Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 5 Steuerberechnung für Gewerbetreibende

Die Steuerberechnung ermöglicht die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtsteuerbelastung auf Basis des BWA-Forecasts sowie auf Basis einer alternativen Situation. Mit der Berechnung der alternativen Situation können z.B. die Steuereffekte aus der Abschreibung geplanter Investitionen, aus der Vornahme einer Ansparabschreibung oder aus der Beteiligung an einem geschlossenen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Zuwendungen bei Personengesellschaften

Rz. 215 Auch bei Leistungen eines Gesellschafters an eine Personengesellschaft oder bei Leistungen einer Personengesellschaft an einzelne Gesellschafter gilt: Diese beinhalten keine freigebige Zuwendung, wenn sie im Rahmen und zur Förderung des Gesellschaftszwecks getätigt werden. Erst wenn die Leistungen nicht mehr als ausgewogen anzusehen sein können, kommt eine freigebige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften

Rz. 89 Im Rahmen der Nachfolgeplanung kann der Anteil an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft anstelle einer unmittelbaren Übertragung auch mittelbar zugewandt werden. Dies gilt ebenfalls für den Anteil an einer stillen Gesellschaft, insbesondere für die atypisch stille Gesellschaft. Die mittelbare Zuwendung des Gesellschaftsanteils erfolgt offen, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zugehörigkeit zum Betrieb

Rz. 11 Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Freie Verfügungsmacht über den Zuwendungsgegenstand

Rz. 33 Der Bedachte muss die tatsächliche und rechtliche freie Verfügungsmöglichkeit über den Zuwendungsgegenstand erlangen. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Bedachte bereits während der schenkweisen Zuwendung eines Grundstücks Verhandlungen über dessen Weiterveräußerung führt und der Weiterverkauf dann innerhalb von vier Tagen nach der Grundstücksübertragung erfolgt....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 368 Gemäß § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG müssen die Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschafter über die Anteile an der übertragungsgegenständlichen Personen- oder Kapitalgesellschaft beschränkt sein. Der Gesellschaftsvertrag darf lediglich Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen i.S.v. § 15 AO und – inländischen oder vergleichbaren ausländischen[883] – ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Nachlaufende Verpflichtungen und Sanktionsmechanismus

Rz. 381 Wird der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der entsprechenden Regelungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung geändert, so dass die Voraussetzungen von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht mehr erfüllt sind, oder entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr den gesellschaftsvertraglichen Vorgabe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 4/11

Rz. 162 Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 1. Frage

Rz. 94 In einem Verfahren werden mehrere Auftraggeber vertreten. Diese sind unterschiedlich am Prozess beteiligt. A, B und C werden als Gesamtschuldner wegen einer Forderung in Höhe von 10.000 EUR in Anspruch genommen, im Wege der Widerklage machen A und B in diesem Verfahren gemeinsam 6.000 EUR und C allein weitere 4.000 EUR geltend. – Wie ist das abzurechnen?mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Zivilrecht

Rz. 71 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen. Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH[195] – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtlichen ...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 2. Bedürftigkeit: Ansatz von Wohnkosten

Wie sind die Voraussetzungen der Beratungshilfe? Die Antwort ergibt sich aus dem BerHG. Zum einen müssen die objektiven Zugangsvoraussetzungen vorhanden sein. Danach darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheinen, es muss sich um eine notwendige Hilfe handeln und es dürfen keine anderen zumutbaren Hilfen vorliegen. Außerdem muss es sich um eine vorderg...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 8 Steuerberechnung für gewerbliche Personengesellschaften

Die Steuerberechnung ermöglicht die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtsteuerbelastung auf Basis des BWA-Forecasts. Bei Bedarf ist eine alternative Situation durch nochmaligen Programmdurchlauf zu berechnen (Änderung der BWA-Hochrechnung, Änderung der Einkünfte des zu analysierenden Gesellschafters). Durch die Berechnung der alternativen Situation können beispielsweise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 185 Gem. § 13b Abs. 2 ErbStG kommt die Anwendung der Verschonungsregeln für Produktivvermögen nur in Bezug auf das begünstigte Vermögen in Betracht. Um dieses zu bestimmen, muss der (Netto-)Wert des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Den ersten Schritt hierzu stellt die Identifikation der zum Verwaltungsvermögen zählenden Vermögensgegenstände dar, den zweiten deren B...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 9 Steuerberechnung für Freiberufler-Gesellschaften

Die Steuerberechnung ermöglicht die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtsteuerbelastung auf Basis des BWA-Forecasts sowie auf Basis einer alternativen Situation. Mit der Berechnung der alternativen Situation können beispielsweise die Steuereffekte aus der Abschreibung geplanter Investitionen, aus der Vornahme einer Ansparabschreibung oder aus der Beteiligung an einem gesc...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 6 Steuerberechnung für Freiberufler

Die Steuerberechnung ermöglicht die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtsteuerbelastung auf Basis des BWA-Forecasts sowie auf Basis einer alternativen Situation. Mit der Berechnung der alternativen Situation können beispielsweise die Steuereffekte aus der Abschreibung geplanter Investitionen, aus der Vornahme einer Ansparabschreibung oder aus der Beteiligung an einem gesc...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02

Rz. 151 Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschl. v. ...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.5.2017 – VIII ZB 55/16

Rz. 166 Ein Rechtsanwalt wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit – und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG –, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Erfordernis der Mitunternehmerstellung des Erwerbers

Rz. 48 Wie bereits erwähnt, ist Voraussetzung für den begünstigten Übergang eines Mitunternehmeranteils, dass dieser ohne Unterbrechung dieser Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. Denn ein – auch nur zeitweiliger bzw. kurzfristiger – Wechsel der Vermögensart hin zum Privatvermögen schließt die Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aus.[145] Aus diesem Grund ist beispiels...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 6.1 Voraussichtliche Einkünfte erfassen

Zunächst werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Dabei sind hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus Kapitalvermögen folgende Besonderheiten zu beachten: Es sind die Einkünfte aus Gewe...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Flankierende Anordnungen zur Erweiterung der Befugnisse

Rz. 42 Aufgrund der genannten Unterschiede mag es im Einzelfall zweckmäßig sein, eine angeordnete Testamentsvollstreckung durch eine postmortale (oder auch transmortale) Vollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers zu flankieren:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Offene Fonds

Rz. 42 Investmentfonds sind mitunter börsennotiert. Soweit für sie eine Kursnotierung vorliegt, richtet sich die Bewertung allein hiernach.[134] Auch wenn Beteiligungen an sog. offenen Investmentfonds keine unmittelbare Beteiligung an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft darstellen, sind Investmentfonds verpflichtet, börsentäglich den Rücknahmewert der Anteile zu ermitte...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 8.2 Erfassung der voraussichtlichen Gesellschafter-Einkünfte

Zunächst werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer - da die Gewerbesteuer erst anschließend ermittelt wird - automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Als Betriebsausgabe bereits berücksichtigte Gewerbesteuervorauszahlungen bzw. Einstellungen in die Gewerbesteuerrückstellung sind somit wieder hinzuzurechnen (vgl. vorletzte Zeile der BWA-Datenerfassung). Ge...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 5.1 Voraussichtliche Einkünfte erfassen

Zunächst werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer - da die Gewerbesteuer erst anschließend ermittelt wird - automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Als Betriebsausgabe bereits berücksichtigte Gewerbesteuervorauszahlungen bzw. Einstellungen in die Gewerbesteuerrückstellung sind somit wieder hinzuzurechnen (vgl. vorletzte Zeile der BWA-Datenerfassung). Ge...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 9.2 Erfassung der voraussichtlichen Gesellschafter-Einkünfte

Da die Analyse gesellschafterbezogen erfolgt, ist zunächst der entsprechende Gesellschafter auszuwählen. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen.Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Die Eingaben erfolgen teilweise in Höhe der Einkünfte (Nettogröße nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten) u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentlastung für den Vorerben

Rz. 9 Der Vorerbe muss, wie jeder Erbe nach § 3 Abs. 1 ErbStG sonst auch, die entstehende Steuerlast selbst tragen. Jedoch räumt § 20 Abs. 4 ErbStG dem Vorerben die Möglichkeit ein, die anfallende Steuer aus dem ihm als Vorerben anfallenden Nachlass zu entnehmen und damit den Nachlass zum Nachteil des Nacherben zu schmälern. § 20 Abs. 4 ErbStG stellt also eine Regelung zum N...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 3. Überprüfungsverfahren

Rz. 245 Ein großes Problem stellt für viele – insbesondere in PKH-reichen Rechtsgebieten tätige – Anwälte mittlerweile das Überprüfungsverfahren dar. Nach zwei Entscheidungen des BGH, wonach auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beteiligte am Feststellungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Regelung betrifft die Beteiligung an Feststellungsverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke (§ 151 Abs. 1 BewG) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 BewG). Mit der Beteiligtenstellung verbunden sind eine Reihe von Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97, 99 AO). Die Verwaltung verpflichtet sich, jedem Beteiligten den Feststellungs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. GbR

Rz. 75 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkluden...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 2. Prozesskostenhilfe

Rz. 74 Wurde allen Auftraggebern Prozesskostenhilfe bewilligt, ist die Sachlage eindeutig. Der Anwalt erhält alle Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse. Problematisch ist es jedoch, wenn die uneingeschränkte Bewilligung nur für einen von mehreren Streitgenossen erfolgt. Hier ist nach wie vor umstritten, in welcher Höhe der Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse erhält...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Nutzungsrechte an Inlandsvermögen, Nr. 9

Rz. 27 Schließlich zählen zusätzlich zu den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Vermögensgegenständen auch an solchen bestehende Nutzungsrechte zum Inlandsvermögen.[99] Das Nutzungsrecht muss einem beschränkt Steuerpflichtigen zustehen, ob es dinglicher oder obligatorischer Natur ist, spielt keine Rolle. Auf Rentenrechte und sonstige Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen ist §...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kapitalgesellschaften/GmbH

Rz. 69 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich nach § 18 GmbHG aus. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsbehelfsbefugnis bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 152 Hinsichtlich des in der Schweiz belegenen unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 5 DBA wendet die Bundesrepublik Deutschland bei Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügten, die Freistellungsmethode an, allerdings mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1a) DBA).[253] Aus Schweizer Sicht gilt die Freistellungsmethode fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ehebedingte Zuwendungen

Rz. 96 Der BFH bejaht in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen (vgl. Rdn 19 f.) sowohl eine objektiv unentgeltliche Leistung als auch den Willen zur freigebigen Zuwendung und damit eine steuerpflichtige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG.[216] Unbeachtet lässt er, dass die Vermögensverschiebungen vor dem Hintergrund familienrechtli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vermeidung von mittelbaren Schenkungen und Verschaffungsvermächtnissen

Rz. 417 Sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden, setzt dies voraus, dass der Erblasser/Schenker Inhaber dieses Vermögens ist, bevor es auf den Erwerber übergeht. Mittelbare Schenkungen (bei denen fremdes Produktivvermögen erworben werden soll)[993] und Verschaffungsvermächtnisse[994] sind nicht begünstigt. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist d...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 1. Unbeschränkte Vollmacht

Rz. 89 Teilweise wird vertreten, eine Vorsorgevollmacht von Unternehmern und Gesellschaftern sollte im Außenverhältnis keine Beschränkungen enthalten, um sicherzustellen, dass eine Betreuung bestmöglich vermieden wird.[127] Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Hinweis Man muss sich an dieser Stelle jedoch darüber im Klaren sein, dass auch von einer unbeschränkten Vollmacht die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Zwangsabtretung an die Gesellschaft, an Mitgesellschafter oder Dritte

Rz. 151 Werden die von Todes wegen erworbenen Gesellschaftsrechte an die Gesellschaft selbst abgetreten, ist – eine unter dem gemeinen Wert liegende Abfindung vorausgesetzt – die Gesellschaft selbst als Erwerberin anzusehen.[418] Die Zwangsabtretung führt in diesem Fall nicht zum Untergang der Anteile; diese bestehen vielmehr in der Hand der Kapitalgesellschaft fort. Rz. 152...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 179 Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA sind Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von unbeweglichem Vermögen (oder sonstigem Vermögen i.S.v. Art. 5 DBA) aufgenommen wurden, bei diesem Vermögen abzuziehen. Das Gleiche gilt für Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung i.S.d. Art. 6 DBA aufgeno...mehr

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zfs 01/2023, Zustimmung der... / 2 Aus den Gründen:

[…] Nach Auffassung des Gerichts bedarf es bei bloßer Unterbrechung einer Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hatte, auch bei einer Einspruchsrücknahme außerhalb der Hauptverhandlung zwischen den beiden Terminen keiner Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft. Lediglich für den Fall der Aussetzung wird die Meinung in der Literatur vertreten,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Genussscheine

Rz. 36 Genussscheine können börsennotiert sein; dann handelt es sich um Wertpapiere, deren Bewertung sich nach § 11 Abs. 1 BewG richtet. Soweit jedoch eine Börsennotierung nicht besteht, ist zu unterscheiden, ob der Genussschein eine Beteiligung am Ertrag und einem etwaigen Liquidationserlös gewährt (dann Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG) oder lediglich am Ertrag. Im letztgen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Veräußerungsfälle

Rz. 252 Die Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind in § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt. Auch hier ist – wie bei Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteilen – die Veräußerung schädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[596] Schädlich ist auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Rz. 266 Schließlich stellt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 3 ErbStG auch die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen einer Veräußerung der Beteiligung gleich, wenn hierbei das Vermögen (also der Veräußerungserlös)[627] an die Gesellschafter verteilt wird. Hinsichtlich des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlagen gelten dieselben Grundsätze wie in den Nachsteuerfäll...mehr