Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung des Gläubigers (VV 3316)

Rz. 15 Wird der Rechtsanwalt des Gläubigers zusätzlich im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, beträgt die Verfahrensgebühr der VV 3314 gemäß VV 3316 1,0. Die Gebühr ist um 0,5 niedriger als die für den Rechtsanwalt des Schuldners, weil der Arbeitsaufwand für den Gläubigeranwalt in der Regel geringer ist. Als Tätigkeiten kommen u.a. in Betracht die Beratung des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Antrag, Glaubhaftmachung und Zahlungserklärung (Abs. 1 und 5)

Rz. 182 Abs. 1 und 5 gelten für den von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt (vgl. § 60 OWiG) entsprechend. Die Vergütung und ein Vorschuss hierauf werden im Bußgeldverfahren auf Antrag des Rechtsanwalts von der Verwaltungsbehörde festgesetzt. Für Form und Inhalt des Antrags gilt Abs. 5 (vgl. Rdn 32 ff.).mehr

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AGS 06/2021, Fragen und Lös... / 2. Beratungsgebühr

Für seine Tätigkeit ist dem Rechtsanwalt kraft Gesetzes nur die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG i.H.v. höchstens 250,00 EUR angefallen, da die Eheleute Verbraucher sind. Hat der Rechtsanwalt seine gesamte Tätigkeit innerhalb eines ersten Beratungsgesprächs entfaltet, was jedoch praktisch kaum gegeben sein dürfte, weil er nach der ersten Beratung erst den Entwurf de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensgebühr (VV 3212)

Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3212 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Geregelt ist hier nur die Gebührenhöhe. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr richten sich nach VV Vorb. 3 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich (Abs. 2)

Rz. 90 Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Damit wurde die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschaffen. Durch die Vorschrift ist nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber (VV 1008)

Rz. 8 Im Falle einer Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands erhöht sich die Verfahrensgebühr VV 3335 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, wobei mehrere Erhöhungen maximal einen Satz von 2,0 ausmachen dürfen (VV 1008). Auch die Höchstgrenze von 1,0 erhöht sich nach VV 1008. Fällt die Verfahrensgebühr VV 3335 mit 1,0 an und vertritt der Rechtsanwalt insgesamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erledigung im Rahmen der Beratung

Rz. 13 Anm. 1 S. 4 hat schon immer klargestellt, dass auch bei einer Beratung (bei der keine Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis anfällt), eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen kann. Das ist jetzt durch die Erweiterung der VV Vorb. 1 durch das KostRÄG 2021 nochmals unterstrichen worden. Neben der Beratungsgebühr nach § 34 entsteht eine Einigungs- oder Erledigungsge...mehr

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AGS 06/2021, Zeittakt bei V... / Leitsatz

Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt. Reisezeit ist keine spezifisch anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Ze...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Rz. 2 Das BVerfG hat die Beschränkungen der Gebühren der Gebührentabelle nach § 123 BRAGO a.F., der der bisherigen Gebührentabelle des § 49 entsprach, verfassungsrechtlich jedenfalls in den Fällen nicht beanstandet, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt, der gemäß § 121 Abs. 1, 2 ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklär...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterschied zur Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Im Gegensatz zu dem in Zivilsachen im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, für den Zahlungen und Vorschüsse zunächst auf die höhere Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind, ordnet Abs. 3 S. 1 an, dass Zahlungen und Vorschüsse des Mandanten bzw. Auftraggebers oder eines Dritten unmittelbar auf die aus der Landes- oder Bundeskasse zu gew...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 12 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im weiteren Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Rechtsstreits nach VV 3100 ff., 1003 auf, da das Prozesskostenhilfeprüfu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Arten der Beendigung

Rz. 8 Die vorzeitige Beendigung des Auftrags kann u.a. durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Antragsrücknahme), durch den Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist objektiv bestimmbar (z.B. durch Zugang der Kü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Kopieren von Datenträgern

Rz. 214 Die Höchstbetragsregelung (5 EUR pro Arbeitsgang) ist durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingeführt worden. Das KG[320] hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Kosten eines Pflichtverteidigers für die digitale Reproduktion eines Datenträgers nicht unter VV 7000 fallen, der Rechtsanwalt aber über VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Datent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Unterscheidung zwischen Entstehung und Erstattung

Rz. 3 In der Vollstreckung ist streng zwischen der Entstehung der Gebühren (VV 3309, 3310, 1000, 1003) und deren Erstattung zu unterscheiden. Eine Gebühr kann entstanden, vom Schuldner mangels Notwendigkeit aber nicht zu erstatten sein (§§ 788, 91 ZPO).[2] Zur Erstattungsfähigkeiten wird auf Rdn 120 ff. und 568 ff. verwiesen. Rz. 4 Der Gläubiger wird einen Vollstreckungsauftr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beiordnung im Wege der PKH

Rz. 58 Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt zwar keine Beiordnung eines in eigener Sache auftretenden Rechtsanwalts in Betracht.[108] Ist ein Rechtsanwalt aber sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzliche Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 49 nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Legitimation nach letzter mündlicher Verhandlung

Rz. 67 Wird der Prozessbevollmächtigte erst nach der letzten mündlichen Verhandlung beauftragt und beschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den Rechtsmittelverzicht erklärt und die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses anfordert, so erwächst ihm nur die reduzierte 0,8-Verfahrensgebühren nach VV 3101 Nr. 1.[77] Der Rechtsanwalt hat zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beschränkung unzulässig

Rz. 136 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts wird als unzulässig angesehen, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist.[274] Denn der für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geltende und diese Beschränkung grundsätzlich zulassende § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Betragsrahmengebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 91 Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) bisher vorgesehenen Beratungsgebühren sind zum 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Keine Hinweispflicht

Rz. 19 Ein Rechtsanwalt ist dagegen nicht verpflichtet, einen Mandanten, der ihn zu einer Beratung aufsucht, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen, wenn er ohne Vorschuss tätig wird und bereit ist, seinen Vergütungsanspruch vom Eingang einer ihm als sicher hingestellten, die Hilfsbedürftigkeit des Mandanten beseitigenden Leistung eines Dritten an den Mandanten (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mit Vorbefassung

Rz. 18 Die bei einer Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Antrags- und anschließend im Widerspruchsverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – vorgesehene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht aber mehr als 207 EUR (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 2), führt nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Es ist a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebühren bei außergerichtlichen Verhandlungen

Rz. 33 Außergerichtliche Verhandlungen in der Form von mündlichen bzw. fernmündlichen Besprechungen begründen die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, wenn dem Rechtsanwalt ein Auftrag zur Vertretung im Sinne von Teil 3, insbesondere ein Prozessauftrag erteilt wurde. Eine Anhängigkeit ist nicht erforderlich.[37] Im Übrigen sind außergerichtliche Verhandlungen dur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr (VV 3518)

Rz. 5 In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3518 eine Terminsgebühr i.H.v. 72 EUR bis 792 EUR (Mittelgebühr 432 EUR). Rz. 6 Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertret...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Antragsrecht auf Wertfestsetzung nach den Gerichtskostengesetzen aus eigenem Recht

Rz. 7 Insoweit § 32 Abs. 1 die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens fingiert, ist ihm auch bei unterlassener Wertfestsetzung aus eigenem Recht die Möglichkeit eröffnet, nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze eine Wertfestsetzung durch berechtigte eigene Antragstellung zu erreichen (Abs. 2 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Obere Forderungsgrenze im Innenverhältnis

Rz. 38 Abs. 1 enthält (i.V.m. § 15 Abs. 2) die Regel, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber die Gebühren nur einmal erhält. Er erhält also pro Angelegenheit insbesondere nur eine Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr, die als Wertgebühr (§§ 13, 49) und bei Gegenstandsidentität ggf. nach VV 1008 zu erhöhen ist. Betrifft d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Betragsrahmengebühren bei Nichtzulassungsbeschwerde, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 45 Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG vor dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt, wenn Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3511 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR) und nach VV 3517 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Terminsgebühr wird...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung nur für einen Streitgenossen

Rz. 147 Auf § 48 Rdn 93 ff. wird zunächst verwiesen. Wird dagegen nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt, stellt sich die Frage, welche Gebühren die Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstatten hat. Insoweit ist umstritten, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei gem. § 49 entstandenen Gebühren aus der Staatskas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Bedeutung der Erstreckung nach Abs. 6 für eine Pauschgebühr

Rz. 161 Die Erstreckungswirkung kann auch von wesentlicher Bedeutung für eine nach § 51 zu bewilligende Pauschgebühr sein. Nach § 51 Abs. 1 S. 4 kann eine Pauschgebühr auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die der Rechtsanwalt einen Anspruch nach Abs. 6 hat. Damit ist eindeutig klargestellt, dass die Rückwirkung auch für die Pauschgebühr gilt. Daher werden insbeson...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gegner des Auftraggebers

Rz. 83 Gegen den Gegner des Auftraggebers/Mandanten hat der Rechtsanwalt regelmäßig keinen eigenen Vergütungsanspruch. Ausnahmen gelten im Falle der Beiordnung im Wege der PKH/VKH gem. § 126 ZPO (vgl. § 55 Rdn 192 ff.) und gem. § 53 Abs. 2. Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die gesetzliche Vergütung aus der Staats...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6210)

Rz. 13 Nach VV 6210 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6208, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Die Zusatzgebühr nach VV 6210 beträgt mithin 282 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 39 Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 S. 2 (Zwei-Jahres-Frist)

Rz. 271 Der Rechtsanwalt, der die Partei in beiden Verfahren, also im selbstständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren, vertritt, erhält die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung im Ergebnis nur einmal.[319] Liegt jedoch das selbstständige Beweisverfahren, d.h. der Abschluss dieses Verfahrens, zwei oder mehr Kalenderjahre zurück, bevor sich das Hauptsacheverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltung weiterer Vorschriften (Abs. 2 S. 1)

Rz. 14 § 59a Abs. 2 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand an. Der von der Staatsanwaltschaft beigeordnete Zeugenbeistandmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Vorbereitende Maßnahme

Rz. 291 Zu § 915b ZPO a.F. (bis 31.12.2012) ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass bereits die Einsicht in bzw. die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zur Vorbereitung der Vollstreckung die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst, wenn der Rechtsanwalt einen Vollstreckungsauftrag hat.[285] Teilweise ist die bloße Einholung einer Auskunft aus dem Sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 139 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist anzuwenden aufmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anrechnung der Verfahrensgebühr (Abs. 3)

Rz. 20 Nach Abs. 3 wird die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in welchem vorgelegt worden ist, auf die Verfahrensgebühr des Vorabentscheidungsverfahrens angerechnet, wenn der Rechtsanwalt nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem EuGH abgegeben hat. Damit die Verfahrensgebühr des Ausgangsrechtsstreits nicht auf die Verfahrensgebühr des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einmalige sofortige Auskunft

Rz. 6 Erteilt der Rechtsanwalt lediglich eine einmalige sofortige Auskunft, erhält er auch hierfür die Beratungsgebühr VV 2501. Nach § 3 Abs. 2 BerHG kann eine sofortige Auskunft aber auch durch das Amtsgericht (Rechtspfleger) gegeben werden, soweit dem Anliegen des Rechtsuchenden hierdurch entsprochen werden kann. Wird eine solche Auskunft durch das Gericht erteilt, bedarf ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6213)

Rz. 16 Nach VV 6213 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 (294 EUR) eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6212, mithin 147 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beistand für mehrere Zeugen

Rz. 46 Der in einer Strafsache mehreren Zeugen als Beistand gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordnete oder sonst für mehrere Zeugen tätige Rechtsanwalt wird ebenfalls für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig und erhält deshalb die Gebühren gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 – mit der Erhöhung nach VV 1008 – nur einmal. Der Zeugenbeistand kann deshalb nicht für jeden Zeug...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Entstehung bedingt Erstattungsfähigkeit

Rz. 228 Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei im Zivilprozess die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.[334] Vergleichbare...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschwerdeverfahren betr. ausländische Titel

Rz. 27 Voraussetzung für die Anwendung von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a und VV 3200 ff. ist stets das Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens.[10] Nr. 2a gilt in Verfahren über Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Verfahren übermehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gewerbesteuer

Rz. 226 Problematisch für anwaltliche Betreuer war früher eine etwaige Gewerbesteuerpflicht. Nach dem Urt. des BFH v. 4.11.2004[419] erzielt ein Berufsbetreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwar betraf die Entscheidung einen Diplom-Pädagogen und Gestaltungstherapeuten; die Finanzverwaltung hatte das Urteil indes erwartungsgemäß zum Anlass genommen, auch den Berufsstand der R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebührenbestimmung in Teil 2 Abschnitt 1

Rz. 83 Abs. 1 S. 1 a.E. schließt die Notwendigkeit einer Gebührenvereinbarung für die beratende, gutachtliche und mediierende Tätigkeit des Rechtsanwalts aus, soweit in VV Teil 2 Abschnitt 1 spezielle Gebühren bestimmt sind. Insoweit statuiert der Reformgesetzgeber die Subsidiarität der vereinbarten gegenüber der gesetzlichen Gebühr. Soweit die in VV Teil 2 Abschnitt 1 gereg...mehr

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AGS 06/2021, Zeittakt bei V... / III. Reisezeit nicht als normale Tätigkeitszeit abrechenbar

Zur Reisezeit vertritt das LG die Auffassung, dass die Auslegung der Honorarvereinbarung aus Sicht eines objektiven Empfängers, §§ 133, 157 BGB, sowie die Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergebe, dass die Reisezeit nicht als Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem vereinbarten Stundenlohn der allgemeinen Beratung abgerechnet werden könne. Begründet wird dies damit, dass die streitgeg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verständlichkeit der Belehrung

Rz. 16 Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Mit dem zwingenden Inhalt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aus sich heraus für sie verständlich sein.[20] Eine nicht anwaltlich vertretene Partei muss in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 3 Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (VV 1000 Anm. Abs. 1). Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 21 Der EuGH entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren nicht über die Kosten dieses Verfahrens. Die Kostengrundentscheidung obliegt vielmehr dem Gericht des Ausgangsrechtsstreits.[15] Die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die für das Vorabentscheidungsverfahren notwendig waren, sind nach den auf den Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren...mehr