Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.3 Rechtswirkung der Allgemeinverfügung

Rz. 75 Die Allgemeinverfügung gilt nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen.[1] Rz. 76 Die Allgemeinverfügung ist wirkungslos, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 32 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Hinweis- und Begründungspflicht muss die Finanzbehörde ausdrücklich auf die Absicht der Finanzbehörde zur Verböserung hinweisen. Es reicht nicht, dass eine bestimmte Sachbehandlung als unzutreffend bezeichnet und der Einspruchsführer aufgefordert wird, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überprüfen.[1] die steuerrechtliche Auswirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.1 Grundlage

Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit des Einspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.1 Grundlage

Rz. 40 Nach § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es insoweit keiner förmlichen Einspruchsentscheidung, als die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft. Die Abhilfe erfolgt durch inhaltlich günstigere Neuregelung des Steuerpflichtverhältnisses, die in einem neuen abhelfenden Verwaltungsakt getroffen wird. An diesen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen oder förmlichen Anforderunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Übergang der Entscheidungskompetenz

Rz. 6 Die Entscheidungskompetenz über den Einspruch nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO und § 367 Abs. 3 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten worden ist, auch nach Erlass des Verwaltungsakts weiterhin für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach den §§ 16 bis 29 AO zuständig bleibt. Ein nachträglicher Wechsel in der Zuständigkeit der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.1 Ersatzlose vollständige Aufhebung, Rücknahme, Widerruf

Rz. 43 Das Einspruchsverfahren wird durch den Verfahrensgegenstand bestimmt. Dies ist im Einspruchsverfahren der angefochtene Verwaltungsakt. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren findet seinen Abschluss durch Erledigung seitens der Finanzbehörde [1], ohne dass eine förmliche Einspruchsentscheidung erforderlich ist, wenn die Rechtswirkungen des angefochtenen Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Teilbarkeit

Rz. 65 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es, dass innerhalb des angefochtenen Verwaltungsakts mehrere rechtliche oder tatsächliche Teilkomplexe vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, die zusammen die in dem angefochtenen Verwaltungsakt einheitlich festgesetzte Steuer begründen. Eine Teileinspruchsentsche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.1 Allgemeines

Rz. 71 § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzbehörde, anhängige Einspruchsverfahren statt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen.[1] Durch diese Regelung soll der große Verwaltungsaufwand beim Abschluss von Masseneinspruchsverfahren reduziert werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.5 Beklagter

Rz. 83 Nach § 367 Abs. 2b S. 6 AO ist die Klage, obwohl die Allgemeinverfügung durch die oberste Finanzbehörde erlassen worden ist, gegen die für den jeweiligen Einzelfall örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten.[1] Der ursprüngliche Verwaltungsakt i. S. v. § 63 FGO ist der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt, der Gegenstand der Anfechtungsklage wird.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.3 Rücknahmefrist

Rz. 35a Die Äußerungsfrist ist keine Ausschlussfrist. Die Rücknahme kann bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgen. Erfolgt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im Weg der einfachen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO, so kann die Rücknahme innerhalb der Drei-Tage-Frist, also auch noch nach dem tatsächlichen Zugang und der Kenntnisnahme, erklärt werden.[1] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.2 Inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 45 Auch die inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen Abhilfebescheid im materiell-rechtlichen Sinn hat eine verfahrensbeendende Wirkung, wenn dem Rechtsschutzbegehren inhaltlich vollen Umfangs entsprochen wird.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Abhilfebescheid aufgrund der Abhilfebefugnis im Einspruchsverfahren oder aufgrund einer a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.3 Äußerungsfrist

Rz. 34 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, sich zu der angekündigten Verböserung zu äußern. Ihm ist also rechtliches Gehör zu gewähren. Er wird insoweit vor Überraschungsentscheidungen zu seinen Lasten geschützt. Dies bedeutet, dass dem Einspruchsführer eine angemessene Äußerungsfrist und Reaktionsfrist zu gewähren ist. Die Angemessenheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.6 Ermessen

Rz. 70 Die Teileinspruchsentscheidung ist, wie sich aus der Formulierung "kann" ergibt, eine Ermessensentscheidung. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a Satz 1 AO, so ist sie in der Regel auch ermessensgerecht. Das Ermessen ist insoweit vorgeprägt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.[1] Rz. 70a Erlässt die Finanzbehörde für einen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Die Finanzbehörde ist Trägerin des Einspruchsverfahrens. In dieses können verschiedene Finanzbehörden eingebunden sein: zum einen die Behörde, bei der nach § 357 Abs. 2 AO der Einspruch anzubringen ist, also die Einlegungsbehörde, zum anderen die Behörde, die nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, also die Entscheidungsbehörde.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2 Abschlusswirkung der Abhilfe

4.2.2.1 Ersatzlose vollständige Aufhebung, Rücknahme, Widerruf Rz. 43 Das Einspruchsverfahren wird durch den Verfahrensgegenstand bestimmt. Dies ist im Einspruchsverfahren der angefochtene Verwaltungsakt. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren findet seinen Abschluss durch Erledigung seitens der Finanzbehörde [1], ohne dass eine förmliche Einspruchsentscheidung erforderlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4 Teileinspruchsentscheidung (Abs. 2a)

4.4.1 Allgemeines Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Abhilfebescheid (Abs. 2 S. 3)

4.2.1 Grundlage Rz. 40 Nach § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es insoweit keiner förmlichen Einspruchsentscheidung, als die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft. Die Abhilfe erfolgt durch inhaltlich günstigere Neuregelung des Steuerpflichtverhältnisses, die in einem neuen abhelfenden Verwaltungsakt getroffen wird. An diesen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen oder förmlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Inhalt der Entscheidungsbefugnis

3.1 Voraussetzungen der Sachentscheidung Rz. 10 Die für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Finanzbehörde hat aufgrund des Einspruchs die Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit. Erste Voraussetzung der finanzbehördlichen Entscheidungsbefugnis in der Sache nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist allerdings die Rz. 10a Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens . Dies erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2 Rechtsnatur und Rechtswirkungen

4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Abschlusshandlungen der Finanzbehörde

4.1 Entscheidungsformen – Überblick Rz. 38 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO wird die Entscheidung über den Einspruch grundsätzlich durch Einspruchsentscheidung getroffen. Gemäß § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht durch einen abhelfenden Verwaltungsakt abhilft. Rz. 39 Der den Verfahrensgegenstand bildende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Voraussetzungen der Sachentscheidung

Rz. 10 Die für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Finanzbehörde hat aufgrund des Einspruchs die Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit. Erste Voraussetzung der finanzbehördlichen Entscheidungsbefugnis in der Sache nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist allerdings die Rz. 10a Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens . Dies erfordert zunächst, dass nach § 357 AO ein Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO setzt die Verböserung i. d. S. voraus, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer auf Absicht der Verböserung unter Angabe von Gründen hinweist und ihm Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Rz. 30a Diese Hinweis- und Begründungspflicht nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist zwingend vorgeschrieben. Diese Pflicht resultiert letztlich aus dem Rechtsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.4 Änderbarkeit vor Eintritt der Bestandskraft

Rz. 58 Der durch die Einspruchsentscheidung bestätigte oder geänderte Regelungsinhalt des angefochtenen Steuerbescheids kann nach § 172 Abs. 1 S. 3 AO grundsätzlich dann aufgehoben oder geändert werden, wenn der Einspruchsführer vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt hat. Im Übrigen kann eine Änderung der in der Einspruchsentschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.2 Inhaltsgestaltung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 55 Die Einspruchsentscheidung ist nur eine Entscheidung über das Einspruchsverfahren, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Demgegenüber enthält die Einspruchsentscheidung eine materiell-rechtliche Bestätigung oder inhaltliche Umgestaltung des Regelungsinhalts des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen oder eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.1 Zulässigkeit des Einspruchs

Rz. 29 Die Verböserung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO kann ausschließlich in der Einspruchsentscheidung erfolgen, die damit dem Verwaltungsakt einen anderen Inhalt gibt. Dies setzt voraus, dass der Einspruch anhängig und auch zulässig ist und die Finanzbehörde in die materielle Prüfung des Verwaltungsakts eintreten durfte.[1] Demgemäß hindert ein Teilabhilfebescheid, der das Eins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Grundlage

Rz. 5 Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Über ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.7 Verfahren

Rz. 70c Eine Ankündigung der Teileinspruchsentscheidung ist in § 367 Abs. 2a AO nicht vorgesehen und demgemäß auch nicht erforderlich.[1] Es ist jedoch m. E. ein Gebot der Verfahrens­fairness, dem Einspruchsführer noch Gelegenheit zu geben, eine bisher noch nicht abgegebene Begründung nachzuholen. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Einspruchsführers nicht in unzumutbarer W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.4 Klagefrist

Rz. 82 Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 46 FGO, die Klagefrist ein Jahr. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187–193 BGB entsprechend. Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des Tages, an dem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt ist. Die Klagefrist endet m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.5 Änderbarkeit nach Eintritt der Bestandskraft

Rz. 59 Die bestandskräftige Einspruchsentscheidung hat keine über die eines normalen Verwaltungsakts hinausgehende Rechtswirkung. Insbesondere tritt keine erweiterte Bestandskraft der in der Einspruchsentscheidung getroffenen inhaltlichen Regelung ein.[1] Der nun mit dem Inhalt der Einspruchsentscheidung existente Verwaltungsakt mit dem Charakter eines Änderungsbescheids ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.3 Heilungswirkung

Rz. 57 Die ordnungsgemäß bekannt gegebene Einspruchsentscheidung heilt Bekanntgabefehler des angefochtenen Verwaltungsakts. Die umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einspruchsverfahren bewirkt eine Heilung von Verfahrensverstößen im steuerlichen Festsetzungsverfahren, selbst wenn sie ein Verwertungsverbot zur Folge haben würden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Förmliche Einspruchsentscheidung (Abs. 1 S. 1)

4.3.1 Grundlage Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 2 Die Finanzbehörde ist Trägerin des Einspruchsverfahrens. In dieses können verschiedene Finanzbehörden eingebunden sein: zum einen die Behörde, bei der nach § 357 Abs. 2 AO der Einspruch anzubringen ist, also die Einlegungsbehörde, zum anderen die Behörde, die nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, also die Entscheidungsbehörde. 2.2 Grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Materielle Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 2 S. 1)

3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5 Entscheidung über den Einspruch durch Allgemeinverfügung ­(Abs. 2b )

4.5.1 Allgemeines Rz. 71 § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzbehörde, anhängige Einspruchsverfahren statt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen.[1] Durch diese Regelung soll der große Verwaltungsaufwand beim Abschluss von Masseneinspruchsverfahren reduziert werden.[2] 4.5.2 Voraussetzungen Rz. 72 Der Abschlu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4 Besonderheiten des Verfahrens

4.5.4.1 Allgemeines Rz. 78 Für das weitere Rechtsschutzverfahren gelten die allgemeinen Regelungen, sofern nicht in § 367 Abs. 2b S. 2–6 AO spezielle Regelungen getroffen sind. 4.5.4.2 Zuständigkeit Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für dere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Verböserungsbefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

3.4.1 Grundlage Rz. 26 Die Finanzbehörde hat nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Finanzbehörde. Die Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung soll fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers korrigieren. Die vollständige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2 Voraussetzungen der Verböserung

3.4.2.1 Zulässigkeit des Einspruchs Rz. 29 Die Verböserung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO kann ausschließlich in der Einspruchsentscheidung erfolgen, die damit dem Verwaltungsakt einen anderen Inhalt gibt. Dies setzt voraus, dass der Einspruch anhängig und auch zulässig ist und die Finanzbehörde in die materielle Prüfung des Verwaltungsakts eintreten durfte.[1] Demgemäß hindert ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2 Ankündigung der Verböserung

3.4.2.2.1 Allgemeines Rz. 30 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO setzt die Verböserung i. d. S. voraus, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer auf Absicht der Verböserung unter Angabe von Gründen hinweist und ihm Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Rz. 30a Diese Hinweis- und Begründungspflicht nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist zwingend vorgeschrieben. Diese Pflicht resultiert letz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren (Abs. 1 S. 2)

2.4.1 Grundlage Rz. 5 Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung

Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings grundsätzlich nicht Gegenstand der Klage. Nach § 44 Abs. 2 FG...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

Leitsatz Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Normenkette § 233a AO, § 10 Abs. 1 StraBEG Sachverhalt Der Kläger gab eine Erklärung nach dem StraBEG ab und deklarierte u.a. einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG . Den angemeldeten B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundkonstellationen zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Absatz 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt 3 Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können: Rz. 3 Nr. 1: betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO geregelt. Diese sind gegeben Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)

Rz. 7 Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 2 Zuständig für die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt auch für die Pfändung aufgrund einstweiliger Verfügungen und dann, wenn ein Titel eines Familiengerichts oder Arbeitsgerichts v...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.11 Steuern und Abgaben

Rz. 200 Bei der Frage der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Abgaben muss zunächst danach unterschieden werden, ob der Anspruch sich, wie regelmäßig, gegen die Finanzbehörden oder ausnahmsweise gegen eine Privatperson (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG) richtet. Soweit die Privatperson erstattungspflichtig ist, hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1)

Rz. 2 Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden. Rz. 3 Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelange. Die Regelung ist auch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Abs. 1 Satz 1; §§ 803 bis 882a ZPO) Anwendung. Sie entspringt aus einer prozessualen Verpflichtung des Schuldners heraus. Daneben existieren weitere prozessuale Regelungen, die einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten: eidesstattliche Versicherung zur Auskunft (§ 836 ...mehr