Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsstätte

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Vereinbarter Zerlegungsmaßstab (§ 33 Abs. 2 GewStG)

Rz. 23 Nach § 33 Abs. 2 GewStG haben die an der Zerlegung Beteiligten das Recht, abweichend von den gesetzlichen Regelungen einen eigenen Zerlegungsmaßstab zu vereinbaren. Keine Voraussetzung für eine Zerlegung nach § 33 Abs. 2 GewStG ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 GewStG (mehrgemeindliche Betriebsstätte) oder nach § 33 Abs. 1 GewStG (offenbar unbilliges Erg...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 34 GewStG dient der Vereinfachung des Zerlegungsverfahrens.[1] Es soll vermieden werden, dass Gemeinden mit geringen Anteilen am GewSt-Messbetrag Zerlegungsbescheide zuzustellen sind, da der in diesen Fällen entstehende Verwaltungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Höhe der zuzuweisenden Zerlegungsanteile steht. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 34 GewS...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.5 Einmalige gewinnabhängige Vergütungen (§ 31 Abs. 4 S. 1 GewStG)

Rz. 35 Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen sind nach § 31 Abs. 4 S. 1 GewStG nicht als Arbeitslohn anzusetzen. Das Verbot hat den Zweck, eine Bevorzugung der Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, zu vermeiden.[1] Es muss sich um einmalige Vergütungen handeln. Auch müssen sie nach der Höhe des Gewinns berechnet sein. Maßgebend ist ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GewStG das Verhältnis der Lohnsummen der Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden. § 31 GewStG bestimmt eigenständig und abschließend für Zwecke der Zerlegung die Arbeitslöhne, die in die Verhältnisrechnung eingehen. Werden die Arbeitslöhne als Ze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ausländisches Betriebsvermögen

Rz. 585 [Autor/Stand] Das ErbStG unterscheidet zwischen inländischem und ausländischem Betriebsvermögen. Nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist das inländische Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Dieser ist über die in § 12 Abs. 5 ErbStG angelegte Verwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / h) Sonderposten nach dem D-Mark-Bilanzgesetz

Rz. 496 [Autor/Stand] Bei Gewerbebetrieben, die Betriebsstätten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern unterhalten, kann sich durch die Fortführung des Sonderverlustkontos, des Beteiligungsentwertungskontos und des Kapitalentwertungskontos – hierbei handelt es sich um Bilanzposten aus der DM-Eröffnungsbilanz für Betriebe oder Betriebsstätten in den neuen Bun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Mehrheit von Betrieben

Rz. 217 [Autor/Stand] Vgl. hierzu zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung in R.2.4 GewStR, der folgenden Wortlaut hat: R 2.4 Mehrheit von Betrieben R 2.4 (1) Mehrere Betriebe verschiedener Art (1) Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z.B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb als Steuergegenstand i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG anzus...mehr

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3 Die Bemessungsgrundlage: ... / 3.1.2.2 Indizien für eine Selbstständigkeit

Definiert wird im SGB nicht der Begriff der Selbstständigkeit, sondern nur die abhängige Beschäftigung. In § 7 Abs. 1 SGB IV heißt es dazu: Zitat Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. D...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Mehrgemeindliche Betriebsstätte

3.1 Allgemeines Rz. 9 Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn mehrere feste Anlagen oder Geschäftseinrichtungen oder Teile von ihnen, die zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden, in den Gebieten mehrerer Gemeinden liegen und eine einzige Betriebsstätte bilden. Gleiches gilt, wenn eine einzige Anlage, die der Ausübung des Gewerbes dient, sich auf die Gebiete ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 30 GewStG regelt die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Der Gesetzgeber hat § 30 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 2 § 30 GewStG regelt die Zerlegung in den Fällen, in denen Betriebsst...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Zerlegung

Rz. 24 Für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags oder des Zerlegungsanteils bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nennt § 30 GewStG keinen bestimmten Maßstab, sondern lediglich Grundsätze, die bei der Zerlegung berücksichtigt werden müssen.[1] § 30 GewStG schreibt vor, dass sich die Zerlegung nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Lasten zu r...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 30 GewStG regelt die Zerlegung in den Fällen, in denen Betriebsstätten sich im Ez auf mehrere Gemeinden erstreckt haben (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt allerdings nicht vor, wenn ein Betriebsteil nicht Teil einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist, sondern eine selbstständige Betriebsstätte darstellt. Zerlegungsmaßstab ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn mehrere feste Anlagen oder Geschäftseinrichtungen oder Teile von ihnen, die zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden, in den Gebieten mehrerer Gemeinden liegen und eine einzige Betriebsstätte bilden. Gleiches gilt, wenn eine einzige Anlage, die der Ausübung des Gewerbes dient, sich auf die Gebiete mehrerer Gemein...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.2 Gesamt- und Teilbetriebsstätte

Rz. 12 Des Weiteren müssen nach Auffassung der Rechtsprechung im Rahmen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte i. S. d. § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO nicht nur bei der Gesamtbetriebsstätte, sondern auch bei allen ihren Teilen in den verschiedenen Gemeinden – also den Teilbetriebsstätten – vorliegen.[1] Danach können z. B. Bauausführung...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.3 Räumlicher Zusammenhang

Rz. 16 Der räumliche Zusammenhang wird durch die Grundstücksflächen der Betriebsstätte, also durch die Erdoberfläche, hergestellt.[1] Wird der räumliche Zusammenhang unterbrochen, z. B. durch Wasserläufe, Bahndämme oder Straßen, ist nach der Verkehrsanschauung trotzdem eine einheitliche Betriebsstätte gegeben, wenn über entsprechende Vorrichtungen, z. B. Überbrückungen, eine...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4 Wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang

Rz. 20 Neben dem räumlichen muss grundsätzlich auch ein betrieblicher – also wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer – Zusammenhang zwischen den Betriebsstättenteilen bestehen. Besteht zwar ein räumlicher, aber kein organisatorischer, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang, können u. U. mehrere Betriebsstätten vorliegen.[1] Anwendung findet dann § 29 GewS...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 30 GewStG regelt die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Der Gesetzgeber hat § 30 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.2.2 Beschäftigung in einer Betriebsstätte

Rz. 13 Im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG sind nur diejenigen Betriebsstätten relevant, die nach § 28 GewStG bei der Zerlegung zu berücksichtigen sind.[1] Rz. 14 Ein Arbeitnehmer ist in derjenigen Betriebsstätte beschäftigt, in der er seine Tätigkeit ganz oder im Wesentlichen – zu mindestens 90 %[2] – tatsächlich ausübt.[3] Einen "betriebsstättenlosen Arbeitnehmer" gibt e...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Das GewStG kennt verschiedene Zerlegungsmaßstäbe. Den Regelmaßstab enthält § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Er richtet sich ausschließlich nach den Lohnsummen in den Betriebsstätten. Daneben bestehen besondere Vorschriften für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Anlagen zur Erzeugung von Wind- bzw. Solarenergie, nach § 30 GewStG für mehrgemeind...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 § 29 Abs. 1 GewStG bestimmt 2 verschiedene Zerlegungsmaßstäbe. Grundsätzlich richtet sich die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Zerlegungsmaßstab ist danach das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einz...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.3.3 Zerlegung nach Arbeitslöhnen und installierter Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG)

Rz. 36 Bei dem Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG handelt es sich um einen kombinierten Maßstab.[1] Er gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben. Ab dem Ez 2021 sind 10 % des GewSt-Messbetrag...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 23 Handelt es sich um Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie von Wärme aus Wind- und solarer Strahlungsenergie betreiben, sind ab dem Ez 2021 10 % des GewSt-Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 90 % des GewSt-Messbetra...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Regelmaßstab für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf verschiedene Betriebsstättengemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inl. Betriebsstätten i. S. d. § 28 GewStG beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschä...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.3.4 Übergangsregelung für Solaranlagen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG)

Rz. 42 § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG enthält eine Übergangsregelung. Durch diese wird § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG modifiziert. Die Übergangsregelung gilt für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben. Geltung hat sie für die Ez 2021 bis 2023. Entsprechendes gilt nach § ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 5 Abrundung (§ 29 Abs. 3 GewStG)

Rz. 48 Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Summen der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000 EUR nach unten abzurunden. Die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, ergibt sich aus der Addition der den Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden zugeordneten abgerundeten Lohnsummen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 4 Arbeitslöhne im Erhebungszeitraum (§ 29 Abs. 2 GewStG)

Rz. 46 Der Zerlegung des GewSt-Messbetrags sind nach § 29 Abs. 2 GewStG die Arbeitslöhne zugrunde zu legen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden im Ez gezahlt worden sind. Maßgebend sind nur die im Ez tatsächlich gezahlten Arbeitslöhne. Eine Umrechnung auf einen Jahresbetrag findet nicht statt.[1] Die Arbeitslöhne müssen nicht für Arbeitnehmer gezahlt werden,...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Zerlegung erfolgt im Regelfall nach den Lohnsummen in den Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Besondere Vorschriften für die Zerlegung gelten bei Anlagen zur Erzeugung von Wind- und Solarenergie (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Der Gesetzgeber hat § 29 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GewStG)

Rz. 28 Der GewSt-Messbetrag ist auch dann zu zerlegen, wenn sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt. Voraussetzung für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte ist, dass in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine einheitliche Betriebsstätte besteht, die auf den Gebieten von mindestens 2 Gemeinden liegt. Mehrere eigenständige...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)

Rz. 30 Der GewSt-Messbetrag ist auch zu zerlegen, wenn eine Betriebsstätte innerhalb eines Ez von einer in eine andere Gemeinde verlegt wird. Da § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG auch die Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde während des Ez erfasst, ist die Regelung in § 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG entbehrlich.[1] Dabei gilt als Betriebsverlegung auch der W...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.2 Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes

Rz. 14 Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12 AO. [1] Betriebsstätte ist danach eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Stpfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.[2] Es muss sich um eine örtlich feste Geschäftseinri...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.3 Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (§ 28 Abs. 1 S. 1 GewStG)

Rz. 27 Betriebsstätten befinden sich dann in mehreren Gemeinden, wenn ein und dasselbe gewerbliche Unternehmen im Ez mehrere Betriebsstätten unterhält und diese Betriebsstätten im Bezirk von 2 oder mehr Gemeinden angesiedelt sind. Geltung hat dies auch dann, wenn ein integriertes Energieversorgungsunternehmen durch Verpachtung seines Versorgungsnetzes entflochten wird (Unbun...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3 Zerlegung nach Betriebsstätten (§ 28 Abs. 1 GewStG)

3.1 Allgemeines Rz. 11 Voraussetzung für die Zerlegung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG, dass im Ez Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Gleiches gilt nach § 28 Abs. 1 S. 2 GewStG, wenn sich im Ez eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Die ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 11 Voraussetzung für die Zerlegung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG, dass im Ez Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Gleiches gilt nach § 28 Abs. 1 S. 2 GewStG, wenn sich im Ez eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Die Zerlegung unter...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.6 Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Erhebungszeitraum (§ 28 Abs. 1 S. 1 GewStG)

Rz. 31 Die Zerlegung setzt nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG voraus, dass im Ez in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte unterhalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse im zu beurteilenden Ez. Wann im Laufe des zu beurteilenden Ez die Voraussetzungen für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags vorgelegen haben, ist gleichgültig. Weder muss an einem bestimmten Stichtag noch ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Steht die Hebeberechtigung nach § 4 GewStG für denselben stehenden Gewerbebetrieb mehreren Gemeinden zu, ist der GewSt-Messbetrag auf die einzelnen hebeberechtigten Gemeinden durch Zerlegung aufzuteilen. Voraussetzung für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG die Unterhaltung von Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 5.2 Zerlegungsverfahren (§§ 185 bis 189 AO)

Rz. 43 Auf die Zerlegung des GewSt-Messbetrags sind nach § 185 AO die für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags geltenden Vorschriften des § 184 AO entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 186 bis 189 AO nichts anderes bestimmt ist. Nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO gelten für die Zerlegung sinngemäß auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung in den §§ 134 bis 217 ...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2.9 Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird

Zeilen 40–42 Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG schulden Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfänger die Steuer für bestimmte steuerpflichtige Umsätze.[1] Im Vordruck sind folgende Eintragungen vorgesehen: Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übr...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 4.3 Anlagen zur Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GewStG)

Rz. 36 Gemeinden, in denen sich nur Anlagen zur Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie befinden, sind von der Zerlegung ausgeschlossen, sofern die genannten Stoffe bzw. die elektrische Energie in der Gemeinde nicht abgegeben werden. Zu diesen Anlagen gehören z. B. Gas- und Wasserleitungen, elektrische Leitungen, Fernwärmeleitungen,...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 4.1 Allgemeines

Rz. 34 § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG enthält Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen und Anlagen, die den Kreis der bei der Zerlegung zu berücksichtigenden Gemeinden einschränken, um das Zerlegungsverfahren zu vereinfachen. Die Zerlegungsausschlüsse gelten nach § 28 Abs. 2 S. 2 GewStG nicht, wenn sonst keine Gemeinde hebeberechtigt wäre. Anwendung findet § 28 Abs. 2...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ausländische Betriebsstätten einer inländischen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber im Sinn des Art. 15 OECD-MA.

Leitsatz Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA, da eine Betriebsstätte nicht ansässig sein kann. Sachverhalt Die Klägerin ist eine AG mit Stammhaus in Deutschland und zahlreichen ausländischen Betriebsstätten. In diesen ausländischen Betriebsstätten waren dort wohnhafte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Definition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs

Rz. 56 Die Legaldefinition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs ist in § 3c Abs. 1 S. 2 UStG enthalten. Danach liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 4 Besteuerungsverfahren nach dem sog. Mini-One-Stop-Shop – Rechtslage ab 1.1.2015

Leistungen von Drittlandsunternehmern an Nichtunternehmer Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet erbringen, gilt eine Sonderregelung. Nach dieser müssen sich diese Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen, wenn sie in der EU sonstige Leis...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 3.1 Leistungsort nach Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners

Als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen sowie bei Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer gilt grds.[1] der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.[2] Der Ort einer Telekommunikationsdienstleistung bestimmt sich somit entweder nach §...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 5.2 Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder elektronische Dienstleistungen) an im Inland ansässige Nichtunternehmer, können diese unter bestimmten Bedingungen an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS (ab 1.7.2021) teilnehmen.[1] Dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inlan...mehr

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Konsignationslagerregelung (zu § 6b UStG)

Kommentar Im Rahmen der sog. "Quick Fixes" waren zum 1.1.2020 Vereinfachungsregelungen für bestimmte Konsignationslagerfälle in der Europäischen Union umgesetzt worden. Ziel der Vereinfachungsregelung ist, dass der Unternehmer sich möglichst nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Union umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss. Nach knapp 2 Jahren hat sich jetzt die Finan...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 5.1.1 Überschreitung der 10.000-EUR-Grenze bzw. Verzicht auf deren Anwendung

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ab dem 1.1.2019 Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg) bzw. ab dem 1.7.2021 neben den v.g. sonstigen Leistungen auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG im Umfang von mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer mit Sitz, Woh...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 3.5 Ort der Telekommunikationsleistungen ab 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021

Bagatellgrenze von 10.000 EUR Seit 1.1.2019 galt, dass nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) sich der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden E-Leistun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3 Zuordnung zu einer Betriebsstätte, Abs. 10 S. 3

Rz. 224 Die Einordnung der Sondervergütungen als Teil des Unternehmensgewinns nach Abs. 10 S. 1 genügt jedoch nicht, um das deutsche Besteuerungsrecht zu sichern. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik für die Sondervergütungen nach den DBA ist von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich der Qualifikation als Unternehmensgewinne und zusätzlich die Zugehörigkeit der Sonderve...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4 Tatbestand und Rechtsfolge des Abs. 9 S. 1 Nr. 3

Rz. 176 Durch G. v. 25.6.2021[1] ist in § 50d Abs. 9 S. 1 EStG ein neuer Tatbestand als Nr. 3 eingefügt worden. Zweck der Regelung ist, Steuergestaltungen zu bekämpfen, durch die steuerfreie Einkünfte durch unterschiedliche Zuordnung von Einkünften zu Betriebsstätten generiert werden. Durch die Vorschrift wurde die Empfehlung 1.1 des Hybrid branch-Berichts 2017 der OECD umge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.2 Rechtsform des Entlastungsberechtigten

Rz. 36 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG voraus, dass die Gesellschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Die Vorschrift nimmt also die Formulierung des § 1 Abs. 1 KStG auf und setzt daher eine Rechtsform voraus, die nach deutscher Auffassung zu einer KSt-Pflicht fü...mehr