Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.4 Wirksamwerden

Rz. 27 Die Pfändung ist nach § 309 Abs. 2 AO in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt worden ist.[1] Diese Zustellung erfolgt dabei durch die Post mit einer Zustellungsurkunde.[2] Die Zustellung kann aber auch durch öffentliche Zustellung nach § 15 VwZG erfolgen. Nach § 309 Abs. 2 S. 3 AO ist dem Vollstreckungsschuldner die Zustellung an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung des § 318 AO entspricht im Wesentlichen § 368 RAO.[1] § 318 AO fasst die zivilprozessualen Regelungen der § 847 ZPO [2] (Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache), § 847a ZPO (Herausgabeanspruch auf ein Schiff) und § 848 ZPO [3] (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) zusammen.[4] Inhaltlich regelt § 318 AO Verfahrensbesonderheite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79 Handlungsfähigkeit

1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 78 AO beteiligungsfähige Rechtssubjekte sind nicht notwendigerweise auch in der Lage rechtswirksame Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Ebenso wie das Zivilrecht zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit differenziert, unterscheidet auch das Steuerrecht zwischen der Steuerrechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger steuerlicher Rechte und Pflichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 30...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 314 Einziehungsverfügung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 361 S. 2 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind §§ 829 und 835 ZPO.[2] Auf § 835 Abs. 3 S. 2 und § 900 Abs. 1 ZPO wird in § 314 Abs. 3 AO ausdrücklich verwiesen. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos angepasst.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2.2 Künftige Forderung

Rz. 11 Eine Forderung kann auch bereits gepfändet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Pfändung zwar noch nicht besteht, aber ihr Entstehen für die Zukunft zu erwarten ist.[1] Ein Beispiel hierfür ist die Pfändung von zukünftigem Arbeitseinkommen nach § 313 AO. Entscheidend ist, dass es zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner bereits eine konkrete rechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.1 Gläubigerstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 8 Gegenstand der Pfändung ist eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, wobei unerheblich ist, auf welchem Rechtsverhältnis diese Forderung beruht. Der Vollstreckungsschuldner muss also Gläubiger der gepfändeten Forderung sein. Besteht zwar eine Forderung, schuldet der Drittschuldner diese aber nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 29 Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.1 Verstrickung und Pfandrecht

Rz. 28 Die Forderungspfändung bewirkt die Verstrickung des Pfandgegenstands und führt zu einem Pfändungspfandrecht.[1] Die Wirkungen sind die Gleichen wie bei einer Pfändung einer beweglichen Sache. Zur Verstrickung s. Kommentierung zu §§ 281–285 AO. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pfändungspfandrecht nicht akzessorisch, also nicht abhängig von der zu sichernd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4 Rechtsstellung des Drittschuldners

Rz. 34 Aufgrund des Zahlungsverbots darf der Drittschuldner nach der Zustellung der Pfändungsverfügung keine Leistung mehr an den Vollstreckungsschuldner tätigen. Hat der Drittschuldner vor der Kenntniserlangung von der Pfändung bereits Leistungen getätigt, deren Erfolg noch nicht eingetreten ist, ist er nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs durch aktives Tun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Sachforderungen

2.1.1 Sachen Rz. 3 Die Legaldefinition von Sachen findet sich in § 90 BGB. Sachen sind demnach körperliche Gegenstände. Diese können beweglich oder unbeweglich sind. Auch Wertpapiere sind Sachen, nicht aber reine Beweisurkunden i. S. d. § 952 BGB. Diese werden im Weg der Hilfspfändung weggenommen. Auf Tiere finden nach § 90a BGB die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Geldforderung Rz. 2 § 309 AO gilt nur für die Pfändung einer Geldforderung.[1] Eine Forderung oder ein Anspruch ist das aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierende Recht des Gläubigers auf eine Leistung, also ein Tun oder ein Unterlassen des Schuldners.[2] Diese Forderung muss auf Geld ausgerichtet sein, was bedeutet, dass die ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Pfändungsverfügung

5.1 Form Rz. 14 Die Pfändungsverfügung hat schriftlich zu ergehen.[1] Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Abs. 1 S. 1 AO. Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit nach § 119 Abs. 3 AO erforderlich, dass die pfändende Behörde erkennbar ist und eine Unterschrift eines zuständigen Beamten erfolgt.[2] Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Pfändungsverfügung eige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Verwertung

4.1 Einziehung Rz. 13 Die Verwertung der gepfändeten Sachforderung erfolgt in jedem Fall durch eine Einziehungsverfügung nach §§ 314, 315. 4.2 Wirkung der Herausgabe Rz. 14 Hat der Drittschuldner die Sache freiwillig herausgegeben oder ist sie nach einem Urteil durch den Gerichtsvollzieher weggenommen worden, erfüllt der Drittschuldner hierdurch seine Leistungsverpflichtung geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Pfändungsverfahren

3.1 Verfahrensablauf Rz. 4 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 AO hat die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung zu erlassen.[1] In der Vollstreckungsbehörde ist organisatorisch hierfür der Innendienst zuständig, der insoweit die Funktion des Vollstreckungsgerichts im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren innehat. Der Pfändung nachfolgend ist die Verwertung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Einziehungsverfügung

2.1 Rechtsnatur Rz. 2 Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Pfändungsgegenstand

4.1 Gläubigerstellung des Vollstreckungsschuldners Rz. 8 Gegenstand der Pfändung ist eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, wobei unerheblich ist, auf welchem Rechtsverhältnis diese Forderung beruht. Der Vollstreckungsschuldner muss also Gläubiger der gepfändeten Forderung sein. Besteht zwar eine Forderung, schuldet der Drittschuldner diese ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Verzögerung der Einziehungswirkung

3.1 Grundlagen Rz. 6 Im Geschäftsverkehr erfolgen Zahlungen überwiegend bargeldlos über Konten der Kreditinstitute. Dies gilt insbesondere auch für Gehalts- oder Lohnzahlungen. Nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO,[1] der durch die Verweisung in § 314 Abs. 3 AO auch für das Vollstreckungsrecht nach der AO gilt, darf das Kreditinstitut aus dem gepfändeten Guthaben erst 4 Wochen nach Zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2 Bestand der Forderung

4.2.1 Gegenwärtige Forderung Rz. 10 Die Forderung des Vollstreckungsschuldners, die gepfändet wird, muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, dass sie rechtlich existent sein muss. Hierfür müssen die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vorliegen. Unerheblich ist indes, ob die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6 Wirkungen der Pfändung

6.1 Verstrickung und Pfandrecht Rz. 28 Die Forderungspfändung bewirkt die Verstrickung des Pfandgegenstands und führt zu einem Pfändungspfandrecht.[1] Die Wirkungen sind die Gleichen wie bei einer Pfändung einer beweglichen Sache. Zur Verstrickung s. Kommentierung zu §§ 281–285 AO. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Pfändungspfandrecht nicht akzessorisch, also nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändungsverfügung

3.1 Grundlagen Rz. 7 Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309–312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Herausgabeanordnung

3.2.1 Grundsatz Rz. 9 Nach § 318 Abs. 2–4 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden.[1] Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1 Partielle Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht

Rz. 20 Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts können beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen insbesondere für den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts und für die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschäftsfähig sein. 3.1.4.1.1 Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts i. S. v. § 112 BGB Rz. 21 Nach § 112...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.1 Einziehung

Rz. 13 Die Verwertung der gepfändeten Sachforderung erfolgt in jedem Fall durch eine Einziehungsverfügung nach §§ 314, 315.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3 Juristische Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen als Beteiligte

3.3.1 Verfahrenshandlungsunfähigkeit von juristischen Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO) Rz. 32 Steuerrechtssubjekten, die keine natürlichen Personen sind, fehlt die natürliche Handlungsfähigkeit. Deshalb müssen für diese Steuerrechtssubjekte, wie sie in § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO zusammengefasst als juristische Personen, Vereinigungen und Vermögensm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1 Natürliche Personen als Beteiligte

3.1.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit i. S. d. BGB Rz. 13 § 79 Abs. 1 AO knüpft hinsichtlich der Verfahrenshandlungsfähigkeit natürlicher Personen an die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit an. Diese ist – neben der Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB – eine Unterform der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Sie bezeichnet die Fähigkeit, sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.2 Unbeschränkte Verfahrenshandlungsfähigkeit

Rz. 14 Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine natürliche Person verfahrenshandlungsfähig, die nach bürgerlichem Recht (un-) beschränkt geschäftsfähig ist. Nach den zivilrechtlichen Vorgaben ist eine natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig, wenn diese zum einen volljährig i. S. v. § 2 BGB ist und zum anderen weder geschäftsunfähig oder lediglich beschränkt geschäftsfähig is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.3 Ansprüche auf Leistung

Rz. 5 Die Ansprüche auf Leistung einer Sache beziehen sich auf die Lieferung einer bestimmten oder einer vertretbaren Sache.[1] Der Anspruch ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. I. d. R. ergibt sich der Anspruch aus einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1.1 Sachen

Rz. 3 Die Legaldefinition von Sachen findet sich in § 90 BGB. Sachen sind demnach körperliche Gegenstände. Diese können beweglich oder unbeweglich sind. Auch Wertpapiere sind Sachen, nicht aber reine Beweisurkunden i. S. d. § 952 BGB. Diese werden im Weg der Hilfspfändung weggenommen. Auf Tiere finden nach § 90a BGB die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendung.[1]mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen – Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG – Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

Leitsatz 1. Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 ‐ I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). 2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getre...mehr

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Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervoraus­zahlungen und hinterzogene Jahreseinkommensteuer

Leitsatz 1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden...mehr

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Zufluss von Kapitaleinkünften aus einer Gewinnausschüttung bei gespaltener Gewinnverwendung

Leitsatz 1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzue...mehr

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Verbrauch der Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

Leitsatz 1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Norm

Rz. 1 Die – teilweise kriminellen – Steuergestaltungen mit Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäften, wie auch die steuerinduzierten Wertpapierleihen, haben gezeigt, dass am Kapitalmarkt ein erhebliches Potenzial besteht, über Dividendenarbitragegeschäfte die Besteuerung von Dividendeneinkünften zu umgehen oder sogar darüber hinaus Vorteile aus den Besteuerungsregeln zu gene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5 Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Abs. 4)

Rz. 43 Wie die Gesetzesbegründung zur Legaldefinition der in § 88c AO geregelten Verfahren als Verwaltungsverfahren in Steuersachen – und damit insbesondere als Verfahren i. S. d. §§ 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO – darstellt, wird insoweit zugleich Rechtsklarheit hinsichtlich des Inhalts und der Befugnis zur Offenbarung und Verwertung entsprechender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Normen

Rz. 14 § 88c AO erfordert die Weiterverwendung bereits vorhandener vom Steuergeheimnis geschützter Daten. Die Regelung in § 88 Abs. 1 und 2 AO lässt die Offenbarung und Verwertung geschützter Daten i. S. d. § 30 Abs. 2 AO durch die für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden ausdrücklich zu. Bei der mit diesen Daten verbundenen Analysetätigkeit handelt es sich laut Legald...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

1 Allgemeines 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Norm Rz. 1 Die – teilweise kriminellen – Steuergestaltungen mit Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäften, wie auch die steuerinduzierten Wertpapierleihen, haben gezeigt, dass am Kapitalmarkt ein erhebliches Potenzial besteht, über Dividendenarbitragegeschäfte die Besteuerung von Dividendeneinkünften zu umgehen oder sogar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Legitimität und Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 6 Die Norm setzt die Weiterverwendung der in den für die jeweiligen Steuerfälle zuständigen Finanzbehörden für deren originäre Besteuerungszwecke erhobenen geschützten Daten voraus. Der Verwendungszweck des § 88 Abs. 1 und 2 AO stellt aber nicht auf die Besteuerung der betroffenen Personen oder überhaupt von Einzelfällen ab. Zwar handelt es sich gleichfalls um ein Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Auskunftsansprüche über die Datenverarbeitung

Rz. 50 Wie das in § 88c AO geregelte Verfahren genau genutzt wird und ob die betroffenen Personen davon überhaupt etwas mitbekommen, wird abzuwarten sein.[1] Allerdings sind die Finanzbehörden in ihrer Informationsgestaltung nicht völlig frei. Vielmehr muss der betroffenen Person eine hinreichende Kenntnischance über Eingriffe in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Übermittlungserfordernis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 20 § 88c Abs. 1 S. 1 AO begründet Meldepflichten von für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden über dienstliche Erkenntnisse im Bereich der Kapitalertragsteuer. Den Begriff der Finanzbehörden definiert § 6 Abs. 2 AO. Dazu zählen insbesondere das BZSt[1] und die FÄ[2], in denen Erkenntnisse über steuerbezogene Gestaltungen im Bereich des Kapitalmarkts dienstlich rele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1 Offenbarungsbefugnis des BZSt (Abs. 3 S. 1)

Rz. 38 Die vom zuständigen Bereich des BZSt vorgenommenen analytischen Auswertungen der Gestaltungsmodelle sollen nach der Gesetzesbegründung auch dazu dienen, den für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden zu ermöglichen, die rechtliche Bewertung im Einzelfall auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts vorzunehmen.[1] Dazu dienen die Rückmeldungen auch personenbezoge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1 Aufgaben des BZSt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 31 Die Speicherung und Bündelung der Sachverhaltsinformationen bei einer zentralen Stelle ermöglicht dieser die analytische Auswertung auf mögliche schädliche Gestaltungen. Dadurch sollen die oft komplexen und nur mit Spezialwissen zu Finanztransaktionen bewertbaren Sachverhalte auf ihren Charakter als Steuergestaltung analysiert werden können.[1] Dabei ergeben sich insb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Berechtigung zur Speicherung und Auswertung der Daten (Abs. 2)

3.1 Aufgaben des BZSt (Abs. 2 S. 1) Rz. 31 Die Speicherung und Bündelung der Sachverhaltsinformationen bei einer zentralen Stelle ermöglicht dieser die analytische Auswertung auf mögliche schädliche Gestaltungen. Dadurch sollen die oft komplexen und nur mit Spezialwissen zu Finanztransaktionen bewertbaren Sachverhalte auf ihren Charakter als Steuergestaltung analysiert werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Informationsaustausch zur Verwaltung der Kapitalertragsteuer (Abs. 3)

4.1 Offenbarungsbefugnis des BZSt (Abs. 3 S. 1) Rz. 38 Die vom zuständigen Bereich des BZSt vorgenommenen analytischen Auswertungen der Gestaltungsmodelle sollen nach der Gesetzesbegründung auch dazu dienen, den für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden zu ermöglichen, die rechtliche Bewertung im Einzelfall auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts vorzunehmen.[1] Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1 Allgemeines

1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Norm Rz. 1 Die – teilweise kriminellen – Steuergestaltungen mit Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäften, wie auch die steuerinduzierten Wertpapierleihen, haben gezeigt, dass am Kapitalmarkt ein erhebliches Potenzial besteht, über Dividendenarbitragegeschäfte die Besteuerung von Dividendeneinkünften zu umgehen oder sogar darüber hina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2 Erhebliche Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 27 Die Erkenntnis über eine gewählte Steuergestaltung als solche reicht zur Mitteilungsbefugnis und -verpflichtung der Finanzbehörden aus § 88c Abs. 1 S. 1 AO aber noch nicht aus. Vielmehr muss die Gestaltung eine Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in S. 2 näher definiert....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Ergänzende Informationsberechtigung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 34 Die in § 88c Abs. 2 S. 2 AO geregelte Anforderungsberechtigung ergänzender Sachverhaltsinformationen bei der für den Einzelfall zuständigen Finanzbehörde ergänzt die Informationsrechte der zuständigen Stelle des BZSt aus Abs. 1 S. 1. Hier ist die Zwischenschaltung der vorgesetzten Bundes- oder Landesbehörden nicht erforderlich, sondern die Zulieferung durch die betrof...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.2 Verarbeitungsbefugnis der mit der Kapitalertragsteuer befassten Finanzbehörden (Abs. 3 S. 2)

Rz. 41 Zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben, also im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, dürfen die Finanzbehörden die ihnen bereit gestellten Daten verwenden und speichern. Diese Regelung scheint rein deklaratorisch und wohl lediglich eine datenschutzrechtliche "Sicherstellung" zu sein. Dies gilt auch für die einschränkende Regelung, dass dies für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.3 Speicherungs- und Verwendungsberechtigung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 36 Zur Erfüllung seiner Analyseaufgaben darf das BZSt die erlangten Daten speichern und verwenden. Die Regelung in S. 3 des Abs. 2 gibt dabei im wesentlichen die Regelung des S. 1 in Erlaubnisform wieder und stellt dabei – m. E. wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur deklaratorisch – auf die notwendige Erforderlichkeit der Datenspeicherung und -verwendung ab. Rz. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Offenbarungsbefugnis und -verpflichtung über kapitalmarktbezogene Steuergestaltungen (Abs. 1)

2.1 Übermittlungserfordernis (Abs. 1 S. 1) Rz. 20 § 88c Abs. 1 S. 1 AO begründet Meldepflichten von für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden über dienstliche Erkenntnisse im Bereich der Kapitalertragsteuer. Den Begriff der Finanzbehörden definiert § 6 Abs. 2 AO. Dazu zählen insbesondere das BZSt[1] und die FÄ[2], in denen Erkenntnisse über steuerbezogene Gestaltungen im...mehr