Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Sonderregelungen zu AdV

Rz. 5 Eine Besonderheit für die AdV von Verwaltungsakten ergibt sich aus Art. 45 UZK. Nach dieser Norm ist Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich Zöllen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bzw. Verbrauchsteuern sowie EUSt zu gewähren.[1] Im Aufteilungsverfahren nach § 268 AO ist § 69 FGO ausgeschlossen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.2 AdV des Folgebescheids (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 42 Ist ein Grundlagenbescheid erlassen, so ist auch der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Folgebescheids bedingt durch die durch den Grundlagenbescheid erzeugte Bindungswirkung eingeschränkt. Für einen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO.[1] Ein AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO)

Rz. 86 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO und § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.5 Zuständigkeit für den AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 60 Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1] Rz. 61 Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2.3 Wirkungsdauer

Rz. 14 Die AdV-Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; ab diesem Zeitpunkt entfaltet sie für die Zukunft ihre Wirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2.1 Grundsatz

Rz. 35 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 47 Das AdV-Verfahren ist ein auf eine vorläufige Entscheidung (s. Rz. 18) gerichtetes Nebenverfahren, zu dem auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Einspruchs- bzw. Klageverfahren.[1] Von diesem Hauptverfahren ergibt sich aber nicht nur eine inhaltliche (s. Rz. 80), sondern auch eine verfahrensmäßige Abhängigkeit. Der rechtskräftige Abschluss des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4 FGO)

Rz. 36 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids setzt nicht die Anfechtung des Folgebescheids voraus, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids, ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 65 verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 90 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz (s. Rz. 2). Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen (s. Rz. 51) und entfaltet für die Entscheidung über den Einspruch keine Bindungswirkung (s. Rz. 48).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3.2 Sonderregelungen

Rz. 58 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO stets ohne Sicherheitsleistung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 73 Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO . Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1] Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung (§ 69 Abs. 6 FGO)

Rz. 72 Da der gerichtliche AdV-Beschluss nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst, kann er vom FG, das den AdV-Beschluss erlassen hat, geändert oder aufgehoben werden.[1] Rz. 72a Die Korrektur liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[2] Rz. 72b Das Gericht muss jedoch nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Korrektur vornehmen, wenn einer der Beteiligten eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.1 AdV des Grundlagenbescheids

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid [1] ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (s. Rz. 21, 69), da die Behörde verpflichtet ist, den Regelungsinhalt – ohne erneute Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis – in den Folgebescheid zu übernehmen und diesen ggf. zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[2] § 361 Abs. 3 S. 1 AO dehnt die AdV-Wirkung bzw. die Wirkung der Aufhebung der Vollziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO)

3.4.1.1 Begriff Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Aussetzungsgründe

3.6.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO) 3.6.1.1 Begriff Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4 Sicherheitsleistung (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO)

4.4.1 Grundlage Rz. 97 Die AdV kann gem. § 261 Abs. 2 S. 5 AO grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung[1] abhängig gemacht werden. Zweck der Regelung ist der Schutz vor einer im Verlauf des Hauptverfahrens eintretenden Verschlechterung der Vermögenslage und damit die Verhinderung von Steuerausfällen nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Generelle Antragsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsform Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4 Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO)

4.4.1 Grundlage Rz. 55 Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.[2] 4.4.2 Voraussetzung Rz. 56 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Grundlage

Rz. 115 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht (s. Rz. 1, 4). Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2 Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache

3.3.2.1 Grundsatz Rz. 35 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.1 Grundlage

Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Besondere Antragsvoraussetzungen

3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs 3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4 Aussetzungsgründe

3.4.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO) 3.4.1.1 Begriff Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Besondere Antragsvoraussetzungen

3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO)

3.6.1.1 Begriff Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich nach summarischer Prüfung des Vortrags des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Ermessen

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3 Ermessen

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 57 Nach der gesetzlichen Formulierung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Gericht ist damit grundsätzlich ein eigenes Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes[1] eingeräumt.[2] 4.4.3.2 Sonderregelungen Rz. 58 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs

3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO)

5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Ant...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 26 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.[1] Rz. 27 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt.Die AdV ist grundsätzlich nur für die festgesetzte Steuer zu gewähren, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45 UKZ (s. Rz. 2a) anzuwenden ist.[1] Rz. 6a Da § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2 Anfechtung eines Verwaltungsakts

Rz. 66 Das anhängige Klage- bzw. Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren müssen sich gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO richten. Fehlt der behördlichen Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so kommt ein AdV nicht in Betracht.[1] Rz. 67 Das AdV-Verfahren muss sich gegen einen erlassenen Verwaltungsakt richten. Die AdV kann nicht gewährt werden gegen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 65 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids erfordert nicht die Anfechtung des Folgebescheids, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids (s. Rz. 42). Für einen solchen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids fehlt im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis (s. Rz. 43), da die AdV des Grundlagenbescheids die AdV des Folgebesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.2 Wahlrecht

Rz. 9 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag (s. Rz. 7) grundsätzlich das Wahlrecht, welchen Verfahrensweg er beschreiten will.[1] Allerdings ist dieses durch die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genomm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.1 Beschwerde

Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende Wirkung. Eine e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verfahrenswege

1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO) Rz. 6 Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs. Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Grundlagen und Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 8 FGO)

Rz. 16 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht (Leistungsgebot) und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt. Rz. 17 Durch § 69 Abs. 2 S. 8 FGO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt. Damit bleibt der Steuerbescheid hinsichtlich der festgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Ermessen (§ 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO)

Rz. 50 Das Gericht darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, so kann das FG nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO die AdV beschließen. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll das FG die AdV anordnen, wenn ein Aussetzungsgrund vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2.1 Allgemeines

Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen, während ihrer Dauer fallen keine Säumniszuschläg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7 Antragswiederholung – Änderungsantrag

Rz. 89 Die AdV-Entscheidung der Finanzbehörde kann als Verwaltungsakt inhaltlich geändert werden (s. Rz. 112). Hieraus resultiert, wie beim gerichtlichen AdV-Beschluss, die Möglichkeit, eine Änderung zu beantragen bzw. den Antrag zu wiederholen, wenn ein AdV-Antrag abgelehnt worden ist.[1] Dies gilt auch, wenn das FG die AdV rechtskräftig abgelehnt hat[2], weil die Zugangsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.1 Grundlage

Rz. 55 Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Antragsinhalt

Rz. 26 Der Antrag muss auf die Aussetzung oder Aufhebung d. V. gerichtet sein. Ein Antrag, die Behörde zu verpflichten, über den AdV-Antrag zu entscheiden, ist unzulässig.[1] Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Verfahrensbeteiligten und der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt sind.[2] Der Inhalt des Antrags begrenzt die gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und Anfechtungsklage keine aufs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.4 Verfahrensfragen

Rz. 104 Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist eine Nebenbestimmung der AdV-Entscheidung, die regelmäßig den Charakter einer aufschiebenden Bedingung hat, sofern sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergibt, dass eine Auflage erbracht werden soll.[1] Dies bedeutet, dass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird (s. Rz. 22). Als unselbsts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf gem. § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen, das Erhebungs- bzw. Vollstreckungsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Antragsinhalt

Rz. 58 Der Inhalt des Antrags muss so konkretisiert sein, dass der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt ist.[1] Der Inhalt des Antrags bindet die Finanzbehörde in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht. Die Wirksamkeit der AdV-Entscheidung wird nicht dadurch berührt, dass die Behörde über das Begehren des Antragstellers hinausgeht.[2]mehr