Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; Eisgruber, Unternehmens-StRef 2001: Das Halbeink-Verfahren auf der Ebene der Kö, DStR 2000, 1493; Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; Eisgruber, Unternehmens-StRef 2001: Das Halbeink-Verfahren auf der Ebene der Kö, DStR 2000, 1493; Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.1.2 Regelungscharakter

Rz. 48 Verwaltungsakte i. d. S. sind Maßnahmen der Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren [1] mit einem auf einer Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2] Nach der Rspr. sind Verwaltungsakte z. B. auch: die Anrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids nach § 36 Abs. 2 EStG, § 31 KStG, § 20 Abs. 1 GewStG [3]; die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 1/2017, Die Stiftung u... / 2. Die ausländische Vermögensmasse

Eine selbständige Stiftung ausländischen Rechts wird gleich einer selbständigen Stiftung deutschen Rechts nach den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG besteuert.[17] Denn sie gelten nicht nur für Stiftungen, die nach § 80 BGB entstanden sind, sondern für alle selbständigen Stiftungen. Ob eine ausländische Stiftung eine selbständige Stiftung ist, ergibt sich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen

Leitsatz Zur Ermittlung von angemessenen Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen ist die Kostenaufschlagsmethode die zutreffende Methode zur Verrechnungspreisermittlung. Sachverhalt Die Klägerin war Tochtergesellschaft einer niederländischen Gesellschaft. Ein verbundenes Unternehmen der niederländischen Muttergesellschaft gewährte der Klägerin seit 1997 fortlaufend v...mehr

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Musterfall: Besteuerung ein... / 2.1.2 Persönliche Steuerpflicht

Steuerpflicht der Erblasserin M Unbeschränkte Steuerpflicht tritt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 ErbStG). Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), oder deutsche Sta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 ... / 1.3 Bedeutung des Wohnsitzbegriffs

Rz. 3 Der Begriff des Wohnsitzes wird im Steuerrecht an vielen Stellen verwendet. Er ist Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen unterschiedlicher Art. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG folgt die unbeschränkte Steuerpflicht aus dem Wohnsitz einer Person im Inland. Der Wohnsitz des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers ist bedeutsam für die persönliche Steuerpflicht nach dem ErbStG....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Der dem im früheren § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Begriff der Geschäftsleitung ist steuerlich von Bedeutung, da im Steuerrecht vielfach an den Ort der Geschäftsleitung angeknüpft wird.[1] Vor allem ist der Ort der Geschäftsleitung neben dem Ort des Sitzes[2] für die Frage der unbeschränkten KSt- und VSt-Pflicht (Letztere für Vz vor 1997) der Körperschaften, Personen...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.3.5 Berichtigung von Einkünften nach § 1 AStG

Rz. 240 § 1 AStG ist zwar nicht von großer praktischer Bedeutung, es ist aber die Vorschrift, die den Fremdvergleich am deutlichsten in ihrem Wortlaut trägt.[1]mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.3.3 Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7ff. AStG

Rz. 171 Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG arbeitet mit einer Ausschüttungsfiktion, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG.[1] Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG und § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG. Der Hinzurechnungsbetrag ist durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu erfassen.[2] Da der Hinzurechnungsbetrag z...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.3.2 Verrechnungspreise

Rz. 168 In einem international tätigen Konzern stellt sich die Problematik der Einkünfteabgrenzung zwischen der Muttergesellschaft und den einzelnen Tochtergesellschaften in verschieden Ländern. Ungefähr 90 % dieser Sachverhalte werden über die Figur der verdeckten Gewinnausschüttung und 7 % über die verdeckte Einlage korrigiert.[1] In den verbleibenden Fällen der Nutzungsei...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.13.2 Gesellschafterdarlehen im Kapitalgesellschaftskonzern

Rz. 160 Mit § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG ist ein steuerliches Abzugsverbot für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und der Inanspruchnahme von Sicherheiten eingeführt worden, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Erfasst werden Darlehensforderungen und "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar" sind, § 8b Abs. 3 Satz 7...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.2.1 Anwendungsbereich: Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 211 Die 40- bzw. 95 %ige Freistellung unterscheidet nicht zwischen Beteiligungen und Portefeuilleanteilen/Streubesitz. Das geltende Recht sieht keine Mindestbeteiligung für die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b KStG vor. Rz. 212 Das JStG 2013 wird dies wahrscheinlich ändern.[1] Nach § 8b Abs. 4 KStG i. d. F. d. JStG 2013 wird die 95 %-Freistellung nur noch gewährt, wenn ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 1.6 Behandlung in der Buchführung

Rz. 49 Wie sich bereits aus dem Ausdruck der außerbilanziellen Korrektur ergibt, erfolgt ihre Berücksichtigung außerhalb der doppelten Buchführung. Es stellt sich also die Frage, wie das Rechnungswesen sicherstellen kann, dass das für die Erstellung der Steuererklärung erforderliche Datenmaterial zur Verfügung steht. Dies kann grundsätzlich über 2 Techniken erreicht werden. ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 14.5.2004 – IV B 4 - S 1340 - 11/04, BStBl. I 2004, Sondernr. 1 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – Auszug § 14 AStG betreffend)

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 12 Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes

Für die Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung, sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Neussfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Leverku...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / b) Hessen: Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter nach dem Außensteuergesetz v. 26.9.1973 (BStBl. I 1973, 731)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 28. April 1972 (GVBl. I S. 103) wird verordnet:mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 – keine Regelung – 2. Erster RefE v. 23.12.1970 (1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich di...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 [keine Regelung] 2. Erster RefE v. 23.12.1970 Wenn eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 2 beteiligt ist, so sind ihr für die Zwecke des § 7 die Einkünfte der anderen Gesellschaft zuzurechnen, soweit für die Einkünfte der erstgenannten Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 N...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BMF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1994, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – gültig bis 6.6.2005)

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / a) Bayern: Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter nach dem Außensteuergesetz v. 6.8.1973 (BStBl. I 1973, 600)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Steuerverwaltung vom 20. Februar 1973 (GVBl. S. 63) erläßt das Bayerische Staat...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. BMF v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)

(aufgehoben durch Schreiben des BMF v. 2.3.2005 – IV 6 - O 1000 - 52/05, BStBl. I 2005, 717)mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. FinMin. Nds. v. 14.4.1975 – S 1340 - 1 - 33 2, nv. (Erfassung von Zwischengesellschaften nach dem Außensteuergesetz für die Feststellungsjahre 1972 und 1973)

Bei Personen, die mit Zwischeneinkünften nach den §§ 7 bis 14 AStG steuerpflichtig sind, konnten die Ermittlungen für die Feststellungsjahre 1972 und 1973 erst seit kurzem aufgenommen werden. Für diese Feststellungsjahre sind folgende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung im Sinne des § 18 AStG abzugeben: Feststellungsjahr 1972 (Veranlagungszeitraum 1972 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / Fundstellensynopse

Mit der Lieferung 80 (November 2016) ist die Kommentierung des § 14 AStG vollständig neu bearbeitet worden. Dadurch haben sich die Inhalte früherer Randzahlen und der neuen Randzahlen teilweise stark gegeneinander verschoben. Die nachstehende Synopse ermöglicht es, Erläuterungen aus der Altkommentierung – soweit noch vorhanden und nicht mehr unter der alten Randzahl abgedruc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt, Dipl.-Kfm. Dr. Jens Schönfeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Michael Hendricks, Bonn Honorarprofessor an der Universität Passau Rechtsanwältin Dr. Friederike Engler, Bonn Literaturverzeichnis Blümich, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, München 201...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Auszug § 14 AStG)

Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ....) wird wie folgt geändert: 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. FinMin. Nds., Erlass v. 16.2.1982 – S 1360 - U - 33 2 – koordinierter Ländererlaß, FR 1982, 172 = StEK AStG § 14 Nr. 2

Nach der Neufassung des § 14 AStG durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20.8.1980 (BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589) ist die Vergünstigung des § 10 Abs. 5 AStG nur noch zu gewähren, wenn mit dem Sitzland einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls ein Doppelbesteueru...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14 und § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) sind zuständig 1. das Finanzamt Kaiserslautern für den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern, Kirchheimbolanden, Kusel, Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken, 2. das Finanzamt ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 13. Anlage ASt 1, 2, 3 C FamStfg (11)Anlage Familienstiftung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG für Familienstiftungen i.S. des § 15 AStG

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / a) Vergünstigungen nach § 13 AStG

Soweit nach § 13 Schachteldividenden vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, werden sie in der Verbindungszahl "aHZB" berücksichtigt. Ebenso können bei der indirekten Steueranrechnung die zusätzlich anzurechnenden Steuern in die Verbindungszahl "aSt" eingerechnet werden. Schlüsselzahlen sind dagegen notwendig für die nach § 13 Abs. 2 AStG der Nachsteuer unterliegenden Gewi...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. BMF, Schr. v. 8.1.2007 – IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl. I 2007, 99 (Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG – Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04 "Cadbury Schweppes")

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12. September 2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / VI. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809 = BStBl. I 2013, 802)

Hinweis: Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen des zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich daher keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen in § 18 AStG, wodurch die Begründungen in den Gesetzesmaterialien...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6882) – Auszug § 8 AStG

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert: 8. § 14 wird wie folgt geändert: a)...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. Anlage ASt 2, 3 B-St (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG zur Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 und 2 EStG und des § 26 Abs. 1 und 6 KStG zu berücksichtigenden Steuern

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 14. Anlage ASt Stifter, Bezugs- und Anfallsberechtigte zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG für Familienstiftungen i.S.d. § 15 AStG

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / b) Nachgeschaltete Gesellschaften (§ 14 AStG)

Sind Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften (§ 14 AStG) der Zugriffsbesteuerung zugrunde zu legen, so erhöhen sie (nach Abzug der Ausschüttungen) die der Hinzurechnung unterliegenden eigenen Einkünfte oder Obergesellschaft; ebenso erhöhen die von ihnen gezahlten Steuern die zu berücksichtigenden eigenen Steuerzahlungen der Obergesellschaft. Die Beteiligungsverhältn...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.15 Erstattungen nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

18.15.1 Der nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird im Bescheid für den Veranlagungszeitraum festgesetzt, in dem der Ausschüttungsüberschuß entstanden ist. 18.15.2 Der zu erstattende Betrag wird wie folgt ermittelt: 1. Das für die Feststellung im Sinn des § 18 AStG zuständige Finanzamt (Feststellungsfinanzamt) stellt in seinem Bescheid fest, zu welchen Vomtausen...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.7 Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG zu berücksichtigenden Steuern

Die nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnenden oder abzuziehenden Steuern sind für das Jahr festzustellen, in dem die nach § 3 Nr. 41 EStG befreite Gewinnausschüttung erfolgt ist. Der Gesamtbetrag der anzurechnenden/abziehbaren Steuern ist den Veranlagungszeiträumen zuzuordnen, in denen die zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbeträge erfasst worden sind (vgl. Be...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.5 Erstattungen nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

18.1.5.1 Der nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden ist. Die Erstattung erfolgt durch das für den Hinzurechnungsverpflichteten zuständige Finanzamt. Es ermittelt selbsttätig die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Ausschüttungen. Soweit diese dem Feststellungsfinanza...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

Die Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG bringt insofern Sonderprobleme, als der Erstattungsbetrag sich errechnet aus dem vom Feststellungsfinanzamt festzustellenden Ausschüttungsüberschuß, und dem nur dem Veranlagungsfinanzamt bekannten Steuerbetrag, der im (in den) Vorjahr(en) von den früheren anzusetzenden Hinzurechnungsbeträgen erhoben worden ist. Deshalb kann das F...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3.2 Aufgaben der Finanzämter

Es sind insbesondere mit Vordruck BZSt-1 mitzuteilen von den a) Veranlagungsstellen: Auslandssachverhalte, die nach § 138 Abs. 2 AO meldepflichtig sind (im Allgemeinen durch Weiterleitung einer Durchschrift des Formulars BZSt-2 – s. Anlage zum BMF-Schreiben vom 19. März 2003, BStBl. I S. 260 – und Internet-Seiten des BZSt – www.bzst.de – unter der Rubrik "Auslandsbeziehungen")...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / II. Auszug aus der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze (BT-Drucks. 8/3648 v. 8.2.1980, S. 1 ff., 29)

Zu Nummer 3 (§ 14 AStG) Die Neufassung des § 14 AStG schließt bestimmte Möglichkeiten aus, die sog. Zugriffsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG zu umgehen. Niedrigbesteuerte Zwischeneinkünfte werden nach § 10 Abs. 5 AStG aus der sog. Hinzurechnungsbesteuerung herausgenommen, wenn mit dem Sitzland der Zwischengesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das Dividenden der...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Fundstellensynopse Mit der Lieferung 80 (November 2016) ist die Kommentierung des § 14 AStG vollständig neu bearbeitet worden. Dadurch haben sich die Inhalte früherer Randzahlen und der neuen Randzahl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Anlage 4 (zu Tz. 18.11.1)Stand: 1.3.1974Verfahrensbeschreibung zur Erfassung niedrig besteuerter Zwischengewinne nach §§ 7 bis 14 AStG (mit Schaubild)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/1518)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert: 2. § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / I. Überblick über die Zuständigkeiten

Bei der Durchführung des Außensteuergesetzes sind folgende Fallgruppen und Zuständigkeiten zu unterscheiden:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 14. April 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 21. November 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: Im zweiten Teil ist hinter § 24 einz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anlage ASt 2, 3 B-1 (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG

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