Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5 Einsatz der Prüfsoftware IDEA durch die Prüfungsdienste

Rz. 65 Um die im Rahmen der Datenüberlassung erhaltenen Daten auswerten zu können, werden von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder bundeseinheitlich ungefähr 14.000 Lizenzen der frei auf dem Markt verfügbaren und bei Wirtschaftsprüfern bereits seit Langem verbreiteten Prüfsoftware "IDEA"[1] eingesetzt. Mit dieser Prüfsoftware sind alle Prüfungsdienste der Finanzverwa...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.2.1 Bedeutung des Beschreibungsstandards

Rz. 72 Der Einsatz von IDEA ermöglicht im Rahmen der Datenträgerüberlassung den Import, die Selektion sowie die Analyse kleinerer und größerer Datenmengen. Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA unterstützt, sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt we...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3 Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen

Rz. 16 Unklar ist, welche Daten den sonstigen für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen zuzuordnen sind.[1] Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob Unterlagen, die weder nach dem Gesetz noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden müssen, tatsächlich aber geführt werden, aufbewahrungspflichtig sind. In der Literatur wird insoweit ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.2.2 Praxisprobleme beim Einsatz von IDEA trotz des Beschreibungsstandards

Rz. 80 Die meisten Hersteller von Finanzbuchhaltungssoftware haben ihre Produkte zwischenzeitlich entsprechend dem Beschreibungsstandard mit einer Exportschnittstelle für die Übernahme der Daten in die Prüfsoftware IDEA versehen. Trotzdem treten in der Prüfungspraxis bezüglich der Auswertung der im Beschreibungsstandard überlassenen Daten folgende Probleme auf: Feldbezeichnun...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.5 Einsatz von Prüfungsmakros und/oder TaxAudit?

5.5.1 Einsatz von Prüfungsmakros Rz. 91 Da sich Betriebsprüfer wie auch Wirtschaftsprüfer bei der Analyse des Jahresabschlusses oftmals in gleichbleibenden Prüffeldern bewegen und ihre Prüfungshandlung an den bekannten Regeln des Steuerrechts ausrichten, stellt sich die Frage nach der Einrichtung automatischer Auswertungsroutinen, sog. Prüfungsmakros, die quasi auf Knopfdruck...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 9 Weiterführende Literatur

Apitz, StBp 2002, S. 33 ff. Odenthal, Vorbereitung von Unternehmen auf den Datenzugriff der Finanzverwaltung, www.elektronische-steuerpruefung.de Taetzner/Büssow, BB 2002, S. 69 ff.mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2 Identifizierung steuerrelevanter Daten in den DV-Systemen

2.1 Erstqualifizierung der Daten Rz. 8 Der Steuerpflichtige hat die betroffenen DV-Systeme im Unternehmen zu identifizieren, anhand derer betriebliche Abläufe abgebildet werden. Die darin enthaltenen Daten sind nach Maßgabe der außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren (Erstqualifizierung) und für den Datenzugriff in geeigne...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.4 Prüfungsschwerpunkte beim Einsatz von IDEA

Rz. 88 Bei der Prüfung von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben haben sich in der bisherigen Prüfungspraxis insbesondere folgende Prüfungsschwerpunkte herausgebildet: Klassische Finanzbuchhaltung Die Überprüfung der Stamm- und Bewegungsdaten der Sach- und Personenkonten durch IDEA ist unproblematisch, da die Grundstrukturen der Konten (Soll-/Habenbuchungen) bei allen Systemen ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.2 Nutzung des Beschreibungsstandards durch Software

5.2.1 Bedeutung des Beschreibungsstandards Rz. 72 Der Einsatz von IDEA ermöglicht im Rahmen der Datenträgerüberlassung den Import, die Selektion sowie die Analyse kleinerer und größerer Datenmengen. Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA unterstützt, sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in masc...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahrung, Datenzugriff, Prüfsoftware

1 Digitale Betriebsprüfung 1.1 Gesetzliche Grundlagen der digitalen Betriebsprüfung Rz. 1 Die Vorschriften der AO zur Durchführung einer Außenprüfung folgten in der Vergangenheit der traditionellen Vorstellung, dass eine Buchführung papiergestützt erstellt wird. Dieses gesetzgeberische Konzept hatte mit der Wirklichkeit jedoch seit Jahrzehnten nichts mehr gemein. In der Realit...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.2.1 Datenzugriff auf Konten der handelsrechtlichen Gewinnermittlung

Rz. 13 Praxis-Beispiel Die Finanzbehörde ordnete für die Jahre 01 bis 03 eine Außenprüfung bei der Firma A an. Diese war im Prüfungszeitraum Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Die handelsrechtliche Finanzbuchhaltung wickelte sie über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem ab. Eine eigenständige steuerliche Buchführung be...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.2 Maschinelle Auswertbarkeit

Rz. 30 Die elektronischen Daten müssen in maschinell auswertbarer Form vorliegen. Unter dem Begriff "maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung bei aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und elektronischen Unterlagen, dass mathematisch-technische Auswertungen, eine Volltextsuche und auch ohne mathematisch-tech...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.2 Daten der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung

Rz. 12 Den Außenprüfungsdiensten ist der Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO nur auf nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und i. S. v. § 147 Abs. 1 Nrn. 1-5 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen eröffnet. Das Recht auf Datenzugriff ist auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt. Der Datenzugriff erstreckt sich ohne Einschränk...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.7 Folgen bei der Verletzung der Aufbewahrungspflichten

Rz. 47 Steuerlich relevante Daten, die in elektronischer Form vorliegen, dürfen auch nach Ausdruck dieser Daten nicht vernichtet werden. Die GoBD schreiben vor, dass im Unternehmen eingehende digitale Dokumente mit einem eindeutigen Index zu versehen und unter diesem über die gesamte Aufbewahrungsfrist sicher vorzuhalten sind.[1] Trotz dieser Vorgaben werden im Prüfungsfall ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2.2 Chi-Quadrat-Test und Benford’s Law

Rz. 83 Der Datenzugriff eröffnet eine erleichterte Durchführung statistischer Testverfahren, um Manipulationen insbesondere der Kassenbuchführung aufzudecken und die Vermutung der sachlichen Richtigkeit zu widerlegen. Das "Benford’sche Gesetz" besagt, dass Ziffern und Ziffernfolgen in einer Datenmenge einer bestimmten Häufigkeitsverteilung folgen. Wird dieses Muster bei den ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3 Aufbewahrung von Unterlagen nach den GoBD

3.1 Aufbewahrung von Unterlagen Rz. 22 Seit der Einführung des Rechts auf digitalen Datenzugriff können die nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 147 Abs. 2 AO bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wer...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.1 Anwendung des unmittelbaren Zugriffs (Z1) in der Praxis

4.1.1 Der Einsatz des Z1-Zugriffs im Allgemeinen Rz. 50 Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO hat die Finanzbehörde das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.2 Der mittelbare Datenzugriff (Z2-Zugriff) in der Praxis

4.2.1 Der Einsatz des Z2-Zugriffs im Allgemeinen Rz. 56 Die Finanzbehörde kann gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative AO vom Steuerpflichtigen ferner verlangen, dass er die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet. Das BMF-Schreiben definiert den "mittelbaren Datenzugriff"[1] wie folgt: "Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die aufzeichnungs...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3 Mögliche Prüfungsfelder beim Einsatz von IDEA

5.3.1 Anwendung von Standardroutinen des IDEA-Prüferwerkzeugkastens Rz. 81 Mit dem Einsatz der Prüfsoftware IDEA im Rahmen der Datenüberlassung nach § 147 Abs. 6 AO werden keine anderen Prüfungsziele verfolgt als mit einer herkömmlichen Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Außenprüfung. Was aber bei einer traditionellen Außenprüfung nur anhand von Stichproben überprüft un...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2 Einsatz mathematisch-statistischer Prüfungsmethoden

5.3.2.1 Der Einsatz mathematisch-statistischer Prüfungsmethoden im Allgemeinen Rz. 82 IDEA ermöglicht schließlich den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden wie beispielsweise des "Chi²-Tests" oder "Benford’s Law". Mittels dieser Methoden kann man große Mengen von Daten daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder sogar gefälscht sind, denn die darin beschriebene Gesetzm...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4 Einsatz der 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs in der Praxis

4.1 Anwendung des unmittelbaren Zugriffs (Z1) in der Praxis 4.1.1 Der Einsatz des Z1-Zugriffs im Allgemeinen Rz. 50 Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO hat die Finanzbehörde das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflicht...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.3 Produktivsystem und Systemwechsel

Rz. 33 Unter einem Produktiv- bzw. Hauptsystem ist dasjenige System, bestehend aus Software und benötigter Hardware, zu verstehen, in dem die elektronischen Daten erzeugt, verarbeitet und gespeichert werden. Bei steuerrelevanten Daten sind dies i. d. R. kaufmännische Anwendungen, ERP-Systeme (Enterprise Resource Planning) und Buchhaltungssysteme. Solange dieses System in Bet...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.4 Verfahrensdokumentation

Rz. 20 Bei der Führung von Büchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind zur Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und der Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnungen (Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen, Ordnung und Unveränderbarkeit) zu beachten. Der Ordnungsmäßigkeit unterlie...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.1 Aufbewahrung von Unterlagen

Rz. 22 Seit der Einführung des Rechts auf digitalen Datenzugriff können die nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 147 Abs. 2 AO bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspric...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.2.2 Einsatz des Z2-Zugriffs bei Groß- und Größtunternehmen

Rz. 58 Der Z2-Zugriff spielt bisher in der Prüfungspraxis keine größere Rolle. Diese Möglichkeit des Datenzugriffs kommt bei der Prüfung von Großbetrieben und Konzernen in Betracht, wenn etwa die DV-technischen Kenntnisse des Prüfers nicht vollständig ausreichen, um von allen vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. In diesem Fall erfolgt die Aufbereitung der...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.6 Vernichtung von Originalbelegen

Rz. 46 In der Praxis besteht oftmals Unsicherheit darüber, ob Originalbelege nach erfolgter Digitalisierung vernichtet werden dürfen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung können Unterlagen, die ein Unternehmen in Papierform erhalten und danach elektronisch bildlich erfasst hat ausschließlich in digitaler Form, z. B. in Bildformaten wie pdf oder tiff, vorgehalten werden. Vorauss...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.4 Einsatz von DV-Fachprüfern

Rz. 64 Um eine unter Effizienzgesichtspunkten sinnvolle Ausübung insbesondere des Z1-Zugriffs zu gewährleisten, werden oftmals von den Außenprüfern sog. DV-Fachprüfer herangezogen. Bei diesen DV-Fachprüfern handelt es sich um Betriebs-, Lohnsteueraußen- oder Umsatzsteuersonderprüfer, die intensiv im Umgang mit einer ERP-Software, z. B. SAP/R3, oder einer sonstigen Buchhaltun...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 7 Finanzverwaltung

Buchführungs- und Archivierungssysteme, OFD Düsseldorf, Verfügung v. 22.2.2002, S 0316, St 421, DB 2002 S. 610; Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung des BMF, IV A 7, Stand: 22.1.2009; http://elektronische-steuerpruefung.de/bmf/bmf-faqs-2009.pdf; Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in ele...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2.1 Der Einsatz mathematisch-statistischer Prüfungsmethoden im Allgemeinen

Rz. 82 IDEA ermöglicht schließlich den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden wie beispielsweise des "Chi²-Tests" oder "Benford’s Law". Mittels dieser Methoden kann man große Mengen von Daten daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder sogar gefälscht sind, denn die darin beschriebene Gesetzmäßigkeit wird schon durch Manipulation weniger Daten verändert. Unregelmäßigke...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.1.2 Der Einsatz des Z1-Zugriffs bei Groß- und Größtunternehmen

Rz. 54 In der Prüfungspraxis wird der unmittelbare Datenzugriff in erster Linie bei Groß- und Größtunternehmen praktiziert, beispielsweise bei Unternehmen, die SAP/R3 oder eine vergleichbare ERP-Software wie KHK, Lawson, Navision, Oracle, J D Edwards, PeopleSoft, Baan oder SSA im Einsatz haben. Bei diesen Unternehmen erfolgt der Prüfungseinstieg i. d. R. über den Z1-Zugriff....mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3.1 Steuerrelevante Daten im SAP/R3-Bereich

Rz. 17 In folgenden Modulen der ERP [1] -Software SAP/R3 können sich beispielsweise steuerrelevante Daten befinden: FI (Finanzwesen), CO (Controlling), AM (Anlagenbuchhaltung), HCM (z. B. Personalabrechnung), SD (Vertrieb), MM (Materialwirtschaft), PM (Instandhaltung), TR (Finanzverwaltung). Dies gilt auch für vergleichbare ERP-Module von Navision, Oracle, Baan, KHK, JD Edwards...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.1.2 Digitalisierung von Papierunterlagen

Rz. 28 Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege, die in Papierform empfangen werden, können entweder in Papierform oder als elektronisches Dokument aufbewahrt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige, die Papierbelege elektronisch bildlich zu erfassen (scannen oder fotografieren), ist das hierdurch entstandene elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wi...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 6 Datenzugriff bei Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 97 Ob auch Steuerpflichtige zur Unterstützung für Zwecke des Datenzugriffs verpflichtet sind, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist streitig. Teilweise wird dies in der Literatur mit der Begründung verneint, dass diesen Personenkreis keine allgemeine Aufzeichnungspflicht, sondern nur spezielle Dokumentationspflichten beisp...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.4 Aufbewahrung von EDI-Nachrichten und E-Mails

Rz. 41 Generell stellt sich bei der elektronischen Datenübermittlung die Frage, wie die ausgetauschten elektronischen Nachrichten zu behandeln sind, um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden. Grundsätzlich sind eingehende EDI-Nachrichten[1] und E-Mails insoweit aufbewahrungspflichtig, als Daten, die über das standardisierte EDI-Verfahren oder per E-Mail übermittelt wer...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.2.1 Der Einsatz des Z2-Zugriffs im Allgemeinen

Rz. 56 Die Finanzbehörde kann gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative AO vom Steuerpflichtigen ferner verlangen, dass er die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet. Das BMF-Schreiben definiert den "mittelbaren Datenzugriff"[1] wie folgt: "Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.3 Datenüberlassung (Z3-Zugriff) in der Praxis

Rz. 59 Bei der Prüfung von kleineren und mittleren Unternehmen spielt in der Prüfungspraxis die Datenträgerüberlassung eine überragende Rolle. Soweit bei der Prüfung von kleineren und mittleren Unternehmen von den Möglichkeiten des Datenzugriffs Gebrauch gemacht wird, wird in über 90 % aller Fälle der Z3-Zugriff angewendet. Rz. 60 Im Rahmen der Datenüberlassung kann die Finan...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.1.1 Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen

Rz. 23 Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in elektronischer Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Die Aufbewahrung elektronischer Daten in Papierform ist zwar weiterhin zulässig, j...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.5.1 Einsatz von Prüfungsmakros

Rz. 91 Da sich Betriebsprüfer wie auch Wirtschaftsprüfer bei der Analyse des Jahresabschlusses oftmals in gleichbleibenden Prüffeldern bewegen und ihre Prüfungshandlung an den bekannten Regeln des Steuerrechts ausrichten, stellt sich die Frage nach der Einrichtung automatischer Auswertungsroutinen, sog. Prüfungsmakros, die quasi auf Knopfdruck angestoßen alle notwendigen Erg...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.5 Zweifelsfragen bei der Aufbewahrung digitaler Unterlagen

Rz. 43 Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Unterlagen sind folgende Fragestellungen von Bedeutung, die immer wieder in der Unternehmenspraxis auftreten können: Die Aufbewahrungspflicht gilt grundsätzlich für alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten, die für eine maschinelle Weiterverarbeitung geeignet sind. Access-Datenbanken und Excel-Dateien können aufbewahru...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibungen, sonstiges A... / 9 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Unter der Nutzungsdauer versteht man den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.[1] Dementsprechend richtet sich die Nutzungsdauer nach den betrieblichen Umständen. Da die Nutzungsdauer häufig schwierig zu schätzen ist, wird auf die vom BMF[2] herausgegebenen amtlichen "AfA-Tabellen" zurückgegriffen. Diese ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fahrzeuge im Unternehmen – ... / 3.3 Lösung

R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielung tätig ist. Zum Umfang seiner unternehmerischen Betätigung gehört seine Rechtsanwaltstätigkeit. Da R das Fahrzeug ausschließlich für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet, ist das Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen. Ein Zuordnungswahlrecht ergibt sich für ihn nicht. Da R ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen

Gesellschafter und Geschäftsführer können für die GmbH auf schuld- oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage tätig werden. Bei einer schuldrechtlichen Tätigkeit schließen sie mit der GmbH z. B. einen Anstellungs-, Darlehens- oder Mietvertrag. Zahlungen, die auf solchen Verträgen beruhen, mindern den Gewinn der GmbH als Betriebsausgabe. Wenn sich jedoch herausstellt, dass ei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung und Forde... / 4.15 Interessante Einzelfälle

Erbschaftsteuererklärung Nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV bestimmt sich die Vergütungspflicht für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetz. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV bestimmt grundsätzlich den Gebührensatz für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung. Soweit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuerer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung und Forde... / 5.8.4 Zurückbehaltungsrecht

Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters bezieht sich nur auf die Fertigung der Hauptleistung und einer Rechnung. Hat der Steuerberater die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht, kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen und die zugehörigen Unterlagen bis zur Zahlung zurückhalten.[1] Gesetzlich geregelt ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerüberlassung / 1 Verleiher bleibt Arbeitgeber

Werden Arbeitnehmer gewerbsmäßig oder gelegentlich nicht gewerbsmäßig einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen, so bleibt der Verleiher grundsätzlich Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Daraus folgen die üblichen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten des Verleihers. Für den Entleiher ergeben sich aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung Haftungsverpflic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung und Forde... / 4.3 Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist keine Auffanggebühr für besonders aufwendige Arbeiten, sondern darf grundsätzlich nur in den in der StBVV vorgesehenen Fällen angesetzt werden (§ 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV), z. B. für die Prüfung eines Steuerbescheids (§ 28 StBVV) oder gem. § 29 Nr. 1 StBVV für die Teilnahme an der Betriebsprüfung, einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüf...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 3.1 Hinzurechnung in Höhe des vorgenommenen Investitionsabzugs im Wirtschaftsjahr der Investition (§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG)

Rz. 60 Erfolgt eine Investition in ein Wirtschaftsgut, das die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt, kann der Stpfl. einen – in einem Vorjahr gebildeten Investitionsabzugsbetrag – auflösen. Dazu muss der laufende Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition erfolgt ist, außerbilanziell erhöht werden. Die Hinzurechnung kann bis zu 50 % (ab 2020) bzw. 40 %...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.4.1 Grundsätze und Verwaltungsauffassung für bis zum 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre

Rz. 25a Ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal festgeschrieben wurde durch § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG[1], der für bis zum 31.12.2015 geltende Wirtschaftsjahre gilt (§ 52 Abs. 16 EStG), die Investitionsabsicht durch die Formulierung "beabsichtigt" und "voraussichtlich". Hieraus ergab sich die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung, die auch bisher schon von der Rspr. zur...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kann eine fehlerhafte Rechn... / Hintergrund

In den Jahren 2008 bis 2013 betrieb der Kläger einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen. Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstellern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten geliefert. Die Versendung erfolgte unter Verwendung der USt-IdNr. des Ansässigkeitsstaates. Auch die Endkunden verwendeten jeweils die USt-IdNr. ihres ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.9 Nachträgliche Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrags

Rz. 56 Da die ab 1.1.2016 gebildeten Investitionsabzugsbeträge keiner konkret bezeichneten Einzelinvestition mehr zugeordnet werden, ist eine nachträgliche Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrags unproblematisch. Erfolgt diese nicht im Jahr der ursprünglichen Bildung, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Erhöhung, sondern um die Neubildung. Diese hat den Vorteil, dass...mehr