katalog ist dem Grunde nach abschließend; aus der Streichung des Wortes "insbesondere" im Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

1 Gemeinnützige Zwecke Rz. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale: die selbstlose Förderung, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

1 Grundlagen Rz. 1 § 68 AO enthält im Weg der typisierenden Regelung einige Abgrenzungen von steuerunschädlichen Zweckbetrieben zu steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 ist klargestellt, dass die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 1 Gemeinnützige Zwecke

Rz. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale: die selbstlose Förderung, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] wurde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5 Gesetzlich anerkannte gemeinnützige Zwecke (Abs. 2 S. 1)

5.1 Allgemeines Rz. 18 Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements neu gefasst worden. Dabei wurden im Wesentlichen die zuvor in Abschnitt A Anlage 1 zu § 48 EStDV a. F. enthaltenen spendenbegünstigten Zwecke übernommen. Der Katalog ist dem Grunde nach abschließend; aus der Streichung des Wortes "insbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3 Förderung der Allgemeinheit

3.1 Begriff der Allgemeinheit Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 2 Selbstlose Förderung

Rz. 2 Unter Förderung ist das Hinwirken auf ein bestimmtes Ziel zu verstehen, bei dem etwas "vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird".[1] Entsprechend dem Wortlaut ("darauf gerichtet") bedarf es keines Erfolgseintritts, keiner Vollendung, sondern lediglich einer Tätigkeit mit einer entsprechenden Zielrichtung. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und der Ernsthaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.1 Begriff der Allgemeinheit

Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerung einerseits und einem abgesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 4 Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

Rz. 17 Die Tätigkeit der Körperschaft muss auf selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet sein. Eine Förderung auf materiellem Gebiet liegt vor, wenn die Lebensumstände und der wirtschaftliche Lebensstandard[1] der Geförderten verbessert werden; diese Förderung kann sich deshalb auf körperliche und geistige Gesundheit, B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.2 Ausschluss der Allgemeinheit

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 2 liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Ein solcher Personenkreis ist kein Ausschnitt aus der Allgemeinheit, sondern ein eigenständiger, von der Allgemeinheit losgelöster Kreis, der in erster Linie auf dem Gedanken der Selbst...mehr

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Alte Bauträgerfälle: Aufrechnung der Finanzverwaltung

Leitsatz Es ist umstritten, ob und ggf. in welchen Fällen bei sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind. Aussetzung der Vollziehung ist geboten. Sachverhalt Die Antragstellerin war als Bauträgerin tätig. Für bezogene Baul...mehr

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Reset bei Ratenzahlungen: A... / 1. Zurück auf Null

Wieder bei "Vor-2013": Mit den Ausführungen des EuGH ist die deutsche Rechtspraxis eigentlich wieder in der Zeit vor 2013 angekommen, d.h. bevor der BFH mit dem Urteil vom 24.10.2013 entschieden hatte, auch in dem Fall der vertraglichen Vereinbarung, dass bestimmte Entgeltanteile erst später zu zahlen seien, liege ein Fall der Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 UStG vor, so dass...mehr

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Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer Kapital­gesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter

Leitsatz 1. Wird eine Kapitalgesellschaft aus dem betrügerischen Handel mit wertlosen Aktien berechtigt und verpflichtet, so sind die daraus resultierenden gewerblichen Einkünfte grundsätzlich ihr selbst steuer­rechtlich zuzurechnen. 2. Ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig und kommt nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme...mehr

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Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht

Leitsatz 1. Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt. 2. Das – ungeschriebene – Erfordernis eines nachhalti...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freifunk

Die Förderung des Freifunks wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 2020, 3096) als weiterer gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) aufgenommen. Damit können die Vereine als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Fun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Berichtigung nach § 17 UStG sowie nach AO-Vorschriften

Rz. 19 § 17 Abs. 1 S. 2 UStG regelt ebenso wie § 15a UStG die "Berichtigung" des Vorsteuerabzugs. Gemeinsam ist beiden Vorschriften, dass sie einen Vorsteuerabzug korrigieren, der im Zeitpunkt seiner Vornahme zu Recht erfolgte und nur im Nachhinein an geänderte Verhältnisse angepasst wird. Sie sind beide Spezialvorschriften gegenüber § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, der diese Fälle so...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.7 Unzutreffender Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezugs

Rz. 188 Wurden Vorsteuern im Jahr des Leistungsbezugs abgezogen, obwohl die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG nicht vorgelegen haben (z. B. ungerechtfertigte Zuordnung des erworbenen Wirtschaftsguts zum Unternehmen, fehlerhafte Bejahung der Unternehmereigenschaft, fehlerhafte Annahme einer Lieferung oder sonstigen Leistung, fehlerhafte Bejahung einer ordnungsgemäßen Rechn...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen (2)

Leitsatz 1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 N...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen (1)

Leitsatz 1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 N...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Fehlerhafte Beurteilung

Rz. 93 Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse liegt nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung auch dann vor, wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze aus der Sicht des § 15 Abs. 1b bis 4 UStG , die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in ei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Rechtsnatur der sich aus § 15a UStG ergebenden Ansprüche

Rz. 16 Der Anspruch des Unternehmers auf Vorsteuerabzug nach § 15a UStG ist wie der nach § 15 UStG ein Steuervergütungsanspruch i. S.d. § 37 Abs. 1 AO, dessen verfahrensmäßige Geltendmachung sich abweichend von der AO nach den §§ 16 und 18 UStG richtet. Die Verpflichtung des Unternehmers, nach § 15a UStG Vorsteuer zurückzuzahlen, führt nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO zu einem Anspru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.2 Vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsguts wegen Unbrauchbarkeit u. Ä.

Rz. 178 Endet die Verwendungsfähigkeit des Wirtschaftsguts vor Ablauf des bislang zugrunde gelegten Berichtigungszeitraums, so verkürzt sich der Berichtigungszeitraum auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung (Rz. 152), die gem. § 45 UStDV nach vollen Monaten bestimmt wird (Rz. 171). In diesem Fall kann bei der Durchführung der Berichtigung der Vorsteuerbetrag nicht durch d...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 6 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – 239 BewG

Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten gemäß § 237 Abs. 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen. Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Abs. 4 B...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer für land- und f... / 3.1 Eigentumsverhältnisse

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.9.2 Veräußerung

Rz. 114 Unter Veräußerung ist nicht nur die Lieferung von Gegenständen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG, sondern auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern immaterieller Art zu verstehen, die als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen ist (Abschn. 15a.2 Abs. 1 S. 3 UStAE). Die Veräußerung muss einen "Umsatz" darstellen, da Abs. 8 davon spricht, dass der Umsatz anders z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn für den Erlass des Titels ein besonde...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (§ 15a Abs. 4 UStG)

Rz. 60 Nach § 15a Abs. 4 UStG i. d. ab 1.1.2005 geltenden Fassung, der ebenfalls auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 185 MwStSystRL) beruht, kommt auch für sonstige Leistungen, die nicht in einen Gegenstand eingehen oder an diesem ausgeführt werden, die also nicht unter § 15a Abs. 3 UStG fallen, eine Vorsteuerberichtigung nach Maßgabe von § 15a Abs....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 23 § 15a UStG regelt nur die Folgen einer Änderung der Verhältnisse, die den Umfang des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b und 2 bis 4 UStG bestimmen; Auswirkungen von Änderungen in der Zuordnung eines Wirtschaftsguts bzw. einer sonstigen Leistung zum Unternehmen i. S.v. § 15 Abs. 1 UStG werden von § 15a UStG nicht angesprochen.[1] Über die Zuordnung bzw. den Umfang der Z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Änderung der Rechtslage

Rz. 87 Eine Änderung der Verhältnisse i. S.v. § 15a UStG kann sich auch daraus ergeben, dass Rechtsänderungen nach dem Leistungsbezug eintreten, die sich auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs auswirken. Dies ist insbesondere bei Wegfall oder Einschränkung von Steuerbefreiungen oder bei der Einführung neuer Steuerbefreiungen durch Gesetzesänderung der Fall (Abschn. 15a.2 Ab...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.9.3 Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG

Rz. 121 Wie die Veräußerung, ist nach § 15a Abs. 8 S. 1 UStG auch die Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG als Änderung der Verwendungsverhältnisse anzusehen, wenn sie für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Der Begriff "Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG" umfasst sowohl die "Entnahme" nach § 3 Abs. 1b...mehr