Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Brückenteilzeit / 1 Grundlagen der Brückenteilzeit

Mit § 9a TzBfG wurde zum 1.1.2019 ein Anspruch auf "zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" in das Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgenommen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, das "Gesamtpaket" der Arbeitszeitreduzierung abzurunden. Zwar konnten Beschäftigte gemäß § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit reduzieren, hatten aber keinen gesetzlichen Anspruc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Brückenteilzeit / 2.4 Zumutbarkeitsgrenze

Infographic Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn bei Beginn der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit (nicht in sonstigen Teilzeitformen!) arbeitet. Dies beinhaltet eine gewisse Prognoseunsicherheit: Es genügt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner able...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Erweiterte Inanspruchnahmezeit

Rz. 3 Die eigentliche Bedeutung der Vorschrift liegt daher in dem besonderen deutlich längeren Zeitraum für die Inanspruchnahme des Urlaubs nach Satz 2. Dieser Regelung ist § 17 Abs. 2 BEEG nachgebildet. Sie hat 2 Anwendungsbereiche: Der Urlaub bleibt der Arbeitnehmerin bei Mutterschaft und Inanspruchnahme der Schutzfristen auch dann erhalten, wenn er bis zum 31.3. des Folgeja...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aushangpflichten / Arbeitsrecht

Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und kann die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Arbeitgeber zur Folge haben. Die Vorschrift zum Aushang und die jeweilige Höhe bei einem Verstoß lässt sich aus dem jeweiligen aushangpflichtigen Gesetz entnehmen. Außerdem besteht auch für Tarifverträge eine Aushangpflicht. Legt der Arbeitgeber die...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 regelt in Satz 2 das Schicksal des Erholungsurlaubs, wenn er wegen den Beschäftigungsverboten nicht genommen werden kann. Ohne diese Regelung würde es zum Verfall des Urlaubs am 31.3. des Folgejahres kommen, wenn im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit in Anspruch genommen wurde und der Erholungsurlaub dann am Ende des Übertragungszeitraums verfiel. Durch die...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEEG verbundene Übergangsvorschrift (Abs. 1 in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung)

Rz. 19 § 28 Abs. 1 BEEG in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich aller mit Inkrafttreten ab 1.9.2021 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] eingeführten Neuregelungen (Erhöhung der während des Elterngeldbezugs zulässigen Arbeitszeit, Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus, Erhöh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Die fortgeltende Anwendung der Vorschriften des BEEG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (§ 27 Abs. 1 in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 25 § 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Anwendung der Vorschriften für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise galten die Vorschriften zur Berechnung des Elterngeldes und zur Bundesstatistik in der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen einen vollständig anderen Regelungsg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Die fortgeltende Anwendung des früheren § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. (§ 27 Abs. 1a in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 32 § 27 Abs. 1a BEEG in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise wurde die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die mit einem Zwölft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 14 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen verbundene Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 4 in der ab 10.12.2020 geltenden und ab 1.11.2024 modifizierten Fassung)

Rz. 43 § 28 Abs. 4 BEEG in der ab 10.12.2020 geltenden und ab 1.11.2024 modifizierten Fassung enthält eine Übergangsvorschrift, die den zuständigen Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) eine Übergangsfrist zur Umsetzung der mit dem Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[1] neu geschaffenen Verfahren zur elektr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Die mit der Einführung des Elterngeld-Plus-Gesetzes verbundenen Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 1 in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung = § 28 Abs. 1 in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung)

Rz. 21 § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine Übergangsregelung bezüglich der mit Wirkung ab 1.1.2015 eingeführten "klarstellenden" Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei Mehrlingsgeburten, entgegen der bisherigen Rechtsprechung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 12 Die mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes verbundene Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 3 in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung = § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der rückwirkend ab 1.3.2020 geltenden Fassung)

Rz. 40 § 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung (nunmehr: § 28 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der [rückwirkend] ab 1.3.2020 geltenden Fassung) regelt den Zeitpunkt, ab dem die erneuten Änderungen der Elterngeldanspruchsberechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes Anwendung f...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Die Übergangsvorschrift infolge der Überführung des Mutterschaftsgeldes (§ 28 Abs. 1b in der vom 1.4.2024 bis 30.4.2025 geltenden Fassung = § 27 Abs. 1a bzw. 28 Abs. 1a in der vom 1.1.2015 bis 31.3.2024 geltenden Fassung = § 27 Abs. 1b in der vom 30.10.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 29 § 28 Abs. 1b BEEG in der vom 1.4.2024 bis 30.4.2025 geltenden Fassung entsprach § 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung sowie § 27 Abs. 1a BEEG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung. Die jeweiligen Umbenennungen der Vorschrift verfolgten ausschließlich redaktionelle Folgeanpassungszwecke, veränderten ihren Inhalt jedoch nicht. Die Norm enthielt eine Über...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 16 Die Norm enthält Übergangsvorschriften, die jeweils aus Anlass verschiedener gesetzgeberischer Änderungsaktivitäten der materiell-rechtlichen Vorschriften normbegleitend vom Gesetzgeber selbst für erforderlich erachtet wurden. Das übergangslose Inkrafttreten materiell-rechtlicher Vorschriften, wie es z. B. mit Inkrafttreten der Änderungsnormen durch Art. 14 des Hausha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 11 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung verbundene Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 3 in der vom 1.1.2020 bis 29.2.2020 geltenden Fassung)

Rz. 39 § 27 Abs. 3 BEEG in der vom 1.1.2020 bis 29.2.2020 geltenden Fassung regelte – von Anfang an befristet für die Dauer von nur 2 Monaten – den Zeitpunkt, ab dem die Änderung des § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung anzuwenden war; nämlich für Entscheidungen, die Zeiträume betrafen, die nach dem 31.12.2019 began...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Die mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes verbundene Übergangsvorschrift (28 Abs. 1b in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung)

Rz. 28 § 28 Abs. 1b BEEG in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.5.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024[1] geänderten BEEG-Vorschriften, die überwiegend klarstellende Neuregelungen oder der Umsetzung der Digitalisierungsoffensive dienende Neuregelungen (Ersetzung des Schriftformerforder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 10 Die mit der Einführung des Betreuungsgeldes verbundene Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 3 in der vom 1.8.2013 bis 31.12.2019 geltenden Fassung)

Rz. 36 § 27 Abs. 3 BEEG enthielt eine Übergangsvorschrift, die infolge der Einführung des Betreuungsgeldes statuiert wurde. Sie beruhte auf Art. 1 Nr. 17 Buchst. b) des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] und trat am 1.8.2013 in Kraft. § 27 Abs. 3 BEEG enthielt erneut Stichtagsregelungen, die der eindeutigen Abgrenzung des Anwe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 15 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene vorübergehende (befristete) Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 5 in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 44 § 28 Abs. 5 BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsvorschrift für die inhaltlich neu definierte Einkommensobergrenze des § 1 Abs. 8 BEEG, ab der der Anspruch auf Elterngeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und statuiert gleichzeitig eine eigene, übergangsweise geltende Staffelung dieser Einkommensobergrenze: Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 28 Übergangsvorschrift

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen ei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene Übergangsvorschrift (Abs. 1a in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 20 § 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.4.2024 durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] geänderten Einkommensobergrenzen für den Elterngeldanspruch nach § 1 Abs. 8 BEEG. Die bisherige Rechtslage, also die bisherigen Einkommenshöchstgrenzen von 300.000 EUR zu versteue...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 13 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze verbundene Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 3 Satz 3 in der ab 1.6.2022 geltenden Fassung)

Rz. 42 § 28 Abs. 3 Satz 3 BEEG in der ab 1.6.2022 geltenden Fassung regelt den Zeitpunkt, ab dem die erneuten Änderungen der Elterngeldanspruchsberechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen einen vollständ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 9 Die fortgeltende Anwendung von §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder (§ 27 Abs. 2 in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung = § 28 Abs. 2 in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung)

Rz. 34 Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Bundesländer sind die §§ 8 Abs. 1 und 9 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Damit stellt § 27 Abs. 2 BEEG (bzw. § 28 Abs. 2 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung) sicher, dass die bisherigen Anrechnungsvorschriften weiterhin gelten: Landeserziehungsgeld bleibt also einkom...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 1 Rechtsentwicklung

Elternzeit und Elterngeld sind seit dem 1.1.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, dessen Vorgänger war das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Seit der am 23.1.2009 erfolgten Einführung des BEEGÄndG 1 haben unter eng begrenzten Voraussetzungen auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit. Zum 18.9.2012 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeld...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / Zusammenfassung

Überblick Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld geregelt (§§ 1–14 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben (§§ 15 ff. BEEG). Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen G...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 1 Berechtigte

Anspruch auf Elterngeld haben gem. § 1 BEEG Personen, die den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben[1], mit einem von ihnen selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt leben und eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 32 (gilt seit dem 1.9.2021 für seither geborene Kinder – zuvor 30 Wochenstunden) Stunden im Monatsdurchschnitt einhalten, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elterngeld / 4 Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Elterngeld als Basiselterngeld besteht vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.[1] Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden.[2] Voraussetzung dafür ist, dass das Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat durchgängig von mindestens einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elterngeld / 3 Höhe des Elterngeldes

Elterngeld wird bis zu einer Einkommenshöhe von 1.200 EUR i. H. v. 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus einer Erwerbstätigkeit gezahlt. Dabei wird nicht das tatsächliche Mittel des Nettoeinkommens aus den Lohnbescheinigungen der zurückliegenden 12 Monate ermittelt, sondern ausgehend ...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 2.2.1 Verhältnis des Kindes zum Anspruchsberechtigten

Das BEEG gewährt Anspruch auf Elternzeit nur, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten familienrechtlichen Verhältnis zu dem zu erziehenden Kind steht. In Betracht kommen: Leibliche Mutter und leiblicher Vater des Kindes, wenn ihnen die Personensorge zusteht. Sind die Eltern verheiratet, erfüllen sie beide die Voraussetzungen. Bei nicht Verheirateten steht das Sorgerecht und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elterngeld / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Elterngeldberechtigung ist in § 1 BEEG geregelt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt[1] in Deutschland hat, mit seinem von ihm selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt lebt und nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die monatliche Durchschnittsarbeitszeit wöchentlich 32 Wochenstun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elterngeld / 2 Arten des Elterngeldes

Elterngeld kann in verschiedenen Ausgestaltungen beansprucht werden. Dabei handelt es sich zunächst um das Basiselterngeld, welches beiden Elternteilen gemeinsam einmalig für 12 Monate gewährt wird.[1] Sofern nicht nur ein Elternteil, sondern auch der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt, stehen den Eltern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG 2 weitere Monate Elterngeld zu...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 3 Höhe

Elterngeld wird für Zeiten ohne sonstiges Einkommen in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.[1] Für alle Elterngeldberechtigte wird gemäß § 2 Abs. 4 BEEG ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 300 EUR (Mindestelterngeld) gezahlt. Elterngeld wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für vol...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 3.1.1 Ermittlungszeitraum

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich.[1] Es bleiben einige Zeiträume unberücksichtigt: Außer Betracht bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats eines älteren Kindes für dieses Basiselternge...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 2.1 Basiselterngeld

Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes die berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.[1] Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt (Bezugsdauer: § 4 BEEG). Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ei...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Anspruch auf Elternzeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer.[1] Voraussetzung ist also, dass der Anspruchsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis steht. Keine Rolle spielt der Umfang der Arbeitsleistung. Teilzeitbeschäftigte haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeitarbeitnehmer; auch geringfügig Beschäftigte (Mitarbeiter in Minijobs) können den Anspruch erlangen. Uner...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 3.1.3 Einkommensbestandteile

Regelmäßig gezahlte Provisionen sind als Einkommen zu berücksichtigen.[1] Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Provisionen, die nur einmal jährlich gezahlt werden, weil sie kein laufender Arbeitslohn sind. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitraum gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder ...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 4.3 Verkürzung der Elternzeit

Grundsätzlich kann die Elternzeit nur verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.[1] Wenn der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Elternzeit vom Arbeitgeber begehrt, muss er den Antrag nicht von sich aus begründen. Der Arbeitgeber ist bis auf die unten beschriebenen Ausnahmen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Wunsch auf Verkürzung der Elternzeit nachzukommen. Da er den ...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 4.2 Verlängerung

Über das spätestmögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt 3-jährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen des BEEG unterliegt. Hat der Arbeitnehmer Eltern...mehr

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Elterngeld / 5 Antragstellung und Auszahlung

Das Elterngeld wird nur auf schriftlichen Antrag der Bezugsberechtigten bei der für das Elterngeld örtlich zuständigen Elterngeldstelle gewährt. Welche Behörde für das Elterngeld zuständig ist, bestimmt jedes Bundesland für sich.[1] Rückwirkend kann die Leistung von Elterngeld nur für die letzten 3 Monate vor dem Monat der Antragstellung verlangt werden.[2] Um eine Verkürzung...mehr

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Elterngeld / Zusammenfassung

Begriff Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung i. H. v. grundsätzlich 67 % des individuellen Nettoeinkommens des Betreuenden als einkommensabhängiger Ausgleich für die finanziellen Einbußen von Eltern im ersten Jahr nach der Geburt. Zwei "Partnermonate" können sich als zusätzlicher Bonus anschließen, wenn auch der andere Elternteil die Betreuung übernimmt un...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 2.2.5 Gleichzeitige Elternzeit beider Elternteile möglich

Das Gesetz gestattet, dass beide Eltern zeitweise oder vollständig gemeinsam Elternzeit nehmen. Beide Elternteile sind je für sich zu betrachten.[1] § 15 Abs. 3 BEEG gilt nicht für Großeltern, wenn eines der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.[2]mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 3.2.2 Anrechnung von anderen Einnahmen

Ferner werden nach wie vor gemäß § 3 BEEG verschiedene Leistungen auf das Elterngeld angerechnet, wobei ein Sockelbetrag von 300 EUR pro Kind anrechnungsfrei erhalten bleibt, es sei denn, die Anrechnung greift auch diesen Sockelbetrag an.[1] Das Elterngeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Krankengeld wird sowohl auf das Basiselterngel...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 5 Antrag

Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Elterngeldstelle einzureichen.[1] Rückwirkend kann Elterngeld höchstens für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragseinreichung beansprucht werden.[2] Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / Zusammenfassung

Überblick Die Voraussetzungen und die Höhe des Elterngeldes sind in den §§ 1–14 BEEG ausführlich geregelt. Das Elterngeld – ab 1.9.2021 Basiselterngeld und Elterngeld Plus genannt – ist für jeden Elternteil grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Nur in Härtefällen wird einem Elternteil für die vollen 14 Monate Elterngeld gewährt (dazu § 4 Abs. 3 BEEG)....mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 3.1 Antrag und Frist

Der Arbeitnehmer muss für die Beantragung der Elternzeit bestimmte Fristen einhalten. Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden. Für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 4 Zusammentreffen mehrerer Elterngeldansprüche

Elterngeld wird in jedem Bezugszeitraum grundsätzlich nur einmal gezahlt. Dies wird einmal daran deutlich, dass § 5 BEEG bestimmt, dass beide Elternteile den Bezugsberechtigten bestimmen müssen, wenn sie beide Anspruch auf Elterngeld haben. Die im Antrag zu treffende Entscheidung ist für beide Eltern verbindlich und kann nur in Fällen besonderer Härte einmalig geändert werde...mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 3.1.2 Ermittlungsgrundlagen für die Einnahmenberechnung

Die Ermittlung des Netto-Erwerbseinkommens ist ausführlich geregelt in den §§ 2c–2f BEEG. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden nicht nur Arbeitseinkommen gerechnet, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit.[1] Maßgebend sind die einkommensteuerrechtlichen Begriffe für im Inland zu versteuernde Einkünfte. Im Inland...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 3.2 Unterbrechungen und Wechsel der Elternzeit

Das BEEG betrachtet die Elternzeit von Vater und Mutter getrennt. Beide Elternteile haben gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Jeder Elternteil kann die gesamte Elternzeit im Block nehmen oder sie durch eine zwischenzeitliche Arbeitsphase in 3 Teile[1] aufteilen. Nur mit Einverständnis des Arbeitgebers können auch mehr als die gesetzlich vorgegebenen 3 Teile je E...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 2 Voraussetzungen der Elternzeit

Die Elternzeit für alle Eltern ist im zweiten Abschnitt des BEEG in §§ 15 ff. BEEG geregelt. 2.1 Begünstigter Personenkreis Anspruch auf Elternzeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer.[1] Voraussetzung ist also, dass der Anspruchsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis steht. Keine Rolle spielt der Umfang der Arbeitsleistung. Teilzeitbeschäftigte haben ebenso Anspruch auf Elte...mehr

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Elternzeit: Anspruch, Antra... / 2.2.4 Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils nicht Voraussetzung

Das BEEG schließt den Anspruch auf Elternzeit nicht aus, wenn der andere Teil nicht erwerbstätig ist. Selbst wenn also der Ehepartner nicht arbeitet und die Erziehung des Kindes übernehmen kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt nicht für die Elternzeit von Großeltern. In diesem Fall ist erforderlich, dass entweder ein Elternteil des Kindes minderjährig...mehr