Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.1 Zweck der Norm

Rz. 3 § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO dienen dem Schutz nicht voll geschäftsfähiger Personen, indem die (beschränkte) Geschäftsfähigkeit zur Voraussetzung erhoben wird, damit eine natürliche Person rechtswirksame Verfahrenshandlungen vornehmen kann.[1] Die Schutzrichtung der Norm indiziert, dass die Verfahrenshandlungsfähigkeit von Amts wegen zu jeder Zeit des Steuerverwaltungsve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.3 Begriff der (Verfahrens-) Handlungsfähigkeit

Rz. 7 § 79 AO – weitgehend identisch mit § 12 VwVfG – beschreibt die rechtliche (Verfahrens-) Handlungsfähigkeit im Steuerverwaltungsverfahren. Die Vorschrift regelt nach allgemeiner Auffassung nicht nur die sog. aktive, sondern auch die sog. passive Handlungsfähigkeit.[1] Sie ist zu unterscheiden von der natürlichen Handlungsfähigkeit, die ausschließlich natürliche Personen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1.2 Verfahrenshandlungen durch "besonders Beauftragte"

Rz. 36 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen haben keine gesetzlichen Vertreter. Diese handeln im Steuerverwaltungsverfahren durch ihren sog. "besonders Beauftragten". Besonders Beauftragte i. S. v. § 79 Abs. 1 S. 3 AO sind natürliche Personen, die nicht Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter sind, denen aber durch Steuergesetz – regelmäßig aufgru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundlagen

Rz. 6 Im Geschäftsverkehr erfolgen Zahlungen überwiegend bargeldlos über Konten der Kreditinstitute. Dies gilt insbesondere auch für Gehalts- oder Lohnzahlungen. Nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO,[1] der durch die Verweisung in § 314 Abs. 3 AO auch für das Vollstreckungsrecht nach der AO gilt, darf das Kreditinstitut aus dem gepfändeten Guthaben erst 4 Wochen nach Zustellung des Üb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2.1 Geldforderung

Rz. 2 § 309 AO gilt nur für die Pfändung einer Geldforderung.[1] Eine Forderung oder ein Anspruch ist das aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierende Recht des Gläubigers auf eine Leistung, also ein Tun oder ein Unterlassen des Schuldners.[2] Diese Forderung muss auf Geld ausgerichtet sein, was bedeutet, dass die geschuldete Leistun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1.1 Verfahrenshandlungen durch gesetzliche Vertreter

Rz. 34 Juristische Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln.[1] Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich nach materiellem Recht. Für die inländischen Gesellschaftsformen, wie bspw. der AG, dem eingetragenen Verein, der Genossenschaft oder die eingetragene Stiftung ist dies der Vorstand; für die GmbH der Geschäftsführer. Neben dem gesetzlichen Vertreter i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1 Form

Rz. 14 Die Pfändungsverfügung hat schriftlich zu ergehen.[1] Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Abs. 1 S. 1 AO. Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit nach § 119 Abs. 3 AO erforderlich, dass die pfändende Behörde erkennbar ist und eine Unterschrift eines zuständigen Beamten erfolgt.[2] Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Pfändungsverfügung eigenhändig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Form und Bekanntgabe

Rz. 4 Wie jeder Verwaltungsakt wird die Einziehungsverfügung erst mit der Bekanntgabe wirksam.[1] Soweit die Einziehungsverfügung nicht zweckmäßigerweise mit der Pfändungsverfügung verbunden ist (s. Rz. 2), hat sie in Schriftform[2] zu erfolgen. Dabei tritt erst mit der Zustellung an den Drittschuldner die Wirksamkeit ein.[3] Der Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Einziehungsverfügung haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO.[1] Im gerichtlichen Verfahren ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach Beendigung der Vollstreckung werden diese Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Einziehungsverfügung erledigt hat. Bei einem berechtigten Inter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.4 Schiffe und Luftfahrzeuge

Rz. 12 Bei eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, Schwimmdocks und Luftfahrzeugen erfolgt nach § 318 Abs. 4 ebenfalls eine Herausgabe an einen Treuhänder.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.3 Pfändbarkeit

Rz. 13 Eine Pfändung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Pfändbarkeit der Forderung vom Gesetz her ausdrücklich ausgeschlossen ist.[1] Zu Einzelheiten s. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 319 AO.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.2.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit von Betreuten/Einwilligungsvorbehalt

Rz. 27 Eine faktische Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit ergibt sich, wenn durch das Betreuungsgericht bzw. durch das Familiengericht bei Beteiligten[1] eine Betreuung angeordnet ist.[2] Ein Betreuer kann nach § 1986 Abs. 1 BGB für eine handlungsfähige natürliche Person bestellt werden, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, gei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 361 S. 2 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind §§ 829 und 835 ZPO.[2] Auf § 835 Abs. 3 S. 2 und § 900 Abs. 1 ZPO wird in § 314 Abs. 3 AO ausdrücklich verwiesen. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos angepasst.[3] Ergänzende A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.3 Sonstiger Inhalt

Rz. 25 Neben den bereits aufgeführten Bestandteilen kann die Pfändungsverfügung weitere Bestandteile enthalten.[1] Nach § 309 Abs. 1 AO soll in der Pfändungsverfügung ferner das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot aufgenommen werden, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Dies gilt insbesondere für die Einziehung der Forderung. Dieses Gebot, auch a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Treuhänder

Rz. 17 Der in den Fällen der Pfändung von Ansprüchen auf unbewegliche Sachen nach § 318 Abs. 3 und 4 AO erforderliche Treuhänder wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von dem Amtsgericht bestellt, in dem die Sache belegen ist.[1] Dabei ist für jede Sache ein gesonderter Treuhänder zu bestellen.[2] Das Amtsgericht hat dabei hinsichtlich der Bestellung des Treuhänders kein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.2 Verfahrenshandlungsfähigkeit von natürlichen Personen im Falle der Betreuung, Einwilligungsvorbehalt, Pflegschaft (§ 79 Abs. 2 und Abs. 3 AO)

3.2.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit von Betreuten/Einwilligungsvorbehalt Rz. 27 Eine faktische Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit ergibt sich, wenn durch das Betreuungsgericht bzw. durch das Familiengericht bei Beteiligten[1] eine Betreuung angeordnet ist.[2] Ein Betreuer kann nach § 1986 Abs. 1 BGB für eine handlungsfähige natürliche Person bestellt werden, wenn ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Voraussetzungen

Rz. 7 Der Vollstreckungsschuldner[1] muss eine natürliche Person sein. Nur diese ist als schutzwürdig anzusehen.[2] Damit gilt § 314 Abs. 3 AO nicht für juristische Personen, aber auch nicht für Personengesellschaften.[3] Rz. 8 Der Drittschuldner der gepfändeten Forderung muss ein Kreditinstitut sein. Kreditinstitute sind "Kreditinstitute" i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG.[4] Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.4 Mehrfache Pfändung

Rz. 7 Für die Fälle, in denen die gleiche Forderung mehrfach gepfändet worden ist, trifft § 320 AO durch Verweis auf Bestimmungen in der ZPO eine Regelung.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.1 Bestimmung des Pfandgegenstands

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass es insbesondere über den Adressaten und die zu treffenden Regelungen bei einer verständigen Würdigung keine Zweifel geben darf. Geringfügige Ungenauigkeiten, die die Möglichkeit einer Verwechslung nicht eröffnen, sind hingegen unschädlich. Dies gilt auch für die Best...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Auswirkungen

Rz. 11 Die allgemeinen Wirkungen der Pfändungsverfügung, vornehmlich das Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen[1], bleiben unberührt. § 314 Abs. 3 AO betrifft nur die Einziehungsverfügung. Rz. 12 Aufgrund der Einziehungsverfügung kann die Vollstreckungsbehörde[2] die Zahlung der gepfändeten Forderung verlangen (s. Rz. 5). Der Drittschuldner muss die Leistung erbrin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Der persönliche Anwendungsbereich der § 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 AO erstreckt sich auf natürliche Personen. Absatz 2 regelt hierbei die Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Betreuten, wenn in einem Betreuungsverhältnis i. S. d. §§ 1896 ff. BGB ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB enthalten ist, der zumindest auch den Gegenstand des Steuerverwaltungsv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2.2 Drittschuldner

Rz. 3 Die Vollstreckungsbehörde[1] pfändet nach dem Wortlaut des § 309 AO für den Vollstreckungsgläubiger[2] wegen einer Geldforderung eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners[3], die dieser gegen einen Dritten hat. Dieser Dritte, der also Schuldner des Vollstreckungsschuldners ist, wird im Vollstreckungsrecht als Drittschuldner bezeichnet. Zur Rechtsstellung des Drit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Rechtsnatur

Rz. 2 Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem gerichtlichen Bes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 318 AO entspricht im Wesentlichen § 368 RAO.[1] § 318 AO fasst die zivilprozessualen Regelungen der § 847 ZPO [2] (Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache), § 847a ZPO (Herausgabeanspruch auf ein Schiff) und § 848 ZPO [3] (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) zusammen.[4] Inhaltlich regelt § 318 AO Verfahrensbesonderheiten für Sachfor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.3 Zahlungsverbot

Rz. 24 Nach § 309 Abs. 1 AO ist dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. Arrestatorium).[1] Dieses Leistungsverbot muss ausdrücklich ausgesprochen werden, denn es stellt die eigentliche Beschlagnahme der Forderung dar. Das Fehlen des Verbots führt zu einer Unwirksamkeit der Pfändung. Bei dem Arrestatorium handelt es sich um ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.3 Unbewegliche Sachen

Rz. 11 Bei unbeweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 3 die Herausgabe an einen Treuhänder an. Dieser tritt im Vollstreckungsrecht nach der AO an die Stelle des Sequesters nach § 847 ZPO.[1] Der Treuhänder wird durch das Amtsgericht bestellt.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2 Angebliche Forderung

Rz. 5 Beim Erlass der Pfändungsverfügung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, das tatsächliche Bestehen der zu pfändenden Forderung zu überprüfen.[1] Sie hat auch nicht zu überprüfen, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt ist.[2] Sie erlässt die Pfändungsverfügung somit quasi blind, da nur die angebliche Forderung gepfändet wird. Die Wirksamkeit der Pfändung i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Gegenstand der Pfändung

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers kann entweder in Geldforderungen oder in Sachforderungen des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Grundlage für diese Art von Vollstreckung sind nach § 318 Abs. 1 AO auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 309-317 AO.[1] Dies bedeutet, dass auch diese Art der Vollstreckung durch eine Pfändungsverfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1.1 Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts i. S. v. § 112 BGB

Rz. 21 Nach § 112 BGB gilt der beschränkt Geschäftsfähige, der von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt worden ist, für solche Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, als unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen sind nur solche Rechtsgeschäfte, für die nach § 112 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1.2 Ermächtigung zum Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis i. S. v. § 113 BGB

Rz. 23 Nach § 113 BGB ist der beschränkt Geschäftsfähige, den sein gesetzlicher Vertreter ermächtigt hat, "in Dienst oder Arbeit zu treten", für solche Rechtsgeschäfte als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen, "welche die Eingehung oder die Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.2 Partielle Geschäftsfähigkeit nach öffentlichem Recht

Rz. 25 Beschränkt geschäftsfähige Personen werden zudem auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften als verfahrenshandlungsfähig anerkannt. Dies gilt bspw. für das sog. Staatsangehörigkeitsverfahren nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder bestimmte Anträge auf Sozialleistungen nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB I. Für das Steuerverfahrensrecht haben diese Vorschriften regelmäßig nur gering...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.2 Bewegliche Sachen

Rz. 10 Bei beweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 2 die Herausgabe an den Vollziehungsbeamten an.[1] Bewegliche Sachen sind hierbei alle die Sachen, die weder Grundstück oder Grundstücksbestandteil, Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Luftfahrzeug sind. Durch diese Anordnung ist der Vollziehungsbeamte berechtigt, die Sache entgegenzunehmen. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Verfahrensablauf

Rz. 4 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 AO hat die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung zu erlassen.[1] In der Vollstreckungsbehörde ist organisatorisch hierfür der Innendienst zuständig, der insoweit die Funktion des Vollstreckungsgerichts im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren innehat. Der Pfändung nachfolgend ist die Verwertung der Forderung. Diese er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundlagen

Rz. 7 Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309–312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nennung der Grund...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2 Wesentlicher Inhalt

Rz. 15 Der wesentliche Inhalt der Pfändungsverfügung ergibt sich aus § 309 Abs. 1 und 2 AO sowie aus allgemeinen Bestimmungen. Zum Inhalt s. auch Abschn. 41 Abs. 2 und 3 VollStrA. Allerdings ist zu beachten, dass das Fehlen einiger der dort genannten Voraussetzungen, die als zwingend bezeichnet werden, nicht die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung berührt. Dies gilt insbesond...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.2 Angabe des Schuldgrunds

Rz. 22 Nach § 260 AO ist in der Pfändungsverfügung ferner der Schuldgrund anzugeben. Dies beinhaltet eine Angabe der Abgabenart, der Entstehung der Zahlungsverpflichtung, der Höhe und der Fälligkeit jedes einzelnen Betrags.[1] Nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie "Steuererstattungsanspruch" oder "Anspruch auf Rückerstattung."[2] Die Angabe des Schuldgrunds ist wesen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Pfändbarkeit

Rz. 6 Nach § 318 Abs. 2 S. 2 AO wird die aufgrund der Pfändung erlangte Sache in der gleichen Weise verwertet, in der die Sache zu verwerten wäre, wenn sogleich eine Sachpfändung erfolgt wäre. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache nicht gepfändet werden darf, wenn die Sache selbst auch nicht pfändbar ist.[1] Maßgebend für die Pfändb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Inhalt

Rz. 3 Die Einziehungsverfügung muss die konkrete Aussage enthalten, dass die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet ist.[1] Der allgemeine Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde die Forderung einziehen könne, ist unzureichend.[2] Zudem soll die Aufforderung an den Drittschuldner enthalten sein, in Höhe des geschuldeten Betrags bei Eintritt der Fälligkeit an die Fin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.3 Keine beschränkte Geschäftsfähigkeit i. S. v. § 106 BGB

Rz. 17 Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Beschränkt geschäftsfähige Personen sind grds. verfahrensunfähig. Wenn und soweit nicht ausnahmsweise eine partielle Verfahrenshandlungsfähigkeit i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben ist, sind Verfahrenshandlungen eines Minderjä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3 Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 31 Aufgrund der Pfändung kann die Vollstreckungsbehörde die Forderung verwerten. Hierfür gelten §§ 314, 315 und 317 AO. Sie hat alles zu unternehmen, um die Forderung für den Vollstreckungsschuldner zu erhalten und durchzusetzen, bevor die Verwertung erfolgt. Erforderlichenfalls hat sie zudem auch die Forderung einzuklagen. Rz. 32 Weitere rechtliche Pflichten des Vollstre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3 Verfahrenshandlungsfähige Beteiligte

Rz. 12 § 79 AO regelt ausschließlich den Kreis der Verfahrenshandlungsfähigen. Kein Regelungsgegenstand ist, wer für handlungsunfähige natürliche Personen zu handeln hat. Dies bestimmt sich vielmehr nach § 34 AO.[1] 3.1 Natürliche Personen als Beteiligte 3.1.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit i. S. d. BGB Rz. 13 § 79 Abs. 1 AO knüpft hinsichtlich der Verfahrens...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 2 Vornahme von Verfahrenshandlungen

Rz. 10 Verfahrenshandlungen i. d. S. sind, wie aus der Formulierung des § 80 Abs. 1 S. 2 AO zu entnehmen ist, alle das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde in jedem Abschnitt betreffenden Handlungen. Handlungen sind alle Maßnahmen jeglichen Inhalts, wie Willenserklärungen, Wissenserklärungen oder Realakte, an die Rechtsfolgen geknüpft sind.[1] Diese Maßnahmen müssen in Zus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.3 Weitere Verwertung

Rz. 16 Bewegliche Sachen werden nach der Herausgabe gem. § 318 Abs. 2 S. 2 wie eine gepfändete Sache nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 296, 305 verwertet. Die Vollstreckung in das herausgegebene Grundstück bzw. Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Flugzeug erfolgt nach §§ 322, 323. Die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO von 750 EUR für die Eintragung von Sicherungshy...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2.1 Gegenwärtige Forderung

Rz. 10 Die Forderung des Vollstreckungsschuldners, die gepfändet wird, muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, dass sie rechtlich existent sein muss. Hierfür müssen die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vorliegen. Unerheblich ist indes, ob die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig oder betagt, bedingt oder be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.2 Ansprüche auf Herausgabe

Rz. 4 Für die Anwendung des § 318 AO ist es unerheblich, welche Rechtsnatur der Herausgabeanspruch hat. Dieser kann schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Natur sein.[1] Unerheblich ist auch, ob der Anspruch bedingt, betagt oder von einer Gegenleistung abhängig ist.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 9 Nach § 318 Abs. 2–4 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden.[1] Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehungsverfügung stet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Wirkung der Herausgabe

Rz. 14 Hat der Drittschuldner die Sache freiwillig herausgegeben oder ist sie nach einem Urteil durch den Gerichtsvollzieher weggenommen worden, erfüllt der Drittschuldner hierdurch seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Der Anspruch des Vollstreckungsschuldners erlischt somit. Soweit der Inhalt der Leistungsverpflichtung die Verschaffung des Eig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Wirkung

Rz. 5 Die Einziehungsverfügung berechtigt die Vollstreckungsbehörde zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung. Sie wird aber nicht deren Inhaberin, sondern kann nur in eigenem Namen die Auszahlung der gepfändeten Forderung verlangen.[1] Durch die Einziehung verändert sich der Rechtscharakter der Forderung nicht.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit i. S. d. BGB

Rz. 13 § 79 Abs. 1 AO knüpft hinsichtlich der Verfahrenshandlungsfähigkeit natürlicher Personen an die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit an. Diese ist – neben der Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB – eine Unterform der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Sie bezeichnet die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte, d. h. Willenserklärungen oder Verträge, bin...mehr