Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsanspruch.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auskunftsanspruch (§ 558 IV 2).

Rn 28 Hat der Vermieter keine Kenntnis von der Höhe der zu zahlenden Abgabe, steht ihm nach § 558 IV 2 ein Auskunftsanspruch zu; er kann frühestens vier Monate vor Wegfall der Bindung verlangen, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichzahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung des Mieters erstreckt sich auf die Auskunft; Belege mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftsanspruch.

Rn 13 Ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Hausrats wurde nach altem Recht nur in Ausnahmefällen angenommen. Dieses Anspruchs bedarf es nach der erweiterten, aus § 206 FamFG folgenden Mitwirkungspflicht nicht mehr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auskunftsanspruch des Eigentümers.

Rn 6 Der in § 987 normierte Anspruch läuft im Regelfall ins Leere, wenn der Besitzer nicht verpflichtet werden kann, Auskunft über die gezogenen Nutzungen bzw den erlangten Wert zu geben. Hier hilft die Rspr – über den Wortlaut hinaus – mit der Anwendung des § 260 (BGHZ 27, 204), sofern der Nutzungswert bzw Wertersatz nicht geschätzt werden kann, § 287 ZPO (BGHZ 32, 97).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auskunftsanspruch.

Rn 1 Er ergänzt die Informationsrechte des Nacherben aus §§ 2121 und 2122, erleichtert die Ausübung seines Rechts aus § 2128 und gewährt vorbeugenden Schutz vor wirtschaftlicher Verschlechterung des Nachlasses. Das Recht kann von jedem einzelnen Nacherben zur Erteilung der Auskunft an alle ausgeübt werden, auch vom Nachlasspfleger oder vom Testamentsvollstrecker des § 2222, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Auskunftsansprüche nach § 4 VersAusglG.

Rn 11 Nach § 4 VersAusglG haben Ehegatten, Hinterbliebene, Erben und Versorgungsträger untereinander materiell-rechtliche Auskunftsansprüche, die neben dem verfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch des Gerichts nach § 220 bestehen (s § 220 Rn 1). Es handelt sich um Nebenansprüche zum VA, die der Vorbereitung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten dienen. Aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Vorbereitende Auskunftsansprüche; Stufenantrag.

Rn 26 Insb zur Vorbereitung eines bezifferten Unterhaltsanspruchs oder aber einer Zugewinnausgleichsforderung kann der ASt den Antragsgegner auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Im Verbundverfahren relevante materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus §§ 1580, 1605, 1379 BGB oder auch aus § 4 I VersAusglG (auch im Verbund: jurisPK-BGB/Breuers § 4 VersAusg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 4 VersAusglG – Auskunftsansprüche.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspr...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 5. Ausschluss des Auskunftsanspruchs

In der Praxis ebenfalls immer wieder problematisch ist die Berufung auf den Ausschluss des Auskunftsanspruchs. Hierbei ist zu beachten, dass ein Ausschluss des Anspruchs nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Hilfsansprüche verlieren ihren Zweck nämlich nur dann, wenn ein Unterhaltsanspruch bereits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern (Abs 3).

Rn 5 Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungsträgern verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist insbes dann gegeben, wenn der Versorgungsträger ohne die Auskunft den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht ermitteln kann. So kommen etwa Auskunftsansprüche eines Ver...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 4. Die erschöpfende inhaltliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

In der Praxis wenig Beachtung findet, dass nicht nur Auskunft und Belegvorlage in Bezug auf das Einkommen des am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten geschuldet ist, sondern nach zutreffender Auffassung auch bezüglich aller unterhaltsrechtlich relevanter Ausgaben[80] sowie nach überwiegender und zutreffender Auffassung[81] auch zu sonstigen Umständen, die für die Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906 f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1580 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Entfallen des Anspruchs.

Rn 7 Ein Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr), wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte aus ihr Rechtsfolgen nicht mehr herleiten kann (BGH FamRZ 22, 684; BGHZ 44, 163; FamRZ 80, 37). Verweigert werden kann er aber nur dann, wenn evident ein Zugewinn nicht erzielt worden ist (Kobl FamRZ 85, 286), wobei äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH NJW 80, 1462), so, wenn o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen, welche Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer zum Gegenstand haben.

Rn 4 Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals ist die gerichtliche Verfolgung des auf Herausgabe gerichteten Gesamtanspruchs aus § 2018 BGB (Nürnbg OLGZ 81, 115). Vom Wortlaut des § 27 abgedeckt sind aber auch die auf § 2027 I BGB gestützte Auskunftsklage (Nürnbg OLGZ 81, 115), die mit der Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verbundene Klage auf Erteilung einer eidesstattl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Form der Auskunftserteilung.

Rn 10 Der (wesensgleiche) Auskunftsanspruch ist in verschiedene Grade abgestuft (Ddorf FamRZ 95, 1236, 1239). Er geht auf Vorlage eines vom Erben erstellten Bestandsverzeichnisses (I 1), wobei der Berechtigte, wie auch bei Erstellung des amtlichen Verzeichnisses (KG FamRZ 96, 767), seine Hinzuziehung verlangen kann (I 2), in den Grenzen der §§ 226, 242 auch, wenn das Zuziehu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Recht auf Kenntnis der Abstammung.

Rn 3 In zahlreichen Entscheidungen hat das BVerfG (FamRZ 07, 441, 444; 89, 255) aus dem allg Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 GG) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hergeleitet, ohne dass ein Anspruch auf Verschaffung, sondern nur ein Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen besteht. Denn für die Individualitätsfindung eines Menschen ist die g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsberechtigter.

Rn 2 Pflichtteilsberechtigung, nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, ist Voraussetzung, denn zu dessen Beurteilung soll die Auskunft gerade dienen (BGH NJW 58, 1964; 81, 2051; 02, 2469 f [BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01]). Berechtigt ist jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe nach §§ 2303, 2309 (BGH NJW 81, 2051, 2052), also auch der Berechtigte, der enterbt ist ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftspflichtiger.

Rn 4 Grds, auch bei Nachlassinsolvenz (RG BayZ 20, 78) oder -verwaltung (Celle JZ 60, 402; s.a. § 2012 II), sind die Erben bzw Erbeserben (BGH NJW 89, 2887 [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]) als Gesamtschuldner (§§ 421, 431) zur Auskunft verpflichtet. Miterben müssen sich Mängel bei der Erteilung gegenseitig gem § 278 zurechnen lassen (RGZ 129, 239, 246). Eine vom Erblasser zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unterhaltssachen iSv § 231 Abs 1.

Rn 14 Unterhaltssachen iSv § 231 I sind gem § 112 Nr 1 Familienstreitsachen; auf das Verfahren sind deshalb neben den in Abschn 9 enthaltenen Vorschriften der §§ 231 ff FamFG gem § 113 I 2 auch ZPO-Vorschriften anzuwenden. Rn 15 Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der gem § 113 I 2 den Vorgaben des § 253 ZPO entsprechen muss. Es besteht auch im erstinstanzliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunft bei Anspruchsübergang.

Rn 10 Wird der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergeleitet oder geht er gem § 93 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, werden davon auch die Auskunftsansprüche betroffen. Zudem enthält § 117 SGB XII einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der sich auch auf die mit dem Unterhaltsschuldner verheirateten Ehepartner erstreckt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Andere Gründe.

Rn 17 Ist der Auskunftsanspruch aus anderen Gründen nicht gegeben, etwa deshalb, weil das Gericht ihn aufgrund von Erklärungen des Bekl für erfüllt hält, darf der Leistungsanspruch nicht mit abgewiesen werden. Es ergeht vielmehr hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ein abweisendes Teilurt. Der Kl hat nunmehr Gelegenheit, seinem Leistungsantrag bis zur nächsten mündlichen Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunftsberechtigter.

Rn 1 Jeder Elternteil ist auskunftsberechtigt, auch wenn er selbst Inhaber der Personensorge ist. Daher kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht in Obhut befindet, vom anderen Auskunft verlangen. Zudem steht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten des Kindes von erheblicher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Unterrichtungsanspruch.

Rn 17 Aus §§ 1353, 1386 II folgt daneben der Anspruch des Ehegatten, über während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigte Vermögensverfügungen in groben Zügen unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch besteht bis zur Auflösung der Ehe (BGH FamRZ 78, 677; Bambg FamRZ 09, 1906; Karlsr FamRZ 90, 161), jedoch nicht mehr nach deren Scheitern und einem mehr als 1-jä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt, Umfang und Grenzen.

1. Auskunft über das Endvermögen. Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Daraus folgt, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift führt einen materiellen Auskunftsanspruch nahestehendenr Angehöriger und Vertrauenspersonen ggü dem Betreuer ein. Begrenzt wird dieser Anspruch auf Erteilung entspr Auskünfte durch den Wunsch oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten und der Zumutbarkeit für den Betreuer. Mit diesem Anspruch soll der Gefahr des Missbrauchs der Betreuerstellung und einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Auskunftsanspruch dient der Sicherung der Ausgleichungspflicht (nicht der Auseinandersetzung: Stuttg ZEV 19, 25 [OLG Stuttgart 02.07.2018 - 19 W 27/18]). Eine weitergehend allgemeine Auskunftspflicht unter den Miterben über den Nachlass existiert nicht, vor allem ist der Vorschrift kein allgemeiner erbrechtlicher Auskunftsanspruch zu entnehmen (vgl München NJW 13, 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zwischenfeststellungsklage (Abs 2).

Rn 35 Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann nur ein im Laufe des Prozesses str gewordenes Rechtsverhältnis sein, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zT abhängt. Da nur die Entscheidung über den Klageanspruch in Rechtskraft erwächst (§ 322), kann dies in einem späteren Rechtsstreit ders Parteien über weitere auf das v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs.

Rn 18 Der Auskunftsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, der Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes zielenden Verfahrens bzw mit der Trennung, soweit er auf den Trennungszeitpunkt bezogen ist. Er ist sofort fällig (§ 271), wobei dem auskunftspflichtigen Ehegatten ein Zeitraum zur Verfügung stehen muss, der ihm objektiv zur Vorbereitung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Auskunft über das Endvermögen.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Daraus folgt, dass die Auskunft sich auch auf illoya...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da es im Erbrecht einen allgemeinen Auskunftsanspruch nicht gibt, soll es dem Erben ermöglichen, sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren und den Erbschaftsanspruch durchzusetzen. Der Anspruch ist dabei nicht übertragbar (Karlsr FamRZ 67, 692). Die Vorschrift kann auch nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden, so besteht etwa kein Auskunftsanspruch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1).

Rn 3 § 4 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, zur Erteilung der ›für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte‹. Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder eines isolierten Verfahrens über den Versor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche des Verletzten.

Rn 39 Sie richten sich gegen denjenigen, der die Beeinträchtigung durch unmittelbares Handeln herbeigeführt hat (unmittelbarer Störer) oder der sie in zurechenbarer Weise veranlasst hat (mittelbarer Störer). Rn 40 Als Inhalt des Anspruchs kommen grds alle Rechtsfolgen in Betracht, die sich im Bereich des gesamten Güterschutzes ergeben können. IE sind dies der Anspruch auf Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verhältnis zwischen Klärung der Abstammung und Kindeswohlprüfung.

Rn 18 Das Gesetz enthält keine Vorgaben, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des ASt festgestellt oder in die Prüfung des Kindeswohls eingetreten wird; die Reihenfolge der Ermittlungen steht grds im Ermessen des Gerichts (BTDrs 17/12163, 13; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 18; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 12; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167a Rz 8; Br...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nebenrechte.

Rn 76 Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen. Sie werden von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderung miterfasst und dürfen vom Pfändungspfandgläubiger ausgeübt werden (BGH ZVI 21, 403). Einer gesonderten Neben- o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Vollmacht.

Rn 37 Die vom Erblasser erteilte Vollmacht (zur Prokura Rn 31) erlischt im Zweifel nicht mit seinem Tod (Zweibr DNotZ 83, 104 [OLG Zweibrücken 01.03.1982 - 3 W 12/82]). Ein Erlöschen ist auch dort nicht anzunehmen, wo der Bevollmächtigte Miterbe (Schlesw FGPrax 14, 206 [OLG Rostock 02.06.2014 - 3 W 24/13]) oder sogar Alleinerbe geworden ist. In diesem Fall ist das Fortbesteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatz-, Neben- und Hilfsansprüche.

Rn 9 Nach § 217 verjähren Ansprüche auf abhängige Nebenleistungen mit dem Anspruch auf die Hauptleistung. IdR unterliegen jene Ansprüche ohnehin der Regelverjährung nach § 195. Gilt für den Hauptanspruch nicht die Regelverjährung, ist zu prüfen, ob sich für die Sekundäransprüche Anhaltspunkte bieten, diese einer anderen, insb der Regelverjährung, zu unterwerfen. Richtet sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Versorgungsträger (Abs 2).

Rn 4 Gem II haben Ehegatten (bzw ihre Hinterbliebenen oder Erben) hilfsw Auskunftsansprüche gegenüber den Versorgungsträgern des anderen Ehegatten (bzw dessen Hinterbliebenen oder Erben). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Versorgungsträgers ist, dass die erforderliche Auskunft von dem anderen Ehegatten (bzw von dessen Hinterbliebenen oder Erben) nicht zu erhalten is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Hausgenosse hat auf Grund der häuslichen Gemeinschaft mit dem Erblasser Kenntnisse, über die der Erbe regelmäßig nicht verfügt. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch kann der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift behandelt nicht eine Verbandsklagebefugnis, sondern gibt jedem individuell Betroffenen (zB dem Empfänger einer rechtswidrig versandten Werbe-SMS oder E-Mail) einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines zB auf § 1004 BGB gestützten Abwehranspruchs (krit aus Sicht der Telekommunikationsunternehmen Rehart/Eckhardt WRP 08, 1286).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gemeinsame Voraussetzungen.

1. Leibliche Vaterschaft. Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskunft.

Rn 18 Der Mieter hat grds keinen Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der anfallenden Betriebskosten (BGH NJW 12, 303 Rz 14). Anders ist es nach hM, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die von der Betriebskostenpauschale erfassten Betriebskosten insgesamt ermäßigt haben (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 14).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176, in Kraft seit dem 13.7.13) in das FamFG eingefügt. Die Norm enthält besondere Verfahrensvorschriften für die zeitgleich in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1686a BGB (Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters). Anl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren und Durchsetzung des Anspruchs.

Rn 25 Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnenden Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Wird Wertermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auskunft über das Anfangsvermögen.

Rn 5 Trotz der Beweislastregel des § 1377 kann Auskunft auch über das Anfangsvermögen beansprucht werden, auch über die für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblichen Umstände. Deshalb ist iRd Auskunft auch über privilegierten Vermögenserwerb iS § 1374 II zu informieren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 5 Die Erklärungspflicht verlangt eine Forderungspfändung durch einen wirksamen, dh insb zugestellten Pfändungsbeschluss. Ein vorläufiges Zahlungsverbot genügt nicht (AG Calw DGVZ 21, 67; AG Heilbronn DGVZ 21, 146; AG Bonn BeckRS 21, 24284). Auf eine Überweisung der gepfändeten Geldforderung kommt es nicht an (BGHZ 68, 289, 291). Für den Auskunftsanspruch genügt eine Pfänd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunft.

Rn 15 Der Unterhaltsberechtigte hat gem § 1605 auf Verlangen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zwischen mehreren Unterhaltsverpflichteten besteht ein Auskunftsanspruch nach § 242 (FamRZ 03, 1836).mehr