Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Begriff der Außenprüfung

Rz. 6 Nach der Gesetzessystematik und in der Praxis sind der Begriff der Außenprüfung und seine Abgrenzung von anderen Verfahrensarten relativ leicht zu fassen. Nach der Gesetzessystematik ist Außenprüfung jede Maßnahme, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. In der Praxis wird als Außenprüfung jede Maßnahme angesehen, die von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.5 Grenzüberschreitende Simultanprüfungen und gemeinsame Außenprüfungen

Rz. 73 Die Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung enden grundsätzlich an der Grenze. Da die Überprüfung von Steuersachverhalten Ausübung von Hoheitsgewalt ist, sind der Finanzverwaltung Überprüfungsmöglichkeiten nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik eingeräumt. Hoheitsakte auf dem Staatsgebiet anderer Staaten sind ihr generell verboten. Da für die Überprüfung grenz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Außenprüfung und Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155–192)

Rz. 13 Nach dem Aufbau des Gesetzes umfasst das "Festsetzungs- und Feststellungsverfahren"[1] vier unterschiedliche Verfahren, die zum Bereich der Steuerfestsetzung im weiteren Sinn gehören, nämlich das eigentliche Steuerfestsetzungsverfahren[2], das Feststellungsverfahren[3] einschließlich der Festsetzung der Steuermessbeträge als einer Vorstufe des eigentlichen Steuerfests...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Notwendigkeit und Bedeutung der Außenprüfung

Rz. 1 Die Entwicklung der Außenprüfung hängt mit der Einführung von Steuern zusammen, die auf der betrieblichen Betätigung des Stpfl. aufbauen. Die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuern können nur dann überprüft werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse des Stpfl. analysiert, insbesondere seine Buchführung ausgewertet wird. Das gilt insbesondere für die ESt, KSt und Gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.3 Rechtsgrundlagen der Außenprüfung

Rz. 5 Die §§ 193ff. stellen eine systematisch aufgebaute und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar, wobei viele von der Praxis entwickelte Institute, die sich als zweckmäßig und rechtlich unbedenklich erwiesen hatten, in das Gesetz übernommen worden sind. Dabei wurde auch dem Schutz des Stpfl. vor dem tiefgreifenden Eingriff der Außenprüfung erhebliche Beachtung ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Außenprüfung und Steuerermittlung (§§ 93–107)

Rz. 12 Das Verhältnis von Außenprüfung und Steuerermittlung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerermittlung, im Gegensatz zur Außenprüfung, keine selbstständige Verfahrensart ist. Die Vorschriften über die Steuerermittlung, §§ 93–107 AO, gehören zum allgemeinen Teil des Steuerverfahrensrechts, sind also im Rahmen der besonderen Verfahrensarten, wie der Außenprüfung, an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Organisation der Außenprüfung

Rz. 80 Die Gestaltung der Organisation der Außenprüfung liegt, innerhalb des durch die wenigen im Gesetz enthaltenen Vorschriften geschaffenen Rahmens, in der Organisationsgewalt der Behörde. Der rechtliche Rahmen der Organisation der Außenprüfung wird durch § 17 FVG gebildet. Nach Abs. 2 S. 3 dieser Vorschrift können Spezialfinanzämter gegründet werden. Für die Außenprüfung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.5 Außenprüfung und außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren bzw. gerichtliches Rechtsschutzverfahren

Rz. 24 Die Vorschriften über die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sind nach §§ 132, 172 Abs. 1 S. 2 AO auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und nach Eintritt der Bestandskraft einer Einspruchsentscheidung anwendbar. Nach § 132 AO gilt dies auch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens, nach § 110 Abs. 2 FGO unter bestimmten Umständen sogar nach E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Außenprüfung und Steuer-/Zollfahndung bzw. Steueraufsicht

Rz. 20 Im Regelfall unterscheiden sich Außenprüfung und Steuer-/Zollfahndung dadurch, dass die Tätigkeit der Außenprüfung in dem Augenblick endet, in dem der Verdacht einer Steuerstraftat auftaucht[1] und die Anwendung strafprozessualer Mittel (Durchsuchung, Beschlagnahme usw.) erforderlich erscheint[2]. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ist es jedoch auch Aufgabe der Steuer-/Zollf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Stellung der Außenprüfung im Steuerverfahren

Rz. 11 Die Außenprüfung ist ein Teil des Steuerverfahrensrechts, das in den §§ 78–346 AO geregelt ist. Das Steuerverfahrensrecht steht im Gegensatz zum Steuerschuldrecht, §§ 33–77 AO, dem Recht des Steuerrechtsschutzes, §§ 347–368 AO, und dem Steuerstrafrecht, §§ 369–412 AO. Für das Steuerverfahrensrecht und damit auch für die Außenprüfung gelten die den einzelnen Teilen der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Ort der Außenprüfung

Rz. 20 Nach Abs. 2 S. 1 ist der Ort der Prüfung regelmäßig das Geschäftslokal des Stpfl. und nur, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht zur Verfügung steht, die Wohnräume des Stpfl. oder die Diensträume der Finanzbehörde. Ort der Prüfung ist dabei der Ort, wo der Stpfl. die zu prüfenden Unterlagen vorzulegen hat und wo der Prüfer die Prü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7 Wirkungen der Außenprüfung

Rz. 81 Die Außenprüfung bringt insbesondere folgende Wirkungen hervor: zwingende Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, § 164 Abs. 3 S. 2 AO; vgl. § 164 AO Rz. 5. Hemmung der Festsetzungsfrist, § 171 Abs. 4 AO; vgl. § 171 AO Rz. 28. Eintritt der Änderungssperre, § 173 Abs. 2 AO; vgl. § 173 AO Rz. 106ff. Möglichkeit der Erteilung einer verbindlichen Zusage, § 204 AO; vgl. § 20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Entwicklung und Bedeutung der Außenprüfung

1.1 Notwendigkeit und Bedeutung der Außenprüfung Rz. 1 Die Entwicklung der Außenprüfung hängt mit der Einführung von Steuern zusammen, die auf der betrieblichen Betätigung des Stpfl. aufbauen. Die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuern können nur dann überprüft werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse des Stpfl. analysiert, insbesondere seine Buchführung ausgewertet wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Arten der Außenprüfung

4.1 Betriebsprüfung (Steuer) Rz. 25 Die Betriebsprüfung (Steuer) als besondere Art der Außenprüfung für Besitz- und Verkehrsteuern und die GewSt sind gesetzlich nicht besonders geregelt; für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung[1]. Die Abgrenzung und nähere Ausgestaltung erfolgen durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) – BpO; vgl. Rz. 26. Nach § 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Methoden der Außenprüfung

5.1 Allgemeines Rz. 46 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung sind der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl einer oder mehrerer der zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, die Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers abhä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.15 Außenprüfungen der Gemeinden bei den Gemeindesteuern

Rz. 40 Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ist es zulässig, durch Landesgesetz die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder z. T. auf die Gemeinden zu übertragen. Hiermit korrespondiert § 1 Abs. 2 AO, wonach für die Realsteuern bestimmte Vorschriften der AO anwendbar sind, soweit die Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Zu den anwendbaren Bestimmungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.4 Außenprüfung bei Speicherbuchführung (EDV-Anlage)

Rz. 67 Erstellt das Unternehmen seine Buchführung durch eine EDV-Anlage, stellen sich der Außenprüfung besondere Probleme. Allgemein zu den Voraussetzungen der Speicherbuchführung vgl. § 145 AO Rz. 4a, zur Nutzung der Speicherbuchführung zu Prüfungshandlungen s. § 147 Abs. 6 AO. Ist das Ergebnis der EDV-Buchführung nach Form und Inhalt einer konventionellen Buchführung vergle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Betriebsprüfung (Steuer)

Rz. 25 Die Betriebsprüfung (Steuer) als besondere Art der Außenprüfung für Besitz- und Verkehrsteuern und die GewSt sind gesetzlich nicht besonders geregelt; für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung[1]. Die Abgrenzung und nähere Ausgestaltung erfolgen durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) – BpO; vgl. Rz. 26. Nach § 1 BpO ist die Betriebsprüfung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Stellung der Außenprüfung im Besteuerungsverfahren

3.1 Stellung der Außenprüfung im Steuerverfahren Rz. 11 Die Außenprüfung ist ein Teil des Steuerverfahrensrechts, das in den §§ 78–346 AO geregelt ist. Das Steuerverfahrensrecht steht im Gegensatz zum Steuerschuldrecht, §§ 33–77 AO, dem Recht des Steuerrechtsschutzes, §§ 347–368 AO, und dem Steuerstrafrecht, §§ 369–412 AO. Für das Steuerverfahrensrecht und damit auch für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.16 Betriebsprüfung (Zoll)

Rz. 44 Auch für die Betriebsprüfungen der Zölle und Verbrauchsteuern gelten die §§ 193ff. AO. Auf etwaige Besonderheiten ist bei den einzelnen Vorschriften hingewiesen. Für die Prüfung der Zölle und Verbrauchsteuern gilt die Dienstanweisung für Außenprüfung und Steueraufsicht (veröffentlicht in VSF), die in den Teilen, die Außenwirkung entfalten, an die BpO angeglichen ist. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.18 Umsatzsteuer-Nachschau

Rz. 45b Nach § 27b UStG kann zur Sicherstellung der Festsetzung und Erhebung der USt eine Nachschau erfolgen. Die USt-Nachschau ist keine Außenprüfung; dies bestimmt § 27b Abs. 1 UStG ausdrücklich, da eine USt-Nachschau "außerhalb" einer Außenprüfung erfolgt. Die Regelungen für die USt-Nachschau ergeben sich daher nicht aus §§ 193ff. AO, sondern nur aus § 27b UStG i. V. m. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.4 Lohnsteueraußenprüfung, Prüfung der Bergmannsprämie

Rz. 30 Die LSt-Außenprüfung hat die Aufgabe, die Einbehaltung oder Übernahme der LSt durch den Arbeitgeber und ihre Abführung an das FA zu überprüfen. Rechtsgrundlage sind § 42f EStG, § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO (vgl. § 193 AO Rz. 32). Adressat der Prüfung und damit der zur Mitwirkung verpflichtete Stpfl. ist der Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer entfaltet die LSt-Außenprüfung gru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Umsatzsteuersonderprüfung

Rz. 29 Die USt-Sonderprüfungen haben die Aufgabe, die sachliche und zeitliche Richtigkeit der Besteuerung der Leistungen und der Vorsteuererstattungen zeitnaher zu prüfen, als dies durch die Betriebsprüfungen möglich ist. Zu diesem Zweck werden einzelne Besteuerungsgrundlagen (umsatzsteuerfreie Umsätze, Vorsteuer) oder Voranmeldungszeiträume überprüft. Rechtsgrundlage für di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.6 Rechtliche Regelung für die Mitwirkungspflichten

Rz. 16 Nach §§ 93, 200 Abs. 1 AO trifft den Stpfl. eine Vielzahl von Pflichten. Diese Pflichten sind aber noch nicht konkretisiert i. d. S., dass durch Gesetz festgelegt ist, ob und welche Pflichten zu welchem Zeitpunkt zu erfüllen sind. Es besteht vielmehr nur eine Pflichtigkeit, im Rahmen einer Außenprüfung noch zu konkretisierende Pflichten zu erfüllen (vgl. auch § 196 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.6 Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG

Rz. 32 Nach § 73d Abs. 2 EStDV ist bei Außenprüfungen bei dem Schuldner der nach § 50a EStG abzugspflichtigen Zahlungen auch der richtige Steuerabzug zu überprüfen. Rechtsgrundlage ist § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Prüfung ähnelt der LSt-Außenprüfung, da hier ein Einbehaltungspflichtiger, nicht der Steuerschuldner, geprüft wird. Die Prüfung wird vom Betriebsprüfungsdienst durch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.11 Prüfung der Rennwett- und Lotteriesteuer, §§ 47ff. RennwettLottAB

Rz. 36 Die Prüfung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist nach §§ 47ff. der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwettLottAB) in Form von Außenprüfungen durchzuführen, deren Umfang in den Ausführungsbestimmungen eingehend umschrieben ist. Geprüft werden dabei die Steuerschuldner (Stpfl.). Eine besondere Rechtsgrundlage für §§ 47ff. RennwettLottAB ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.13 Prüfung der Prämiengewährung

Rz. 38 Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind nach § 1 VermBDV die für die ESt und LSt geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Damit ist, wenn auch in denkbar vager Weise, auch auf die Vorschriften über die Außenprüfung, §§ 193ff. AO, und die LSt-Außenprüfung, § 42f EStG, Bezug genommen. Rechtsgrundlage für die Verordnungsermächtigung ist § 14 Abs. 5 VermBG. Das Vermögensb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.12 Prüfung der Investitionszulage

Rz. 37 Auf die InvZul sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden[1]. Nach § 155 Abs. 4 AO sind auf Steuervergütungen, und damit auch für InvZul, die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Umfang dieser Verweisung ist unklar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird auf die Vorschriften über die "Steuerfestsetzung" verwiesen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Konzernprüfung

Rz. 27 Eine besondere Form der Betriebsprüfung stellt die Konzernprüfung dar, über die in §§ 13ff. BpO Regeln enthalten sind. Danach werden Unternehmen, die zu einem Konzern gehören oder durch ein herrschendes Unternehmen verbunden sind, im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten geprüft, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Auskunfts- und Vorlagepflichten

Rz. 2 Abs. 1 konkretisiert die in § 90 AO enthaltenen Mitwirkungspflichten des Stpfl. für die Außenprüfung. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433 um die Pflicht, den Stpfl. bei der Nutzung der EDV-Anlage des Stpfl. zu unterstützen, erweitert worden; vgl. Rz. 8. Nach § 90 AO hat der Stpfl. die steuerlich erheblichen Tatsachen zu offenbaren, nach § 20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.9 Prüfung für die gesonderte Feststellung zum Zweck der Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 156 BewG

Rz. 34c Nach § 156 BewG ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 AO für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zulässig. Geprüft werden kann jeder Beteiligte, d. h. gem. § 154 BewG jede Person, der ein Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, die das FA zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hat oder di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.17 Prüfung bei Investmentfonds

Rz. 45a § 11 Abs. 3 InvStG enthält eine besondere Rechtsgrundlage und Bestimmungen für den Umfang der Prüfung bei inländischen Investmentvermögen. Danach unterliegt das inländische Investmentvermögen, ein Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG [1], selbstständig der Außenprüfung. Geprüft werden dabei die steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, die Berichte nach §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.2 Methoden der Einzelprüfung

Rz. 47 Die Methoden der Einzelprüfung (unmittelbare Methoden) zielen darauf ab festzustellen, ob ein einzelner Geschäftsvorfall in der Buchführung richtig behandelt und steuerlich richtig gewürdigt wurde. Im Einzelnen unterscheidet man die "retrograde Methode", bei der der Außenprüfer, beginnend bei der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung, die einzelnen Geschäftsvorfälle über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3.5 Statistische Methoden

Rz. 57 Als eine neuere Verprobungsmethode ist der Chi 2 -Anpassungstest auch von der Außenprüfung eingesetzt worden[1]. Es handelt sich um einen inneren Betriebsvergleich, da nur Werte des geprüften Betriebs miteinander verglichen werden. Diese aus der Statistik entlehnte Methode kann bei der Prüfung von Unternehmen angewandt werden, die überwiegend Bareinnahmen haben, wie Leb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.1 Allgemeines

Rz. 46 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung sind der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl einer oder mehrerer der zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, die Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers abhängen. Rechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.5 Prüfung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO

Rz. 31 Nach § 7 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können bei den Verfahrensbeteiligten der gesonderten Feststellung Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden. Dies beruht auf der Ermächtigung in § 180 Abs. 2 Nr. 6 AO [1].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.10 Prüfung der Versicherungsteuer, § 10 VersStG, und der Feuerschutzsteuer, § 9 Abs. 2, 3 FeuerschutzStG

Rz. 35 Für die Prüfung der Verkehrsteuern bei dem Stpfl. sind §§ 193ff. AO direkt anwendbar. Das gilt für die Versicherungssteuer auch für eine Prüfung bei dem Versicherten. Diese Prüfung kann durchgeführt werden, um zu ermitteln, ob der Versicherte ausnahmsweise die nicht entrichtete Versicherungssteuer anstelle des Versicherers zu entrichten hat[1]. Ermessensgerecht ist ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.7 Prüfung der Anrechnungsberechtigung, § 50b EStG

Rz. 33 Nach § 50b EStG kann die Finanzbehörde die Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung der KSt oder für die Anrechnung oder Erstattung der KapESt von Bedeutung sind, bei den Verfahrensbeteiligten (z. B. Anrechnungs-, Vergütungsberechtigten) überprüfen. Diese Vorschrift ähnelt § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, da auch hier die Prüfung auf Personen, die keiner regelmäßigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3 Verprobungsmethoden

5.3.1 Allgemeines Rz. 48 Den Nachteil der unmittelbaren Methoden sollen die Verprobungsmethoden ausschließen. Sie sind darauf gerichtet, durch mittelbare Prüfungen Prüfungsfelder zu identifizieren, die prüfungswürdig erscheinen. Die Verprobungsmethoden sind regelmäßig Schlüssigkeitsprüfungen. Sie sollen ermitteln, ob das in der Buchführung ausgewiesene Ergebnis des ganzen Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 48 Den Nachteil der unmittelbaren Methoden sollen die Verprobungsmethoden ausschließen. Sie sind darauf gerichtet, durch mittelbare Prüfungen Prüfungsfelder zu identifizieren, die prüfungswürdig erscheinen. Die Verprobungsmethoden sind regelmäßig Schlüssigkeitsprüfungen. Sie sollen ermitteln, ob das in der Buchführung ausgewiesene Ergebnis des ganzen Betriebs oder einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.8 Prüfung zur Vorbereitung und Durchführung einer Hauptfeststellung, § 29 Abs. 2 BewG

Rz. 34 § 29 Abs. 2 BewG bietet eine Rechtsgrundlage zur Prüfung von Merkmalen des Grundbesitzes zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung, wobei die Ergebnisse nicht zur unmittelbaren Bewertung des geprüften Grundstücks dienen, sondern allgemeine Erkenntnisse zur Planung der Hauptfeststellung vermitteln sollen. § 29 Abs. 2 BewG gibt damit für den Bereich der Einheitsbewertung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3.6 Weitere Verprobungsmethoden

Rz. 66 Als weitere Verprobungsmethoden kommen in Betracht: Nachkalkulation anhand des Wareneinkaufs mit den betriebsüblichen (oder – zur Kontrolle – branchenüblichen) Aufschlagssätzen zur Ermittlung des Umsatzes und des Rohgewinns; vgl. BFH v. 31.7.1974, I R 216/72, BStBl II 1975, 96; BFH v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430; BFH v. 26.4.1983, VIII R 38/82, BStBl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Zeit der Prüfungstätigkeit

Rz. 35 Nach Abs. 3 S. 1 findet die Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Damit wird auf die objektiv übliche, d. h. branchenübliche Geschäfts- oder Arbeitszeit abgestellt. Es wäre jedoch ermessensfehlerhaft, würde der Prüfer auf einer zwar branchenüblichen, aber nicht dem geprüften Betrieb angepassten Prüfungszeit bestehen, wenn die Prüfung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Betriebsbesichtigung

Rz. 36 Abs. 3 S. 2 und 3 regeln die Betriebsbesichtigung durch den Prüfer. Die Betriebsbesichtigung dient dazu, dem Prüfer Anschauungen über Aufbau und Entwicklung des Unternehmens sowie die Organisation der Produktionsfaktoren zu verschaffen[1]. Die Betriebsbesichtigung ist keine Augenscheinseinnahme i. S. d. § 98 AO. Die Betriebsbesichtigung dient der allgemeinen Informati...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.14 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen

Rz. 39 Liquiditätsprüfungen dienen der Vorbereitung der Entscheidung über steuerliche Vergünstigungen (z. B. Stundung, Erlass). Durch Richtsatzprüfungen sollen Vergleichszahlen für die Besteuerung anderer Stpfl. gewonnen werden (vgl. Rz. 34). Für beide Prüfungsarten enthält die AO keine Rechtsgrundlage[1].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.5 Auskunftspersonen

Rz. 13 Auskunftspflichtig ist der Stpfl. Er braucht diese Verpflichtung nach Abs. 1 S. 3 aber nicht in Person zu erfüllen, sondern kann Auskunftspersonen benennen (Betriebsangehörige, steuerlicher Berater). Ob der Stpfl. solche Auskunftspersonen benennt, liegt in seinem Belieben; er kann auch alle Auskünfte selbst erteilen. Die Auskunftsperson wird für den Stpfl. tätig; sie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3.3 Geldverkehrsrechnung

Rz. 53 Die Geldverkehrsrechnung ist eine Verprobungsmethode, die die Prüfung der Geldkonten in den Mittelpunkt stellt. Geprüft wird, ob sich die festgestellten Geldausgaben des Stpfl. in der geprüften Periode durch die zur Verfügung stehenden Geldmittel decken ließen. Ist dies nicht der Fall, besteht der Beweis des ersten Anscheins, dass weitere Einnahmen vorhanden gewesen s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3.4 Vermögenszuwachsrechnung

Rz. 55 Die Vermögenszuwachsrechnung geht von den gleichen Grundgedanken aus und verfolgt die gleichen Ziele wie die Geldverkehrsrechnung. Sie beschränkt sich aber nicht auf die Kontrolle der Geldbewegungen, sondern bezieht das Vermögen des Stpfl. in die Verprobung ein[1]. Die Vermögenszuwachsrechnung kann ebenfalls Teilvermögenszuwachsrechnung (Kontrolle des betrieblichen od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5.3.2 Betriebs- und Richtsatzvergleich

Rz. 49 Beim inneren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen der zu prüfenden Periode durch Vergleich mit den Besteuerungsgrundlagen anderer Zeitabschnitte desselben Stpfl. verprobt. Auf diese Weise sollen Abweichungen von den "Normalverhältnissen" ermittelt werden, um hieraus Hinweise auf prüfungswürdige Zeiträume/Besteuerungsgrundlagen zu erhalten. Bei Anwendung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter

Leitsatz 1. Eine Haftung des Arbeitgebers in Fällen des § 38 Abs. 3a EStG kommt nach § 42d Abs. 9 Satz 4 EStG i.V.m. § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nur in Betracht, wenn der Dritte die Lohnsteuer für den Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat. 2. An einem derartigen Fehlverhalten fehlt es, wenn beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranru...mehr