Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / cc) Beispiele aus dem Familienrecht zum Mehrvertretungszuschlag

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / aa) Mehrvertretungszuschlag bei der Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG

Rz. 20 Nach h.M. wird die Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG) gem. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 30 % erhöht. Höchstgrenze des Erhöhungsbetrages ist das Doppelte der Festgebühr, also für jeden weiteren Auftraggeber 10,50 EUR bis maximal (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG) 70,00 EUR, zu denen die 35,00 EUR des ersten Mandanten hinzukommen[14] (und die 15,00 EU...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / aa) Anrechnungsfälle

Rz. 23 Die Beratungshilfegebühr ("Schutzgebühr") gem. Nr. 2500 VV RVG wird nicht angerechnet. Die Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG) wird gem. Anm. Abs. 2 auf Geschäfts- und Verfahrensgebühren vollständig angerechnet, auch auf eine Gebühr gem. Nr. 2503 VV RVG; die Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) wird gem. Anm. Abs. 2 S. 1 auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, gem. Anm. Abs. ...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Voraussetzungen der Bewilligung

Rz. 2 Der Antragsteller muss bedürftig sein i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG,[1] d.h. es müssten ihm Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein. Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an, auch § 1360a BGB ist nicht heranzuziehen.[2] Der Antrag darf nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 "mutwillig" sein, weder im Hinblick auf das verfolgte Ziel...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / b) Form der Hinweise

Rz. 39 Der Antrag auf Aufhebung setzt voraus, dass die Hinweise in Textform gegeben wurden (§ 6a Abs. 2 S. 2 BerHG), § 126b BGB (in § 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG nicht wiederholt!).mehr

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§ 17 Das Übergangsrecht / II. VKH, Beratungshilfe

Rz. 9 Übergangsrecht für VKH: § 40 EGZPO. Es kommt auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) an: Altes Recht gilt, wenn der Antrag vor dem 1.1.2014 gestellt wurde. Beratungshilfe: Es fallen keine Gerichtsgebühren an.mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § 44 RVG, Nrn. 2500 ff. VV RVG – die Verfahrenskostenhilfe, §§ 45 ff. RVG

A. Die Beratungshilfe, § 44 RVG, Nrn. 2500, 2501, 2503, 2508 VV RVG I. Der Mandant und die Staatskasse 1. Die Bewilligung der Beratungshilfe Rz. 1 Die Gebühren, die dem anwaltlichen Vertreter im Rahmen der Beratungshilfe zustehen, fallen geringer aus als die Vergütung des Anwalts nach den entsprechenden Gebührensätzen des RVG. Abhängig ist die Bewilligung der Beratungshilfe unt...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Die vorherige Antragstellung

Rz. 4 Der Mandant legt den bereits eingeholten Berechtigungsschein bei Beginn der ersten Inanspruchnahme des Anwalts vor, der dann, wenn er nach Ende der Tätigkeit gegenüber der Staatskasse abrechnet, dieses Papier mit einreicht.mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Die Sperre

Rz. 10 Der Anwalt verdient die Gebühren gem. § 34 RVG, Nrn. 2300 ff., 1000 ff. VV RVG; er kann auch eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Das Verbot, eine Honorarvereinbarung zu treffen, ist mit Wirkung ab 1.1.2014 im Rahmen der Beratungshilfe weggefallen, § 8 a.F. BerHG ist aufgehoben. Sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglichen Ansprüche darf der Recht...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / c) Wegfall der Sperre gem. § 6a Abs. 2 BerHG

Rz. 12 Der Anwalt hat auch hier das Wahlrecht: Er kann es bei Fortbestand der Bewilligung belassen und die Vergütung aus der Staatskasse beziehen; er kann stattdessen die Aufhebung der Beratungshilfe beantragen, dadurch der Ansprüche gegen die Staatskasse verlustig gehen (auch wenn sich letztlich zeigt, dass der Mandant nicht bezahlt!), nachdem er die erforderlichen Hinweise...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / cc) Gebühren, auf die angerechnet wird

Rz. 26 Die Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG beginnt mit den Worten "auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches … Verfahren". Hieraus wird verschiedentlich hergeleitet, dass nicht nur auf die Verfahrensgebühr, sondern auf jede Gebühr (zur Hälfte) angerechnet wird.[20] Der Wortlaut könnte für diese Auslegung sprechen. Gemeint ist der Fall, dass die Geschäftsgebühr gem...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Der Mandant kommt und legt den Berechtigungsschein auf den Tisch

Rz. 30 Dieser Fall ist der problemlose Regelfall: Die Beratungshilfe wird als Beratung oder Vertretung ausgeführt und der Anwalt rechnet ab und reicht die Abrechnung zusammen mit dem Berechtigungsschein beim Amtsgericht – Familiengericht – ein. Rz. 31 Es gibt aber eine Vielzahl anderer Abläufe, die durchwegs mit dem Komplex "nachträglicher Antrag" verknüpft sind. Diese nachtr...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / b) Die nachträgliche Antragstellung

Rz. 5 Der Mandant kommt ohne den Schein zum Anwalt. Es wird nachträglich die Beratungshilfe beantragt (§ 6 Abs. 2 BerHG); der Anwalt kann die gleichen Angaben und Belege fordern, die sonst bei Gericht abzugeben sind (§ 4 Abs. 6 BerHG). Zu beachten ist die neue Frist von 4 Wochen (nicht etwa 1 Monat!); sie beginnt nicht etwa mit Ende der Tätigkeit des Anwalts, sondern mit Beg...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / b) Wegfall der Sperre gem. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8a Abs. 1, 2 BerHG

Rz. 11 Der Anwalt kann zwischen den Gebühren gem. Nrn. 2500 ff. VV RVG einerseits und der Vergütung gem. § 34 RVG, Nrn. 2300 ff. VV RVG andererseits wählen, jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen gem. § 8a Abs. 2 BerHG: Er verliert den Anspruch gegen die Staatskasse und es müssen die Hinweise gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG rechtzeitig erteilt sein (nach dem Wortlaut müs...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Inhalt der Hinweise

Rz. 37 Hinweise Die Hinweise, die der Gesetzgeber gleich zweimal erwähnt und die "bei" (also "vor") der Mandatsübernahme (nachweislich) erteilt sein müssen, sind:mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / bb) Anrechnung in den Fällen mit Verfahrenskostenhilfe

Rz. 24 Die Frage ist, ob die Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG, wenn das nachfolgende Verfahren in Verfahrenskostenhilfe betrieben wird, erst auf die Verfahrenskostenhilfevergütung oder zunächst auf die (fiktive) Wahlanwaltsvergütung angerechnet wird.[17] Der gleiche Streit herrscht bzgl. der Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG. Es wird vertreten,...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 3. Eine oder mehrere Angelegenheiten

Rz. 29 Die Frage, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist nach wie vor außerordentlich umstritten. Die Rspr. ist völlig uneinheitlich.[25] Sicher sollte sein, dass nicht § 16 Nr. 4 RVG maßgebend ist.[26] Es sind die gleichen Maßstäbe wie im Reichenrecht anzulegen.[27] Es gibt keinen Grund, außergerichtliche Vertretungen in Beratungshilfe anders zu behandeln als...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / B. Die Verfahrenskostenhilfe, §§ 45 ff. RVG, Nrn. 3335, 3337, Vorb. 3.3.6 VV RVG, § 23a RVG

I. Der Anwalt und die Staatskasse: Bewilligung, Beiordnung, Vergütung gem. § 49 RVG, weitere Vergütung gem. § 50 RVG 1. Begriff und Voraussetzungen der Bewilligung und Beiordnung a) Begriff der Bewilligung und Beiordnung Rz. 43 Bewilligung und Beiordnung stehen meist im gleichen Beschluss, sind aber sorgfältig auseinander zu halten. Die Voraussetzungen der Bewilligung sind in §...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 4. Die Teilverfahrenskostenhilfe

a) Der Rechtsstreit wird in voller Höhe durchgeführt, obwohl die Verfahrenskostenhilfe nur teilweise bewilligt wurde Rz. 121 Es kommt vor, dass das Gericht dem Kläger Verfahrenskostenhilfe nur für einen Teil des Anspruchs[148] bewilligt, weil die Erfolgsaussicht für den übersteigenden Teil verneint wird. Es kommt weiter vor, dass in diesen Fällen der Mandant darauf besteht, a...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / b) Die einzelnen Gebühren

aa) Gebühren im (hier) anhängigen Verfahren Rz. 91 Ist Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren bewilligt, erstattet die Staatskasse im Rahmen dieser Bewilligung die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und ggf. Einigungsgebühr. Es kommt weder für die Terminsgebühr noch für die Einigungsgebühr darauf an, ob der Tatbestand dieser Gebühren vor Gericht oder außerhalb des Gerichts verw...mehr

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§ 16 Die Festsetzung der We... / IV. Festsetzung nach §§ 55 ff. RVG für den Rechtsanwalt, Vergütung für Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

1. Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung Rz. 17 Die Festsetzung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG). Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) und die Beschwerde (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG) gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss auch hier 200,00 EUR übersteigen (§ 56 Abs. 2...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / II. Der Mandant und der beigeordnete Anwalt

1. Das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren, § 118 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG a) Gebühren und Werte im Verfahren gem. § 118 ZPO Rz. 101 Für das Verfahren wird die 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV RVG) und die 1,2 Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 2 VV RVG) i.V.m. Vorb. 3.3.6 VV RVG, jeweils begrenzt auf den entsprechenden Gebührensatz im Haupts...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / d) Die Abänderung/Aufhebung der Bewilligung

aa) Antrag auf Herabsetzung der Raten Rz. 57 Der Wert eines solchen Abänderungsverfahrens – wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei – bestimmt sich nach dem Interesse der Abänderung, wobei maßgebend der Betrag ist, der sich aus dem verlangten Minderungsbetrag einerseits, der Anzahl der noch zu bezahlenden Monatsraten andererseits berech...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Vorschüsse, Zahlungen, sonstige Leistungen des Mandanten

Rz. 111 § 16 Abs. 2 BORA lautet: Zitat "Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist." Es fällt auf, da...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 2. Weitere Hinweise

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 3. Berufsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 41 Wenn der Anwalt die Aufhebung der Bewilligung bei Gericht beantragt, wird er dem Gericht mitteilen müssen, dass sein Mandant etwas "erlangt" hat. Er wird auch mitteilen müssen, um wie viel es sich handelt, damit das Gericht ausrechnen kann, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung vorliegen. Eine solche Mitteilung darf nur gemacht werden, wenn der Anwa...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 1. Begriff und Voraussetzungen der Bewilligung und Beiordnung

a) Begriff der Bewilligung und Beiordnung Rz. 43 Bewilligung und Beiordnung stehen meist im gleichen Beschluss, sind aber sorgfältig auseinander zu halten. Die Voraussetzungen der Bewilligung sind in §§ 114 bis 127 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG geregelt. § 122 ZPO regelt die Wirkungen der Bewilligung, § 121 ZPO bzw. § 78 FamFG besagen, wann ein Anwalt beigeordnet ...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 2. Der Umfang der Beiordnung

a) Inhaltliche Grenzen aa) Beiordnung als Maßstab der Vergütung Rz. 61 Der Umfang der Beiordnung bezeichnet den Umfang der zu erwartenden Vergütung aus der Staatskasse. Er richtet sich nach dem Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Grundgedanke ist, dass jede Tätigkeit, die einen neuen oder einen höheren Gebührenanspruch auslöst, der Erweiterung von Bewilli...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / aa) Auslagen, insbesondere Reisekosten des Anwalts

(1) Auslagenerstattung allgemein Rz. 96 Die Staatskasse erstattet auch Auslagen, für die der Anwalt im Reichenrecht von seinem Auftraggeber gem. §§ 670, 675 BGB ohne weitere Vereinbarung Ersatz verlangen könnte. Voraussetzung ist, dass die Auslagen notwendig i.S.d. § 91 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 80 FamFG sind. Es muss auch sachgerecht sein, dass gerade der Anwalt die Ausgaben...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 1. Das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren, § 118 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG

a) Gebühren und Werte im Verfahren gem. § 118 ZPO Rz. 101 Für das Verfahren wird die 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV RVG) und die 1,2 Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 2 VV RVG) i.V.m. Vorb. 3.3.6 VV RVG, jeweils begrenzt auf den entsprechenden Gebührensatz im Hauptsacheverfahren, sowie die 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) vergütet. Die Wertvorschriften steh...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Bestehender Anspruch

Rz. 105 Der Anwalt verdient alle Gebühren gem. RVG und zwar gem. Tabelle zu § 13 RVG ("Reichenrecht").mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / b) Abschluss eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV RVG

aa) § 48 Abs. 3 RVG und Trennungsvereinbarungen Rz. 78 Es muss sich nicht um die Regelung von Scheidungsfolgen handeln. Es genügt die Regelung von Trennungsfolgen.[83] Wenn andere Gegenstände als die in § 48 Abs. 3 RVG genannten verglichen werden, muss die Erstreckung von Bewilligung und Beiordnung extra beantragt werden! bb) Einigung i.S.d. § 48 Abs. 3 RVG Rz. 79 Es muss sich ...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 4. Die Vergütung des beigeordneten Anwalts

a) Vergütung – weitere Vergütung Rz. 90 Der Anwalt erhält die Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG und die weitere Vergütung im Sinne einer Aufstockung auf die Gebühren gem. § 13 RVG nach § 50 RVG. Die Verfahrenskostenhilfegebühren entsprechen den Gebühren des § 13 RVG bis zu einem Verfahrenswert von 4.000,00 EUR, bleiben dann deutlich hinter diesen Gebühren zurück und stei...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / I. Der Anwalt und die Staatskasse: Bewilligung, Beiordnung, Vergütung gem. § 49 RVG, weitere Vergütung gem. § 50 RVG

1. Begriff und Voraussetzungen der Bewilligung und Beiordnung a) Begriff der Bewilligung und Beiordnung Rz. 43 Bewilligung und Beiordnung stehen meist im gleichen Beschluss, sind aber sorgfältig auseinander zu halten. Die Voraussetzungen der Bewilligung sind in §§ 114 bis 127 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG geregelt. § 122 ZPO regelt die Wirkungen der Bewilligung, § ...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 3. Vorschüsse, Zahlungen, sonstige Leistungen des Mandanten; Vergütungsvereinbarungen, Anrechnung (§ 58 Abs. 2 RVG)

a) Vorschüsse, Zahlungen, sonstige Leistungen des Mandanten Rz. 111 § 16 Abs. 2 BORA lautet: Zitat "Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu eine...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / c) Auslagen, Vorschüsse von der Staatskasse

aa) Auslagen, insbesondere Reisekosten des Anwalts (1) Auslagenerstattung allgemein Rz. 96 Die Staatskasse erstattet auch Auslagen, für die der Anwalt im Reichenrecht von seinem Auftraggeber gem. §§ 670, 675 BGB ohne weitere Vereinbarung Ersatz verlangen könnte. Voraussetzung ist, dass die Auslagen notwendig i.S.d. § 91 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 80 FamFG sind. Es muss auch sac...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Inhaltliche Grenzen

aa) Beiordnung als Maßstab der Vergütung Rz. 61 Der Umfang der Beiordnung bezeichnet den Umfang der zu erwartenden Vergütung aus der Staatskasse. Er richtet sich nach dem Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Grundgedanke ist, dass jede Tätigkeit, die einen neuen oder einen höheren Gebührenanspruch auslöst, der Erweiterung von Bewilligung und Beiordnung be...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / 2. Der Anspruch gegen den Mandanten

a) Bestehender Anspruch Rz. 105 Der Anwalt verdient alle Gebühren gem. RVG und zwar gem. Tabelle zu § 13 RVG ("Reichenrecht"). b) Sperre von Gebühren gem. § 13 RVG, die ab Beiordnung entstehen, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG Rz. 106 Der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten gem. Tabelle zu § 13 RVG kann aber nicht geltend gemacht werden, solange die Bew...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / c) § 58 Abs. 1, 2 RVG und die Anrechnung

aa) Beratungshilfegebühren, Zahlungen gem. § 9 BerHG Rz. 115 Die Gebühr gem. Nr. 2500 VV RVG wird nicht angerechnet, die Gebühren gem. Nrn. 2501, 2503 VV RVG werden entsprechend der jeweiligen Regelung angerechnet. Nach h.M. werden diese Gebühren nicht zuerst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der VKH-Vergütung angerechnet, sondern unmittelbar auf die VKH...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / (6) Außergerichtliche Einigung

Rz. 87 Unbestritten ist, dass der Einigungsvertrag vor Gericht oder auch außerhalb geschlossen werden kann. In beiden Fällen kann die Erstattung der VKH-Gebühren aus der Staatskasse verlangt werden.[91]mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / e) "Geltend machen"

Rz. 110 Dabei ist unter "geltend machen" i.S.d. § 122 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht nur das Zahlungsverlangen zu verstehen, sondern auch andere Formen der Geltendmachung wie Aufrechnung oder Verrechnung mit Vorschüssen.[135]mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / e) Anzeigepflicht, Fristsetzung, § 55 Abs. 6 RVG

aa) Mitteilungspflicht, § 55 Abs. 5 RVG Rz. 119 In jedem Fall muss der Anwalt sorgfältig darauf achten, alle erhaltenen Zahlungen im Vergütungsantrag mitzuteilen (§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG). Spätere Zahlungen sind anzuzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 3 RVG). Hierunter fallen auch Zahlungen, die er nicht für anrechenbar hält, deren Anrechenbarkeit aber nicht außerhalb jeder Diskussion steht....mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / bb) Näheres zum Umfang der Zahlungspflicht des Staates

(1) Gegenstände Rz. 82 Die Zahlungsverpflichtung gem. § 48 Abs. 3 RVG umfasst nur die Einigung über Gegenstände, die von § 48 Abs. 3 RVG erfasst sind. Erstreckt sich die Einigung auf nicht erfasste Gegenstände, ist hieraus keine Zahlung aus der Staatskasse zu leisten, wenn nicht die Erstreckung der Beiordnung und Bewilligung erfolgreich beantragt wurde. Der Anspruch auf Vergü...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / III. Der Anwalt und die gegnerische Partei, § 9 BerHG

Rz. 35 Ansprüche des Mandanten auf Ersatz der Anwaltsgebühren (Gebühren nach Reichenrecht = Tabelle zu § 13 RVG) gegen die Gegenpartei gehen auf den Anwalt im Rahmen des § 9 S. 2 BerHG über. Voraussetzung für das Entstehen solcher Ansprüche ist insbesondere der Verzug, der nicht erst durch die anwaltliche Tätigkeit entstanden sein darf.[34] Erhält der Anwalt auf diese Weise ...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / bb) Notanwalt, § 78b ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG

Rz. 46 Ob der Notanwalt einen Anspruch gegen die Staatskasse hat, ist streitig. Er kann von der Partei Vorschuss verlangen (§ 9 RVG, § 78c Abs. 2 ZPO) und, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird, die Aufhebung seiner Beiordnung fordern (str.).[43]mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Vergütung – weitere Vergütung

Rz. 90 Der Anwalt erhält die Vergütung nach der Tabelle zu § 49 RVG und die weitere Vergütung im Sinne einer Aufstockung auf die Gebühren gem. § 13 RVG nach § 50 RVG. Die Verfahrenskostenhilfegebühren entsprechen den Gebühren des § 13 RVG bis zu einem Verfahrenswert von 4.000,00 EUR, bleiben dann deutlich hinter diesen Gebühren zurück und steigen bei einem Verfahrenswert von...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / IV. Der Mandant und der Gegner, § 123 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG

Rz. 131 Es kann sich nur um Kosten aus dem VKH-Verfahren hande...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / bb) Vorschüsse auf Gebühren und Auslagen, § 47 RVG

Rz. 100 Vorschüsse kann der Anwalt für bereits entstandene Gebühren, sowie für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende Auslagen fordern (§ 47 Abs. 1 S. 1 RVG). Es wird zu Recht dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.[114]mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / VI. Gerichtskosten des Bewilligungsverfahrens, § 118 ZPO, § 76 Abs. 1, 2 FamFG

Rz. 135 Das Bewilligungsverfahren (§ 118 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG) ist gerichtskostenfrei. Wird die Beschwerde (§ 127 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG) verworfen oder zurückgewiesen, wird eine Festgebühr von 60,00 EUR erhoben (Nr. 1912 FamGKG KV), die bei nur teilweisem Unterliegen auch reduziert oder erlassen werden kann.mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / aa) Beiordnung als Maßstab der Vergütung

Rz. 61 Der Umfang der Beiordnung bezeichnet den Umfang der zu erwartenden Vergütung aus der Staatskasse. Er richtet sich nach dem Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Grundgedanke ist, dass jede Tätigkeit, die einen neuen oder einen höheren Gebührenanspruch auslöst, der Erweiterung von Bewilligung und Beiordnung bedarf. Wird das übersehen, bleibt es bei ...mehr