Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Bindung des Sachverständigen an das Steuergeheimnis

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Da die in einem Besteuerungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AO), ordnet § 96 Abs. 6 AO an, dass die Sachverständigen auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses besonders hinzuweisen sind.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Begriff der Steuergefährdung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift verlegt die Abwehr von Steuerverkürzungen durch einen besonderen Gefährdungstatbestand in das Stadium von Handlungen, die im Hinblick auf die Verkürzungsdelikte der §§ 370 und 378 AO zumeist straflose Vorbereitungshandlungen darstellen. Es handelt sich um eine zum selbstständigen Bußgeldtatbestand erhobene Vorbereitungshan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einstellung des Vollzugs bedeutet bei Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) deren sofortige Beendigung und beinhaltet damit eine Verpflichtung der Finanzbehörde, das Amtsgericht von der Erfüllung der zu erzwingenden Verpflichtung zu verständigen. Rz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei Erfüllung vor Erlöschen des Zwangsgeldanspruchs (§ 329 AO) be...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / J. Neuregelung für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 ist § 152 AO für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 – ohne Berücksichtigung möglicher Fristverlängerungen (Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 2 EGAO) abzugeben sind (Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO), neu gefasst worden. Gemäß Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 4 EGAO kann das BMF du...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Montagearbeiten

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Montagearbeiten ist das Aufstellen und Aufbauen, Zusammenfügen oder der Umbau von vorgefertigten Einzelteilen zu verstehen; bloße Hilfstätigkeiten wie Schweißarbeiten (BFH v. 20.01.1993, I B 106/92, BFH/NV 1993, 404) sowie Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten im eigentlichen Sinn fallen jedoch nicht darunter (s. BFH v. 16.05.199...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Wirkung der Maßnahmen

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ihrer Wirkung nach bedeuten die zulässigen Maßnahmen einen einstweiligen Aufschub der zwangsweisen Durchsetzung des zur Vollstreckung anstehenden Anspruchs zumindest durch die im konkreten Fall ergriffene bzw. in Angriff genommene Vollstreckungsmaßnahme. Sie haben keine Auswirkung auf den Bestand und die Fälligkeit der Forderung (BFH v....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Formen des Zugriffs

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 147 Abs. 6 AO ermöglicht drei verschiedene Formen des Datenzugriffs, wobei die Auswahl – ggf. auch mehrerer Möglichkeiten gleichzeitig – im Ermessen der Finanzbehörde steht (s. FG RP v. 20.01.2005, 4 K 2167/04, EFG 2005, 667, mit Anm. Trossen). Sie hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, was insbes. eine Berücksichtigun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Heilung von Bekanntgabemängeln

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mängel bei der Bekanntgabe eines inhaltlich richtigen Verwaltungsaktes führen dazu, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam wird. Wird ein inhaltlich richtiger Verwaltungsakt einem auf der Postsendung unrichtig ausgewiesenen Empfänger/Bekanntgabeadressat übermittelt (z. B. weil die Briefumschläge vertauscht wurden), ist der Verwaltungsakt ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Korrekturen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während des Aufbewahrungszeitraums ist die mitteilungspflichtige Stelle nach § 93c Abs. 3 AO zu einer Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten verpflichtet, wenn sie feststellt, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder ein Datensatz zu Unrecht übermittelt wurde. Die Korrektur hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Betriebsteuern

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erwerber haftet für solche Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebsteuern). Dabei handelt es sich um solche Steuern, für deren Entstehung zwingend die Existenz eines Unternehmens vorausgesetzt ist, die also bei einem Nichtunternehmer nicht anfallen können. Zum Begriff der Betriebst...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Zusageinteresse

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erforderlich ist weiterhin die Darlegung eines besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers an der erbetenen Auskunft. Damit sind die finanziellen, insbes. die steuerlichen Folgen, gemeint, die sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben. Ein solches Interesse kann z. B. bei einzelnen Gestaltungen und auch bei Dauersachverha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Im Anschluss an eine Außenprüfung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 204 AO verlangt neben dem zuvor erläuterten sachlichen Zusammenhang auch einen zeitlichen Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Außenprüfung, indem auf Antrag des Stpfl. die verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt werden soll. Unter Außenprüfung ist jede Prüfung i. S. des § 193 AO, also auch die abgekürzte Außenp...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Umsatzgrenze

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit sich die Buchführungspflicht an der Höhe der – nach den Vorschriften des UStG und nicht nach § 277 Abs. 1 HGB ermittelten (BFH v. 07.10.2009, II R 23/08, DStR 2009, 2426) – erzielten Umsätze orientiert, sind nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO die steuerfreien Umsätze einzubeziehen, jedoch die Kreditgewährungen, die Umsätze von Geldforderu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Ende des Zinslaufs

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 235 Abs. 3 Satz 1 AO endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern, also mit dem Wegfall des durch die Hinterziehung erzielten Vorteils. Wegen des maßgebenden Zahlungszeitpunkts s. § 224 Abs. 2 AO. Die Anordnung eines dinglichen Arrests beendet den Zinslauf nicht (BFH v. 27.10.2000, V B 145/00, BFH/NV 2001, 424). S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Selbstablehnung des Gutachters

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sind dem Sachverständigen selbst Gründe bekannt, die wegen Besorgnis der Befangenheit gegen seine Einschaltung sprechen, so kann er trotz grundsätzlich einer nach § 96 Abs. 3 AO bestehenden Sachverständigenpflicht die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 96 Abs. 4 AO). Wegen d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Kosten bei verspätetem Vorbringen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 137 FGO)

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die zwingende Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (s. Rz. 24) wird durch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 137 FGO eingeschränkt (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch hier muss jedoch der Vereinfachungszweck der Vorschrift (s. Rz. 20) beachtet werden. Typische Anwendungsfälle der Regelung sind diejenigen, in denen der Kläger sich gege...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Entsprechend dem Zweck der Festsetzung von Zwangsmitteln, auf den Willen des Verpflichteten einzuwirken, ordnet die Vorschrift die Einstellung des Vollzugs festgesetzter Zwangsmittel für den Fall an, dass die Verpflichtung erfüllt wird. Sie gilt entsprechend bei Erfüllung vor Festsetzung. Die Bestimmung erlangt vor allem bei der Zwangsge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsschutz

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge entstanden sind, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO (BFH v. 09.09.1999, VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058). Bei missbräuchlicher Antragstellung entfällt der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge (BFH ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Überblick

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Flankierend zur Neuregelung der Anzeigepflichten nach § 138 AO hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 138b AO bestimmte Personen, sog. "mitteilungspflichtige Stellen", verpflichtet, von ihnen hergestellte oder vermittelte Auslandsbeziehungen den Finanzbehörden anzuzeigen. Tz. 2-4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 vorläufig freimehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verlangen einer rechtswidrigen Tat

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verlangt ein Verwaltungsakt vom Adressaten die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, so ist er ebenso ohne Weiteres nichtig (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO). Voraussetzung für Nichtigkeit ist jedoch, dass eine Strafbarkeit nach inländischem Strafrecht vorliegt. Eine mögliche Strafbarkeit der von...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Frist

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 89 Abs. 2 Satz 4 AO soll über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist soll auf eine zügige Bearbeitung des Antrags hinwirken. Die Sechs-Monats-Frist gilt unabhängig ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerschuldner – insbesondere von Betriebssteuern wie GewSt, USt, aber auch GrESt – sind u. a. folgende nichtrechtsfähige Personenvereinigungen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), OHG und KG (§§ 105, 161 HGB; die aber auch zivilrechtlich Träger von Rechten und Pflichten sein können, §§ 124, 161 Abs. 2 HGB) und der ni...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Keine Wiedereinsetzung nach Zeitablauf

Tz. 41 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht mehr gestellt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 Abs. 3 AO). Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Datenschutz

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zum Steuergeheimnis (§§ 30, 30a AO) enthält § 93b Abs. 4 AO über die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 KWG unter anderem zusätzliche datenschutzrechtlich bedingte Vorgaben. Von Bedeutung ist die Verpflichtung zur Löschung der Daten nach Ablauf v...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeine Bedeutung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 145 Abs. 1 AO umschreibt auch für Stpfl., die freiwillig Bücher führen, die allgemeinen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Buchführung und an ordnungsgemäße Aufzeichnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 140 bis 144 AO zu stellen sind. Der Gesetzgeber hat – unter Übernahme der von der Rechtsprechung hierzu entwickel...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Was der Gesetzgeber unter "Vermitteln" oder "Herstellen" von Beziehungen verstehen wollte, ist leider auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/11132). Allerdings besteht eine Mitteilungspflicht nur dann, wenn der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der Stpfl. eine Drittstaat-Gesellschaft finanziell, ge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsschutz

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen einen Verwaltungsakt in Abgabeangelegenheiten ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Frage, ob die Behörde in der Form eines Steuerverwaltungsaktes handelt ist daher für den Rechtschutz von besonderer Bedeutung. Der Verwaltungsakt wird unanfechtbar (formell bestandskräftig), wenn der zulässige Rechtsbehelf nicht ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Tatbestand

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein bestimmter Sachverhalt muss in mehreren Steuerbescheiden zugunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden sein, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Bis auf das Merkmal "zugunsten" kann auf die Ausführungen zu § 174 Abs. 1 AO (s. Rz. 8 ff.) verwiesen werden. 1. Zugunsten Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Gesamtschuldner

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Besteht hinsichtlich des zu verzinsenden Anspruchs Gesamtschuldnerschaft, z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten, werden auch die Zinsen von jedem der Gesamtschuldner geschuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Wie die Hauptschuld können auch die Zinsen nur einmal gefordert werden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Natürliche Personen

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei natürlichen Personen beginnt die Steuerrechtsfähigkeit – wie die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit – mit der Vollendung der Geburt (s. § 1 BGB) und endet – wie diese – mit dem Tode (für Verschollene s. § 49 AO; zum Übergang der Steuerschuld s. § 45 AO).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Voraussetzungen

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 146b AO eröffnet die Kassen-Nachschau anlasslos. Die h. M. geht jedoch davon aus, dass eine Prüfung "ins Blaue hinein" nicht zulässig ist; es bedürfe eines – niederschwelligen – konkreten Anlasses (vgl. Märtens in Gosch, § 146b AO Rz. 14). Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 vorläufig freimehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Berücksichtigung in mehreren Steuerbescheiden kann einen oder mehrere Stpfl. betreffen. Sie wirkt sich zuungunsten des Stpfl. aus, wenn der Regelungsgehalt der Bescheide insgesamt zu einer höheren Steuer führt. Mittelbare Folgewirkungen wie eine günstigere Progression oder Abschreibungen in anderen Veranlagungszeiträumen sind unbeac...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / K. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte von Zollbehörden

Tz. 73 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Zollkodex der Union (UZK) enthält mit Art. 45 UZK eine eigene Vorschrift über die Aussetzung der Vollziehung zollrechtlicher Entscheidungen. Art. 45 UZK geht als EG-Verordnung den nationalen Bestimmungen (§ 361 AO und § 69 FGO) vor. Das Aussetzungsverfahren richtet sich jedoch vorbehaltlich der Antragsbefugnis (Art. 44 Abs. 1 UZK) w...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemein

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Umfang der Vorläufigkeit wird der Steuerbescheid materiell nicht bestandskräftig. Die Vorläufigkeit bezieht sich auf die Steuerfestsetzung und nicht auf einzelne Besteuerungsgrundlagen, obwohl Grund und Umfang der Vorläufigkeit des Steuerbescheids dadurch angegeben werden, dass eine einzelne Besteuerungsgrundlage als ungewiss gekennz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die verbindliche Zusage steht unter dem Grundsatz der "rebus clausula sic stantibus" und setzt immanent den Fortbestand der Rechtslage voraus, unter der sie erteilt worden ist. Ändert diese sich, hat dies unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Bestand der verbindlichen Zusage. Außerdem setzt die Bindungswirkung der Zusage ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zeitpunkt der Pfändung

Rz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Frühester Pfändungszeitpunkt ist gemäß § 294 Abs. 1 Satz 2 AO ein Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit. Dabei ist auf den Durchschnitt der örtlichen Verhältnisse abzustellen. Zur Pfändung ist ein landwirtschaftlicher Sachverständiger hinzuzuziehen, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände 1 000 EUR übersteigt (Abs...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Frist

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis Ende Februar des auf das Kalenderjahr, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, folgenden Jahres zu erstatten (§ 138b Abs. 4 Satz 1 AO). Nach Erlass einer entsprechenden Verordnung besteht die Pflicht, die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ele...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Grundsatz: eigene Festsetzung durch das Gericht

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend vom Kassationsprinzip kann das Gericht, sofern der Kläger mit der Anfechtungsklage die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, begehrt, nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO (zu Ausnahmen § 100 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FGO) den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anzeigeninhalt

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Angesichts der Unklarheit für den Adressaten, welche weiteren Umstände "für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind", beschränkt sich unter Berücksichtigung des Gebots der Normenklarheit die Anzeigepflicht auf die in § 137 AO beispielhaft genannten Daten. Teile der Literatur fordern zumindest auch die Angabe der vertretungsberechtig...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates für Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen einer Rechtsverordnung Mitteilungspflichten zu schaffen. Ausgenommen von den Mitteilungspflichten sind nach § 93a Abs. 2 AO Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Bet...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Ausnahmen vom Begründungszwang

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der allgemeine Begründungszwang bedeutet eine nicht unwesentliche Belastung der Finanzbehörde. § 121 Abs. 2 AO nimmt von dem Begründungszwang insbes. solche Fälle aus, in denen die Begründung einen sinnlosen Formalismus darstellen würde. Soweit das Gesetz ausdrücklich eine Begründungspflicht anordnet, greift § 121 Abs. 2 AO nicht ein. I. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Personengesellschaft

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für die Umsatzsteuer (§ 13a UStG), die Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG), die Kraftfahrzeugsteuer (§ 7 KraftStG), die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG), die Festsetzung des Grundsteu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei Banken

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 30a AO, der das sog. Bankgeheimnis regelte, ist durch das StUmgBG mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben worden. Die Vorschrift ist ab dem 25.06.2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 12 EGAO). Das bedeutet, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufkl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Bedeutung der Begriffsbestimmung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Begriffsbestimmung hat überall dort besondere Bedeutung, wo der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen für Beteiligte einerseits und dritte Personen andererseits getroffen hat. Dies trifft insbes. auf die §§ 80ff. AO zu, wo vor allem bei den das Steuerermittlungsverfahren betreffenden Bestimmungen deutlich zwischen den Rechten und P...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Ergänzung des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nicht unter den Anwendungsbereich des § 131 AO fällt die Ergänzung eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts, die jederzeit möglich ist. Als Beispiele sind zu nennen: Verlängerung oder Erhöhung einer Stundung, weiter Fristverlängerung, Gewährung ergänzender Buchführungserleichterungen, Erhöhung des zu erlassenden Steuerbetrags. Eb...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Zusammenfassung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 64 Abs. 2 AO angeordnete Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermöglicht die Verrechnung der Verluste bzw. Überschüsse der einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe untereinander. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund des § 55 AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen

Tz. 75 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Insbesondere für die abzugebenden Jahreserklärungen zur ESt, KSt, GewSt und USt sowie jene nach dem ErbStG und GrEStG enthält § 152 Abs. 5 Satz 2 AO n. F. eine Erhöhung des Mindestbetrags auf 25 Euro. Daneben ist für die Berechnung des Verspätungszuschlags nicht die festgesetzte Steuer maßgeblich, sondern der Betrag, der sich nach Minde...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Ausnahme bei Gefahr im Verzug

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 82 Abs. 2 AO dient der Effektivität der Verwaltung. Ausgeschlossene Personen sind durch das Verbot des § 82 Abs. 1 AO nicht gehindert, unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug zu treffen. Anwendungsfälle können insbes. auf dem Gebiet der Vollstreckung und von fristgebundenen Handlungen der Verwaltungsbehörden, aber auch im Zusam...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Rechtsnachfolger

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Rechtsnachfolge ist als Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge möglich. Während bei der Einzelrechtsnachfolge nur die aus dem übertragenen Rechtsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten auf den Nachfolger übergehen, treffen bei der Gesamtrechtsnachfolge den Nachfolger sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (§ 19...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rücknahme und Widerruf von Billigkeitsentscheidungen

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Billigkeitsmaßnahmen können nach §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden. Wegen der Erlöschenswirkung verbietet sich ein Widerruf bzw. eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc), weil ein zeitweiliges Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis schon logisch nicht denkbar ist. Damit kommt nur eine Rüc...mehr