Fachbeiträge & Kommentare zu Arzneimittel

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.1.1 Bildung der Arzneimittelgruppen (Abs. 1)

Rz. 6 Die Gruppenbildung ist nach Abs. 1 Satz 1 Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, der in seiner Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AM-RL) gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können und welche Vergleichsgrößen dabei zugrunde zu legen sind. Dies...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.2 Festsetzungsverfahren (Abs. 3 und 5)

Rz. 13 Festbeträge für Arzneimittel werden bundesweit vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt (Abs. 3 Satz 1). Welche Bedeutung den rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen (zu ermitteln nach Abs. 1 Satz 5 vom Gemeinsamen Bundesausschuss) beizumessen ist, die der Spitzenverband zur Grundlage der Festbetragsfestset...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist die ursprünglich auf den 1.1.1992 festgelegte erhöhte Zuzahlungspflicht um 1 ½ Jahre hinausgeschoben und gleichzeitig verringert worden. Eine grundlegende Änderung mit Abkehr von diesem Zahlungssystem hatte das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG (BGBl. I S. 2266) gebracht. Dadurch wurde erstmals eine einheitlich...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 1 Allgemeines

Rz. 13 Die Vorschrift entspricht grundsätzlich mit dem Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln als Konkretisierung und Teil der ärztlichen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dem früheren Recht des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO. Hinzugekommen ist die Festbetragsregelung nach Abs. 2 i. V. m. § 35 (vgl. im Einzelnen die Komm. dort). An den Kosten...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 35a ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) komplett neu gefasst worden. In seiner ursprünglichen Fassung enthielt § 35a eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Festsetzung von Festbeträgen im Rahm...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.6 Abs. 6 i. d. F. durch das AMVSG zum 13.5.2017

Rz. 39c Das AMVSG v. 4.5.2017 hat Abs. 6 wieder eingeführt. Die Norm regelt die Bewertung von Arzneimitteln im sog. Bestandsmarkt, die mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz aufgehoben worden war. Der Gesetzgeber sah es sinnvoll und erforderlich an, in bestimmten Fällen eine Nutzenbewertung für Arzneimittel mit Wirkstoffen durchzuführen, die schon in bereits vor dem 1.1.2011 erst...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.8 Umrechnung (Abs. 9)

Rz. 25 Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu in das Gesetz aufgenommenen Abs. 9 beinhaltet eine Folgeänderung zur Neuregelung der Großhandelszuschläge in der Arzneimittelpreisverordnung, die im Wesentlichen dem bisherigen § 35 Abs. 8 entspri...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.1 Arzneimittelgruppen (Abs. 1, 1a und 1b)

Rz. 5b Mit der Entscheidung der grundlegenden Frage, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge überhaupt festgesetzt werden können, ist der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt. Das Hauptproblem seiner Tätigkeit besteht darin, bei der Gruppenbildung zu gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternati...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.3 Vorlage von Nachweisen

Rz. 14 Die Grundlagen der Nutzenbewertung hat der pharmazeutische Unternehmer zu erbringen. Abs. 1 Satz 3 verpflichtet ihn, die wesentlichen Daten zum Nutzen vorzulegen, über die er sowieso verfügt. Die Bewertung soll aufgrund dieser Daten erfolgen. Ein erheblicher Zusatzaufwand gegenüber dem bisherigen Verfahren entsteht i. d. R. nicht, da der pharmazeutische Unternehmer au...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.7 Festbetragsarzneimittel (Abs. 2)

Rz. 39 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Krankenkassen für Arznei- oder Verbandmittel, für die eine Festsetzung nach §§ 35 oder 35a erfolgt, nur die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages zu tragen haben. Für Arznei- oder Verbandmittel, für die kein Festbetrag festgesetzt worden ist, trägt die Krankenkasse die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistend...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.6 Anpassung der Festbeträge (Abs. 6)

Rz. 22 Abs. 6 enthielt bis zum 31.12.2010 eine Verweisung auf das förmliche Verfahren bei der Beschlussfassung der Spitzenverbände und auf die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Im Übrigen richteten sich gemäß Abs. 6 weitere Einzelheiten des Festsetzungsverfahrens nach § 213 Abs. 2 und 3 (vgl. dort). Das Arzneimittel...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.2.1 Einleitung des Verfahrens

Rz. 10 Nach § 3 AM-NutzenV sowie § 1 Abs. 2 des 5. Kapitels der VerfO-GBA wird die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 und 6 durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen die ab dem 1.1.2011 erstmals in den Verkehr gebracht werden, sofern erstmals ein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den Verkehr gebracht wird; die ab d...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 45 Brixius/Maur/Schmidt, Wirtschaftspolitische Auswirkungen des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes, PharmR 2010 S. 373. Cassel, Arzneimittel-Innovationen im Visier der Kostendämpfungspolitik – Das AMNOG: seine Chancen, Risiken und Nebenwirkungen, GGW 2011 S. 15. Hess, Die Frühbewertung des Nutzens neu zugelassener Arzneimittel, Herausforderung für den GB...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.1.2 Ausnahmen von der Gruppenbildung

Rz. 7c Die durch das AMVSG (vgl. Rz. 3g) nach Abs. 1 Satz 2 eingefügten neuen Sätze 3 und 4 geben dem Gemeinsamen Bundesausschuss vor, in Zukunft bei der Bildung von Festbetragsgruppen von Arzneimitteln mit Wirkstoffen zur Behandlung bakterieller Infektionskrankheiten auf Antibiotika die Resistenzsituation zu berücksichtigen. Arzneimittel, die als Reserveantibiotika für die ...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.11.1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

Rz. 55 Bis zur Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (vgl. Rz. 12f) bedurften Patienten einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis aus einer Apotheke (getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte) zur medizinischen Anwendu...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.9 Rechtsschutz (Abs. 8)

Rz. 43 Abs. 8 schließt eine gesonderte Klage gegen die Nutzenbewertung nach Abs. 2, den Beschluss nach Abs. 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in eine Festbetragsgruppe nach Abs. 4 aus. Diese Entscheidungen dienen der Vorbereitung von Vereinbarungen nach § 130b oder Festbetragsentscheidungen nach § 35 Abs. 3. Als unselbstständige Verfahrensentscheidungen sind sie ers...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.11.3 Antragspflicht und Entscheidung der Krankenkasse (Abs. 6 Satz 2 bis 4, 11 bis 12)

Rz. 59 Die Leistungsgewährung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist (Satz 2). Dies entspricht dem Ausnahmecharakter der Norm, die die Erstattung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis ermöglicht, obwohl nicht das Evidenzlevel vorliegt, welches üblicherweise für ...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.7 Übersichten über Festbeträge (Abs. 8)

Rz. 23 Abs. 8 in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung enthielt Übergangsregelungen. Danach fanden die Abs. 1 bis 7 in der Zeit vom 3.8.2001 bis zum 31.12.2003 mit Ausnahme der Verweisung in § 36 Abs. 3 und zur Vorbereitung der Festsetzung von Festbeträgen, die ab dem 1.1.2004 gelten sollten, keine Anwendung. Die nach Abs. 7 und § 35a Abs. 5 bekannt gemachten Festbeträ...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.8 Höchstbetragsarzneimittel (Abs. 2a – aufgehoben)

Rz. 42 Mit der Einführung von Abs. 2a durch das GKV-WSG (Rz. 12b) war ein weiteres Korrektiv durch eine Höchstbetrags-Festsetzung für nicht von einer Festbetragsregelung erfasste Arzneimittel in das Gesetz aufgenommen worden. Mit der Regelung in Abs. 2a wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die zulässige Kostenbelastung für die gesetzliche Krankenversicherung in einem angem...mehr

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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 vollständig neu gefasst worden und hat die durch das GRG seit 1.1.1989 geltende Fassung, die mehrere gesetzliche Änderungen erfahren hatte, abgelöst. Rz. 1a Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabi...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.1.4 Ausnahme: Verfassungsrecht

Rz. 22 Das BVerfG hatte gestützt auf § 2 Abs. GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip in den Beschlüssen v. 6.12.2005 (1 BvR 347/98) und 29.11.2007 (1 BvR 2496/07) entschieden, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen ärztliche Behandlungsmethoden in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausges...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.1.6 Ausnahme: Seltenheitsfall

Rz. 28 Eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kann allerdings ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn es sich um einen Fall der Seltenheit oder der grundrechtsorientierten Auslegung handelt. Ein Seltenheitsfall (vgl. www.orpha.net sowie www.portal-se.de) wird angenommen, wenn das festgestellte Krankheitsbild aufgrund seiner S...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.11.2 Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 56 Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass für eine Versicherte/einen Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwar...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.10 Rechtsschutz (Abs. 7 Satz 2 bis 4)

Rz. 28 Abs. 7 der Vorschrift sieht die Bekanntmachung der Festbeträge im BAnz und darüber hinaus die Klagemöglichkeit vor (Sätze 2 bis 4). Danach hat die Klage gegen die Festsetzung keine aufschiebende Wirkung und findet ohne Vorverfahren statt. Die Festbetragsfestsetzung ist ein gestaltender Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (BT-Drs. 11/3480 S. 54). Durch di...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.11.5 Begleiterhebung und Datenübermittlung (Abs. 6 Satz 5 bis 10)

Rz. 61 Abs. 6 Satz 5 verpflichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Erstellung einer bis zum 31.3.2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung, die dazu dient, Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu gewinnen. Hierdurch soll eine Grundlage für die Entscheidung über die dauerhafte Aufnahme in die Versorgung ges...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.1.4 Altersgerechte Darreichungsformen für Kinder (Abs. 1a neu)

Rz. 11 Das ALBVVG (vgl. Rz. 3i) hat einen neuen Abs. 1a eingefügt. Satz 1 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, bei der Bildung von Gruppen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 altersgerechte Darreichungsformen für Kinder bei den Festbetragsgruppenbildungen unberücksichtigt zu lassen. Auf der Grundlage der nach dem (neuen) Abs. 5a zu erstellenden Liste von Arzneimitteln un...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.3.2 Veröffentlichung der Beschlüsse (Abs. 3a)

Rz. 32a Die seit Januar 2011 praktizierte Nutzenbewertung hat zu einer deutlichen Verbesserung der Transparenz über den Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln beigetragen. Das gewonnene Wissen kommt nach Ansicht des Gesetzgebers jedoch noch nicht in zufriedenstellendem Ausmaß in der Versorgungspraxis an, da es an einer im Hinblick auf die Verwendbarkeit im Praxisalltag aufbere...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.9 Bekanntmachung (Abs. 7 Satz 1)

Rz. 27 Die Festbeträge sind seit 1.1.1992 im BAnz bekannt zu machen. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Gruppen von Arzneimitteln, für die Festbeträge festgesetzt werden können, sowie die jeweiligen Vergleichsgrößen nach § 35 Abs. 1 Satz 5 ergeben sich aus der Anlage 2 zu der Arzneimittel-Richtlinie. Die Festsetzung und ihre Begründung können beim Bundesverband der B...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 3 Literatur

Rz. 64 Axer, Zur Verfassungsmäßigkeit der zu erwartenden Rechtsverordnung zur Positiv-Liste, NZS 2001 S. 225. Knispel, Zu wettbewerbsrechtlichen Fragen, NZS 2000 S. 379. Rausch/Müller-Bohn, Cannabis schlägt hohe Wellen an der Küste, DAZ 2017, Nr. 46 S. 84. Koch, Keine Kostenübernahme für Arzneimittel Avastin bei abgelehnte Zulassung durch europäische Arzneimittel-Agentur, juris...mehr

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Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Diese Regelung gehört zu den umstrittensten des Reformgesetzes. Die Abs. 1 bis 3 regeln die Möglichkeit der bundesweiten Festsetzung von Festbeträgen. Die bei der Festsetzung zu berücksichtigenden Kriterien, die indessen oft nicht mehr als allgemeine Programmsätze sind, finden sich in Abs. 1 und Abs. 5 der Vorschrift. Rz. 5 Die Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. insbe...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.4 Erneute Nutzenbewertung (Abs. 5 und 5a; Abs. 5b)

Rz. 34 Nach Abs. 5 kann der pharmazeutische Unternehmer frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Beschlusses nach Abs. 3 eine erneute Nutzenbewertung beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Erforderlichkeit wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist, was letztlich bedeutet, dass sich der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachhaltig geändert...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.7 Beratung des pharmazeutischen Unternehmers (Abs. 7)

Rz. 40 Die Beratung des pharmazeutischen Unternehmers ist eine durch das AMNOG eingeführte neue Aufgabe. Abs. 7 (vgl. auch § 8 AM-NutzenV) will gewährleisten, dass der pharmazeutische Unternehmer frühzeitig die Möglichkeit einer wissenschaftlichen verfahrenstechnischen Beratung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erhalten kann. Soweit erforderlich erteilt der Gemeinsame Bun...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.4 Arzneimittelähnliche Medizinprodukte (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 35 Nach Abs. 1 Satz 2 hat der Gemeinsame Bundesausschuss festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 25.5.2020 geltenden Fassung (vgl. Rz. 12m) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arznei...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.8 Übergangsregelung

Rz. 42 Die gemäß § 35a Abs. 1 Satz 7 Nr. 6 gebotene Übergangsregelung für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die bis zum 31.7.2011 erstmals in Verkehr gebracht werden, findet sich in § 10 AM-NutzenV. Danach berät der Gemeinsame Bundesausschuss für bis zum 31.7.2011 einzureichende Dossiers den pharmazeutischen Unternehmer abweichend von § 8 Abs. 3 über Inhalt und Vollständig...mehr

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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.1 Allgemeine Zuzahlungshöhe (Satz 1)

Rz. 2a Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, der entsprechende Leistungen nach dem SGB V in Anspruch nimmt, hat einen Teil der Kosten zu tragen. Versicherte über 18 Jahre haben bei allen Leistungen 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR, zuzuzahlen. Dies gilt insbesondere für Arznei- und Verbandmittel sowie in die Versorgu...mehr

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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.6 Abgabe einer Teilmenge (Satz 6; ab 1.2.2024)

Rz. 9 Gibt die Apotheke das verordnete Arzneimittel als Teilmenge einer größeren Packung ab, ist die Zuzahlung nach Satz 1 auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten. Eine Teilabgabe kann z. B. erfolgen, weil die verschriebene Packungsgröße weder als Einzelpackung noch in Form von mehreren Packungen der kleineren Packungsgröße verfügbar ist. Bis zum 31.1.2024...mehr

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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift fasst den größten Teil der Zuzahlungsregelungen zusammen (Albers, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 61 Rz. 8). Die einzelnen Zuzahlungsvorschriften beziehen sich darauf und sorgen für die notwendige Rechtsklarheit. Es bedarf insofern in den Einzelvorschriften nicht ständiger Wiederholungen des Satzes 1 (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 95). Es gilt...mehr

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Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.10.2 Abs. 5 in der Fassung ab 20.7.2021

Rz. 54b Bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im Bundesanzeiger hatten Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enterale Ernährung dem Grunde nach Maßgabe §§ 18 bis 26 der Arzneimittel-Richtlinie (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2584/AM-RL-2021-05-20_iK-2021-08-18_AT-17-08-2021-B3.pdf) gemäß § 316, nach Änderung durch das PDSG (vgl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 35 Festbetr... / 2.5 Verbandmittel (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 21 Für Verbandmittel liegt die Festsetzung von Festbeträgen im Ermessen der Spitzenverbände. Vorher haben sie die Anhörungen wie nach Abs. 2 vorzunehmen und zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 3). Für Verbandmittel sind keine Gruppen wie nach Abs. 1 zu bilden, da Abs. 1 ausdrücklich nicht in Bezug genommen ist. Verbandmittel sind nach der Definition in § 4 Abs. 9 AMG a. F.(v...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.5 Ausnahmsweise Verordnung/Apothekenwahl (Abs. 1 Satz 4 bis 7)

Rz. 38 Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 kann ein Vertragsarzt Arzneimittel, die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Die Versicherten können für die Versorgung nach Satz 1 gemäß Satz 5 unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.4 Quittierung durch Leistungserbringer (Satz 4)

Rz. 6 Die Regelung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Leistungserbringer den Erhalt von Zuzahlungen ohne gesonderte Vergütung zu quittieren haben, d. h., für das Ausstellen einer Quittung keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Versicherten oder der Krankenkasse besitzen. Dies gilt auch für die Krankenkassen, soweit sie selbst Zuzahlungen einziehen. Dies setzt in j...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Dienstwagen: So fahren Mita... / 4.6 Entspannt fahren

Stress ist neben der körperlichen Belastung durch langes Sitzen das hauptsächliche Gesundheitsrisiko von beruflichen Vielfahrern, das gleichzeitig auch die Unfallgefahr deutlich erhöht. Wer entspannt reist, schont Leben und Gesundheit von sich und anderen. Ob das einem Fahrer gelingt oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, die nicht alle durch den Betrieb zu beeinflussen s...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Dienstwagen: So fahren Mita... / 5 Unterweisung und Training

Wer dienstlich im Auto unterwegs ist, fährt in aller Regel auch privat. Daher ist Verkehrssicherheit im weitesten Sinne ein dankbares Unterweisungsthema und findet durchaus Interesse. Mögliche Themen sind in Stichworten: Fahrerlaubnis (allgemein und innerbetrieblich), Versicherungsschutz durch den Betrieb auf dem Arbeitsweg und bei Dienstfahrten, Fahrgemeinschaften, Sicherheitsa...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Leistungen, die unmittelbar der künstlichen Tierbesamung dienen

Rz. 42 Unter die Steuerermäßigung fallen die Leistungen, die unmittelbar der künstlichen Tierbesamung dienen. Begünstigt ist in erster Linie die künstliche Tierbesamung selbst, z. B. durch Besamungsgenossenschaften, Tierärzte oder Besamungstechniker. Diese stellt sich umsatzsteuerlich als einheitliche sonstige Leistung dar. Sie umfasst nicht nur die Besamungsleistung als sol...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wahltarife / 6 Bindungsfrist

Mitglieder müssen sich für eine bestimmte Mindestzeit an einen Wahltarif binden.[1] Die Mindestbindungsfrist beträgt in Abhängigkeit der jeweiligen Art des Wahltarifs entweder 1 Jahr oder 3 Jahre. Für Wahltarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen besteht keine Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3 Krankheitskosten und behinderungsbedingte Aufwendungen in der Familie

Krankheitskosten Krankheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, können außergewöhnliche Belastungen sein, die aber nur beschränkt abzugsfähig sind.[1] Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen.[2] Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellungen: ABC / Arzneimittelhersteller

Keine Rückstellungspflicht für die Verpflichtung zur Analyse und Registrierung bislang zulassungsfreier Arzneimittel.[1] Gleiches gilt für in Werbeprospekten zugesagte unentgeltliche Abgabe von Ärztemustern.[2] Für sog. Nachprämienverpflichtungen aus Haftpflichtversicherungsverträgen besteht Rückstellungspflicht.[3]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 10/2023, Medikamentenkl... / 2 Aus den Gründen:

[…] Die Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, obwohl dieser über einen Cannabis-Pass verfügt, mit der Begründung verurteilt, die Verschreibung des Cannabis sei unter "Missachtung jeglicher grundlegender, ärztlicher Mindestanforderungen für Betäubungsmittel" erfolgt. So habe der ausstellende Arzt lediglich die Behauptung,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Konkurrenzen

Rz. 97 [Autor/Stand] Das Verhältnis zwischen Bannbruch (§ 372 AO) und Straftaten gegen die Verbringungsgesetze lässt sich in keine herkömmliche Kategorie der Konkurrenzen einordnen[2]. Die Tatbestände werden durch eine Handlung verwirklicht, ohne dass Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben wäre. Auch Spezialität, Konsumtion oder Subsidiarität liegt nicht vor. Die Verbringungsverstöß...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Maßgebliche Tätigkeiten

Tz. 74 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob eine Beherrschung durch Stimmrechtsmehrheit vorliegt, besteht ein wichtiger Schritt der Klärung dieser Frage darin, die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu identifizieren und ein Verständnis dafür zu gewinnen, wie Entscheidungen bei diesen Aktivitäten getroffen werden (IFR...mehr