Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitslosengeld

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Geringere Miete als der in die Selbstbehaltsätze eingearbeitete Wohnkostenanteil.

Rn 33 Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts ist möglich, wenn der Unterhaltsverpflichtete deutlich geringere Wohnkosten hat, als in den Leitlinien berücksichtigt sind. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet ist oder mit einem neuen Partner in einer nicht ehelichen Gemeinschaft zusammen lebt und von diesem oder dem neuen Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ersatzfähigkeit, S 1.

Rn 1 Entgangener Gewinn sind diejenigen Vorteile, deren Zufluss in das Vermögen des Geschädigten der zum Ersatz verpflichtende Umstand verhindert hat. Dieser Gewinnentgang ist schon von § 249 I umfasst (Totalersatz, s § 249 Rn 5); § 252 soll also insoweit nur Zweifel beheben, die sich aus früheren Kodifikationen hätten ergeben können (s Mot II 17f). Zum entgangenen Gewinn zä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übertragung (Abs 2).

Rn 9 Die Übertragung des entstandenen Anspruchs (s § 2303 Rn 6) erfolgt durch Abtretung (§ 398 ff). Nach § 33 I 1, 3 SGB II geht auf den Leistungsträger kraft Gesetz der (auch noch nicht pfändbare) Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s § 20–23 SGB II [ALG II]) über. Bei Leistung von Sozialhilfe sieht §§ 93 I 1, 4 SG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erwerbsschaden.

Rn 8 In der ersten Alt spricht I (anders als § 842) nicht von einer Beeinträchtigung von ›Erwerb oder Fortkommen‹, sondern nur von der ›Erwerbsfähigkeit‹. Das ist missverständlich, weil in der Sache kein Unterschied besteht: Auch in I wird das Fortkommen so berücksichtigt, wie sich das aus § 249 I ergibt (s § 842 Rn 1). Zudem meint auch I nicht die abstrakte Erwerbsfähigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 11 legt für die Versorgungsträger, die ihre Versorgungsordnungen kraft Satzungsautonomie regeln (insb die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungswerke) oder auf kollektiv- oder privatvertraglicher Basis handeln (betriebliche und private Versorgungsträger), Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der internen Teilung f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person (Abs. 1).

Rn 1 Liegt ein Fall der externen Teilung vor, kann der Ausgleichsberechtigte nach § 15 I frei wählen, bei welchem Versorgungsträger er ein neues Anrecht begründen oder ein bestehendes ausbauen will. Der ausgewählte Versorgungsträger muss mit der Wahl, insb mit der vorgesehenen Teilung, einverstanden sein. Auch bleibt es dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen unbenom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich der internen Teilung.

Rn 3 Grds können sämtliche ausgleichsreifen und damit gem § 9 I dem Wertausgleich nach der Scheidung unterliegenden Anrechte intern geteilt werden. Ausn gelten jedoch gem § 16 I für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht. Der Bund hat für die in einem Dienstverhältnis mit ihm stehend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Art und Umfang der Auskunft (Abs 4).

Rn 6 Die Auskunftspflicht umfasst in erster Linie bereits bezogene Versorgungsleistungen und die erworbenen Anwartschaften, soweit sie von § 2 erfasst werden. Hierbei haben die auskunftsverpflichteten Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben die Auskunft auf Verlangen mittels eines mit Belegen versehenen Bestandsverzeichnisses (IV iVm §§ 1605 I 2 und 3, 260, 261 BGB) zu erteilen...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Auswirkungen auf das Behinderten- und Bedürftigentestament

Rz. 49 In einem sehr ausführlichen "obiter dictum" setzt sich der Senat in seiner Grundsatzentscheidung auch mit der Zulässigkeit des Behindertentestaments auseinander und verneint insbes. die Möglichkeit der Überleitbarkeit des Ausschlagungsrechts des behinderten pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB auf den Sozialhilfeträger, so dass die meisten Urteilsanme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 62... / 4.3.3 Ausländer aus Abkommenstaaten

Rz. 30 Für Ausländer aus Abkommenstaaten, die im Inland wohnen, können sich Erleichterungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aus den von der Bundesrepublik Deutschland mit mehreren Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit ergeben. So sind Arbeitnehmer auch ohne qualifizierten Aufenthaltsstatus i. S. d. § 62 Abs. 2 EStG anspruchsberechtigt. Derzeit besteh...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 398 Allgemein Heinze, Das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zum privatrechtlichen Arbeitsrecht, SGb 2000, 241. Kaltenborn, Negative Vereinigungsfreiheit als Schutz vor Einbeziehung in die Sozialversicherung?, NZS 2001, 300. Marburger, Änderungen in Versicherungs- und Beitragsrecht durch das GKV-WSG, Die Beiträge 2007, 257, 321. Merten, Die Ausweitung der Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.3.1 Versicherungspflicht der Bezieher von Bürgergeld (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 60 Voraussetzung der Versicherungspflicht ist der Bezug von Bürgergeld. Bürgergeld nach § 19 SGB II ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung (vgl. § 9 SGB II und Komm. dort), die sich aus den verschiedenen Leistungen aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen des SGB II zusammensetzt. Dazu gehören einerseits die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlic...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.2 Arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 37 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III war mit dem AFRG seit dem 1.1.1998 in das SGB V eingefügt worden. Zuvor war die Krankenversicherungspflicht in §§ 155 bis 164 AFG enthalten, auf die § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwies. Wesentliche Änderungen sind damit jedoch nicht vorgenommen worden, ...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.3.2 Ausschluss von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a (Abs. 5a)

Rz. 70 Mit Abs. 5a, auf den es in Abs. 1 Nr. 2a keinen Vorbehalt oder Hinweis gibt, werden seit dem 1.1.2009 Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a genannt. Aufgrund des Satzes 2 des Abs. 5a gilt dieser Ausschluss für alle Fälle, in denen ALG II/Bürgergeld ab dem 1.1.2009 neu beantragt wird. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 94 f.) hatte zu...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.2 Leistungsbezieher nach dem SGB III (Nr. 1a)

Rz. 14 Das Befreiungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1a ist erst auf eine ab 1.4.1998 durch den Leistungsbezug nach dem SGB III neu eintretende Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anwendbar. Die bis dahin auch für zuvor krankenversicherungsfreie Beschäftigte zwingende Krankenversicherungspflicht nach § 155 AFG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 war mit dem GG vereinbar (BSG, Urte...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 6 Nr. 1, Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.3 Bezieher von Bürgergeld (Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5a)

Rz. 59 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von ALG II war zugleich mit dem SGB II mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt worden. Der Personenkreis der ALG-II-Bezieher führte einerseits die Krankenversicherungspflicht für ehemalige ALG-Bezieher anstelle von Arbeitslosenhil...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 2, Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 2355) wurde der Wortlaut "Beitragsbemessungsgrenze nach §...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 12 Abs. 1 des 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.1992 im Zusammenhang mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 1 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) ist mit Wirkung zum 1.4.1998 das Befreiungsrecht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflicht...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift fasst die verschiedenen einzelnen Vorschriften der RVO über Befreiungsrechte zusammen, die neben der nunmehr kraft Gesetzes für bestimmte Personengruppen bestehenden Versicherungsfreiheit (§ 6) noch verblieben sind. Durch die Befreiungsrechte wird aus verschiedenen gesetzgeberischen Motiven bestimmten Personengruppen das Recht eingeräumt, für sich die kr...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.4 Versicherungsfreiheit wegen Alters (Abs. 3a)

Rz. 69 Die Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Alters war durch Art. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1 GKV-GesundheitsreformG 2000 mit Wirkung zum 1.7.2000 eingeführt worden. Sie war damit begründet worden, dass eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft getroffen werden solle (BT-Drs. 14/1245 S. 59)...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 127 Breitkreuz, Die Haftung des Betreuers nach gescheiterter freiwilliger Krankenversicherung – wie normativ darf ein Schaden sein?, SGb 2015, 316. Determann, Krankenversicherung: Rechtsfolgen der Aufnahme nicht versicherungsberechtigter Personen, WzS 1998, 97. Felix, Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung – ein ge...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.3 Absolute Versicherungsfreiheit (Abs. 3)

Rz. 61 Die Regelung über die Erstreckung der Versicherungsfreiheit nach § 6 oder anderen Rechtsvorschriften oder der Befreiung nach § 8 auch auf andere Tatbestände von Versicherungspflicht (absolute Versicherungsfreiheit) ist eine durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) ab 1.1.1989 eingeführte Neuerung. Grund der Regelung war und ist, dass Personen durch die Erfüllung eines ...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 73 Marburger, Auswirkungen der privaten Krankenversicherung auf die gesetzliche Krankenversicherung, DÖD 2001, 161. Müller, Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, WzS 2001, 200. Niemann, Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) in der Krankenversicherung, NZS 2003, 1...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Nr. 1)

Rz. 11 Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die nur wegen und bei Erhöhung einer der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 bzw. Abs. 7 eintritt, setzt lediglich voraus, dass vorher Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes bestand. Wie lange diese Versicherungsfreiheit schon bestand, ist für das Befreiun...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.12.2 KVdR-Voraussetzungen

Rz. 234 Die KVdR hängt materiell-rechtlich davon ab, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Rentenantrag gestellt und die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Für die KVdR sind jedoch weitere, in Abs. 1 Nr. 11 nicht ausdrücklich genannte Bedingungen zu erfüllen. Erforderlich ist ein inländischer Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Inland (vgl....mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.10 Sonstige Befreiungsrechte

Rz. 50 § 8 enthält nur die Befreiungsrechte von Personen, die der Versicherungspflicht nach diesem Buch unterliegen. Weitere Befreiungsrechte werden oftmals im Zusammenhang mit gesetzlichen Neuregelungen als zumeist befristete Übergangsregelungen gewährt (z. B. Art. 56 Abs. 4 GRG, Art. 57 GRG, § 63 Abs. 2 KVLG '89, § 421a SGB III). Im Zusammenhang mit der Neuregelung der ger...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.17 Bezieher von Vorruhestandsgeld (Abs. 3, 4)

Rz. 310 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld war im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsgesetz (VRG) v. 13.4.1984 (BGBl. I S. 601) durch die Einfügung des § 165 Abs. 2 Satz 2 RVO eingeführt worden und ist mit den Abs. 3, 4 unverändert übernommen worden. Rz. 311 Das Vorruhestandsgeld ist seiner Definition nach eine Leistung des Arbeitgebers an den a...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.4 Landwirte (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 84 Die Krankenversicherungspflicht der Landwirte, mitarbeitenden Angehörigen von Landwirten und Altenteiler ist in diesem Buch lediglich durch die Verweisung auf deren Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 v. 20.12.1988 und die Erwähnung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 5 ist die zentrale Vorschrift über den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personenkreis. Mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) wurden die bisher in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften enthaltenen Regelungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Es ist jedoch teilweise dabei verblieben, dass die Versicherungspflicht selbst in anderen Gesetz...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.4 Werkstudenten (Nr. 3)

Rz. 29 Die Versicherungsfreiheit von während des Studiums beschäftigten Studenten (Werkstudenten) und Schülern einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule knüpft an die frühere Regelung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO an. Ausgangspunkt für die Versicherungsfreiheit von Studenten, die gegen Entgelt beschäftigt sind, war die Überlegung, dass einerseits die Erwerbstätigkeit zur...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.2.2 Vorversicherungszeiten

Rz. 17 Erforderlich für die Weiterversicherung ist neben dem Ausscheiden aus der eigenen Versicherungspflicht im Inland die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in eigener Person. Sie kann entweder durch eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren oder eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von 12 Monaten erfüllt werden. Beide Vorversicherungszeiten s...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.5 Ruhendes Arbeitsverhältnis

Rz. 29 Ein Arbeitsverhältnis kann aufgrund unterschiedlicher rechtlich erheblicher Tatbestände ruhen. In Betracht kommt ein Ruhen unmittelbar kraft bzw. aufgrund Gesetzes (s. Rz. 30). Daneben können Tarifverträge das Ruhen anordnen, z. B. für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente (s. Hinweis in Rz. 28).[1] Schließlich können die Arbeitsvertragsparteien kraft ihre...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.2 Erlöschen durch Festsetzung des Urlaubs durch den Arbeitgeber

Rz. 64 Mit der Festsetzung der Arbeitsbefreiung zum Zweck des Erholungsurlaubs nimmt ein Arbeitgeber als Schuldner die ihm obliegende erforderliche Leistungshandlung vor.[1] Die Freistellung muss unwiderruflich sein[2], auch wenn es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung ausdrücklich die Unwiderruflichkeit der Befreiung von der Arbeitspflicht h...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausbildungsförderung (BAföG) / 4.2 Einkommen nach dem BAföG

Der Einkommensbegriff des BAföG lehnt sich sehr eng an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Bis auf 8 relativ seltene Einkommensarten ist er mit der "Summe der positiven Einkünfte" i. S. v. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gleichzusetzen. Bei Arbeitnehmern ist dies das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern der Gewinn. Als E...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 4 Rentenhöhe/Fortschreibung

Die Renten der Alterssicherung der Landwirte wird – vergleichbar der Rentenversicherung – nach einer Rentenformel berechnet.[1] Die monatliche Rente ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Rentenwerts[2], dessen Fortschreibung an die Veränderung des aktuellen Rentenwerts der Rentenversicherung gekoppelt ist[3], mit dem Rentenartfaktor und der Steigerungszahl, die sich...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 2.2 Vorzeitige Altersrenten

Landwirte können unter den genannten Voraussetzungen die Altersrente bis zu 10 Jahren vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, wenn dem Ehegatten bereits Altersrente zusteht.[1] Mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze wurde eine neue vorzeitige Altersrente[2] frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Landwirts oder mitarbeitenden Familienangehörig...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 3 Hofaufgabe

Die Bestimmungen zur Hofabgabepflicht[1] wurden durch Art. 4a des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018[2] aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feststellte, dass die Hofabgabepflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG verfassungswidrig und damit unanwendbar ist.[3]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / Zusammenfassung

Begriff Die Alterssicherung der Landwirte ist ein eigenständiger Zweig der Rentenversicherung. Er ist speziell für selbstständige Landwirte als Teilabsicherungssystem für das Alter und das Risiko einer Erwerbsminderung mit Teilabsicherungscharakter geschaffen. Eine Besonderheit ist die Hofabgabepflicht vor Bezug der Altersrente. Träger der Alterssicherung sind die bei jeder l...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 2.3 Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente steht Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zu, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind, in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Pflichtbeitragsjahre gezahlt haben (hierauf kommt es nicht an, wenn die Wartezeit wegen eines Arbeitsunfalls vorzeitig erfüllt ist), die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (g...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 2 Leistungen

Die Alterssicherung kennt folgende Leistungen[1]: Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Renten wegen Todes, Beitragszuschüsse, Medizinische Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe. Betriebs- und Haushaltshilfe stehen bei Tod des Landwirts nicht mehr zu, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt sind. Alle Leistungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 2.4 Rente wegen Todes

Rente wegen Todes steht Witwen und Witwer zu[1], die selbst nicht Landwirte sind, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder ein Kind (bis zum 18. Lebensjahr) erziehen oder teilweise oder voll erwerbsgemindert i. S. d. Rentenversicherung sind und das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben haben. Der Verstorbene muss ebenfalls die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 1 Versicherungspflicht

Pflichtversichert in der Alterssicherung der Landwirte sind[1]: Landwirte, deren Betrieb eine bestimmte Mindestgröße erreicht, Ehegatten von Landwirten, mitarbeitende Familienangehörige.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alterssicherung der Landwirte / 2.1 Regelaltersrente

Regelaltersrente steht Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zu, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wurde bzw. bei Familienangehörigen, wenn sie selbst nicht Landwirt sind. Die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 erreicht. Vorher gelten abweichende Regel...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich fallen alle urlaubsstörenden Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.[1] Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung der Freizeit während des Urlaubs durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten eingeschränkt wird, die für den Bezug von Arbeitsloseng...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / ee) ALG II

Rz. 439 Für Arbeitslosenhilfeempfänger wurden seit dem RRG 1992 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Beitragshöhe orientierte sich bis zum 31.12.1999 an einer Grenze von 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes. Ab 1.1.2000 galt als beitragspflichtige Einnahme nur noch die tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (b) ALG II, Sozialhilfe

Rz. 380 Für den Bezug von ALG II [300] und Sozialhilfe enthalten § 7a SGB II und § 41 SGB XII entsprechende Tabellen.mehr