Fachbeiträge & Kommentare zu Beitragsberechnung

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Jung, SGB VII § 167 Beitrag... / 3 Literatur

Rz. 7 Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 167 Rz. 4 und 5. Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 167 Rz. 6 ff.mehr

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Jung, SGB VII § 167 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Abs. 1 ist an die Stelle des früheren § 725 Abs. 1 RVO getreten. Die Abs. 2 und 3 sind durch das UVEG mit Wirkung zum 1.1.1997 geschaffen worden.mehr

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Jung, SGB VII § 153 Berechn... / 2.4 Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

Rz. 9 Das Arbeitsentgelt des Versicherten als Faktor der Beitragsberechnung ist gemäß Abs. 2 nur innerhalb der Höchstgrenzen des Jahresarbeitsverdienstes heranzuziehen. Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (für die alten Bundesländer) nach § 18 SGB IV . Die Bezugsgröße li...mehr

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Jung, SGB VII § 154 Berechn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Maßgeblich für den Jahresarbeitsverdienst (JAV) kraft Satzung ist § 83. Danach ist Basis des festzulegenden JAV § 85. Die Regelung bestimmt sowohl den Mindest-JAV (Abs. 1) als auch Höchst-JAV (Abs. 2). Für beide ist die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV heranzuziehen. Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). ...mehr

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Jung, SGB VII § 153 Berechn... / 2.5 Mindestgrenze des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

Rz. 10 Der Gesetzgeber hat gemäß Abs. 3 die Festlegung der Höhe der Mindestgrenze des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts bei der Beitragsberechnung der Selbstverwaltung überlassen. Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrun...mehr

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Jung, SGB VII § 156 Beiträg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bestimmung dient gleichermaßen wie § 155 der Verfahrensvereinfachung. Sie erleichtert die Beitragsberechnung in Fällen, in denen Versicherte kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt erhalten. Sie ermöglicht die Berechnung der Beiträge nach geleisteten Arbeitsstunden.mehr

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Jung, SGB VII § 182 Berechn... / 2.2 Berechnungsgrundlagen (Abs. 2)

Rz. 4 Die landwirtschaftliche Produktionsweise weist, verglichen mit der gewerblichen, abweichende Strukturen auf. Zentrale Bedeutung hat insoweit die Bodenbewirtschaftung zum Zweck der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse (Urproduktion). Zudem prägen Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte das Bild. Satz 1 stellt daher für die Beitragsberechnung, abweichend von den gewe...mehr

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Jung, SGB VII § 154 Berechn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist als Auffangvorschrift für die Fälle zu begreifen, in denen dem Unfallversicherungsträger für dessen Beitragsberechnung keine Parameter etwa i. S. d. § 82, des § 92 (JAV für Seeleute) oder des 93 (JAV für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen) zur Verfügung stehen. Obgleich die Regelung in Abs. 1 lediglich von Arbeits...mehr

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Jung, SGB VII § 153 Berechn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift nennt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften unter Verweis auf davon abweichende Spezialregelungen. Zugeschnitten ist die Bestimmung im Ergebnis für die Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dies folgt aus der Tatsache, dass neben dem Finanzbedarf (Umlagesoll) und den Gefahrklassen die Arbeitsentgel...mehr

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Jung, SGB VII § 156 Beiträg... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Ist die exakte Angabe der geleisteten Stunden durch den nachweispflichtigen Unternehmer nicht oder nur schwerlich möglich, kann in der Satzung auch die Möglichkeit der Schätzung auf Basis allgemeiner Erfahrungswerte für den durchschnittlichen Stundenaufwand, der für die jeweiligen Arbeiten anzusetzen ist, aufgenommen werden. Obergrenze des für die Beitragsberechnung an...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.4 Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 31 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 212a Prüfu... / 2.1 Prüfgegenstand (Abs. 1)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift haben die Träger der Rentenversicherung bei den für sonstige Versicherte und Nachversicherte zahlungspflichtigen Stellen zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten, die nach den Vorschriften des SGB VI im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gleiches gilt nach Abs. 1 Sat...mehr

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Jung, SGB VII § 166 Auskunf... / 2.3 Prüfverfahren

Rz. 8 Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2010 geregelt worden. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt nunmehr zusamm...mehr

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Jansen, SGB VI § 179 Erstat... / 2.1 Behinderte Menschen in Werkstätten und in einem Inklusionsbetrieb

Rz. 3 Bei behinderten Menschen (Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) sind der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 % der Bezugsgröße (Mindestberechnungsgrundlage) zugrunde zu legen (§ 162 Nr. 2). Die Beiträge werden von den Trägern der Einrichtung bzw. den anderen Leistungsanbietern allein getragen, wenn...mehr

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Jansen, SGB VI § 212a Prüfu... / 2.3 Prüfhilfen und automatisierte Verfahren (Abs. 3)

Rz. 10 Abs. 3 verpflichtet die Stellen, die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte, Nachversicherte oder für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen haben, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Der Regelungsinhalt des Abs. 3 Satz 1 und 2 entspricht dem für Arbeitgeberprüfungen einschlägigen § 28p Abs. 5 SGB IV. Die...mehr

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Jung, SGB VII § 166 Auskunf... / 2.2 Beitragsüberwachung

Rz. 5 Hinsichtlich der Beitragsüberwachung bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1034). § 28p SGB IV regelt die Prüfung bei den Arbeitgebern. Einzelheiten dazu regelt die BVV. Rz. 6 Die Unfallversicherungsträger überprüfen, ob die Unternehmer ihren Meldepflichten und sonstigen Pfl...mehr

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Sommer, SGB V § 249a Tragun... / 2.3 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Der Beitragspflicht unterlagen bis zum 30.6.2011 nur die Renten eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers im Geltungsbereich des SGB. Die Rente als beitragspflichtige Einnahme ist in § 228 geregelt und war mit Wirkung zum 1.1.1992 dem Rentenrecht des SGB VI angepasst worden. Die Rente unterliegt mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (§ 226 Abs. 1 Nr. 2). Der für...mehr

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Sommer, SGB V § 249c Tragun... / 2.3.1 Beitragstragung bei sozialer Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 13 Die Beitragstragung ist dahingehend geregelt, dass bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, von den Versicherten und der Pflegekasse jeweils zur Hälfte getragen werden, im Übrigen von den für die Pflegeversicherung zuständigen Leistungsträgern...mehr

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Sommer, SGB V § 249c Tragun... / 2.3.2 Beitragstragung bei privater Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 19 Für Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, von den Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen jeweils zur Hälfte getragen. "Im Übrigen", d. h. soweit die höheren beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232b Abs. 1 der Bei...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.4 Befreiung von der Beitragszahlungspflicht (Abs. 4 - aufgehoben)

Rz. 47 Durch § 256 Abs. 4 waren alle Zahlstellen seit dem 1.1.1989 verpflichtet, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen zu berechnen, einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen. Nach dem Recht der RVO waren kleine Zahlstellen, die weniger als 30 beitragspflichtige Versorgungsbezugsempfänger hatten, von dieser Pflicht allerdings ausgenommen. Rz. 48 Um diese kleinen Zah...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.1.2 Beitragsbemessung

Rz. 10 Ausgangsgröße für die Bemessung des Beitrags sind das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt und die Beitragssätze. Maßgebend für den Beitragsanteil des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sind nunmehr die gesetzliche vorgeschriebenen Beitragssätze nach §§ 241 und 243; (nur) insoweit gilt (noch) die hälftige Beitragstragung. Die Berechnung der Beiträge erfolgt seit de...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.1 Beitragszahlung durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Die Regelung knüpft an die gesetzliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahme zur Kranken- und auch zur Pflegeversicherung für Pflichtversicherte an (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 und die Verweisungen in den §§ 232 bis 236, § 237 Nr. 2; § 61 SGB XI). Sie regelt das sog. Einzugsstellenverfahren, also die Indienstnahme der Zahlstellen von...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.2.3 Erstattung von Beiträgen (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 40 Satz 4 stellt (eher deklaratorisch) klar, dass die Krankenkasse für die Erstattung von Beiträgen auch aus den Versorgungsbezügen zuständig ist und nicht (quasi als Kehrseite der Medaille Beitragszahlung) die mit der Beitragsberechnung und -zahlung in Dienst genommene Zahlstelle. Wenn die Zahlstelle der Versorgungsbezüge Beiträge dem Grunde und materiellrechtlich der H...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.2 Ausnahme vom Zahlstellenverfahren

Rz. 15 Das Zahlstellenverfahren findet für die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nicht in allen Fällen der Zahlung von Versorgungsbezügen Anwendung. Dies wird in der Vorschrift selbst nicht ausdrücklich als Vorbehalt oder Ausnahme zum Ausdruck gebracht. Bis 30.6.2019 ergab sich dies daraus, dass das Zahlstellenverfahren nur auf Krankenversicherungspflichtige mit Rentenb...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.4 Beitragstragung bei Gleitzone (Abs. 3)

Rz. 38 Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist mit Wirkung zum 1.4.2003 in § 20 Abs. 2 SGB IV eine Gleitzonenregelung eingefügt worden, die allerdings nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte gilt, was nicht verfassungswidrig ist (vgl. BSG, Urteil v. 15.7.2009, B 12 KR 14/08 R, SGb 2010 S. 489). Nach § 226 Abs. 4 ist das zur Beitragsbemessu...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.4 Nachweis der Beiträge (Abs. 1 Satz 3 und 4)

Rz. 21 Die Zahlstellen haben den Krankenkassen die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen (Satz 3). Dafür waren zunächst weder eine besondere Form noch Fristen vorgesehen. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 2309) war mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 3 der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV für den Nac...mehr

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Sommer, SGB V § 249a Tragun... / 2.3.4 Beitragszahlung

Rz. 20 Die Beitragszahlung richtet sich bei Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 255 Abs. 1. Danach sind die Beiträge der Versicherten von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.4 Anzuwendende Vorschriften (Satz 3)

Rz. 38 Für die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers wird mit Satz 3 u. a. auf den Dritten Abschnitt des SGB IV verwiesen. Durch die damit in Bezug genommenen §§ 28a bis 28r SGB IV werden auch für Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen Melde- und Aufzeichnungsvorschriften geregelt, wie diese auch sonst für den Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Prämie für unfallfreies Fahren

Begriff Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber die Kfz-Versicherungsprämie. Die Beitragshöhe richtet sich unter anderem nach der Anzahl von Unfällen (sog. Schadenfreiheitsrabatt). Eine Prämie für unfallfreies Fahren kann den Arbeitnehmer zu einer vorsichtigen Fahrweise motivieren. Dies begründet ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 251 Tragung... / 2.1.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)

Rz. 7 Die Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zur Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bezieht sich nur auf Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, bei denen Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 besteht. Der Begriff der berufsfördernden Maßnahme war schon bisher nicht klar definiert. Der Katalo...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (hauptberuflich... / 3 Regelentgelt

Die Berechnung des Regelentgelts richtet sich nach dem Arbeitseinkommen. Das Arbeitseinkommen kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, wie es der Beitragsberechnung vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit unterliegt. Das Regelentgelt bemisst sich auch dann nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, wenn dieses geringer ist als das für die Beitragsbemessung maßgebe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Sonderfälle be... / 3.1 Ermittlung des Regelentgelts

Das Regelentgelt wird aus dem im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten laufenden Arbeitsentgelt ermittelt.[1] Wenn im Bemessungszeitraum ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach der Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben), dann ist für die Berechnung des Regelentgelts nicht das tatsächliche, sondern nur das der B...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Sonderfälle be... / 3.1.2 Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung

Mit § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist sichergestellt, dass Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts gezahlt wird. Wurde darüber hinaus Arbeitsentgelt "erarbeitet", das jedoch nicht ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird, bleibt dieses bei der Ermittlung des Regelentgelts unberücksichtigt. Maßgebend ist ausschließlich das im...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Einmalzahlungen) / 1.1 Hinzurechnungsbetrag/kumuliertes Regelentgelt

Hinzurechnungsbetrag ist 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.[1] Berücksichtigt werden Einmalzahlungen, von denen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechn...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.3.2.1 Arbeitsentgelt neben Arbeitseinkommen

Rz. 12 Wurde im letzten Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) neben der selbständigen Tätigkeit auch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das erzielte Arbeitsentgelt dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Hierbei ist zwischen 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden: Der Versicherte war zu Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums als Arbeitnehmer rentenversi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 21 Höhe un... / 2.2 Berechnung bei rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern (Abs. 1)

Rz. 7 § 21 Abs. 1 regelt für den Personenkreis der rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer die Berechnung des Übergangsgeldes, indem die Vorschrift bei diesem Personenkreis auf die §§ 66 bis 72 SGB IX verweist. Das Übergangsgeld berechnet sich bei diesem Personenkreis gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. den §§ 66 ff. SGB IX nach folgendem Schema (dazu passendes ...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.4 Höhe des Krankengeldes

Rz. 36 Das Krankengeld wird gemäß der Gesetzesbegründung zu § 44b (Rz. 2) analog des § 47 berechnet und für jeden Kalendertag gezahlt. Es beträgt 70 % des Regelentgelts (also 70 % des auf den Kalendertag entfallenden Teils des Brutto-Arbeitsentgelts/-einkommens), wobei das Regelentgelt bis zum Betrag des kalendertäglichen Höchstregelentgeltes (= auf den Kalendertag umgerechne...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.5.3 Ermittlung des kumulativen Regelentgeltes (Gesamt-Regelentgelt)

Rz. 52 Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt (Rz. 27 ff.) erhöht sich um den anteiligen Betrag der beitragspflichtigen Einmalzahlung. Da das Regelentgelt den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts darstellt, ist die Einmalzahlung auch auf den Kalendertag umzurechnen. Dieses geschieht, in dem die Summe der der Beitragsberechnung unterworf...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.3 Maßgebendes Arbeitsentgelt

Rz. 15 Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei Arbeitnehmenden das im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum erzielte "laufende" Arbeitsentgelt maßgebend (§ 47 Abs. 2 Satz 1). Laufendes Arbeitsentgelt ist – im Gegensatz zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt – Arbeitsentgelt, das für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Zu berücksichtigen...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.1 Überblick

Rz. 3 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 erhalten arbeitsunfähige Versicherte als Krankengeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§§ 14, 17 SGB IV) und/oder Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens wird auch als Regelentgelt bezeichnet. Dabei wird das Regelentge...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.5.1 Berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen

Rz. 48 Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 ist das aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnete Regelentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erhöhen, welches in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Rz. 49) gemäß § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Einmalig gezahlte ...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.5.2 Berechnung des 12-Monats-Zeitraums

Rz. 49 Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der individuell ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen aus den letzten 12 Monaten. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten Tag des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegenden Entgeltabrechnungszeitraums. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen, die für außerhalb der ma...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.2 Schritte zur Berechnung des Krankengeldes nach § 47

Rz. 6 Das Krankengeld beträgt bei Versicherten, deren Berechnungsgrundlage entweder das Arbeitsentgelt (Rz. 15 ff.) oder das Arbeitseinkommen (Rz. 54 ff.) ist, 70 % des Regelarbeitsentgelts. Das Regelentgelt ist dabei der auf den Kalendertag entfallende Teil des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Brutto-Arbeitsentgelts bzw. Brutto-Arbeitseinkommens. Bei d...mehr

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Sommer, SGB V § 44b Kranken... / 2.5 Versicherungs- und Beitragspflicht des Krankengeldes

Rz. 43 Das Krankengeld i. S. d. § 44b unterliegt genauso wie das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen-und/oder Pflegeversicherung. Das gezahlte Krankengeld gilt in der Krankenversicherung gemäß § 224 nicht als beitragspflichtige Einnahme. Vom Krankengeld i. S. d. § 44b ...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.4.1 Selbstständig tätige Versicherte

Rz. 54 Bei dem für die Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigenden Arbeitseinkommen ist von dem Begriff "Arbeitseinkommen" i. S. d. des § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist das Arbeitseinkommen, welches als solch...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.4.3 Rehabilitanden, die nach dem im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgten Übergangsgeldbezug Krankengeld beanspruchen können

Rz. 60 Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B.: "Umschüler") erhalten i. d. R. während der Teilnahme an der Maßnahme Übergangsgeld vom entsprechenden Rehabilitationsträger. Es stellt sich die Frage, wie das Krankengeld zu berechnen ist, wenn der Rehabilitand während der Maßnahme arbeitsunfähig erkrankt (§ 71 Abs. 3 SGB IX) oder wenn Krankengeld im Anschl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.6.4 Besonderheit: zu berücksichtigende Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts

Rz. 71 Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 darf das tägliche Krankengeld bei Arbeitnehmenden den auf den Kalendertag entfallenden Teil des (aus dem "laufenden" Arbeitsentgelt berechneten) Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. In der Praxis kommt es oft vor, dass neben dem "laufenden" Arbeitsentgelt auch anlassbezogene beitragspflichtige Einmalzahlungen gezahlt werden. Diese sind nach §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohngebäudeversicherung: Ve... / 7.2 Das Wohnflächenmodell

Die Verbundene Wohngebäudeversicherung kann auch nach dem sog. Wohnflächenmodell ohne Angabe einer Versicherungssumme abgeschlossen werden. Für die Entschädigung ist die im Versicherungsantrag beschriebene Bauausgestaltung maßgebend. Ist die Gebäudebeschreibung richtig erfolgt, besteht im Schadensfall ausreichender Versicherungsschutz für die Wiederherstellung des versichert...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Freier Beruf / 4.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen sind bei der Beitragsberechnung wie bei allen Selbstständigen sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen, die der Selbstständige zum Lebensunterhalt erzielt.[1] Aufgrund des Merkmals der Hauptberuflichkeit gilt allerdings regelmäßig ein Mindesteinkommen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Freier Beruf / 4.2 Rentenversicherung

Für die in der Rentenversicherung Selbstständigen gilt als Ausgangswert für die Beitragsberechnung ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße 2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost mtl. (2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost mtl.). Das gilt auch, wenn keine Hauptberuflichkeit vorliegt. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens gilt das nachgewiesene ...mehr