Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.2 Gegenstände der Schiffshypothekenhaftung

Rz. 19 Nach §§ 31, 32 SchiffsRG erstreckt sich die Schiffshypothek auch auf das Schiffszubehör und eine etwaige Versicherungsforderung. Auch hier gilt § 865 Abs. 2 ZPO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5.2 Briefhypothek

Rz. 9 Die Pfändung einer Briefhypothek erfordert außer dem Erlass einer Pfändungsverfügung auch die Übergabe bzw. die Wegnahme des Hypothekenbriefs.[1] Ist die Hypothek nur teilweise gepfändet, kann die Vollstreckungsbehörde die Erstellung eines Teilbriefs erwirken. Die Vollstreckungsbehörde muss in den unmittelbaren Besitz des Briefs kommen oder bei einer Mehrfachpfändung z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche Vollstreckung kommen in Betracht: bei Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Durchführung der vorzugsweisen Befriedigung

Rz. 5 Die vorzugsweise Befriedigung berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Befriedigung aus dem Reinerlös auch dann zu verlangen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.[1] Hierzu hat er zunächst einen Antrag auf Berücksichtigung seines Rechts an die Vollstreckungsstelle zu stellen, die über seine Einwendungen unverzüglich zu entscheiden hat.[2] Die Verwertung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.3 Eintragung

Rz. 41 Das Grundbuchamt prüft nur, ob der Antrag formgerecht gestellt ist und die grundbuchmäßigen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, insbesondere aber auch die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch.[1] Das Grundbuchamt hat jedoch gem. § 322 Abs. 3 S. 3 AO kein Prüfungsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung. Diese w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Öffentliche Versteigerung

Rz. 2 Die Verwertung einer gepfändeten Sache erfolgt grundsätzlich mittels einer öffentlichen Versteigerung. Diese öffentliche Versteigerung erfolgt entweder als Versteigerung vor Ort[1] oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet.[2] Als Alternative hierzu kommt weiterhin im Einzelfall ein freihändiger Verkauf nach §§ 300 Abs. 3 S. 2, 302 AO oder eine Verwertun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 "Ähnliche" fortlaufende Bezüge

Rz. 5 § 313 AO gilt auch für einer Gehaltsforderung ähnliche fortlaufende Bezüge. Die Ähnlichkeit bezieht sich hier nicht auf den Unterhaltscharakter des Gehalts, sondern auf eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlungsweise.[1] Nicht erforderlich ist, dass die Zahlungen stets gleichmäßig hoch und immer im gleichen Zeitabstand erfolgen. Hierzu zählen z. B. sonsti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.2 Herausgabe oder Leistung unbeweglicher Sachen

Rz. 7 Betrifft die mehrfach gepfändete Forderung einen Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen, findet § 855 ZPO Anwendung. Dies betrifft insbesondere Grundstücke. Abweichend von der Regelung für die beweglichen Sachen tritt an die Stelle des Gerichtsvollziehers ein Sequester, der vom Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, bestellt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Ersatzzuständigkeit

Rz. 11 Fehlt es an einem nach §§ 853–854 ZPO zuständigen Amtsgericht, hat nach § 320 Abs. 2 AO die Hinterlegung bei dem Amtsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung zuerst wirksam geworden ist. Lehnt das Gericht eine Entgegennahme ab, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu erheben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Vermögensrechte

Rz. 4 Bei den nach § 321 AO zu pfändenden Vermögensrechten ist zunächst erforderlich, dass sie den Charakter eines Rechts haben. Aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung scheiden alle tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zustände oder Verhältnisse – auch wenn diese mit einem Mittelzufluss im Zusammenhang stehen – aus, wie z. B. die Stellung als Alleinerbe oder künftiger Vermä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.1 Allgemeines

Rz. 47 § 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rz. 48 Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den Antrag auf Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Entgegennahme des Erlöses

Rz. 5 Wird der Erlös der Versteigerung an den Vollstreckungsbeamten gezahlt, tritt dieses Geld an die Stelle der versteigerten Sache.[1] Der Erlös geht also in das Eigentum des Schuldners über, während er sein Eigentum an den versteigerten Gegenständen verliert. Der Gläubiger des Schuldners erwirbt statt des Pfändungspfandrechts an den Sachen ein Pfändungspfandrecht an dem E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Allgemeines

Rz. 21 Für die Vollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens kommen je nach Vermögensgegenstand verschiedene Vollstreckungsmittel in Betracht. Die möglichen Vollstreckungsmittel haben unterschiedliche Ziele hinsichtlich der Sicherung bzw. Befriedigung des Gläubigers. Nach § 866 Abs. 2 ZPO können dabei mehrere Vollstreckungsmittel auch nebeneinander angeordnet werd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5.1 Buchhypothek

Rz. 8 Die Pfändung einer Buchhypothek erfordert außer dem Erlass der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändungsverfügung in das Grundbuch. Dies ergibt sich zwingend aus § 310 Abs. 1 S. 3 AO. Erforderlich für eine solche Eintragung ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt nach §§ 13, 68 GBO (vgl. Abschn. 43 Abs. 1 VollstrA). Das Grundbuchamt hat hinsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2.3 Öffentliche Lasten

Rz. 32 Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, insbesondere die GrSt, dürfen nach § 54 GBO nicht in das Grundbuch eingetragen werden.[1] Diese sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auch ohne Eintragung vorrangig gesichert, allerdings nur die aus den letzten vier Jahren vor der Beschlagnahme rückständigen Beträge. Ältere Ansprüche haben nur den siebten Rang.[2] § 322 Abs. 5 AO trä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 6 Verstöße

Rz. 8 Da es sich bei den Regelungen des § 299 AO um reine Ordnungsvorschriften handelt, macht ein Verstoß den Zuschlag nicht etwa unwirksam. Ein solcher kann indes eine Amtspflichtverletzung sein, die einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG begründet.[1] Gleiches gilt für eine Aushändigung ohne Barzahlung.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht besteht

Rz. 6 Das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist inhaltlich wie eine Schiffshypothek ausgestaltet. Rechtliche Grundlage für ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist hierbei das Gesetz über die Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959, BGBl I 1959, 57. Auch bei einem solchen bedarf es der Eintragung der Pfändung auf Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Besonderheiten bei ausländischen Luftfahrzeugen

Rz. 8 § 311 Abs. 5 AO normiert Besonderheiten für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht. Aus dem Verweis auf § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 LuftfzG ergibt sich hierbei, dass es in diesen Fällen keiner Eintragung für eine wirksame Pfändung bedarf. Diese Besonderheit beruht darauf, dass nur inländische Luftfahrzeuge in die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 7 Grundsätzlich hat ein Verstoß gegen die Bestimmung in der Weise, dass das Mindestgebot nicht erreicht wird, zur Folge, dass der Eigentumsübergang nicht erfolgt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Mindestgebot gar nicht bekannt gegeben worden ist. Da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, erfolgt gleichwohl Eigentumserwerb. Es kann eine Amtspflichtverletzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.3 Lizenzen

Rz. 50 Eine Lizenz ist die vertragliche Gestaltung der Benutzung oder Ausnutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen). Nur wenn nach dem Vertragsinhalt die Übertragbarkeit der Lizenz vorgesehen ist, ist das Recht nach § 321 AO pfändbar. Außerdem sind die Lizenzgebühren nach § 309 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.7 Internet-Domain

Rz. 54 Gegenstand einer Pfändung nach § 321 Abs. 1 AO kann eine Internet-Domain sein. Gepfändet werden hierbei die Ansprüche gegen die Vergabestelle.[1] Diese Auffassung hat der BFH bestätigt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Arbeits- oder Dienstverhältnisse

Rz. 3 Das typische Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem sich Gehaltsforderungen des jeweiligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ergeben. Gehalt i. d. S. sind alle Vergütungen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses gezahlt werden.[1] Entscheidend ist der den Vergütungen innewohnende Unterhaltscharakter, unerheb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.5 Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellter Sachen

Rz. 15 § 322 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 864 Abs. 2 ZPO regeln die Vollstreckung in Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellte Sachen. In diese kann vollstreckt werden, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.[1] Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Ist der Miteigentumsanteil gesamthänderisch gebunden, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Pfändungsverfügung

Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Durchführung der Pfändung

Rz. 5 Die Pfändung der Wechsel und der gleichgestellten Orderpapiere erfolgt nach dem Wortlaut des § 312 AO ausschließlich durch Inbesitznahme seitens des Vollziehungsbeamten.[1] Der Vollziehungsbeamte muss also die tatsächliche Sachherrschaft über das Papier erlangen. Die Pfändung ist unwirksam, wenn der Vollstreckungsschuldner im Besitz der Urkunde verbleibt. Mit der Pfänd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Wohnräume

Rz. 5 Wohnräume unterliegen dem besonderen Schutz des Art. 13 GG. Der Begriff der Wohnung umfasst hierbei sämtliche zu Aufenthaltszwecken geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten.[1] Hierzu zählen neben den eigentlichen Aufenthalts- und Arbeitsräumen die den Bewohnern dienenden Nebenräume (Flur, Keller, Dachboden usw.) sowie die weiteren umfriedeten Besitztümer wie insbesond...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Allgemeines

Rz. 6 Durch die Verweisung des § 322 AO auf die zivilprozessualen Bestimmungen (s. Rz. 1) übernimmt das Gesetz die hierin erfolgte Abgrenzung zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen.[1] Gegenstände des unbeweglichen Vermögens i. d. S. sind Grundstücke, Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge, Bruchteile eines Grundstücks oder diesen gleichgestellte Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.5 Anspruch des nach § 2338 BGB enterbten Abkömmlings

Rz. 47 Der Anspruch des nach § 2338 BGB in guter Absicht enterbten Abkömmlings auf die Nutzungen oder den jährlichen Reinertrag der Erbschaft ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 863 ZPO nur beschränkt pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge

Rz. 11 Wie unbewegliche Sachen werden die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe[1] behandelt. Nicht eingetragene Schiffe sind dagegen bewegliche Sachen und unterliegen der entsprechenden Vollstreckung. Entsprechendes gilt für die im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerke und Schwimmdocks.[2] Demgegenüber erfolgt die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Gegen die Pfändungsverfügung haben der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO. Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, dass fällige Zahlungen weiterhin an den Vollstreckungsschuldner geleistet werden können, kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erwirkt werden.[1] Da aber durch die einstweilige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.3 Versteigerungsbeschluss

Rz. 52 Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung.[1] Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 299 Zuschlag

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist.[2] Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.[3] Rz. 2 Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 286 Vollstreckung in Sachen

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung

1 Allgemeines Rz. 1 Die in § 315 AO getroffenen Regelungen waren zu Zeiten der Geltung der RAO in §§ 361, 365 RAO normiert.[1] Die Wirkungen des zivilprozessualen Gegenstücks der Einziehungsverfügung, des Überweisungsbeschlusses, sind in §§ 836ff. ZPO geregelt.[2] Zur Einziehung von Forderungen s. auch allgemein Abschn. 41ff. VollstrA.[3] Die Bestimmung stellt die Wirkungen e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 302 Wertpapiere

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 302 AO war § 355 RAO.[1] Die entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 821 ZPO.[2] Weitergehende Ausführungen zur Verwertung gepfändeter Wertpapiere finden sich in Abschn. 37 VollstrA.[3] Inhaltlich trifft § 302 AO besondere Regelungen für die Verwertung von Wertpapieren, die einen Börsen- oder Mark...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

1 Allgemeines Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

1 Allgemeines Rz. 1 § 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorgängerregelung fand sich in § 356 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 824 ZPO.[2] Die Vorschrift knüpft an § 294 AO an, der die Pfändung von ungetrennten Früchten regelt.[3] § 304 AO versetzt die Vollstreckungsbehörde in die Lage, die Versteigerung der nach § 294 AO gepfändeten Früchte z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 307 Anschlusspfändung

1 Grundlagen Rz. 1 Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

1 Allgemeines Rz. 1 § 308 AO stellt Kollisionsregeln für die Fälle einer mehrfachen Pfändung von Sachen auf. Zu einer solchen Mehrfachpfändung kann es insbesondere in den Fällen einer Anschlusspfändung kommen, die in § 307 AO geregelt ist.[1] § 308 AO ähnelt von seiner Funktion und teilweise auch von seinem Wortlaut § 827 ZPO, der Regelungen zur Verwertung bei mehrfacher Pfän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 313 AO war § 364 RAO.[1] Für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung finden sich entsprechende Bestimmungen in §§ 832, 833 ZPO.[2] Die Norm enthält Spezialregelungen für die Vollstreckung von Forderungen aus fortlaufenden Bezügen, insbesondere Gehaltsansprüchen des Vollstreckungsschuldners. Bei der Pfändung einer Geldforderun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 317 Andere Art der Verwertung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung des § 317 AO entspricht im Wesentlichen § 367 RAO.[1] Hinzugefügt wurde indes das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gibt es in § 844 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Norm.[2] Diese eröffnet dem Gericht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, anstelle der Über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 288 Zuziehung von Zeugen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 336 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 759 ZPO.[2] Ergänzende Regelungen finden sich in Abschn. 29 Abs. 2 und 30 VollzA.[3] Sinn und Zweck des § 288 AO ist zum einen der Schutz des Vollstreckungsschuldners vor übermäßigen Eingriffen seitens der Vollstreckungsbehörde, aber insbesonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 346 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 805 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Regelung in der ZPO sieht § 293 AO allerdings nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung des Erlöses vor, da der Staat als Vollstreckungsgläubiger stets als ein sicherer Schu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.2 Wiederkaufsrechte

Rz. 17 Das Recht auf einen Wiederkauf gem. §§ 456ff. BGB ist grundsätzlich übertragbar. Es ist damit auch nach § 321 Abs. 1 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 297 Aussetzung der Verwertung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 297 AO war § 351a RAO.[1] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 40 VollstrA. Inhaltlich billigt die Norm der Vollstreckungsbehörde das Recht zu, die Verwertung gepfändeter Sachen zeitweilig auszusetzen. Sie ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[2] 2 Aussetzen der Verwertung 2.1 Voraussetzungen Rz. 2 § 297...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 301 Einstellung der Versteigerung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 301 AO war § 354a RAO. Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 818, 819 ZPO,[1] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 301 AO regeln.[2] Inhaltlich regelt § 301 Abs. 1 AO, wann die Versteigerung einzustellen ist. In § 301 Abs. 2 AO werden an die Entgegennahme des Erlöses bestimmte Rechtsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 298 Versteigerung

1 Allgemeines Rz. 1 § 298 Abs. 1 und 2 AO hatte eine Vorgängerbestimmung in § 352 RAO, während § 298 Abs. 3 AO zu Zeiten der Geltung der RAO in § 353 AO normiert war.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 816 ZPO, der jedoch über die Regelung in § 298 AO hinaus den Ort der Versteigerung festschreibt.[2] Zudem wird in § 816 ZPO auf ...mehr