Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Höhe der Reisekosten bei Beschränkung

Rz. 131 Wird ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, so erhält der Rechtsanwalt keine Reisekosten für die Reise außerhalb des Gerichtsbezirks. Reisekosten werden vergütet für die Reise ab Eintritt in den Gerichtsbezirk bis zum Sitz des Prozessgerichts (siehe § 46 Rdn 29). Abzus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Regeln

Rz. 48 Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 ergeben sich folgende Regeln:[64]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Uneingeschränkte Auskunftspflicht

Rz. 60 Auch weshalb gezahlt wurde, ist für die Anzeigepflicht ohne Belang. Es reicht auch nicht aus, im Festsetzungsantrag zu erklären, keine für eine Anrechnung bedeutsamen Zahlungen erhalten zu haben. Nach Abs. 5 S. 2 ist im Antrag ohne diese Einschränkung anzugeben, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt erhalten hat.[129] Nur die frühere Regelung in § 101 Abs. 3 BRAGO ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 12 Die Verfahrensgebühr kann in allen von der amtlichen Überschrift des VV Teil 3 genannten Verfahrensarten entstehen. Wird ein solches Verfahren anhängig gemacht, ist es für die Gebührenentstehung unbeachtlich, ob das angerufene Gericht möglicherweise unzuständig ist. Rz. 13 Abs. 2 beschreibt den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Die Verfahrensgebühr kann nur für de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auftrag

Rz. 31 Auf Nr. 2 kommt es nur an, soweit dem Rechtsanwalt ein Auftrag zur Vertretung im Rechtszug bzw. Verfahren erteilt ist. Dann erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr insgesamt nur einmal. Dabei können aber die außergerichtlichen Verhandlungen für die Verfahrensgebühr VV 3101 gebührenauslösend sein.[35] Liegt dem Rechtsanwalt ein solcher Auftrag vor und führt er auße...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Nebenintervention

Rz. 174 Auch Rechtsanwälten von Nebenintervenienten (Streithelfern) erwächst die Terminsgebühr in gleicher Weise wie den für die Parteien am Rechtsstreit beteiligten Prozessbevollmächtigten. Ein vorheriger Beitritt zum Verfahren ist für die Entstehung der Terminsgebühr nicht erforderlich.[207] Denn da die Terminsgebühr nur auf den Verfahrensauftrag und die Wahrnehmung eines ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abgeltungsbereich

Rz. 18 Für die Entstehung der Terminsgebühr gilt die Anm. zu VV 6301. Sie entsteht danach für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Nach § 8 ThUG hat das Gericht die Beteiligten in einem Anhörungstermin anzuhören. Nimmt der Rechtsanwalt an diesem gerichtlichen Anhörungstermin teil, entsteht die Terminsgebühr. Tätigkeiten und Besprechungen außerhalb des Anhörungstermins lös...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Dieselbe Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen

Rz. 192 Ist der Rechtsanwalt aber von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände beauftragt worden, sind nach Auffassung von N. Schneider [289] für jeden Auftraggeber gesondert die ersten 50 abzurechnenden Seiten à 0,50 EUR festzustellen und gelten die Beschränkungen in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c – Dokumentenpauschale erst ab de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Pflichtverteidiger

Rz. 10 Im Strafverfahren kann dem Beschuldigten sogar gegen seinen ausdrücklichen Willen ein Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung als Pflichtverteidiger erfordert keinen Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Er kann neben dem Anspruch gegenüber der Staatskasse aufgrund seiner Beiordnung einen Anspruch auf die (Wahl-)Verteidigergebühren nach dem RVG gegen den Besc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Dokumente des Gegners

Rz. 140 Fertigt der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber Kopien des gegnerischen Schriftverkehrs, löst das ab der 101. Seite ebenfalls die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c aus. Auch hier gilt, dass der Mandant Anspruch auf vollständige Information durch seinen Anwalt hat. Die Dokumentenpauschale entsteht insoweit, wenn die Gegenseite dem Gericht zu wenige Kopien ihre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / j) Abtretung des Vergütungsanspruchs

Rz. 45 Die Abtretung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs an einen anderen Rechtsanwalt ist berufsrechtlich ohne Einschränkungen möglich und in ihrer Wirksamkeit auch nicht von der Zustimmung des Mandanten (vgl. § 49b Abs. 4 BRAO) abhängig.[68] Zur Abtretung des Anspruchs an Rechtsanwälte und an Nicht-Rechtsanwälte wird auf § 55 Rdn 25 ff. verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mehrere Auftraggeber

Rz. 19 Wird ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er nach § 7 Abs. 1 die Gebühren nur einmal. Diese erhöhen sich aber gemäß VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, wobei der Höchstsatz bei mehreren Erhöhungen 2,0 beträgt (Anm. Abs. 3). Diese Gebührenerhöhung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für die Geschäftsgebühr. Darüber hinaus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Unterlassene Wertfestsetzung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 269 Während Abs. 2 S. 1 dem Rechtsanwalt "Rechtsmittel" gegen die Wertfestsetzung aus eigenem Recht ermöglicht, bestimmt Abs. 2 S. 2, dass er auch "Rechtsbehelfe" gegen eine "unterbliebene" Wertfestsetzung aus eigenem Recht einzulegen berechtigt ist. Dem Anwalt steht nach Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit offen, die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht zu beantragen. Wird d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts

Rz. 56 Gleichfalls gehört die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts zum Rechtszug und wird daher gebührenrechtlich nicht gesondert vergütet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 55 FamGKG, § 79 GNotKG) sowie des Gegenstandswerts (§ 33) ist in Nr. 3 nicht genannt; insofern ist Nr. 3 aber entsprechend anzuwenden. Unerheblich ist, wann das Wertfestsetzungsverfahren stat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 39 Hingegen löst die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, einer negativen Feststellungsklage, einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) bzw. einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vereinbarungen bei Tätigkeiten in einer Beratungsstelle

Rz. 7 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Rechtsanwalt nach den VV 2501 ff. abrechnen kann, gilt nach S. 1, 2. Hs. dann, wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids

Rz. 13 Lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheides ab, ist hiergegen gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben.[4] Wird der Anwalt in diesem Beschwerdeverfahren beauftragt, handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält daher eine gesonderte Vergütung nach VV 3500. Rz. 14 Gleich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz

Rz. 22 Hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte gilt § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO. Soweit der Mandant mehrere Anwälte in verschiedenen Funktionen beauftragt hat, also Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt, Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter o.Ä., wird auf die Kommentierung der entsprechenden Vergütungsvorschriften (VV 34...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Höhe der Terminsgebühr

Rz. 32 Der Wahlanwalt erhält eine Gebühr in Höhe von 143 EUR bis 1.023 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 583 EUR. Aus diesem Rahmen bemisst der Anwalt die in seinem konkreten Fall angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1. Sofern die Gebühr nicht ausreicht, um seine Tätigkeit angemessen zu vergüten, steht dem Anwalt die Möglichkeit offen, nach § 42 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Gegenstandsidentität

Rz. 15 Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Anwalt für die verschiedenen Rechtsuchenden auch hinsichtlich desselben Gegenstands tätig wird oder nicht. Auf dieses Erfordernis wird bei Festgebühren verzichtet. Die Gegenstandsidentität ist nur bei Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung (Anm. Abs. 1 zu VV 1008; siehe VV 1008 Rdn 74 ff.). Rz. 16 Beispiel: Die rechtskräftig gesc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ein Streitgenosse ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt

Rz. 106 Ist nur ein Streitgenosse nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wie das häufig in Kfz-Haftpflichtsachen mit gewerblichen Fahrzeugen vorkommt, kann der Gegner unter keinen Umständen den vollen Umsatzsteueranteil der gemeinsamen Anwaltskosten schulden. Diese Steuer steht in einem direkten (prozentualen) Verhältnis zur abgerechneten Leistung, so dass sie maximal auf den jewe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Prozesskostenhilfe

Rz. 65 Für das Adhäsionsverfahren kann den Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Anwalt kann aus der Staatskasse Gebühren nach VV 4143 nur dann beanspruchen, wenn seiner Partei auch in Bezug auf die in VV 4143 genannte Tätigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Daher reicht die Prozesskostenhilfe für eine Nebenklage nicht auch für die Vertretung im Adhäsionsver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Einigungsgebühr, VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006

Rz. 92 Die Einigungsgebühr erhält der Verfahrensbevollmächtigte, wenn eine Einigung zustande kommt und er daran mitgewirkt hat.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Andere Befriedigungsmöglichkeiten

Rz. 15 Neben einer Befriedigung durch die Staatskasse können auch in Betracht kommen eine Befriedigung durch den Gegner (§ 126 ZPO) und/oder durch freiwillige Zahlungen der Partei oder Dritter. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, ist zu berücksichtigen, dass mit weiteren Zahlungen der Partei an die Staatskasse infolge Einstellungsverfügung des Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Rechtsschutzversicherung

Rz. 169 Soweit Versicherungsschutz besteht (siehe VV Vorb. 4 Rdn 132 ff.), sind die Gebühren nach Anm. Abs. 1 stets vom Versicherungsschutz umfasst. Der Rechtsschutzversicherer ist auch verpflichtet, die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 zu übernehmen. Hierüber entsteht in der Praxis häufig Streit, da die Rechtsschutzversicherer versuchen, an dieser Stelle Kosten zu spa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Mehrere Gläubiger im Verteilungsverfahren

Rz. 28 Entsprechendes gilt für die Vertretung mehrerer Gläubiger im Verteilungsverfahren. Hier wie auch sonst ist richtigerweise danach zu differenzieren, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist oder nicht. Beispiel 1: A und B haben eine Pfändung ausbringen lassen aufgrund einer titulierten Forderung, die ihnen als Gesamtgläubiger zusteht. Vertritt der Anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bedeutung

Rz. 57 Ein frei von Einwendungen bestehender Zahlungsanspruch lässt sich gleichwohl nicht durchsetzen, wenn und soweit der Schuldner berechtigt ist, dessen Erfüllung zu verweigern. Während dieser Gesichtspunkt im allgemeinen Schuldrecht eine erhebliche Rolle spielt, hat er bei dem gesetzlichen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse nur eine untergeordnete Bedeu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Förderung

Rz. 81 Förderung bedeutet auch hier nicht Ursächlichkeit, sondern lediglich eine mitwirkende, begleitende Tätigkeit, die wiederum vermutet wird (Anm. Abs. 2). Es ist danach nicht erforderlich, dass der Verteidiger selbst die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Es genügt, wenn der Mandant den Einspruch zurücknimmt, solange der Anwalt daran mitgewirkt hat, etwa weil er dazu gera...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 3.4

Gesetzestext Rz. 1 In Angelegenheiten des VV Teil 3 Abschnitt 4 entstehen für die dortigen Einzeltätigkeiten grundsätzlich keine Terminsgebühren. Nur dann, wenn dies ausdrücklich bes...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Einstweiliges Anordnungsverfahren und späteres Abänderungs- und Aufhebungsverfahren

Rz. 228 Wird nachträglich die Abänderung einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) ergangenen Entscheidung beantragt, handelt es sich zwar auch gegenüber der Hauptsache um eine selbstständige Angelegenheit (§ 17 Nr. 4 Buchst. d). Ein Verfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) und ein Abänderungsverfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. d) stellen jedoch nach § 16 Nr. 5 nur eine Angelegenheit dar. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Angelegenheit

Rz. 6 Die Gebühr nach VV 4130 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Revisionsverfahren, wobei auch hier zu differenzieren ist:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Inanspruchnahme des Vertretenen

Rz. 15 Ist der Anwalt des Beschuldigten gerichtlich bestellt oder beigeordnet, kann er unter den Voraussetzungen des § 52 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen. Rz. 16 Ist der Anwalt dem Verletzten im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, kann er diesen unter den Voraussetzungen des § 53 in Anspruch nehmen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Abtretung des Vergütungsanspruchs

Rz. 65 Die Zulässigkeit der Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprüche richtet sich nach § 49b Abs. 4 BRAO . Danach ist zwischen der Abtretung an einen Anwalt und der Abtretung an einen Nicht-Anwalt zu unterscheiden. a) Abtretung an Anwalt Rz. 66 Nach § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder r...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 147 Neben der Gebühr der VV 3400 erhält der übersendende Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7002, insbesondere Dokumentenpauschalen (VV 7000). Da er die Handakten übersenden muss, fallen auch Post- und Telekommunikationsentgelte an, die der Anwalt wahlweise konkret nach VV 7001 oder pauschal nach VV 7002 berechnen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fälle des § 121 Abs. 4 ZPO

Rz. 87 Zwei Möglichkeiten einer gegenständlich beschränkten Beiordnung werden in § 121 Abs. 4 ZPO aufgezeigt, nämlich die Beiordnung als Beweisanwalt (VV 3401) und die Beiordnung als Verkehrsanwalt (VV 3400). Indes spricht nichts dagegen, eine gegenständlich beschränkte Beiordnung darüber hinaus überall dort zuzulassen, wo es im Interesse der Partei sinnvoll erscheint, einen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 20 Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf Abs. 1 S. 1 nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des Abs. 1 S. 3 und S. 5 mit der Ausnahme in Abs. 1 S. 4.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 38 Anders als in der Zwangsversteigerung (Anm. Nr. 1, 2 zu VV 3311) richtet sich die Vergütung des Anwalts danach, wen er vertritt: Ist es der Antragsteller, so finden Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 Anwendung. Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten, gilt Anm. Nr. 5 zu VV 3311. Die Regelung für den Gegenstandswert findet sich in § 27 .mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruchskonkurrenz

Rz. 45 Dieser Anspruchsübergang hat für den Anwalt materiell-rechtlich die gleiche Bedeutung wie sein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO in einem gerichtlichen Verfahren. Er kann auf einen (weiteren) Schuldner zugreifen, um seine Vergütungsforderung zu realisieren. Soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt, erfüllt sie damit zugleich eine Verpflichtung des Gegners. Die Interes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Umsatzsteuerpflicht

Rz. 75 Der Vorschuss unterliegt der Umsatzsteuer, soweit die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist[41] (im Einzelnen siehe VV 7008 Rdn 46). Soweit der Anwalt Umsatzsteuer abführen muss, kann er diese auch nach VV 7008 auf den Vorschuss berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Hinzutreten von Gesellschaftern

Rz. 19 Von der GbR als alleiniger Mandantin zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, wo es um persönliche Verpflichtungen von Gesellschaftern geht. Wird etwa nicht nur von der Gesellschaft, sondern daneben auch von den Gesellschaftern persönlich Zahlung verlangt, so vertritt der Anwalt nicht nur das Gesamthandsinteresse, sondern darüber hinaus auch die einzelnen Abwehrintere...mehr

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Vorbemerkung zu VV 5115 f.

Rz. 1 Ebenso wie in Strafsachen kann der Anwalt auch in Bußgeldsachen zusätzliche Gebühren verdienen. In Bußgeldsachen sind zwei zusätzliche Gebühren geregelt, nämlichmehr

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AnwaltKommentar RVG / d) Rat oder Auskunft

Rz. 37 Erteilt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich einen Rat (Beratung) oder eine Auskunft, so wird es in der Regel an Telekommunikationsauslagen fehlen, es sei denn, der Anwalt ruft den Ratsuchenden an und gewährt die Beratung telefonisch oder das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Auftraggeber zugeschickt.[29] Es reicht aus, wenn nur e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 15 Nach VV 3502 erhält der Anwalt im Verfahren über die Rechtsbeschwerde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0. Eine angemessene Vergütung ist damit aber insbesondere in Anbetracht der erheblichen Arbeit und Verantwortung nicht gegeben. Rz. 16 Soweit eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 114 Abs. 2 FamFG), tritt h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Aufrechnung

Rz. 30 Zum einen ist unklar, was mit dem "Zeitpunkt der Aufrechnung" gemeint ist. Diese Formulierung kann durchaus so verstanden werden, dass damit der Zeitpunkt des § 389 BGB gemeint ist, nämlich der, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden und zu dem die Aufrechnung gemäß § 389 BGB wirkt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass dies nicht gem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind

Rz. 91 Aus der Formulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind" ist ersichtlich, dass eine Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn die Gegenstände noch gar nicht anhängig sind. Denn vermeiden lässt sich begrifflich nur dann etwas, wenn dies bei Gericht noch gar nicht anhängig ist. Jedoch erfordert diese Alternative, dass bereits ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Häufung von identischen Gegenständen (Trennung/Verbindung)

Rz. 56 Soll der Anwalt verschiedene Rechtsfolgen durchsetzen oder abwehren, ergibt sich daraus ohne Weiteres eine Vielzahl von Gegenständen. Unterscheiden sich jedoch die vertretenen Rechtspositionen sachlich nicht voneinander, stellt sich die Frage, ob sie nur gleichartig – d.h. zwar äußerlich gleich, aber inhaltlich verschieden – oder identisch sind. Letzteres trifft einzi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung der Verfahrensgebühren (Anm.)

Rz. 17 Auch wenn die Verfahrensgebühren für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum BVerwG im selben Gebührentatbestand geregelt sind wie die Verfahrensgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst, handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9). Damit der Anwalt aber nicht beide Gebühren ungekürzt nebeneinander erhält, ist ebens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anrechnung auf Verfahrensgebühr

Rz. 45 Kommt es nach dem Nachprüfungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage o.Ä.), ergibt sich aus § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503, dass zwischen der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr in Höhe der halben Geschäftsgebühr von 46,75 EUR anzurechnen ist. Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn im Widerspruchsverfahren zu vertreten. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Auftrag; Abgrenzung zur Beratung

Rz. 47 Bei der Übernahme des Mandats sollte sich der Anwalt unbedingt versichern, dass der Auftrag des Mandanten auf die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens gerichtet ist. Die Unterscheidung zwischen gutachtlicher und beratender Tätigkeit ist bereits mit Blick auf die Anrechnungsvorschrift des Abs. 2 von großer Bedeutung. Sie gilt nur für die Beratung, nicht aber für...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätze

Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder eine pauschale ...mehr