Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch die Umsetzung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und der für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Regelung in § 475 BGB ist § 309 Nr. 8b BGB insgesamt nur noch für Verträge zwischen Verbrauchern ohne Beteiligung eines Unternehmers, Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, bei denen die AGB vom Verbraucher gestellt werden und für Verträge über neu he...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Haftungsbegrenzung

Rz. 33 Obwohl der BGH § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr Indizwirkung beimisst und er insoweit einen vollständigen Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als unwirksam erachtet (siehe oben Rdn 31), hat er in seiner Entscheidung vom 19.9.2007 ausdrücklich offen gelassen, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit zuläs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Beweislastverteilung

Rz. 9 Neben dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung (jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, hat die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen), gibt es zahlreiche gesetzliche oder richterrechtlich entwickelte Beweislastregelungen. So bestimmt etwa § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, dass, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Ausgangslage/Zweck

Rz. 1 § 308 Nr. 4 BGB ist im Gesamtzusammenhang mit § 308 Nr. 3, Nr. 5 BGB sowie mit § 309 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 10 BGB zu sehen.[1] Die Vorschrift sichert die Einhaltung des grundlegenden Prinzips des pacta sunt servanda.[2] Rz. 2 Gemäß § 362 BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nur frei, wenn er die geschuldete Leistung erbringt. Die Leistung ist am rech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis

Rz. 13 Dem Vertragspartner wird durch die Klausel die Befugnis zur Aufrechnung genommen, wenn sie einen Ausschluss der Geltendmachung der Aufrechnung begründet, etwa bei einem generellen ausdrücklichen Aufrechnungsverbot, ohne dass sie unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen herausnimmt.[24] Eine mietvertragliche Klausel, die die Aufrechnung nur mit unbestr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schweigen ist im Rechtsverkehr regelmäßig nicht als Willenserklärung zu werten (mit Ausnahme des "kaufmännischen Bestätigungsschreibens").[1] Daher kann hiervon in AGB nur unter den strengen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB abgewichen werden. Die Vorschrift legt Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Klauseln fest, wonach die Vornahme oder das Unterlassen einer Han...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Inhalt der Vorschrift

Rz. 5 § 309 Nr. 4 BGB verbietet Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit zur Mahnung oder Setzung einer Frist für die Leistung oder Nacherfüllung freistellen. Dagegen sind Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders von der Obliegenheit zur Mahnung oder Setzung einer Nachfrist freistellen, von § 309 Nr. 4 BGB nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 18 Fingiert eine Bestimmung allgemein den Zugang von Willenserklärungen, d.h. unterscheidet die Klausel nicht zwischen Erklärungen von besonderer Bedeutung und solchen ohne besondere Bedeutung, ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam, es sei denn die Auslegung der Klausel kommt zu dem Ergebnis, dass Erklärungen von besonderer Bedeutung nicht umfasst waren. Dies dürfte ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Verträge mit Unternehmern

Rz. 27 § 309 Nr. 12 BGB gilt gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht unmittelbar für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, entfaltet aber Indizwirkung im hohen Maße. Beweislastregeln sind in besonderem Maße "Ausprägungen des Gerechtigkeitsgebots", sodass Klauseln, die zulasten des Verwendungsgegners von den gesetzlichen Beweislastregeln abwe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung

Rz. 8 Das Verbot greift nur dann, wenn Gegenstand der Ausschlussklausel eine Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung (Gegenforderung) der Verwendergegenseite ist. Rz. 9 Unbestritten ist eine Forderung, wenn weder Grund noch Höhe angegriffen werden.[12] Dies gilt auch dann, wenn gegen diese Forderung mit einer unschlüssigen Forderung au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Bedeutung

Rz. 1 Gemäß § 309 Nr. 4 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit[1] freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Rz. 2 Die gesetzliche Obliegenheit, den anderen Vertragsteil zu mahnen, enthält § 286 Abs. 1 BGB. Nach ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGB-Richtlinie (RL) / B. Hinweise

Rz. 3 Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insoweit stellt diese nur einen Mindestschutz sicher, Art. 8 RL. Rz. 4 Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, soweit diese Richtlinie den Verkehr mit Verbrauchern (B2C) betrifft, nicht dagegen im Rechtsverkehr unter Kaufleuten und Unternehmern und zwischen Ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Abgrenzung zu § 309 Nr. 5 BGB

Rz. 2 Während sich die Wirksamkeit von Vertragsstrafeklauseln gemäß § 309 Nr. 6 BGB danach beurteilt, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsstrafe verwirkt wird, verbietet § 309 Nr. 5 BGB unangemessen hohe Schadenspauschalen und verlangt vom AGB-Verwender, gegenüber seinem Vertragspartner die Möglichkeit des Gegenbeweises ausdrücklich zuzulassen. Aufgrund dieser untersch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Beispiele

Rz. 24 Unzulässig sind beispielsweise Architekten-AGB, die nicht auf die Abnahme der Architektenleistung, sondern auf den meist vorangehenden Zeitpunkt der Fertigstellung oder Abnahme des Bauwerks abstellen.[77] Unwirksam ist eine Klausel, die den Verjährungslauf nicht an zeit-, sondern benutzungsbezogene Kriterien wie die Fahrleistung bei Kraftfahrzeugen anknüpft und dies b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / VII. Inhaltskontrolle bei Preiserhöhungsklauseln, insbesondere bei längerfristigen Verträgen mit Verbrauchern

Rz. 16 Fällt eine Preisanpassungsklausel schon nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 1 BGB, weil etwa der zugrundeliegende Vertrag eine längere Leistungszeit als vier Monate nach Vertragsschluss ausweist oder es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kann sie bei Verträgen insbesondere mit Verbrauchern jedoch wegen § 307 BGB unwirksam sein. Im Allgemeinen gilt hier...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / I. § 309 Nr. 3 BGB

Rz. 5 § 309 Nr. 2 BGB bezieht sich auf die formularmäßige Regelung des Leistungsverweigerungsrechtes des Vertragspartners (Kunden). § 309 Nr. 3 BGB ist hingegen anzuwenden, wenn der Verwender formularmäßig ein Aufrechnungsverbot regelt. Rz. 6 Die Anwendungsbereiche von §§ 309 Nr. 2 und 3 BGB können sich überschneiden, etwa wenn zwischen Verwender und Vertragspartner gleichart...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit

Rz. 23 Haftungsfreizeichnungen für Pflichtverletzungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, werden – mit Ausnahme der Freizeichnung für die schuldhafte Verursachung von Körperschäden – nicht vom Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB erfasst. Allerdings ist unabhängig von der Anwendbarkeit des § 309 Nr. 7 BGB zu prüfen, ob eine Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Schadenspauschalen

Rz. 16 Die vereinbarte Schadenspauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreiten. Selbst eine unwesentliche Überschreitung führt zur Unwirksamkeit der Schadenspauschale.[26] Es ist ein generalisierender, am Durchschnitt orientierter Maßstab anzulegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Instanzgerichte ist jedoch nicht zwing...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Keine Absicht mehrfacher Verwendung

Rz. 18 § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist ebenfalls zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Vielzahl von Verträgen definiert die Rechtsprechung dahin, dass die Absicht einer zweifach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 10 Die Wirksamkeit einer Erklärungsfiktion erfordert die Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung durch den Verwendungsgegner innerhalb einer angemessenen Frist und die Übernahme einer Hinweispflicht durch den Verwender.[36] Dass die inhaltliche Angemessenheit nicht dem Maßstab des § 308 Nr. 5 BGB, sondern den allgemeinen Regeln der §§ 307, 138 BGB unterlieg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Lösungsrechte

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf Verträge aller Art. Ausgenommen sind nur Dauerschuldverhältnisse (siehe hierzu Rdn 25 ff.) und die in § 310 Abs. 2 und 4 BGB genannten Verträge. Zur Anwendung im unternehmerischen Bereich siehe unten (siehe Rdn 32 ff.). Rz. 4 Die Vorschrift betrifft nur Lösungsrechte, die dem Verwender eingeräumt sind. Sie greift immer dann ein, wenn die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Anwendbarkeit des § 309 Nr. 2 BGB auf Vorleistungsklauseln

Rz. 18 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der Frage, nach welchen Bestimmungen die Wirksamkeit dieser Vorleistungsklauseln zu prüfen ist, nicht einheitlich. So bestimmte der X. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urt. v. 20.6.2006, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht – etwa durch die Vereinbarung von Anzahlungen auf den Reisepreis bei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten

Rz. 16 Gemeint sind nicht nur die besonderen Rechtsnormen, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens.[22] Beispielsweise können diese Besonderheiten Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) zu Klauseln mit einer solchen machen.[23]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Modifikation von gesetzlichen Lösungsrechten

Rz. 21 Solche Klauseln fallen ebenfalls unter § 308 Nr. 3 BGB. Dies gilt etwa für die Vereinbarung einer Fixschuld[65] oder die Anfechtung wegen Kalkulationsirrtümern aller Art (die § 119 BGB nicht zulässt).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Lotterie- oder Ausspielverträge

Rz. 22 Eine weitere Ausnahme besteht für Haftungsbeschränkungen in staatlich genehmigten Lotterie- oder Ausspielverträgen. § 309 Nr. 7b BGB gilt für diese Haftungsbeschränkungen nicht, wohl aber § 309 Nr. 7a BGB. Die Ausnahmeregelung dient dem Zweck, die Lotterie- und Ausspielunternehmen sowie die Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen beim Vertragsschluss zu schützen....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Gegenseitigkeitsverhältnis

Rz. 12 Die Gegenforderung muss zudem mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, also in einem synallagmatischen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Hierzu zählen in der Regel nur Hauptleistungspflichten sowie alle Pflichten, die für die Erfüllung des Vertrags von wesentlicher Bedeutung sind.[9] Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 320 BGB sind in der Regel Ne...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 309 Nr. 8b ff BGB ist im Zusammenhang mit § 202 Abs. 1 BGB zu lesen, wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden kann. Hiervon weicht § 309 Nr. 8b ff BGB ab, da in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB jede Verjährungserleichterung und in allen sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjähru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. Eigene Vertragstreue

Rz. 14 Ungeschriebene Voraussetzung für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist die eigene Vertragstreue. Der Schuldner kann sich nur dann auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn er selbst am Vertrag festhält. Lehnt er dagegen die Erfüllung des Vertrags vor Erhebung der Einrede grundlos und endgültig ab, so ist ihm die Berufung auf § 320 BGB versagt.[10]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 308 Nr. 7 BGB wurde geschaffen, um für den Verwender die Rückabwicklung eines Vertrags durch Vereinbarung eines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches nicht günstiger zu machen als dessen Durchführung. Er soll nicht durch Vorteile zur Rückabwicklung verleitet werden. Ebenso soll der Verwendungsgegner nicht durch etwaige Nachteile einer Rückabwicklung unangemess...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Begriff

Rz. 8 Die Beweislast regelt die Frage, wie der Richter zu entscheiden hat, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen – etwa in einem Zivilprozess – streitig sind. Insoweit werden gemeinhin die subjektive und die objektive Beweislast unterschieden; letztlich handelt es sich jedoch nur um zwei verschiedene Sichtweisen derselben Sache.[12] Bei der subjektiven Beweislast geht es um ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 25 In der Rechtsprechung ist bereits während der Geltung des AGBG mehrfach entschieden worden, dass die Grundsätze zum Verbot der Verjährungsverkürzung auch auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar seien.[89] Daran anknüpfend entschied das OLG Naumburg, dass § 309 Nr. 8b ff BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern Anwendung finde, da § 309 BGB Kon...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB)

Rz. 29 Ausgehend von der Indizwirkung des § 309 Nr. 7 BGB (siehe oben Rdn 28) vertritt der BGH die Auffassung, dass ein umfassender Haftungsausschluss für Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB) auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung der Verwendergegenseite unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB).[51] Hinsichtlich des von § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Einfache Fahrlässigkeit (§ 307 BGB)

Rz. 38 Für Haftungsklauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 7 BGB – also für die Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine Körperschäden betroffen sind – gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Prinzip die gleichen Anforderungen und Einschränkungen, die bei Freizeichnungsklauseln im Verkehr mit Verbrauchern zu beachten sind. Rz. 3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 6 Der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 7 BGB ist über § 307 BGB auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern zu berücksichtigen.[19] Wie im Verhältnis zu Verbrauchern ist auch im unternehmerischen Verkehr die Möglichkeit eines Gegenbeweises nach § 309 Nr. 5b BGB analog erforderlich, mit dem Unterschied, dass es keines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf.[20]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Verbraucherverträge

Rz. 4 Dies sind Verträge zwischen einem Unternehmer als Verwender einerseits und einem Verbraucher andererseits. Der Begriff ist enger als in den §§ 305 bis 309, wo Verwender auch ein Verbraucher sein kann (siehe § 310 Abs. 1 BGB Rdn 7). Unternehmerin in diesem Sinne ist auch die öffentliche Hand, wenn sie privatrechtliche Verträge abschließt.[12] Rz. 5 Der Verbraucher ist in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Anwendungsfälle

Rz. 26 Dauerschuldverhältnisse in diesem Sinn sind Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Geschäftsbesorgung und Franchise, ferner der Gesellschaftsvertrag.[72] Kaufverträge gehören dazu, soweit es sich um Sukzessivlieferungsverträge und Wiederkehrschuldverhältnisse[73] handelt, nicht aber Ratenlieferungsverträge.[74] Als Dauerschuldverhältnisse in d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 309 Nr. 8a BGB dient dazu, dem Verwendungsgegner die Rücktrittsrechte aus §§ 323 Abs. 1, 324, 326 Abs. 5 BGB bei einer vom Verwender zu vertretenen Pflichtverletzung zu erhalten.[1] Der Verwendungsgegner soll nicht an einen Vertrag mit einem schuldhaften und daher unzuverlässigen Vertragspartner gebunden werden.[2] I. Anwendungsbereich und -voraussetzungen Rz. 2 Voraus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 7 Vorbehaltsklauseln sind gerade im unternehmerischen Verkehr üblich. Hier ergibt sich die Informations- und Rückerstattungspflicht eines Lieferanten bei Nichtverfügbarkeit der Leistung aus § 242 BGB. Die Umstände des Einzelfalls entscheiden im Falle einer wirksamen Vorbehaltsklausel darüber, ob die Erstattung nach § 346 Abs. 1 BGB oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberisches Anliegen

Rz. 3 Die Bestimmung ergänzt § 308 Nr. 1 BGB. Die dortige Regelung könnte insbesondere im Hinblick auf die Erbringung einer Leistung leichter unterlaufen werden, wenn sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfristen vorbehalten dürfte. Mithin geht es auch hier um die Gefährdung der Sekundärrechte des Kunden,[1] denn die hier in Rede stehende...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Verkehr zwischen Unternehmern

Rz. 35 Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist das Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB über §§ 307, 310 Abs. 1 BGB grundsätzlich anzuwenden.[77] Abweichend von § 309 Nr. 5b BGB ist es im unternehmerischen Geschäftsverkehr aber nicht erforderlich, dass der andere Vertragsteil ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er den Gegenbeweis bezüglich eines entstandenen oder w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / H. Beweislast

Rz. 30 Nach allgemeinen Regeln muss derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft, die Voraussetzungen des § 308 Nr. 3 BGB beweisen; dies ist in der großen Mehrzahl der Fälle der Kunde. Soweit es sich um das Fehlen eines rechtfertigenden Grundes handelt, soll es unter dem Gesichtspunkt des Negativbeweises ausreichen, dass er Zweifel an der sachlichen Rechtfert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 § 307 BGB findet neben § 309 Nr. 8a BGB uneingeschränkt Anwendung, z.B. wenn eine Bestimmung vorliegt, nach der das Lösungsrecht des Verwendungsgegners eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll und die Pflichtverletzung nicht vom Verwender zu vertreten ist.[12] Rz. 6 Eine Überschneidung zwischen § 309 Nr. 5 BGB und § 309 Nr. 8a BGB kann dann angenommen werden, wenn ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 362 BGB erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Durch eine gemäß § 387 BGB erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine (Haupt-)Forderung ebenfalls zum Erlöschen gebracht werden. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Ein Verbot der Aufrechnung kann den Kunden erheblich belasten, weil sie ihm Liquidi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Textformklauseln nach neuem Recht

Rz. 11 Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016[4] ist die Schriftform durch die Textform nach § 126b BGB ersetzt worden. Strengere Form als die Textform ist daher nicht möglich (Ausnahme § 309 Nr. 13a). Formularmäßige Schriftformklauseln sind daher nach der Neuregelung nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Rechtsfolge

Rz. 5 Ist ein formularmäßig vereinbarter Änderungsvorbehalt wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, bleibt die ursprünglich vereinbarte Leistung geschuldet. Nimmt der andere Vertragsteil dennoch vorbehaltlos die geänderte Leistung an, so trifft ihn gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Änderung oder Unvollständigkeit. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Einzelfälle

Rz. 9 Unwirksam ist eine Klausel, wenn die Rechtsfolgen einer Kündigung erst mit Ablauf einer im Gesetz nicht vorgesehenen Frist eintreten sollen.[18] Eine von einem Online-Versandhändler genutzte Klausel, wonach die Angaben über Lieferzeiten unverbindlich sind, wodurch mangels Fälligkeit der Leistung die Kunden davon abgehalten werden, Erfüllungs- oder Verzugsansprüche gelt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Kein Einfluss des Verbrauchers auf den Inhalt

Rz. 21 Nach überwiegender Meinung bedeutet dies, dass die Vertragsklausel nicht i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt worden ist,[38] und zwar deshalb, weil sie vorformuliert war. Rz. 22 Unerheblich ist, wer die Einmalklausel vorformuliert hat, denn auch die Richtlinie unterscheidet insoweit nicht.[39] Damit werden auch notarielle Einzelverträge erfasst.[40] Es wird aber ...mehr