Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4a.3 Ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit

Rz. 97g Das Merkmal der Versorgung bei der Übertragung von Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 EStG ist nach Verwaltungsauffassung[1] nur erfüllt, wenn das Vermögen ausreichend Ertrag bringt, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil zu sichern. Damit werden die Voraussetzungen der bis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4a.2.3 GmbH-Anteil

Rz. 97e Eine begünstigte Übertragung von GmbH-Anteilen setzt voraus, dass ein Anteil von mindestens 50 % übertragen wird (vom Stammkapital, nicht die Übertragung der Stimmrechte), der Vermögensübergeber zuvor als Geschäftsführer tätig war und der Vermögensübernehmer die Geschäftsführungstätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Begünstigt ist auch die Übertragung von Anteile...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.5.1.3.1.1 Tilgungsanteil

Rz. 105 Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Tilgungsanteil ist regelmäßig eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung. Rz. 105a Erwirbt ein Stpfl. ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens gegen wiederkehrende Leistungen, das er zur Erzielung von Überschusseinkünften einsetzt, z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist als Anschaffungskosten der Barwert der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 6 Verspätungsgeld

Rz. 10 Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 ist Abs. 5 in das Gesetz eingefügt und ab Vz 2017 ebenfalls angepasst worden.[1] Er sieht vor, dass für verspätet übersandte Mitteilungen gegen die mitteilungspflichtige Stelle ein Verspätungsgeld i. H. v. 10 EUR pro angefangenen Monat für jede noch ausstehende Mitteilung von der ZfA zu erheben ist. Hiermit soll der erhöhte Verwaltungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.4.3.1 Existenzsichernde Wirtschaftseinheit

Rz. 59 Nach früherer Auffassung war Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerlich privilegierte private Versorgungsleistung die Übertragung einer Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit, die bereits vom Übergeber bewirtschaftet worden war und durch ihre Erträge zumindest teilweise seine Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer. Ein solcher ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 1a Die Vorschrift verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund), die landwirtschaftliche Alterskasse[1], die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten (§ 10 EStG Rz. 62ff.)...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 5.2 Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

Rz. 166 Eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.[1] Eine Leistung setzt aber nicht immer einen gegenseitigen Vertrag gem. §§ 320ff. BGB voraus. Es reicht, dass die Gegenleistung durch das Verhalten ausgelöst wird und der Leistende sie als...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 5.6 Ermittlung der Einkünfte

Rz. 177 Die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Einnahmen bestimmen sich nach § 8 EStG. Dazu gehört auch ein von einem Dritten gezahltes Entgelt für die erbrachte Leistung. Auch gehört zu den Einnahmen ein erst nachträglich gezahltes Entgelt, wenn dieses Entgelt vom Leistenden als Gege...mehr

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Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

Leitsatz 1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. 2. Die Aufwendungen für die Ausb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Steuerbegünstigte Unternehmer

Rz. 18 Unter die Steuerbefreiung fallen bis 31.12.2019 in subjektiver Hinsicht nur "Einrichtungen". Mit diesem Begriff ist der Kreis der begünstigten Unternehmer dennoch sehr weit gehend gefasst. Darunter können fallen: natürliche Personen, Personenvereinigungen (Personengesellschaften) oder juristische Personen. Die Verwendung des Begriffs Einrichtungen anstelle des im UStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.3.4 Verhältnis zu Regelungen der AO

Rz. 50 § 5b EStG trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der "E-Bilanz" und einer evtl. Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist. Dies ist auch nicht notwendig, weil insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten. Die Regelung ergänzt § 25 Abs. 3 EStG für die Abgabe der ESt-Erklärung, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG für die der KSt-Erklärung und § 3 Abs. 2 der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 3.2 Entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 8 AO

Rz. 174 § 5b Abs. 2 S. 2 EStG erklärt § 150 Abs. 8 AO für entsprechend anwendbar. Dieser sieht vor, dass die Behörden auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichten können, wenn dies vom Stpfl. beantragt wird und der Vermeidung einer unbilligen Härte dient. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Abgabe der Erklärung i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 4 Mögliche Sanktionen bei Verstoß gegen die Übermittlungspflicht

Rz. 178 Für den Fall des Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht enthält § 5b EStG weder eine eigene Sanktion noch verweist er auf andere Sanktionen oder ordnet deren entsprechende Anwendung an. Folglich können sich Konsequenzen nur ergeben, wenn sie sich aus den allgemeinen steuerlichen Vorschriften herleiten lassen. Rz. 179 Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.1.2 Betroffene Steuerpflichtige

Rz. 9 § 5b EStG knüpft sachlich an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Hieraus folgt, dass die Regelung für die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie für die Überschusseinkunftsarten keine Bedeutung haben kann. Seit dem Wj. 2015/2016[1] ist auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen bei Land- und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.2 Rechtsentwicklung und Inkrafttreten

Rz. 32 § 5b EStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2008[1] eingeführt. Gem. § 52 Abs. 15a EStG sollte die Vorschrift erstmals für Wj. gelten, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Rz. 33 Bei der Umsetzung zeigten sich sehr bald große praktische Probleme, u. a. bei der Erstellung der sog. Taxonomie durch die Finanzverwaltung. Die Taxonomie ist ein Schema mit Positionen für einen Dat...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 3.1 Billigkeitsregelung

Rz. 154 Nach Abs. 2 kann der Stpfl. beantragen, auf die Übermittlung in elektronischer Form zu verzichten, wenn dies für ihn zu einer unbilligen Härte führen würde. Wird dem Antrag entsprochen, findet zugleich ein inhaltlich bedeutsamer Wechsel statt: Der Stpfl. legt die Unterlagen in der Form vor, in der sie sich ohnehin schon befinden. Hingegen müssen die Daten nicht nach ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.1.1 Regelungsinhalt und -zweck

Rz. 1 § 5b EStG ergänzt die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Abgabe von Steuererklärungen.[1] § 5b Abs. 1 EStG bestimmt, dass die darin benannten Unterlagen in elektronischer Form entsprechend einer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Taxonomie zu übermitteln sind.[2] § 5b Abs. 2 EStG lässt – unter engen Voraussetzungen – Ausnahmen zu. Im Ergebnis wird damit die Möglic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 2.2 Elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

Rz. 68 Aufgrund der Verpflichtung aus § 5b EStG hat der Stpfl. bestimmte Unterlagen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz vorzulegen (Rz. 52). Rz. 69 Die Finanzverwaltung benennt Anforderungen, die der Stpfl. hierbei zu erfüllen hat. Vergleichbar mit einem Formular wird eine Vorlage definiert, die der Stpfl. mit Daten bestücken muss. Er hat dabei die Anforderungen der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.3.1 Grundlagen

Rz. 43 § 5b EStG ist eine Verfahrensvorschrift und ergänzt § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 3 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Da § 5b EStG ergänzend gilt, können sich Abgrenzungs- und Konkurrenzbeziehungen zu anderen Regelungen ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass andere Verpflichtungen nach dem Sinn und Zweck der Regelung (Rz. 5) nicht eingeschränkt werden soll...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 2.4.1 Einzelne Rechenwerke

Rz. 111 Der Gesetzgeber hat die zu übermittelnden Unterlagen nicht zusammenfassend, sondern einzeln in § 5b Abs. 1 S. 1 – 3 EStG benannt und in S. 4 eine Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz angefügt. Hieraus ergeben sich Abgrenzungsfragen, sowohl zum Verhältnis der Regelungen untereinander als auch dazu, ob im Wege der Auslegung darüber hinaus weitere, im Gesetz nicht ge...mehr

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Steuerstundungsmodelle: Zuw... / 3 Bauherren- und Fondserlass

Der "5. Bauherrenerlass"[1] gilt für sämtliche Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Gesamtobjekts oder eines vergleichbaren Modells mit nur einem Kapitalanleger sind und für sämtliche geschlossene Fonds, die den Erwerb, die Errichtung oder Modernisierung eines Wirtschaftsguts und dessen anschließende Nutzung zum Zwecke der Einkünfteerzielung zum Gegenstand haben. Ausgenomm...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1 Rechtsgrundlagen und Anwendung

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.[1] Daher kann die Anlage EÜR 2020 nur noch dann in Papierform verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung wegen unbilliger Härte persönlich oder wirtschaftlich[2] unzumutbar ist. Entsprechenden Anträgen auf Befreiung von der ele...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.1 Umsatzsteuer

Nach dem für die Einnahmen-Überschussrechnung maßgebenden Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, und wohl ausgehend von der Vorstellung, dass Einnahmen-Überschussrechner stets die Ist-Besteuerung beantragen, werden im Formular alle Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen erfasst, die im laufenden Wirtschaftsjahr zu- bzw. abgeflossen sind. Entsprechend nimmt Zeile 16 die vereinn...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Straftat / 2.2 Straftaten außerhalb des Arbeitsverhältnisses

Bei außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangenen Straftaten gilt der Grundsatz: Wichtig "Der Arbeitgeber ist nicht Sittenwächter des Arbeitnehmers." Deshalb liegt in solchen Fällen ein "wichtiger Grund an sich" allenfalls vor, wenn die Tat konkreten Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat und dieses negativ beeinträchtigt. Das ist der Fall, wenn die Straftat die Arbeitsleistun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Untypisch für die Abgabenordnung, in der für beide Seiten des Besteuerungsverfahrens gleichermaßen geltende Verfahrensregeln normiert sind, enthält § 85 AO die allgemeingültigen Prinzipien für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben, die allein einen Sicherstellungsauftrag für die Finanzbehörden erteilt. Hierbei lassen sich beide Prinzipien unmittelbar aus der Verfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 2 Aufgaben/Befugnisse der Finanzbehörden

Rz. 5 Zwischen den Aufgaben der Finanzbehörde und den ihr zur Aufgabenerfüllung eingeräumten Befugnissen ist zu unterscheiden. § 85 AO ist eine rein deklaratorische Aufgabenzuweisungsnorm.[1] Sie ist keine Befugnisnorm für Rechtseingriffe und vermag deshalb für Beteiligte keine Handlungs- und Duldungspflichten zu begründen. Die für die Aufgabenverwirklichung erforderlichen E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.3 Sicherstellung der Besteuerung

Rz. 26 Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere "sicherzustellen", dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen bzw. -vergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (Steuersicherungsauftrag). Die Finanzbehörden werden durch die vom Gesetzeswortlaut verlangte Sicherstellung faktisch überfordert. Die Formulierung ist treffend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 4 Verständigungen in Steuersachen

Rz. 33 Die Gebote der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung schließen Vergleiche bzw. Verträge über Ansprüche aus dem Steuerrechtsverhältnis aus.[1] Steueransprüche können nicht zur Disposition der Finanzbehörden und der Beteiligten stehen. Es gilt deshalb ein striktes Verbot der gesetzesabweichenden Vereinbarung über den Inhalt des Steueranspruchs.[2] Rz. 34 Es ist abe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.4 Steuervollzug im Massenverfahren

Rz. 28 Es steht außer Frage, dass die Finanzverwaltung schon seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Grundsätzen der Gesetzes- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung vollumfänglich gerecht zu werden. Die durch die aufwachsenden Fallzahlen und den stetig hinzukommenden sonstigen Aufgaben der Finanzbehörden sich verstärkende sowohl personell als auch sachlich defizitäre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.2 Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 15 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Stpfl. nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Er wendet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Finanzbehörden und Gerichte.[1] Besteuerungsgleichheit besteht aus zwei Komponenten. Rz. 16 Zum einen bedarf es einer Gleichheit der normativen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.1 Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 10 Gesetz ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm.[1] Verfassungswidrige Gesetze stehen außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und entfalten deshalb keine Bindungswirkung. Rechtsnormen sind nach allgemeinem Verständnis insbesondere formelle Gesetze und Verordnungen.[2] Nicht hierzu zählen allgemeine Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinien, Erlasse). Derartige Anweisun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85 Besteuerungsgrundsätze

1 Allgemeines Rz. 1 Untypisch für die Abgabenordnung, in der für beide Seiten des Besteuerungsverfahrens gleichermaßen geltende Verfahrensregeln normiert sind, enthält § 85 AO die allgemeingültigen Prinzipien für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben, die allein einen Sicherstellungsauftrag für die Finanzbehörden erteilt. Hierbei lassen sich beide Prinzipien unmittelbar au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3 Besteuerungsgrundsätze

Rz. 9 § 85 S. 1 AO formuliert die fundamentalen Besteuerungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Besteuerungsverfahrens. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung leitet sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht und damit aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 5 Datenschutz

Rz. 37 Der Datenschutz ist Ausfluss des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das BVerfG hat in seinem sog. Volkszählungsurteil[1] Grundsätze für den Schutz des vom Persönlichkeitsrecht umfassten Rechts a...mehr

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Angabe einer Kirchenmitgliedschaft in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung trotz Kirchenaustritts in einem Vorjahr

Leitsatz Wurde trotz des in einem Vorjahr erfolgten Kirchenaustritts in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung eine Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen angegeben und wurde deswegen Kirchensteuer festgesetzt, so kann die bestandskräftig gewordene Kirchensteuerfestsetzung nicht mehr nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung geändert wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 6 Korrekturvorschriften der AO

Rz. 22 Neben § 70 Abs. 3 EStG finden nach § 155 Abs. 5 AO die Korrekturvorschriften der AO Anwendung. Nicht anwendbar sind die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften gem. SGB X, da das Kindergeld nach der Systemumstellung (§ 31 EStG Rz. 3ff., 40ff.) als Steuervergütung gezahlt wird (§ 31 S. 3 EStG).[1] Sind die formellen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 85 Hilfspflichten der Zeugen

Rz. 1 § 85 FGO dient der Effektivität der Beweisaufnahme.[1] Hierfür bestimmt § 85 FGO als Spezialregelung die Pflichten des Zeugen umfassender als § 378 ZPO, der in § 82 FGO gerade nicht erwähnt wird.[2] § 85 FGO soll – ebenso wie § 84 FGO – die Sachverhaltserforschung im Gerichtsverfahren der des Verwaltungsverfahrens angleichen. § 85 Satz 1 FGO begründet die Pflicht des Z...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 5 Beseitigung materieller Rechtsfehler (Abs. 3)

Rz. 16 § 70 Abs. 3 EStG betrifft die Aufhebung oder Änderung eines von Anfang an materiell rechtswidrigen Bescheids, dessen Unrichtigkeit nachträglich festgestellt wurde. Es muss zu Unrecht Kindergeld festgesetzt worden sein. Auf einen Bescheid, durch den eine Kindergeldfestsetzung zu Unrecht aufgehoben oder abgelehnt wurde, ist § 70 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden.[1] Ein mate...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 2.1 Kindergeldbescheid

Rz. 3 Nach der gesetzlichen Nomenklatur stellt das Kindergeld eine Steuervergütung dar (§ 31 S. 3 EStG). Für diese Ansprüche gelten die Familienkassen als Finanzbehörden (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 2 FVG). Nach § 155 Abs. 5 AO finden für die Steuervergütung die Vorschriften für die Steuerfestsetzung sinngemäß Anwendung. Nach §§ 119 Abs. 2 S. 1, 155 Abs. 1 S. 1 AO ist dementspreche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 2.3 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 5 Aus der Ausgestaltung des Kindergelds als Steuervergütung folgt, dass es sich bei der Kindergeldfestsetzung, ebenso wie bei der Aufhebung oder Änderung, um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO handelt. Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch. Einspruchsbehörde ist die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2 Strittiger Anspruch

Rz. 10 Anspruch i. S. d. § 99 Abs. 1 FGO ist der materielle Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis, nicht der Prozessanspruch des Klägers.[1] Wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag teilbar und beides streitig ist, kommt ein Grundurteil in Betracht. Dies kann auch bei Entschädigungsansprüchen gem. § 155 Satz 2 FGO, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG der Fall sein.[2] Rz. 11 Der BFH ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.3 Kein Widerspruch des Klägers oder des Beklagten

Rz. 25 Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur möglich, wenn der Kläger oder der Beklagte, nicht jedoch ein anderer Beteiligter, nicht widerspricht. Bevor daher ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ergeht, sind der Kläger und der Beklagte auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.[1] Das Gericht hat hierfür die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 3 Änderung der Verhältnisse (Abs. 2 S. 1)

Rz. 7 Die Änderungs- und Berichtigungsvorschriften für Steuerfestsetzungen nach §§ 172ff. AO sind auf Dauerverwaltungsakte wie die Kindergeldfestsetzung nicht zugeschnitten. § 70 Abs. 2 EStG lässt deshalb als sonstige gesetzliche Korrekturvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 99 FGO ermöglicht es dem Gericht, vorab, d. h. vor einer Endentscheidung, über bestimmte tatsächliche und materiell-rechtliche Vorfragen zu entscheiden.[1] Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Durch ein Zwischenurteil nach § 99 FGO sollen umfangreiche und langwierige, ggf. auch kostenaufwändige E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.1 Klagearten

Rz. 9 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen [1] ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht[2], sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil, nicht durch Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Verfahren

Rz. 28 Ob das Gericht ein Zwischenurteil nach § 99 FGO erlässt, steht in seinem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung hat es zu prüfen, ob durch ein Zwischenurteil das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt wird. Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann das Gericht auch gegen den Willen der Beteiligten erlassen, ein solches nach § 99 Abs. 2 FGO nur, wenn Kl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 Die Vorschrift regelt als zentrale verfahrensrechtliche Bestimmung die formale Abwicklung des Verhältnisses zwischen dem Kindergeldberechtigten und der Familienkasse. Nach § 70 Abs. 1 EStG ist das Kindergeld in allen Fällen durch Bescheid festzusetzen. § 70 Abs. 2 bis 3 EStG enthalten die Korrekturvorschriften der ergänzenden eigenständigen Änderungsregelungen, die die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 66... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 66 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Ab Vz 1997 wurde das Kindergeld durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] für das erste und zweite Kind von 200 DM (Vz 1996) auf 220 DM erhöht. Dies ...mehr