Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abmahnung: Verhältnis zur K... / 4 Wirkung der Abmahnung

Mit der Abmahnung verzichtet der Abmahnende auf die Kündigung wegen des beanstandeten Verhaltens, es ist damit kündigungsrechtlich verbraucht. Der Abmahnende kann deshalb wegen des abgemahnten Verhaltens nicht zugleich die Kündigung aussprechen. Dies gilt auch, wenn im Arbeitsverhältnis kein Kündigungsschutz besteht, z. B. in den ersten 6 Monaten.[1] Nur eine vergebliche Abmah...mehr

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Abmahnung / 6 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte Dem Arbeitnehmer steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung sowie auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte zu, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhalte...mehr

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Abmahnung / 3 Verhältnis zur Kündigung

Während die verhaltensbedingte Kündigung davon ausgeht, dass aufgrund mangelnder Anpassungswilligkeit des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, soll die Abmahnung dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, das beanstandete Verhalten zu ändern, um eine Kündigung zu vermeiden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt si...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 3.1 Sachverhalt

Eine Abmahnung kann nur Wirksamkeit entfalten, wenn das beanstandete Fehlverhalten klar gerügt und dokumentiert wird (Rüge- und Dokumentationsfunktion der Abmahnung). Es muss also hinreichend bestimmt sein. Maßstab ist, ob der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Zudem hat der Abgemahnte auch nur bei konkreter Darlegung di...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.1 Gesetzlicher Mindesturlaub

§ 3 BUrlG legt einen gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 24 Werktagen fest. Achtung Samstage sind Werktage Als Werktage gelten gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also sind bei der Berechnung der Urlaubsdauer die Samstage als Urlaubstage mitzurechnen. Üblich ist auch eine andere Berechnung, die die Werktage in individue...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 8 Besonderheiten bei Betriebsratsmitgliedern

Auch bei Betriebsratsmitgliedern können arbeitsvertragliche Pflichtverstöße abgemahnt werden, denn auch ein Betriebsratsmitglied hat seine arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten zu erfüllen.[1] Dem Betriebsrat als Gremium steht kein Anspruch zu, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder zu verlangen.[2] Verletzen Betriebsratsmitglieder dagege...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 6.1 Schwankende Arbeitszeit über verschiedene Wochen

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei jeder abweichenden Verteilung der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von der regelmäßigen Arbeitszeit die für ihn maßgebliche Zahl von Urlaubstagen durch Umrechnung zu ermitteln.[1] Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, so muss für die Verhältnismäßigkeitsrechnung auf den Zeit...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 1.2 Verhältnismäßigkeit der Abmahnung

Auch bei der Abmahnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[1] D. h. die Abmahnung muss im Vergleich zum beanstandeten Verhalten verhältnismäßig sein. Die in der Abmahnung vorgeworfene Pflichtverletzung darf nicht völlig geringfügig sein, was bei der Abmahnung einzelner Bagatellverstöße der Fall sein kann.[2] Andererseits sind an die Verhältnismäßigkeit der ...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 2.2 Kein Anhörungsrecht des Arbeitnehmers

Eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Abmahnung ist grundsätzlich (rechtlich) nicht erforderlich. Ein Anhörungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 82 Abs. 1 BetrVG. Etwas anderes gilt, wenn der Bundesangestellten-Tarifvertrag auf das Vertragsverhältnis noch Anwendung findet. Gemäß § 13 Abs. 2 BAT muss der betroffene Arbeitnehmer vor Aufnahme der Abmahnung in die ...mehr

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Abmahnung: Verhältnis zur K... / 5 Sonderfall: Abmahnung bei außerordentlicher Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein so wichtiger Grund vorliegen, dass nicht einmal die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. In solchen Fällen ist für den Arbeitnehmer aber auch in aller Regel erkennbar, dass der Arbeitgeber diese schweren Verstöße nicht hinnimmt. Deshalb wird man hier nur dann eine vorherige Abmahnung v...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 6 Abmahnungsberechtigte Personen

Die Abmahnung kann durch den Arbeitgeber selbst, von bevollmächtigten Vertretern, wie z. B. Rechtsanwälten,[1] und von Vorgesetzten ausgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des BAG[2] sind alle Mitarbeiter abmahnungsberechtigt, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertragli...mehr

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Arbeitskleidung / 4 Kein Eigentumsübergang

Die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung geht im Zweifel nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers über. Dieser hat sie am Ende des Arbeitsverhältnisses oder auch dann, wenn sie nicht mehr benötigt wird, zurückzugeben. Die Reinigungskosten bei Rückgabe der Kleidung hat bei vorgeschriebener Arbeits(schutz)kleidung in allen Fällen der Arbeitgeber zu tragen; abweichende Rege...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 7.2 Kenntnisnahme des Empfängers

Bei der Abmahnung gilt zusätzlich eine Besonderheit, dass der reine Zugang nicht ausreicht. Das BAG fordert als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abmahnung, dass über ihren Zugang hinaus auch die Kenntnis des Empfängers von ihrem Inhalt vorliegt.[1] Das heißt für die betriebliche Praxis: Grundsätzlich muss nicht nur der Zugang einer Abmahnung, sondern auch die Kenntniserlangung...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 6.3 Rollierendes Freizeitsystem

Auch bei dem überwiegend im Einzelhandel praktizierten sog. rollierenden Freizeitsystem ist eine Umrechnung vorzunehmen.[1] Praxis-Beispiel Urlaubsberechnung im rollierenden Freizeitsystem Hat ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 38 Werktagen in einer 6-Tage-Woche im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an ...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 4 Urlaub bei Arbeitgeberwechsel

Doppelurlaub Eng mit den Fragen um Teilurlaub hängt die Frage zusammen, wie der Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel zu behandeln ist. Denn grundsätzlich könnte der Arbeitnehmer im Kalenderjahr eines Arbeitgeberwechsels auch ohne Ansprüche auf tariflichen oder vertraglichen Zusatzurlaub deutlich mehr als den gesetzlichen Jahresurlaub erlangen: Scheidet er im ersten Halbjahr au...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 5.1 Verringerung

Umgang mit den neuen Urlaubsansprüchen Wird das Arbeitsvolumen geändert, so rechnen die Rechtsprechung und auch die weitaus herrschende Literaturmeinung den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf das neue Arbeitszeitvolumen in Relation zur Vollzeit um.[1] Die Umrechnung der im jeweils aktuellen Arbeitsverhältnis entstehenden Urlaubsansprüche wird auch künftig wie bislang erford...mehr

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Abmahnung: Verhältnis zur K... / 1 Pflicht zur vorherigen Abmahnung

Ziel der Abmahnung ist es, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers für die Zukunft abzustellen und diesen zukünftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Dagegen geht die verhaltensbedingte Kündigung davon aus, dass aufgrund mangelnder Anpassungswilligkeit des Arbeitnehmers die gewünschte Verhaltensänderung nicht mehr eintreten wird und deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhäl...mehr

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Abmahnung / 4.6 Abmahnungsberechtigte Personen

Die Abmahnung kann durch den Arbeitgeber selbst, von bevollmächtigten Vertretern, wie z. B. Rechtsanwälten, und von Vorgesetzten ausgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des BAG sind alle Mitarbeiter abmahnungsberechtigt, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich ges...mehr

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Abmahnung / Zusammenfassung

Begriff Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers und droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung an. Ziel der Abmahnung ist es, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers für die Zukunft abzustellen und diesen zukünftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Die Abmahnung kann deshalb nur Wirkung e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitskleidung / Zusammenfassung

Begriff Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor physischen Gefahren und aus hygie...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 9.3 Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schwerb...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 4 Frist bzw. Zeitpunkt der Abmahnung

Es gibt keine sog. Regelausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung nicht mehr ausgesprochen werden kann.[1] Der Abmahnungsberechtigte kann also frei entscheiden, ob und wann er die Abmahnung aussprechen will.[2] Allerdings unterliegt das Recht zur Abmahnung, wie auch jedes andere Rechtsinstitut, der Verwirkung. Dieses greift dann, wenn der Abmahnungsberechtigte lange Z...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 3.4 Androhung

Damit der Arbeitnehmer die Bedeutung der Abmahnung erkennt, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall in seinem Bestand gefährdet ist (Warnfunktion der Abmahnung). Der Arbeitgeber ist zwar nicht gezwungen, die genauen kündigungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung), die bei einer Wiederholung des Fehlverh...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 1 Urlaubsdauer

Der für alle Arbeitnehmer geltende Mindesturlaub ist in § 3 BUrlG auf 24 Werktage für 6 Arbeitstage pro Woche festgelegt. Der Umfang des Erholungsurlaubs ist europäische Vorgabe aus Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Die Richtlinie gibt 4 Wochen Mindesturlaub vor, das deutsche Gesetz nennt das entsprechende Volumen in Werktagen. Schon aus diesem Grunde ist...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 5 Form der Abmahnung

Die Abmahnung unterliegt keinem Formzwang, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Dies kann aber zu beträchtlichen Beweisproblemen führen, wenn der andere Vertragsteil den Erhalt oder den Inhalt der Abmahnung bestreitet. Eine Abmahnung sollte deshalb grundsätzlich nur schriftlich oder in Textform ausgesprochen werden. Praxis-Tipp Überschrift "Abmahnung" verwenden Die Ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abmahnung / 4.5 Frist bzw. Zeitpunkt der Abmahnung

Es gibt keine sogenannte Regelausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung nicht mehr ausgesprochen werden kann.[1] Allerdings unterliegt das Recht zur Abmahnung der Verwirkung. Dieses greift dann, wenn der Abmahnungsberechtigte lange Zeit ohne Reaktion zuwartet (Zeitmoment, z. B. 6 Monate bis ein Jahr) und zudem durch sein Verhalten beim betroffenen Vertragspartner der ...mehr

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Urlaub: Dauer und Berechnung / 5.3 Regelungen für vertraglichen Mehrurlaub

Zunächst einmal betrifft die oben dargestellte Rechtsprechung bei Änderung des Arbeitsvolumens nur den gesetzlichen Mindesturlaub des Bundesurlaubsgesetzes. Soweit aber darüber hinausgehende Urlaube keine Sonderregeln enthalten, wird auf diese Urlaubsansprüche die neue Erkenntnis nach allgemeiner Meinung genauso anzuwenden sein wie alle anderen Regelungen des gesetzlichen Ur...mehr

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Abmahnung: Wirksamkeit / 7.1 Zugang beim Empfänger

Die Abmahnung ist zwar keine Willenserklärung, gilt aber als geschäftsähnliche Handlung, weshalb für ihren Zugang die Regelungen über den Zugang von Willenserklärungen[1] entsprechend gelten. Hieraus folgt zuerst, dass die Abmahnung erst dann Wirkung entfalten kann, wenn sie dem Abmahnungsempfänger tatsächlich zugeht.[2] Derjenige, der sich auf die Abmahnung beruft, muss ihre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitskleidung / 5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Vorgaben zur Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern.[2] Nur in Ausnahmefällen kann die Anordnung, Arbeitsk...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Unklarheitenregel

Rz. 11 Die Unklarheitenregel legt fest, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen. Der Arbeitgeber trägt damit das Risiko, dass die Klausel nicht in dem von ihm gewünschten Sinne ausgelegt wird. Erhält man somit nach der Auslegung kein eindeutiges, sondern ein mehrdeutiges Ergebnis, findet die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung Anwendung. Es müssen ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.5 Einzelfälle

Rz. 7 Ausschlussfristen sind im Arbeitsleben üblich. Sofern sie im Arbeitsvertrag hervorgehoben werden, sind sie nicht überraschend und ungewöhnlich i. S. d. § 305c.[1] Anders, wenn sie in Anlagen, unter "Schlussbestimmungen", in längeren Paragrafen oder in Klauseln mit Überschriften, die auf andere Regelungsgegenstände verweisen, versteckt werden.[2] Es empfiehlt sich daher...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Allgemeine Auslegungsvorschriften

Rz. 9 Bevor eine Kontrolle einer Klausel nach den §§ 307 ff. BGB erfolgen kann, ist die Klausel auszulegen.[1] Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Ungewöhnliche Klausel

Rz. 3 Die Ungewöhnlichkeit ist an sich objektiv zu bestimmen. Sie liegt vor, wenn die Klausel von der Normalität abweicht. Was normal ist, ergibt sich insbesondere aus dem dispositiven Recht. Das dispositive Recht ist das Recht, das anwendbar wäre, wenn die Parteien überhaupt keine Regelung getroffen hätten. Je weiter sich die Klausel von dieser Normalität entfernt, desto un...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Überrumpelung

Rz. 4 Die Abweichung vom Normalfall ist nur dann überraschend, wenn eine Überrumpelung oder Übertölpelung des Arbeitnehmers hinzukommt. Für die Überrumpelung im Arbeitsrecht kommt es wesentlich auf die drucktechnische Gestaltung der fraglichen Klausel an. Wichtige und mit schwerwiegenden Nachteilen verbundene Regelungen müssen durch den Druck oder die Überschrift deutlich zu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 305c BGB enthält 2 voneinander unabhängige Regelungen. Abs. 1 bestimmt, dass überraschende Klauseln von vornherein nicht Vertragsbestandteil werden. Abs. 2 sieht eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle vor. Beide Regelungen fanden bereits vor der Schuldrechtsreform Anwendung im Arbeitsrecht, ohne dass die §§ 3 und 5 AGBG unmittelbare Geltung hatten.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überraschende Klauseln

Rz. 2 Nach § 305c Abs. 1 BGB sind Klauseln dann überraschend, wenn sie ungewöhnlich sind und wenn der Arbeitnehmer nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Beide Tatbestandsvoraussetzungen, die Ungewöhnlichkeit wie auch die Überrumpelung, beeinflussen sich gegenseitig und sind daher gemeinsam zu betrachten. Je ungewöhnlicher eine Klausel ist, desto geringer sind die Anforderungen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 4.1 Abweichen von den gesetzlichen Mindestbedingungen

Weichen die Vertragsparteien von den eben dargestellten Grundzügen unter den Voraussetzungen der §§ 74–75c HGB zum Nachteil des Arbeitnehmers ab, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam.[1] Überschreitet die Wettbewerbsabrede den maximal zulässigen Zeitraum von 2 Jahren[2], so ist sie allerdings nur hinsichtlich des 2 Jahre überschreitenden Zeitraums unwirksam.[3] Enthält da...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 3 Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Ist ein wirksames Wettbewerbsverbot zwischen den Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten hierauf zu reagieren. Karenzentschädigung muss nicht gezahlt werden Der Arbeitgeber stellt für die Zeit des Verstoßes natürlich die Zahlung der Karenzentschädigung ein. Die Karenz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 4.5 Ausübung des Wahlrechts

Keine besondere Erklärung erforderlich Das entstehende Wahlrecht muss vom Arbeitnehmer zu Beginn der Verbotszeit lediglich ausgeübt werden, einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es nicht. Er muss sich entscheiden, ob er sich auf die Unverbindlichkeit berufen will mit der Folge der zulässigen Ausübung des Wettbewerbs oder aber, ob er sich an das Wettbewe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 2.2 Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, dann muss er sich in bestimmtem Umfang dasjenige anrechnen lassen, was er dort verdient. Es kommt dabei darauf an, dass die anderweitigen, anzurechnenden Bezüge in irgendeiner Weise mit der Verwertung der Arbeitskraft in Zusammenhang stehen. Welche Einkünfte werden angerechnet? Deshalb werden Kapitaleink...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.1 Beeinträchtigung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, die den Beschäftigten nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass sie geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu beeinträchtigen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber ein Verbot der Nebentätigkeit aussprechen. Denn ein Nebentätigkeitsverbot ist dann wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.2.7 Widerstreit mit dienstlichen Pflichten

Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse daran, dass die Nebentätigkeit eines Angestellten diesen nicht in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringt.[1] Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können dann beeinträchtigt sein, wenn sich Nebentätigkeiten der Beschäftigten negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öff...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 2.3 Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat eine Auskunfts- und ggf. auch Beweispflicht, ob und in welchem Umfang er anderweitigen Verdienst hat.[1] Nur so kann der ehemalige Arbeitgeber feststellen, ob das Wettbewerbsverbot eingehalten wird und auch nur so kann er die Höhe der Karenzentschädigung unter Berücksichtigung der Anrechnung des neuen Verdienstes richtig berechnen. Diese Angaben muss der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 2.1 Höhe und Berechnung der Karenzentschädigung

Aus § 74 Abs. 2 HGB ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts; § 74b Abs. 2 und 3 HGB weisen Berechnungsvorschriften hierfür aus. Es kommt bei der Frage, welche Leistungen einzubeziehen sind, nicht auf den Zahlungszeitpunkt an, sondern welchem Monat sie zuzurechnen sind. Erfolgt für den letzten Monat de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 1.3.2 § 3 Abs. 3 TVöD

Bei der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst war daher ein erklärtes Ziel der Verhandlungen die Abschaffung aller Anknüpfungen an das Beamtenrecht und die Gleichstellung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit privatwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsprechung zu § 11 BAT nicht übertragen werden.[1] In § 3 Abs. 3 TVöD wurde d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.2.2 Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1 ArbZG) der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und die Ruhezeiten...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 5 Sanktionen

Verstößt der Beschäftigte gegen die Anzeigepflicht, so kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei wiederholtem Verstoß auch kündigen [1],selbst wenn es sich bei der verschwiegenen Nebentätigkeit um eine grundsätzlich zulässige handelt. Hat der Arbeitgeber die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagt oder verstößt der Beschäftigte gegen damit verbundene Auflagen, so kann dies im...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 10 Geringfügig Beschäftigte

Der Geltungsbereich des TVöD und damit auch des § 3 Abs. 3 umfasst grundsätzlich auch die geringfügig Beschäftigten mit Ausnahme der kurzzeitig Beschäftigten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD). Eine Mehrfachbeschäftigung der geringfügig Beschäftigten ist grundsätzlich möglich, wie die Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 SGB IV zeigt. Danach sind meh...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 1.3 Einschränkung durch Tarifvertrag

Allerdings kann das Recht, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, im Arbeitsvertrag[1] einer Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag[2] eingeschränkt werden, soweit durch die Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers oder betriebliche/dienstliche Belange beeinträchtigt werden können und hierdurch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 3.2.6 Negative Öffentlichkeitswahrnehmung

Der Begriff berechtigte Interessen des Arbeitgebers ist im weitesten Sinne zu verstehen. Davon werden alle Umstände erfasst, die für den Bestand und die Verwirklichung der Ziele des Arbeitgebers von Bedeutung sein können. Hierzu gehören nicht nur die dienstlichen Belange, die für einen störungsfreien Ablauf der zu erledigenden Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Berechtigte I...mehr