Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Antrag des Arbeitgebers

Rz. 49 Wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert bzw. sich innerhalb der 3-Tages-Frist bzw. Wochenfrist nicht äußert, kann der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung stellen. Dieser Antrag darf aber nicht vor Ablauf dieser Fristen bzw. der Zustimmungsverweigerung gestellt werden, er wird auch nicht aufgrund ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Rz. 40 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat mit dem Antrag auf Zustimmung alle maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die einen Kündigungs- oder Versetzungsgrund darstellen. Hierbei sind bei der außerordentlichen Kündigung die für das Anhörungsverfahren zu § 102 BetrVG [1], bei der Versetzung die zu § 99 Abs. 1 BetrVG [2] entwickelten Grundsätze zu beachten. Dementsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Rz. 37 Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe an einen Dritten zu zahlen hat, ist unwirksam.[1] Das BAG begründet dies damit, dass zum einen das Vertragsstrafeversprechen nicht auf die Wiederherstellung eines betriebsverfassungsgemäßen Zustands ziele, sondern reinen Straf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.7 Vorliegen dringender betrieblicher Gründe

Rz. 31 Eine betriebsübergreifende Versetzung ist nur möglich, wenn diese aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). In welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Da für die Versetzung "betriebliche" Gründe vorliegen müssen, scheidet eine Versetzung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen aus. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zeitpunkt

Rz. 4 Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oder der Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist. Rz. 5 Eine vorläufige Maßnahme kann nicht mehr durchgefü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Rechtsmittel

Rz. 32 Der Beschluss bzw. Teilbeschluss des Arbeitsgerichts ist mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht anfechtbar (§§ 87, 80 Abs. 2, 4 Abs. 2 ArbGG; § 301 ZPO). Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reaktion des Arbeitgebers

Rz. 14 Der Arbeitgeber hat den Sachverhalt in eigener Verantwortung zu prüfen, wozu grundsätzlich auch die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers notwendig ist. Das Initiativrecht des Betriebsrats nach § 104 BetrVG schafft keinen neuen Kündigungs- oder Versetzungsgrund, sondern setzt einen solchen voraus. Es müssen also die in § 104 BetrVG niedergelegten Voraussetzungen für e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Beschluss des Betriebsrats

Rz. 41 Der Betriebsrat hat über den Antrag des Arbeitgebers durch Beschluss zu entscheiden. Eine bestimmte Form oder Frist für die Mitteilung des Ergebnisses an den Arbeitgeber ist nicht vorgeschrieben. Nach allgemeiner Meinung[1] gilt aber die Zustimmung bei einer außerordentlichen Kündigung als verweigert, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb von 3 Kalendert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Eine vorläufige Einstellung oder Versetzung kann nur vorgenommen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn es mit einem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitsplatz für längere nicht vorhersehbare Zeit unbesetzt bleibt[1], wenn also ein v...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Stufenlaufzeit nach "korrigierender Höhergruppierung"

BAG, Urteil vom 8.12.2022, 6 AZR 459/21 Leitsatz (amtlich) Die Korrektur einer seit Beginn der Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung ist keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TVöD-AT. Sachverhalt Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2017 bei der beklagten Stadt im Gemeindevollzugsdienst und in der Sekretariatsvertretung beschäftigt. Der TVöD-V findet auf das Arbeitsverh...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Arbeitsunfähigkeit bei Altersteilzeit

EuGH, Urteil vom 27.4.2023, C 192/22 Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung i. V. m. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 7 Abs. 3 BUrlG entgegensteht, wenn dort vorgesehen ist, dass der Anspruch auf bezahlten Jahre...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 58 Einkomme... / 2.12.2 Schadensersatz

Rz. 18 Die Arbeitgeber-/Bestellerpflicht nach Abs. 1 ist mit der Schadenersatzpflicht des § 62 bewehrt (vgl. dazu BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82; SG Dortmund, Urteil v. 18.7.2002, S 27 AL 39/01). Für die Schlechterfüllung eingeschalteter Erfüllungsgehilfen haftet der Arbeitgeber/Besteller nach § 278 BGB bei einfacher Fahrlässigkeit und ohne Entschuldigungsmöglichkeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2.1 Unterlassung und Duldung

Rz. 36 Handelt der Arbeitgeber einer rechtskräftigen Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider, kann das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis 10.000,00 EUR verhänge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2.2 Vornahme einer Handlung

Rz. 38 Befolgt der Arbeitgeber die ihm vom Arbeitsgericht rechtskräftig auferlegte Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 S. 4 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ein Zwangsgeld von bis zu 10.000,00 EUR verhängen. Einer vorherigen Androhung bedarf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ausschluss aus dem Betriebsrat

Rz. 5 Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus. 2.1 Antragsberechtigung Rz. 6 Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Bestellung eines Wahlvorstandes

Rz. 23 Nach § 23 Abs. 2 BetrVG setzt das Arbeitsgericht von Amts wegen einen Wahlvorstand ein. § 23 Abs. 2 S. 2 BetrVG verweist hierzu auf § 16 Abs. 2 BetrVG.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ausschluss aus dem Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet über den Ausschlussantrag im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Mit der Rechtskraft des Beschlusses endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat und ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Erkenntnisverfahren

Rz. 33 Das Arbeitsgericht entscheidet über den – hinreichend bestimmten – Antrag des Betriebsrats oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80 ff. ArbGG. Die Verfolgung der Ansprüche aus § 23 S. 3 BetrVG kann nach bisher h. M. nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung erfolgen. Die Vollstreckung setze eine rechtskräf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Streitigkeiten

Rz. 27 Bei Streitigkeiten über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. In den Fällen des § 24 Nrn. 5 und 6 BetrVG muss die Feststellung in diesem Verfahren getroffen werden. Im Übrigen genügt eine Inzidentprüfung, zum Beispiel im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt. Andere Sanktionen sind nach ganz herrschende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Rz. 41 Nach ganz herrschender Meinung enthält § 23 Abs. 3 BetrVG keine abschließende Regelung. Dies bedeutet, dass Betriebsrat und Gewerkschaften ihre Ansprüche auf Unterlassung, Duldung bzw. Vornahme einer Handlung auch von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängig im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80ff. BetrVG vor dem Arbeitsgericht verfolgen können. Dies gilt z....mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Werkwohnungen / 6 Werkdienstwohnung

Kein gesonderter Mietvertrag Im Unterschied zu Werkmietwohnungen besteht bei Werkdienstwohnungen neben dem Arbeitsvertrag kein gesonderter Mietvertrag. Hinweis Wohnung als Teil der Vergütung In aller Regel ist die Wohnraumüberlassung ein Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, auf den je nach Sachlage die arbeitsrechtlichen oder ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Ende der Amtszeit

Rz. 15 Mit dem Ablauf der Amtszeit endet die Existenz des bestehenden Betriebsratsgremiums. Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds deckt sich im Normalfall hiermit. Zwingend ist dies jedoch nicht; vielmehr kann die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch vorzeitig enden.[1] Mit dem Ende der Amtszeit erlöschen sämtliche Befugnisse des Betriebsrats ohne Mög...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 23 Bei Streitigkeiten über die Amtszeit des Betriebsrats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Es kann über die Amtszeit des Betriebsrats aber auch inzident in anderen Verfahren, etwa in einem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 12 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Im Einzelfall mag auch eine Inzidententscheidung, etwa im Kündigungsschutzverfahren, in Betracht kommen.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 27 Bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vertretungsfalls oder die Reihenfolge des Nachrückens entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG), jedoch kann auch eine Inzidentprüfung etwa im Kündigungsschutzverfahren, in dem Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird, erfolgen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sanktionen gegen den Arbeitgeber

Rz. 24 § 23 Abs. 3 BetrVG stellt als Gegenstück zu § 23 Abs. 1 und 2 BetrVG Sanktionen gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen das Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung. Es kann die Unterlassung einer Handlung, die Duldung einer Handlung oder die Vornahme einer Handlung mithilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden. Dabei gibt die Vorschrift einen entsprechende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Dauer des Restmandats

Rz. 21 Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG. Rz. 22 Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.4 Behördliche Zulassung der Kündigung

Während der Dauer des Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG ist eine Kündigung nur möglich, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers zuvor für zulässig erklärt hat. Eine ohne vorherige Zulässigkeitserklärung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. In einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG hat die Bundesregierung festgelegt, unte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsunfall / 1 Feststellung des Arbeitsunfalls

Die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII gegeben ist und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind, obliegt den Sozialversicherungsträgern. Diese Feststellungen sind auch für das Arbeitsgericht bindend, wenn ein Arbeitgeber oder ein Betriebsangehöriger wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch genommen wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsunfall / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Sie werden auch als Berufsunfälle bzw. Werksunfälle oder Betriebsunfälle bezeichnet. Bei Unfallereignissen muss ein Bezug zu einer Tätigkeit gegeben sein, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (versiche...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XIV. Modul L – Arrestatorium, Inhibitorium und Überweisung

Rz. 209 Modul L setzt zunächst § 829 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO um. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht den Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium). Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Inhibitorium). Im Weiteren...mehr

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Kündigungsschutzverfahren: Kündigung und Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Zusammenfassung Überblick Die meisten Arbeitsverhältnisse werden durch Kündigung beendet. Es zeigt sich dabei in der Praxis, dass ungefähr die Hälfte der ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. 1 Allgemeines Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. 2 Kündigungsarten Ein A...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 2 Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist nur statthaft, wenn sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist.[1] Liegen die in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Zulassungsgründe vor, muss das Arbeitsgericht die Berufung zulassen. Es hat keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Das LAG ist an die Zulassung der Berufung gebunden[2], es sei denn, das Arbeitsgericht lässt die Berufung gegen ein Urteil zu, ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 4 Zulassung der Sprungrevision

Nur in Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss gegen sein Urteil unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die privilegierten Streitgegenstände des § 76 ArbGG betrifft. Diese sind wortgleich mit den Zulassungsgründen der Berufung in § 64 ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.2 Fehlende Sachentscheidung

Eine Zurückverweisung kommt im Einzelnen in Betracht, wenn der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341 ZPO als unzulässig verworfen worden ist.[1] In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das LAG zurückzuverweisen, wenn das Arbeitsgericht die Fortsetzung des Rechtsstreites ablehnt, weil es fehlerhaft eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache an...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18.1 Bereits erstinstanzlich ausgeschlossenes Vorbringen

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die das Arbeitsgericht zu Recht ausgeschlossen hat, bleiben auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.[1] Das ist auch dann der Fall, wenn ihre Berücksichtigung den Berufungsrechtsstreit nicht verzögern würde. Das ist verfassungsgemäß.[2] Dem LAG obliegt die Prüfung, ob das Arbeitsgericht das Vorbringen zu Recht ausgeschlossen hat. Eine En...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 2.3 Divergenz

Schließlich ist die Berufung zuzulassen, wenn das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsnorm von einem ihm im Rechtsstreit vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten LAG abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.[1] Dieser Zulassungsgrund dient der Wahrung der ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.5 Teilurteil

Das LAG kann den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist.[1] Praxis-Beispiel Das Arbeitsgericht hat über eine Kündigung entschieden, ohne vorhergehende Beendigungstatbestände zu bescheiden. Eine Zurückverweisung scheidet hier allerdings aus, wenn nur nicht erkennba...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 3 Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung entscheidet das Arbeitsgericht von Amts wegen. Anträge auf Zulassung zur Berufung sind lediglich Anregungen für das Gericht. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Unterlässt dies das Arbeitsgericht, ist es möglich, innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine Ergänzung des Urtei...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.3 Grundurteil

Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruches durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruches vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif. Diese Möglichkeit ist...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18.2 Unterbliebener Vortrag trotz Fristsetzung

Sind Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der ersten Instanz entgegen einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 61a Abs. 3, 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden, können sie nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 ArbGG in der zweiten Instanz zugelassen werden. Das LAG hat die Wirksamkeit der Fristsetzung in der ersten Instanz zu prüfen. Angriffs- und Verteidigungsmi...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 1 Statthaftigkeit der Berufung

Berufungsfähig sind grundsätzlich nur Endurteile oder diesen gleichgestellte Urteile der Arbeitsgerichte. Hierzu gehören Teilurteile[1] Vorbehaltsurteile[2] Ergänzungsurteile[3] Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[4] Ablehnung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand[5] Urteile im einstweiligen Rechtsschutz. Nicht berufungsfähig sind Grundurteile[6] Zwisc...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19 Zurückverweisung in erste Instanz

Die Zurückverweisung des Rechtsstreites wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes grundsätzlich unzulässig.[1] Dieser grundsätzliche Ausschluss der Zurückverweisung findet selbst bei schwersten Verfahrensmängeln und Verfassungsverstößen Anwendung. Praxis-Beispiel Verstoß gegen Art. 101, Art. 12 GG; Verletzung des rechtliche...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 5 Berufungsmöglichkeiten

Nur in den enumerativ aufgezählten Fällen des § 64 Abs. 2 ArbGG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes die Berufung eingelegt werden[1] Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Berufung unzulässig, auch wenn schwerste Gesetzesverstöße vorliegen und greifbare Gesetzwidrigkeit gegeben ist.mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 17 Funktion des Berufungsgerichts

17.1 Eingeschränkter Prüfungsumfang Den Parteien soll in der Berufungsinstanz grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet sein. Die Berufungsinstanz soll im Wesentlichen nur als Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung zur Verfügung stehen.[1] Demzufolge kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf einer Recht...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 17.1 Eingeschränkter Prüfungsumfang

Den Parteien soll in der Berufungsinstanz grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet sein. Die Berufungsinstanz soll im Wesentlichen nur als Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung zur Verfügung stehen.[1] Demzufolge kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass ausnah...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.1 Eingeschränkte Ermessensentscheidung

Das LAG hat aufgrund der Verpflichtung in § 538 Abs. 1 ZPO nur ein eingeschränktes Ermessen bei der Entscheidung über eine Zurückverweisung. Nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 ZPO "darf" eine Sache an das Arbeitsgericht nur in den dort genannten Fällen zurückgewiesen werden. Daneben ist – abgesehen von einer unzulässigen Entscheidung durch Teilurteil[1] – ein Antrag von eine...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.4 Versäumnis-/Anerkenntnisurteil

Eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht ist möglich, wenn ein Versäumnisurteil nach § 514 Abs. 2 ZPO aufgehoben wird, weil ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat[1], oder statt eines beantragten Versäumnisurteils durch streitiges Endurteil entschieden wird.[2] Eine Zurückverweisung ist daneben möglich in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO bei...mehr