Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 6.1.1 Unternehmensleitung und Interessenvertretung

Das BEM-Team ist im Auftrag des Arbeitgebers mit Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung tätig. Zur Aufgabenstellung gehört es damit, in regelmäßigen Abständen Rückmeldung an den Arbeitgeber und die Interessenvertretung über die Arbeit des BEM-Teams zu geben, Erfolge aufzuzeigen, unter Umständen Schwierigkeiten bei der Durchführung von BEM-Fällen zu benennen und die...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 3 Eine gute Basis schaffen

Initiatoren für die Einführung eines BEM sind in den meisten Unternehmen und Verwaltungen das Personalmanagement als Vertreter des Arbeitgebers und/oder die jeweiligen betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebs-/Personalrat/Mitarbeitervertretungen). Eine kooperative Zusammenarbeit dieser Interessenparteien bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung eines von ...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 9 Literaturquellen

Lange/Szymanski/Berens/et al., BIT e. V. Bochum, im Rahmen des Projektes "Werkzeugkasten Eingliederungsmanagement – Gestaltung, Umsetzung und Transfer von Praxisinstrumenten zum Eingliederungsmanagement", gefördert mit Mitteln des ESF und des BMAS, 2011. Lange/Szymanski/Kolbe, Arbeitsgestaltung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, in: Feldes/Niehaus/Faber (Hrsg.), Werkb...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 6.1 Vernetzung mit betrieblichen Prozessen und Strukturen

Mit diesem Prozess soll sichergestellt werden, dass alle im Unternehmen vorhandenen Ressourcen und Verfahren, die einen erfolgreichen BEM-Prozess im Einzelfall unterstützen können, genutzt werden. Es sollen fallübergreifende Erkenntnisse der BEM-Akteure vom BEM-Team an die Fachabteilungen weitergegeben werden; das BEM-Team wiederum soll bei seiner Arbeit durch die betrieblic...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 7 Innerbetriebliche Regelungen

Inner- und überbetriebliche Regelungen bilden für die Arbeit des BEM-Teams wesentliche Rahmenbedingungen für eine inhaltlich fundierte, die betrieblichen Abläufe und organisatorischen Regelungen beachtende, aufnehmende und damit nachhaltige Arbeit des BEM-Teams. Insbesondere bei der Situationsanalyse, der Maßnahmenplanung und -umsetzung sollten das BEM-Team und der Fallmanage...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 6.1.3 Kooperationspartner des BEM in Stab und Linie

Die Personalabteilung liefert die AU-Daten, ist aber auch Ansprechpartner im Rahmen der Situationsanalyse für die Überlassung der Arbeitsplatzbeschreibungen, bei der Planung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sowie allgemein für die Dokumentation der Teilnahme oder Nicht-Teilnahme der Beschäftigten am BEM. Führungskräften kommt im BEM eine besondere Schlüsselrolle ...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 4.3 Die innerbetriebliche Öffentlichkeit zu BEM informieren und überzeugen

Im Rahmen der innerbetrieblichen Öffentlichkeitsarbeit werden alle Beschäftigten über die Hintergründe, den Umfang, den Ablauf und die Ziele des BEM informiert. Eine möglichst breite Information und Kommunikation dient der Schaffung transparenter Prozesse und zielt darauf ab, frühzeitig auf mögliche Befürchtungen und Ängste der Mitarbeiter einzugehen. Daher ist auch über den...mehr

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 4.1 Die Bildung des BEM-Teams

In § 167 Abs. 2 SGB IX wird die Bildung eines BEM-Teams oder Integrationsteams nicht gefordert, der in der Rechtsprechung konkretisierte "koordinierte Suchprozess" setzt jedoch eine entwickelte Kompetenz voraus, für die sich die Bildung eines BEM- oder Integrationsteams empfiehlt. Achtung Zusammensetzung des BEM-Teams Das BEM-Team besteht entsprechend § 167 Abs. 2 SGB IX aus ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ...mehr

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Integrationsamt / 7 Anhörung des Betriebsrats

Die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ersetzt nicht die vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Das BAG hat entschieden, dass das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen entweder vor dem Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts oder während dieses Zustimmungsverfahrens oder ...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / Zusammenfassung

Überblick Wird nach dem SprAuG ein Sprecherausschuss errichtet, gibt es neben dem Betriebsrat eine weitere Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Sie verfolgt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Zuordnung von Beschäftigten zum Kreis der leitenden Angestellten gewinnt damit an Bedeutung (z. B. für die Aufnahme in die Wählerliste zu...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 3 Betriebsverfassungsrechtlicher Status des befristet Beschäftigten

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind während der Dauer ihrer Beschäftigung ganz normale Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und sind nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar. Wird der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, so hindert dies allerdings nicht den Ablauf seines befristeten Arbeitsverhält...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 4 Geschäftsführung

Der Sprecherausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.[1] Will der Arbeitgeber dem Sprecherausschuss eine Erklärung wirksam zuleiten, so muss er sie gegenüber dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses abgeben. Das entspricht auch der Rechtslage nach ...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 8 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Wie ein Betriebsrat ist ein Mitglied des Sprecherausschusses von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien (§ 14 Abs. 1 SprAuG). Anders als Betriebsräte haben die Mitglieder der Sprecherausschüsse allerdings keinen besonderen Kündi...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttoge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.6 Muster

Rz. 23 Muster Sehr geehrte(r) Frau/Herr… leider sehen wir uns gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis mit … vom … ordentlich und fristgerecht zum … aus dringenden betrieblichen Gründen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu kündigen. Zu unserem Bedauern ist diese Maßnahme bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im betrieblichen Interesse geboten und beruht auf …[z. B. Umstruk...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2.1 Einstellung und Entlassung

Der Arbeitgeber muss dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitteilen, wenn er einen leitenden Angestellten einzustellen beabsichtigt. Gleiches gilt, wenn er einen Angestellten mit den Aufgaben eines leitenden Angestellten beauftragen oder einem leitenden Angestellten die Leitungsaufgaben wieder entziehen will.[1] Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese personellen Verände...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 2.4 Zuordnungsverfahren für die Wählerliste

Erste Aufgabe des Wahlvorstands ist es, eine Wählerliste mit den Namen aller wahlberechtigten leitenden Angestellten des Betriebs aufzustellen. Der Wahlvorstand muss also zuordnen, wer von den Beschäftigten des Betriebs zu den leitenden Angestellten zu zählen ist und wer nicht. Parallel erfasst der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen, die zeitgleich mit der Wahl des Spre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Historische Entwicklung

Rz. 3 Die Suche nach einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Arbeitnehmerschutz und Unternehmerfreiheit prägte die Entwicklung des Kündigungsschutzes. Ein materieller Kündigungsschutz im Sinne eines Erfordernisses sachlicher, die Kündigung rechtfertigender Gründe findet sich erstmals in dem Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.2.1920. Nach diesem Gesetz konnte der Arbeitnehmer,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Betriebsbedingte Kündigung

Rz. 6 Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" zu erfolgen. Einigkeit besteht darin, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sein muss, schließlich soll gerade die Rechtmäßigkeit der Kündigung außer Streit gestellt werden.[1] Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bleibt es beim alten Recht.[2] D. h.: Der Abfindung...mehr

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LkSG: Umsetzung der Anforde... / 1.1.1 Nachhaltiges Lieferkettenmanagement und Benennung einer Menschenrechtsbeauftragten

Die Umsetzung der "Sozialen Standards"[1] erfordert in erster Linie eine Entwicklung des Bewusstseins für Nachhaltigkeitsthemen innerhalb des Unternehmens sowie in jedem seiner Kernbereiche. Ein ganzheitliches Denken und Handeln in lokalen und globalen Kontexten sowie in ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen ist unerlässlich. Um die "Sozialen Standards" effekti...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer-ABC

Rz. 24 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor [1], wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter [2]; Außenrequisiteur [3]; Büffetier [4]; Co-Piloten von Verkehrsflugzeu...mehr

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Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte

Zusammenfassung Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.2 Mitwirkung des Betriebsrats

Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden. Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig u...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.4 Beschluss des Betriebsrats

Für jede einzelne Schulung ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme erforderlich[1]; die Schulungsteilnahme muss zuvor als Gegenstand der Tagesordnung rechtzeitig nach § 29 Abs. 2 BetrVG mitgeteilt worden sein. Der Beschluss muss das Thema, den Anbieter und den Zeitpunkt der Schulung beinhalten. Bezüglich des Schulungsveranstalters und der zeitlichen Lage hat de...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.13 Personelle Kontinuität des Betriebsrats

Das andernfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsarbeit geeignet und erforderlich ist. Das BAG hat das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats ausdrücklich als Sachg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.2 Zeitliche Lage und Häufigkeit

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen für einen Schulungsanspruch 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspru...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1 Voraussetzungen für einen Schulungsanspruch

1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2 Schulungsanspruch zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 2 Kosten der Betriebsratsschulung

Die notwendigen Kosten der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören die Seminargebühr, Fahrtkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Übernachtungskosten sind aber nur dann zu erstatten, wenn die Übernachtung erforderlich war. Der Betriebsrat hat ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / Zusammenfassung

Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch einen zeitlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche

Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem Betriebsrat als Gremium zu und wird dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.3 Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied außer dem oben genannten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen während seiner regelmäßigen Amtszeit von 3 Jahren Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von dem zuständigen Landesarbeitsminister als geeignet anerkannt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.3 Umfang der Arbeitsbefreiung

Die Betriebsratsmitglieder haben lediglich Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bei Verbleiben im Betrieb erhalten hätten (Lohnausfallprinzip).[1] Nehmen Betriebsratsmitglieder aus Gründen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie Schichtbetrieb oder Teilzeitmodellen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG i. V...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.1 Aufgabenkatalog

§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen: Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 10 Schwerbehindertenvertretung

Als Schwerbehindertenvertretung ist eine Vertrauensperson bei ständiger Beschäftigung von wenigstens 5 schwerbehinderten Menschen zu ihrer Interessenvertretung zu wählen.[1] Die Schwerbehindertenvertretung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat vor jeder Entscheidung, die Schwerbehinderte betrifft, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und bei Entscheidungen über die Einste...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.1 Freie Unternehmensentscheidung

Im Grundsatz kann ein Unternehmen seine Beiträge zum Klima- und Umweltziele frei umsetzen. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. § 88 Nr. 1a BetrVG hat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes ausdrücklich benannt. ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1 Aufgaben

Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu vertreten, und zwar sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat das Recht, sich aller Angelegenheiten anzunehmen, die für die von ihr vertretene Gruppe von Arbeitnehmern von Belang sind. Sie k...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.4 Ökologische Transformation des Geschäftsmodells

Wie aufgezeigt, kann jedes Unternehmen grundsätzlich Prozesse einführen oder ändern, um umwelt- und klimafreundlicher zu werden. In einigen Branchen, etwa im Automobilbereich, können sich jedoch auch die Produkte oder sogar das ganze Geschäftsmodell aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz ändern. Dabei haben die Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 11 Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber (auch eine Änderungs- oder eine außerordentliche Kündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß §...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Kausalität zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung

Rz. 27 Unzulässig ist eine Benachteiligung, "weil" der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung[1], der aber nicht bereits dann gegeben ist, wenn die Rechtsausübung die Bedingung (conditio sine qua non) für die Benachteiligung ist. Die Rechtsprechung hält darüber h...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.2 Digitalisierung

Aktuell wird im Kontext des Umwelt- und Klimaschutzes das Thema Digitalisierung vielfach diskutiert. Immer mehr Unternehmen führen digitale Lösungen ein, um ein effizienteres und vernetzteres Arbeiten zu ermöglichen, bei dem zudem Ressourcen eingespart werden. Wenn z. B. weniger ausgedruckt wird, werden auch weniger Druckerpatronen und Papier benötigt. Bei der Einführung von...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Besondere Maßregelungsverbote

Rz. 8 Der in § 612a BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke des Maßregelungsverbots findet sich, bezogen auf besondere Situationen oder Personengruppen, in verschiedenen Vorschriften, die sich deshalb als spezielle Maßregelungsverbote einordnen lassen und zumeist nicht ausschließlich, aber zumindest auch einen Schutz vor Kündigungen bieten. Rz. 9 Nach schließlich erfolgt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 2.1.2 Individualrechtliche Schranken

Neben den gesetzlichen Vorschriften können die Schranken des Direktionsrechtes auch individualrechtlicher Natur sein, d. h. sich aus Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Hier muss insbesondere der Arbeitsvertrag betrachtet werden. Ggf. werden etwaige Maßnahmen des Unternehmens ausgeschlossen. Ist dies der Fall, kann von dieser arbeitsvertragliche...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 2.2 Verhaltensrichtlinien

Unternehmen haben ein Interesse daran, die Nachhaltigkeitsstrategie im Unternehmen bekanntzumachen und sie – notfalls auch mit Sanktionen gegenüber Mitarbeitern – durchzusetzen. Unternehmensrichtlinien können den Mitarbeitern aufzeigen, in welche Richtung ein Unternehmen gehen möchte. Derartige Richtlinien werden unterschiedlich bezeichnet, z. B. als Verhaltenskodex, Code of...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Verhandlung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber

Rz. 9 Der Betriebsrat oder der Personalausschuss (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 BetrVG) fassen über den Einspruch einen Beschluss (§ 33 BetrVG). Dieser kann auch von früheren Stellungnahmen zur Kündigung, z. B. von einer Stellungnahme, die der Betriebsrat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG abgegeben hat, abweichen. Vor allem kann der Betriebsrat neue Umstände b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 3 KSchG kann der Arbeitnehmer, der eine ordentliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, gegen die Kündigung binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen. § 3 KSchG ist von geringer praktischer Bedeutung. Die Norm ist eher historisch zu erklären, da vor 1945 der Kündigungsschutzklage ein obligatorisches Verständigungsverfahren zwischen Arbeitgeb...mehr