Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / XVIII. Besonderheiten bei Altverträgen zur Altersversorgung iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG und Einwilligung in die Datenübermittlung bei Altverträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG und iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (§ 10 Abs 6 EStG)

Rn. 760 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 § 10 Abs 6 EStG ist durch das KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) mit Wirkung zum VZ 2014 eingefügt und durch das ModernisierungsG v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Der neue § 10 Abs 6 EStG übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 52 Abs 24 S 1 u 2 EStG idF AltvVerbG getroffenen R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Zustimmung des Empfängers (§ 10 Abs 1 Nr 1 S 3 u 4 EStG)

Rn. 435 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Umqualifizierung der nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen in SA muss mit Zustimmung des Empfängers beantragt werden. Nach BMF BStBl I 1978, 539 liegt eine rechtswirksame Zustimmung nicht vor, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichend Betragshöhe beschränkt wird. Sie wird idR auf einem besonderen Formbl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Nachträgliche Umschichtungen

Rn. 590 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der begünstigten Vermögensübertragung endet, wenn der Übernehmer das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt und dem Übernehmer das übernommene Vermögen steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 37). Rn. 591 Stand: EL 141 – ET: 0...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Ausreichend ertragbringendes Vermögen/Ertragsnachweis

Rn. 534 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Versorgungsleistungen können grundsätzlich nur dann als SA abgezogen werden, wenn Vermögen übertragen wird, das ausreichend Ertrag bringt, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil zu sichern, dh die Versorgungsleistungen dürfen (nach überschlägiger Berechnung) nicht höher sein als der langfristi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gesetzessystematische Einordnung

Rn. 450 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Grundsätzlich ist die Übertragung von Vermögen gegen die Zahlung laufender Raten- oder Rentenleistungen als (zumindest teil-)entgeltliches Geschäft anzusehen, das entsprechend des übertragenen Gegenstands zu stpfl Veräußerungsgewinnen oder -verlusten beim Übertragenden und zu AK beim Übernehmer führt. Gegenleistungsrenten sind aufzuteilen i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Qualifizierter GmbH-Anteil (§ 10 Abs 1a Nr 2 Buchst c EStG)

Rn. 513 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Versorgungsleistungen können abgezogen werden, wenn diese im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH (inklusive Unternehmergesellschaft, § 5a GmbHG) vereinbart werden, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer die Geschäftsführertätigkeit nach der Übertragung übernim...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Erstattungen

Rn. 291 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Werden dem StPfl KiSt-Beiträge erstattet, ist nach § 10 Abs 4b S 2 EStG, der durch das StVereinfG 2011 mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingefügt worden ist, der Erstattungsbetrag mit den vom StPfl in diesem VZ geleisteten KiSt-Zahlungen zu verrechnen (BFH BFH/NV 2019, 942). Nur der Differenzbetrag ist als SA zu berücksichtigen. Zu KiSt-Erstattun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Zurechnung eines verbleibenden Erstattungsüberhangs (§ 10 Abs 4b S 3 EStG)

Rn. 748 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Verbleibt bei SA iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Basiskranken- und Basispflegeversicherung) und bei SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (gezahlte KiSt) ein Erstattungsüberhang, ist dieser Überhang nach § 10 Abs 4b S 3 EStG als "negative SA" dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG) hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs beeinflu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Dienstleistungen zur Betreuung

Rn. 302 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Betreuung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, dh, die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Der Begriff der Kinderbetreuung ist weit auszulegen und umfasst auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Wiedereröffnung, § 93 Abs. 3 S. 2 FGO

Rz. 18 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann das Gericht, nicht der Vorsitzende, die mündliche Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wiedereröffnen. Rz. 19 Die Entscheidung über die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[1] Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, d. h. es ist wiederzueröffnen, wenn ohne Wiedereröff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.4 Sachbericht, § 92 Abs. 2 FGO

Rz. 18 Nach Feststellung der Anwesenheit folgt der Sachbericht. Hierbei trägt regelmäßig der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht eingereichten und von ihm beigezogenen Akten vor.[1] Der Sachbericht soll den Beteiligten zeigen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht, und die ehrenamtlichen Richter in den Fall einführen. Die ehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.5 Anträge, § 92 Abs. 3 FGO

Rz. 23 Regelmäßig werden nach dem Sachbericht die Anträge der Beteiligten protokolliert.[1] Das ist deshalb sinnvoll, damit das Gericht bei der anschließenden Erörterung das genaue Begehren der Beteiligten kennt. Des Weiteren ist dies sinnvoll, weil es allgemein für die Entscheidung über eine Klage nach mündlicher Verhandlung nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Schließen der mündlichen Verhandlung, § 93 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 11 Die mündliche Verhandlung wird durch eine entsprechende Erklärung des Vorsitzenden geschlossen[1], die (ggf. mit Uhrzeit) protokolliert wird.[2] Die mündliche Verhandlung kann auch konkludent geschlossen werden. Der Vorsitzende kann die mündliche Verhandlung jederzeit schließen, etwa wenn die Ordnung in der Sitzung durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Eröffnung, § 92 Abs. 1 FGO

Rz. 12 Nach Aufruf der Sache eröffnet der Vorsitzende, sobald alle Mitglieder des Gerichts und ggf. der Protokollführer anwesend sind, die mündliche Verhandlung durch eine entsprechende Erklärung, die zweckmäßigerweise protokolliert wird (ggf. mit Uhrzeit).[1] Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Aufruf der Sache und die Eröffnung der mündlichen Verha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Fragerecht, § 93 Abs. 2 FGO

Rz. 8 Der Vorsitzende hat sowohl den Berufs- als auch den ehrenamtlichen Richtern auf Verlangen das Wort zu erteilen.[1] Dies ist Ausdruck der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden.[2] Die Fragen können unmittelbar an die Beteiligten, deren Vertreter oder an Zeugen oder Sachverständige, also nicht nur über und durch den Vorsitzenden, aber nach dessen Gestattung[3] und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Aufruf der Sache, § 92 Abs. 2 FGO

Rz. 6 Jede mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Unterbleibt der Aufruf oder erfolgt er unzureichend, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1] vor, wenn ein Beteiligter deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Mit dem Aufruf der Sache gibt das Gericht den Beteiligten gleichsam das "Startzeichen" zur Wahrnehmung des A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Erörterung, § 93 Abs. 1 FGO

Rz. 1 Der Vorsitzende hat den der Streitsache zugrunde liegenden Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Rechtsprobleme mit den Beteiligten zu erörtern.[1] Das bedeutet keinen Monolog des Vorsitzenden, sondern ein Gespräch mit den Beteiligten. Grundsätzlich beginnt der Kläger mit seinem Vortrag, es folgen der Beklagte, dann der Beigeladene und schließlich die beigetrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 92, 93 und 94 FGO regeln den wesentlichen Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig "den Kern des gerichtlichen Verfahrens …, der das Gesamtergebnis des Verfahrens … prägt."[1] Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 79 Abs. 1 S. 1 FGO, wonach der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung abschließend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Verhandlungseröffnung, -leitung durch den Vorsitzenden, § 92 Abs. 1 FGO

Rz. 3 Gem. § 92 Abs. 1 FGO eröffnet und leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Vorsitzender i. S. d. §§ 92, 93 FGO ist derjenige Richter, der in der jeweiligen Verhandlung tatsächlich vorsitzt. Wer für den Vorsitzenden Richter im statusrechtlichen Sinn vertretungsweise den Vorsitz führt und deshalb von §§ 92, 93 FGO erfasst wird, ergibt sich aus dem Geschäftsverte...mehr

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Einkünfte aus Fotovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte Gewinnfeststellung

Leitsatz Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nich...mehr

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Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachu...mehr

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Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.6 Bedeutung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) und des Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 AO) für den Nachprüfungsumfang

Rz. 18 Die sich aus § 367 Abs. 2 S. 1 AO ergebende Verpflichtung der Finanzbehörde zur vollständigen Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts verpflichtet die Finanzbehörde nicht, im Einspruchsverfahren eine über den rechtlichen Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehende Rechtsfolge auszusprechen, wenn sie im normalen Verwaltungsverfahren eine andere Regelun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 AO

Rz. 15 Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer nach § 364b Abs. 1 AO rechtmäßig eine Ausschlussfrist gesetzt, so darf sie nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr zugunsten des Einspruchsführers verwerten. Die finanzbehördliche Entscheidungsbefugnis wird durch dieses Verbot also zulasten des Einspruchsführers eingesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Sonderregelung bei Auftragsverwaltung (Abs. 3)

Rz. 3 § 367 Abs. 3 AO trägt der Situation Rechnung, dass eine andere Behörde kraft Gesetzes für die eigentlich entscheidungsbefugte zuständige Finanzbehörde tätig wird.[1] Hier soll die tätig werdende Behörde nicht mit dem aus der Tätigkeit folgenden Einspruchsverfahren belastet werden, sondern die Entscheidungsbefugnis über den Einspruch verbleibt nach § 367 Abs. 3 S. 1 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Überprüfungspflicht u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1 Grundlage

Rz. 26 Die Finanzbehörde hat nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Finanzbehörde. Die Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung soll fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers korrigieren. Die vollständige Nachprüfungspf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.2 Voraussetzungen

Rz. 72 Der Abschluss durch eine Allgemeinverfügung setzt zunächst ein anhängiges und zulässiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Dieses Einspruchsverfahren muss gemäß § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Streitpunkt eine Rechtsfrage betreffen, die in einem Musterprozess vom EuGH, BVerfG oder BFH, einschließlich des Großen Senats, entschieden worden ist. Insoweit war für das anhängige Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang

Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung der Finanzbehörde, die Steuer nach Maßgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Grundsätzliche Zuständigkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2a Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO ist für die Durchführung des Einspruchsverfahrens und für die Entscheidung über den Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegen den betroffenen Verwaltungsakt grundsätzlich die Finanzbehörde sachlich[1] und örtlich[2] zuständig, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat bzw. im Fall des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.3 Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 8 Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO bleibt bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens die Regelung des § 26 Satz 2 AO unberührt. Danach kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren – hier also das Einspruchsverfahren – fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.3 Bekanntgabe

Rz. 81 Nach § 367 Abs. 2b S. 3 AO ist die Allgemeinverfügung des einzelnen Landes oder des BMF im BStBl und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben. Wirksam wird nach § 122 Abs. 4 S. 2 AO die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl.[1] Andere Veröffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.4 Regelungsaussage der Entscheidung

Rz. 67 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es nach § 367 Abs. 2a S. 2 AO ferner, dass die Finanzbehörde eindeutig bestimmt, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintreten soll [1], also welche Teilkomplexe noch offen bleiben, über die noch mit einer weiteren Entscheidung der Finanzbehörde zu treffen ist, sofern der Einspruchsführer seinen Einspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Folgen der Unzuständigkeit

Rz. 9a Wird die Einspruchsentscheidung von der sachlich, funktionell oder verbandsmäßig unzuständigen Behörde getroffen, so führt dies zur Nichtigkeit.[1] Rz. 9b Wird die Einspruchsentscheidung von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen, so ist sie gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig, sondern die Rechtsverletzung bewirkt nur deren Rechtswidrigkeit. Dies gilt auch be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.3 Teilabhilfe

Rz. 46 Wie im Fall der Ersetzung tritt auch bei einer Teilabhilfe keine Verfahrensbeendigung ein. Eine solche Teilabhilfe liegt vor, wenn durch den abhelfenden Verwaltungsakt der angefochtene Verwaltungsakt nur teilweise zurückgenommen[1], widerrufen[2] oder geändert bzw. aufgehoben[3] wird. Hier bleibt der Verfahrensgegenstand rechtlich mit modifiziertem Inhalt existent und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.3 Form, Inhalt und Bekanntgabe

Rz. 60 Hinsichtlich der Form, des Inhalts oder der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung trifft § 367 AO keine Sonderregelungen. Insoweit wird auf die Erl. zu § 366 AO verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.5 Sachdienlichkeit

Rz. 69 Die Finanzbehörde kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO eine Teileinspruchsentscheidung erlassen, wenn dies sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[1] Rz. 69a Die Sachdienlichkeit wird bestimmt durch den Zweck der Regelung und ist an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.4 Verfahrensabschluss nach Ersetzung und Teilabhilfe

Rz. 48 Im Hinblick auf die Regelung des § 365 Abs. 3 AO bedarf es nach Teilabhilfe und Ersetzung grundsätzlich einer abschließenden förmlichen Einspruchsentscheidung. Diese entfällt nur dann, wenn nunmehr der Einspruchsführer die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Teilweise wird vom BFH und in der Literatur vertreten, das Einspruchsverfahren könne im Falle der Teilabhilfe dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.8 Rechtsschutz

Rz. 70d Gegen die Teileinspruchsentscheidung ist nach § 40 Abs. 1 FGO die Anfechtungsklage beim FG gegeben. In diesem Klageverfahren können alle Einwendungen gegen den Erlass der Entscheidung, aber auch gegen die inhaltliche Regelung erhoben werden.[1] Rz. 70e Hinsichtlich des "offenen Teils" des Einspruchs ist das Verfahren weiter anhängig und bedarf eines gesonderten Abschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Bedeutung des Fehlens der Einspruchsbegründung für den Nachprüfungsumfang

Rz. 17 Die Begründung des Einspruchs ist nach § 357 Abs. 3 AO nicht zwingend erforderlich, sondern nur eine Obliegenheit des Einspruchsführers. Der Einspruch wird durch das Fehlen der Begründung nicht unzulässig.[1] Damit bleibt die sachliche Überprüfungspflicht der Finanzbehörde dem Grund nach uneingeschränkt erhalten. Allerdings genügt die Finanzbehörde bei fehlender Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Rz. 14a Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Änderungsbescheiden, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nach § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich sachlich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur soweit erfolgt, wie die Änderung reicht.[1] Rz. 14b Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Grundlagen- u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.2 Zuständigkeit

Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde[1], für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.[2] Diese Reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.2 Form der Ankündigung

Rz. 31 § 367 Abs. 2 S. 2 AO sieht für die Ankündigung keine bestimmte Form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte die schriftliche oder elektronische Ankündigung geboten sein. Bei einer vom Einspruchsführer bestrittenen nur mündlichen Ankündigung gehen Zweifel zulasten der Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das durch die Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Einspruchsverfahren ist ein abgegrenzter Teil des Verwaltungsverfahrens in Abgabenangelegenheiten, der einen rechtlich selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Dieser Verfahrensabschluss hat dann durch die Finanzbehörde zu erfolgen, wenn ihn nicht der Einspruchsführer durch Rücknahme nach § 362 AO bewirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Entscheidungsformen – Überblick

Rz. 38 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO wird die Entscheidung über den Einspruch grundsätzlich durch Einspruchsentscheidung getroffen. Gemäß § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht durch einen abhelfenden Verwaltungsakt abhilft. Rz. 39 Der den Verfahrensgegenstand bildende Verwaltungsakt kann sich gemäß § 36...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.4 Bedeutung eines punktuell begründeten Einspruchs für den Nachprüfungsumfang

Rz. 16 Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll bei der Einlegung des Einspruchs angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Für den Einspruchsführer resultiert hieraus aber keine Begründungspflicht, insbesondere nicht die Pflicht, jeglichen denkbaren Angriffspunkt vorzutragen. Die vollständige Nachprüfungspflicht wird nicht dadurch e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Entscheidungsreife

Rz. 66 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es ferner, dass mindestens zwei inhaltlich abgeschlossene Teilkomplexe vorliegen, von denen einer entscheidungsreif ist, also mit der Entscheidung durch die Finanzbehörde für die Verwaltungsebene erledigt werden kann.[1] Ab der Entscheidungsreife eines Teilkomplexes ist grundsätzlich die Teileinspruchsentscheidung mö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.1 Allgemeines

Rz. 78 Für das weitere Rechtsschutzverfahren gelten die allgemeinen Regelungen, sofern nicht in § 367 Abs. 2b S. 2–6 AO spezielle Regelungen getroffen sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

1 Allgemeines Rz. 1 Das durch die Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Einspruchsverfahren ist ein abgegrenzter Teil des Verwaltungsverfahrens in Abgabenangelegenheiten, der einen rechtlich selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Dieser Verfahrensabschluss hat dann durch die Finanzbehörde zu erfolgen, wenn ihn nicht der Einspruchsführer durch Rücknahme nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Abhilfebefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 3)

Rz. 22 Aus der Pflicht zur materiellen Nachprüfung resultiert notwendig die Befugnis, einem fehlerhaften und rechtswidrigen Verwaltungsakt abzuhelfen. Die Abhilfebefugnis ist immanenter Bestandteil der Sachentscheidungsbefugnis aufgrund der Anhängigkeit des zulässigen Einspruchs. Der Begriff Abhilfe hat insoweit zunächst einen materiellen Inhalt. I. d. S. ist Abhilfe die durc...mehr