Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Anlage ASt 1 B (11)Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Anlage ASt 2, 3 B-2 (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 5 i.V.m. § 18 Abs. 1–3 AStG

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 7. Anlage ASt 1, 2, 3 B (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG zur Ermittlung des verbleibenden Hinzurechnungsbetrages für Zwecke des § 3 Nr. 41 EStG

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 (BT-Drucks. 16/6290)

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt: "dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Von den örtlich zuständigen Finanzämtern werden übertragen: ... 14. Die Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) dem Finanzamt Freiburg Stadt für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Freiburg, dem Finanzamt Karlsruhe-Durlach für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Tatbestandsvoraussetzungen (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 35 [Autor/Stand] Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft. Die Anwendung von § 14 setzt voraus, dass eine ausländische Obergesellschaft an einer ausländischen Untergesellschaft beteiligt ist. Der Begriff "ausländische Gesellschaft" bestimmt sich dabei nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 (vgl. § 7 AStG Anm. 10 ff.).[2] Danach muss es sich um eine Person handel...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14, 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) werden übertragen 1. für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern auf das Finanzamt München für Körperschaften, 2. für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Feststellungs- und Veranlagungsverfahren

Das Außensteuergesetz zieht die niedrig besteuerten Einkünfte aus passivem Erwerb ausländischer Zwischengesellschaften in folgenden zweistufigen Verfahren zur deutschen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer heran. Im – einheitlichen und – gesonderten Feststellungsverfahren nach § 18 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG gesondert ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 500 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte. § 18 Abs. 4 ist erstmalig durch das JStG 2008[2] angefügt worden. Bis dahin war unklar, ob die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 gesondert – und ggf. einheitlich – in entsprechender Anwendung von § 15 festzustellen sind.[3] Das Niedersächsische FG hat dies in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in seiner Entscheidung...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsübersicht

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 (BT-Drucks. 16/6290)

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie folgt geändert: 7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10" ersetzt.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Sonstige Rechtsfolgeprobleme der Zurechnung (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 101 [Autor/Stand] Ertragsteuern der Untergesellschaft. Die Tatsache, dass nach § 14 Abs. 1 nur Einkünfte oder ggf. Zwischeneinkünfte Gegenstand der Zurechnung sind (vgl. Anm. 83), wirft die Frage auf, ob bei der Anwendung der §§ 7–12 auf der Ebene der Obergesellschaft auch die Steuern der Untergesellschaft gem. § 10 Abs. 1 abziehbar bzw. gem. § 12 Abs. 1 anrechenbar sind...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Erklärungspflichtige Person (Satz 1)

a) Abgabe durch jeden Beteiligten (Halbsatz 1) Rz. 400 [Autor/Stand] Jeder. Die gesetzliche Erklärungspflicht trifft jeden unbeschränkt (und erweitert beschränkt) Stpfl. Es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld in dem Sinne, dass durch die Erklärung eines beteiligten Stpfl. auch die Erklärungspflichten der anderen erfüllt würden. § 181 Abs. 2 Satz 3 AO wird insoweit durch §...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Besteuerungsgrundlagen (Satz 1)

a) Begriff der Besteuerungsgrundlagen Rz. 120 [Autor/Stand] Fehlende Legaldefinition im Außensteuergesetz. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 sind "Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Die Vorschrift definiert den Begriff der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ebenso wenig wie § 157 Abs. 2 AO oder § 179 Abs. 1 AO. Auf den ersten Blick liegt es nahe, die in § 199 Abs. 1 AO für Zwe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Bedeutung des § 14 für die Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung. Sucht man innerhalb des AStG nach einer Bestimmung, die von Anfang an eine nur unbefriedigende Lösung erfahren hat, so wird man wahrscheinlich vor allen anderen § 14 nennen müssen. Dabei ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung ohne die Erfassung nachgeschalte...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT VI/3537)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 19.6.1984 (BT-Drucks. 10/1636)

Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes 2. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: "Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen

Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 6. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben. Gesetzesbegründung Zu Nummer 6 (§ 14 Abs. 4 – aufgehoben –) § 14 Abs. 4 setzte für die Anwendung des § 10 Abs. 5 (Berücksichtigung ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.4 Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

14.4.1 Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften gehen nach der Zurechnung an die Obergesellschaft in den Hinzurechnungsbetrag ein. Auf ihn sind die Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Land des Sitzes der Obergesellschaft entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 5 AStG); dies kann zur Freistellung des Hinzurechnungsbetrages nach...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.1 Einkünfte aus Zwischengesellschaften

14.1.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1, 8.0, 8.1). 14.1.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft dienen oder soweit es s...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.12 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.12.2 Im Verfahren nach § 18 AStG werden für jeden Inlandsbeteiligten gesondert festgestellt: 1. der "anzusetzende Hinzurechnungsbetrag", 2. der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern (§ 12 Abs. 1 AStG), 3. die der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG unterliegenden Gewinnanteile (§ 13 Abs. 2 AStG), 4. der Betrag, der gesondert von der Gewerbesteuer auszunehmen ist ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 8.11.2007 (BT-Drucks. 16/7036)

Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz) Im Einzelnen Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 1 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufnahme einer Nummer 10 in § 8 Abs. 1 AStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG). Sie stellt klar, dass die Regelung auch auf na...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Einheitliche Feststellung gegenüber den unbeschränkt Steuerpflichtigen

Rz. 200 [Autor/Stand] Inhaltsadressat des einheitlichen Feststellungsbescheides. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 Satz 1 regelt Satz 2 ausdrücklich, wem gegenüber der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid ergehen muss. Der Feststellungsbescheid ist an die unbeschränkt Stpfl. zu richten, die an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. D...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Rechtsfolge (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Gegenstand der Zurechnung. Als Rechtsfolge sieht § 14 Abs. 1 die Zurechnung der niedrig besteuerten Einkünfte der ausländischen Untergesellschaft gegenüber der ausländischen Obergesellschaft vor. Insoweit ist durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001[2] eine wesentliche Gesetzesänderung eingetreten. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 bzw....mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft an einer inländischen REIT-AG – Fassung für Wirtschaftsjahre ab 2007 (Absatz 2)

Rz. 158 [Autor/Stand] Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2. Durch § 14 Abs. 2 werden die niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten inländischen REIT-AG, die nach § 16 REITG in der Person der REIT-AG körperschaft- und gewerbesteuerfrei sind, der jeweils vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaft zugerechnet, von wo sie gem. § 7 Abs. 8 einer Hinzurechnungsbest...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Stellungnahme des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 19.2.2003 (BT-Drucks. 15/480)

Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes 6. unverändertmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

Wenn eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 2 beteiligt ist, so sind ihr für die Zwecke des § 7 die Einkünfte der anderen Gesellschaft zuzurechnen, soweit für die Einkünfte der erstgenannten Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 und bei der anderen Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / II. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung v. 14.12.1976 (BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1976, 694)

[das Gesetz ändert den ursprünglich in § 18 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Verweis auf § 215 Abs. 4 RAO in den dieser Regelung entsprechenden § 180 Abs. 3 AO 1977]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Zuständiges Finanzamt bei gesonderter Feststellung (Satz 1)

Rz. 300 [Autor/Stand] Allgemeines. § 18 Abs. 2 enthält eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der FÄ für Zwecke der Durchführung der gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in einigen Bundesländern zentrale Zuständigkeiten eingerichtet worden sind. Dies gilt insbesondere für die Bundesländer Bayern[2], Baden-...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen (BT-Drucks. 14/7343)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes 8a. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "der §§ 7 bis 14" die Wörter "und § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 (BT-Drucks. 16/6981)

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes 8. unverändertmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 21.2.2003

Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes 6. unverändertmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 14.11.1984 (BT-Drucks. 10/2370)

Artikel 7 – Außensteuergesetzes (keine Änderung)mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 (BT-Drucks. 14/7344)

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 8a (§ 18 Abs. 1 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Änderung von § 3 Nr. 41 EStG.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 10.9.2001 (BT-Drucks. 14/6882)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes (noch keine Änderungsvorschläge zu § 18)mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsübersicht

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.2 Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft

14.2.1 Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Zurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Hinzurechnungsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten, als der Obergesellscha...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.1 Einkünfte aus Zwischengesellschaften

14.1.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1). 14.1.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenen 1. Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft dienen; 2. Gewinnau...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Funktion

Rz. 21 [Autor/Stand] Ausgangslage. Für das Verständnis von § 14 sollte man sich vor Augen führen, dass die §§ 7–12 nur die sog. ausländische Obergesellschaft betreffen. Das ist die ausländische Gesellschaft, an der Steuerinländer unmittelbar beteiligt sind. Würde sich das System der Hinzurechnungsbesteuerung nur mit der Erfassung der Obergesellschaften begnügen, so wäre es u...mehr

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zerb 11/2016, Zur Erbersatz... / Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 7.8.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Stiftung T die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt sind. Der Erbschaftsteuerbescheid wurde zutreffend der Klägerin, der Stadt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VIII. Beteiligung einer ausländischen Untergesellschaft an einer weiteren ausländischen Gesellschaft (Absatz 3)

Rz. 180 [Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 14 Abs. 3 ist seit Inkrafttreten des AStG praktisch nicht geändert worden, sieht man von der redaktionellen Anpassung im Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ab. Die erstmalige Anwendung der Vorschrift richtet sich deshalb nach § 21 Abs. 1. Sie gilt unbeschadet aller späteren Änderungen innerhalb des § 14 seit dem Veranlagungs...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. OFD Düsseldorf v. 21.2.1983 – S 1369 A - St 111, nv. (Auszug)

Für die Veranlagungs-/Feststellungszeiträume ab 1980 sind die folgenden Vordrucke[t]) jahresneutral aufgelegt worden:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.0 Anwendungsbereich

14.0.1 Die übertragende Zurechnung nach § 14 AStG greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahrs dieser Untergesellschaften unmittelbar oder m...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.4 Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen

§ 14 Abs. 4 AStG ist durch Artikel 11 StVergAbG aufgehoben worden; die nachfolgenden, kursiv gedruckten Textziffern beziehen sich deshalb auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2002 begonnen ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.1 Verfahren

18.1.1.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. 18.1.1.2 Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.1 Verfahren

18.1.1.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG sowie des § 3 Nr. 41 EStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. 18.1.1.2 Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG steue...mehr