Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Inhalt des Übergangsmandats

Rz. 21 § 21a Abs. 1 BetrVG beschränkt die Aufgaben des Übergangsbetriebsrats nicht. Es handelt sich beim Übergangsmandat somit um ein Vollmandat ohne Beschränkungen. Lediglich in personeller Hinsicht ist der Übergangsbetriebsrat nur für solche Arbeitnehmer zuständig, die schon bisher durch einen Betriebsrat vertreten waren.[1] Rz. 22 Die grundsätzliche Unbeschränktheit des Üb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder

Rz. 12 § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezieht sich auf die Fälle des § 24 Nrn. 2 bis 6 BetrVG, mit Ausnahme des § 24 Nr. 5, 2. Alt. BetrVG. In den Fällen des § 24 Nr. 1 BetrVG (Ablauf der Amtszeit) und des § 24 Nr. 5, 2. Alt. BetrVG (Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung) vollzieht sich die Nachfolge durch Neuwahl des Betriebsrats.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reihenfolge des Nachrückens

Rz. 17 Die Reihenfolge des Nachrückens von Ersatzmitgliedern regelt § 25 Abs. 2 BetrVG. Danach rückt in erster Linie der erste nicht gewählte Wahlbewerber derselben Liste nach (§ 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG); ist ein solcher nicht (mehr) vorhanden, tritt an seine Stelle der erste nicht gewählte Wahlbewerber der Liste nach, die den nächsten Betriebsratssitz erhalten hätte (§ 25 Abs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsratslose Betriebe

Rz. 7 In Betrieben ohne amtierenden Betriebsrat beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG i. V. m. § 19 WahlO zum BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 4 WahlO zum BetrVG. Rz. 8 Wird das Wahlergebnis im Betrieb an mehreren Orten ausgehängt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des letzten Aushangs an. Hinweis Im Hinblick auf die Bedeutung de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 35 Im Vollstreckungsverfahren ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden hat, § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG, oder eine Handlung vorzunehmen hat, § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG. 4.3.2.1 Unterlassung und Duldung Rz. 36 Handelt der Arbeitgeber einer rechtskräftigen Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 10 Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1] Rz. 11 Es muss sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz handeln, auch soweit die Pflichten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher definiert sind.[2] Es muss sich um Pflichtverst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Übergangsmandat

Rz. 12 Liegt eine im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG relevante Spaltung eines Betriebs vor, so bleibt der amtierende Betriebsrat für eine Übergangszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Zuge der Betriebsspaltung eine andere rechtliche Zuordnung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder ergeben hat, sofern das Arbeitsverhält...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit

Rz. 23 In § 24 Nr. 6 BetrVG geht es in der Sache um die Fälle des § 24 Nr. 4 BetrVG, in denen die mangelnde Wählbarkeit bereits ursprünglich vorlag, dieser Umstand jedoch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht mehr im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht werden konnte. Antragsberechtigt sind nur die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG Anf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs. Rz. 2 Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrecht zu erhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG in einer fü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Untergang durch Betriebszusammenlegung

Rz. 17 Ein Restmandat kann auch bei der Zusammenlegung von Betrieben entstehen. Auch in diesem Fall, der stets eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG darstellt, bedarf die Wahrung der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG der Erhaltung eines Restmandats. Entsteht also aus zwei Betrieben durch Zusammenlegung ein neuer Betrieb, sind die bisherigen Betriebsräte ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Dauer des Restmandats

Rz. 21 Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG. Rz. 22 Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebe mit Betriebsrat

Rz. 12 In Betrieben mit Betriebsrat beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats im Normalfall am Tag nach Ablauf von dessen Amtszeit. Nach § 21 S. 3 BetrVG beginnt die Amtszeit jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, wenn zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Rz. 13 War jedoch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der alte Betriebsrat nur noc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Inhalt des Restmandats

Rz. 19 In inhaltlicher Hinsicht dient das Restmandat nur der Verwirklichung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, -spaltung oder -zusammenlegung. Rechte des Betriebsrates, die in keinem funktionalen Bezug zu den in § 21b BetrVG angeführten Tatbeständen stehen, können nicht mehr ausgeübt werden.[1] Das Mandat ist auf Abwicklung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 4 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, wenn einer der Fälle des § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 eintritt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, nach oben oder unten verändert hat. In diesen Fällen verändert sich regelmäßi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 22 Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Amtszeit des Betriebsrats und damit – zwangsläufig – auch die seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Nach § 49 BetrVG erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft der betreffenden Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat. Das Gleiche gilt nach § 57 BetrVG f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Untergang durch Stilllegung

Rz. 7 Klassischer Fall des Untergangs eines Betriebes ist die Betriebsstilllegung. Der Betrieb wird eingestellt, die Arbeitsverhältnisse enden, der Betrieb verliert seine Betriebsratsfähigkeit und das Amt des Betriebsrats endet.[1] Rz. 8 In diesem Fall ordnet § 21b BetrVG ein Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung der mit der Stilllegung im Zusammenhang stehenden Mitwirk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Beginn der Amtszeit

Rz. 6 Die Amtszeit beginnt nach § 21 S. 2 1. Alt. BetrVG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht in dem betreffenden Betrieb jedoch bereits ein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf derjenigen des Vorgängerbetriebsrats, nach § 21 S. 3 BetrVG jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, unter der Voraussetzung, dass das Wahler...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Nachrücken beim einköpfigen Betriebsrat

Rz. 25 In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nach § 9 S. 1 BetrVG nur aus einem Mitglied. In diesen Fällen ist stets im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG und damit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Die Vertretung folgt den oben dargestellten Regeln. Die bisherige Besonderheit, nach der ein Ersatzmitglied...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6 § 17 Abs. 2 AGG

Rz. 43 Einen dem § 23 Abs. 3 BetrVG sehr ähnlichen Rechtsbehelf enthält § 17 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Nach dieser Norm können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen arbeitsrechtliche Vorschriften des AGG die in § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG genannten Rechte gerichtlich geltend mach...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsspaltung

Rz. 7 Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in zwei oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 10 Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet zwangsläufig zeitgleich das aktive und passive Wahlrecht und damit nach § 24 Nr. 3 BetrVG auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Keine Beendigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis (z. Bsp. wegen Erziehungsurlaubs) lediglich ruht. Es handelt sich hierbei lediglich um eine zeitweilige Verhinderung, die z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Untergang durch Betriebsspaltung

Rz. 10 Auch bei der Betriebsspaltung kann ein Restmandat des Betriebsrats – unter Umständen sogar neben einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – entstehen. Ein Restmandat entsteht allerdings nur, wenn der ursprüngliche Betrieb dadurch unter Verlust seiner Identität aufgelöst wird. Eine Spaltung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die betriebliche Tätigkeit eines Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zusammenfassung von Betriebsteilen

Rz. 16 Ein Übergangsmandat entsteht auch dann, wenn mehrere Betriebsteile so zusammengefasst werden, dass ein neuer Betrieb entsteht. In diesem Fall wird das Übergangsmandat im Sinne einer einheitlichen Arbeitnehmervertretung von dem Betriebsrat wahrgenommen, der bislang die meisten von der Betriebszusammenfassung betroffenen wahlberechtigten Arbeitnehmer vertreten hat. Exis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Niederlegung des Betriebsratsamts

Rz. 8 Das Betriebsratsamt endet nach § 24 Nr. 2 BetrVG auch mit seiner Niederlegung. Niederlegung des Betriebsratsamtes bedeutet die freiwillige Abgabe des ursprünglich angenommenen Betriebsratsmandats. Es genügt hierzu die formlose, aber empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden.[1] Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist grundsätz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

Rz. 5 Bis zum Eintreten eines Vertretungsfalls ist das Ersatzmitglied nicht Mitglied des Betriebsrats. Es ist nicht etwa als stellvertretendes Betriebsratsmitglied gewählt, sondern ist per definitionem (§ 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG) ein nicht gewählter Wahlbewerber. Rz. 6 Nur im Fall des Nachrückens nach § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG wird das Ersatzmitglied in jeder Hinsicht ordentliche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Reihenfolge bei Mehrheitswahl

Rz. 20 Im Fall der Mehrheitswahl bei Einreichung nur eines Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 2 BetrVG oder im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gestaltet sich das Nachrücken besonders einfach. An erster Stelle ist jeweils der nicht gewählte Wahlbewerber mit der höchsten Stimmenzahl berufen. Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Bewerber ist nach § 23 Abs. 2 WahlO 1972 du...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Rz. 9 Das Nachrücken selbst vollzieht sich im Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds kraft Gesetzes. Eine besondere Berufung oder ein Beschluss sind nicht erforderlich.[1] Auch in den Fällen des § 22 BetrVG, in denen der Betriebsrat nur noch geschäftsführend im Amt ist, rücken Ersatzmitglieder nach. Eine gewillkürte Stellvertretung ist hingeg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Dauer des Übergangsmandats

Rz. 24 Das Übergangsmandat beginnt, was sich mittelbar aus § 21a Abs. 1 S. 3 BetrVG ergibt, mit dem Wirksamwerden der tatsächlichen Durchführung der Betriebsspaltung bzw. -zusammenfassung, die sich am Zeitpunkt der Übernahme der neuen Leitungsmacht manifestiert. Rz. 25 Ein Übergangsmandat kann daher nur für den zu diesem Zeitpunkt noch im Amt befindlichen Betriebsrat entstehe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Nachrücken bei zeitweiliger Verhinderung

Rz. 13 Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG liegt bei vorübergehender tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausübung der Amtsgeschäfte vor. Rz. 14 Dabei genügt es, wenn dem Betriebsratsmitglied die Ausübung des Amts nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber liegt aber nicht im freien Ermessen des Betriebsratsmitglieds.[1] Hat ein B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Antragsberechtigung

Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben kann oder will, kann er j...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Erkenntnisverfahren

Rz. 33 Das Arbeitsgericht entscheidet über den – hinreichend bestimmten – Antrag des Betriebsrats oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80 ff. ArbGG. Die Verfolgung der Ansprüche aus § 23 S. 3 BetrVG kann nach bisher h. M. nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung erfolgen. Die Vollstreckung setze eine rechtskräf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2.1 Unterlassung und Duldung

Rz. 36 Handelt der Arbeitgeber einer rechtskräftigen Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider, kann das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis 10.000,00 EUR verhänge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Rz. 24 Als Besonderheit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist zu erwähnen, dass sich auch das Nachrücken nunmehr unter dem Erfordernis der verhältnismäßig gleichberechtigten Verteilung der Geschlechter im Betriebsrat vollzieht (§ 15 Abs. 2 BetrVG [1]).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Antragsberechtigung

Rz. 26 Antragsberechtigt im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG sind lediglich der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, nicht aber einzelne Betriebsratsmitglieder.[1] Anders als bei § 23 Abs. 1 BetrVG haben die Arbeitnehmer selbst keine Möglichkeit der Antragstellung.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Gerichtliches Verfahren

Rz. 32 Das Verfahren gliedert sich in das Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG und das Vollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 bis 3 BetrVG. Zur Berechnung des Gegenstandswerts vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 16.11.2007, 13 Ta 524/07, Beschluss v. 2.2.2009, 10 Ta 801/08; Beschluss v. 6.3.2009, 13 TaBV 846/08 sowie Beschluss v. 23.3.2009, 10 Ta 83/09. 4.3.1 Erken...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammenfassung von Betrieben

Rz. 19 Entsprechendes wie für die Zusammenfassung von Betriebsteilen gilt für die Zusammenfassung von ganzen Betrieben. In diesem Fall ist die neue Einheit stets betriebsratsfähig, sodass ein Übergangsmandat immer – aber auch nur – dann entsteht, wenn in einem der Betriebe ein Betriebsrat existiert. Sind mehrere Betriebsräte vorhanden, nimmt derjenige das Übergangsmandat wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Verhältnis zur allgemeinen Zwangsvollstreckung

Rz. 42 § 23 Abs. 3 BetrVG schließt auch im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung die allgemeinen Vorschriften der ZPO (anwendbar über § 85 ArbGG) nicht aus, sondern trifft nur für seinen Geltungsbereich eine nicht abschließende Sonderregelung (h. M.). Auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes als Maßnahme der Zwangsvollstreckung finden somit die allgemeinen Regeln des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Ausschluss aus dem Betriebsrat /Auflösung des Betriebsrats

Rz. 22 Die Mitgliedschaft erlischt nach § 24 Nr. 5 BetrVG auch im Falle des Ausschlusses aus dem Betriebsrat oder der Auflösung des Betriebsrates durch gerichtliche Entscheidung. Hiermit sind die Fälle des § 23 Abs. 1 BetrVG angesprochen. Die Mitgliedschaft endet mit Rechtskraft des entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Rechtsfolgen

Rz. 24 In allen Fällen des § 24 BetrVG endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat auch dann (erst) ex nunc mit den oben jeweils genannten Zeitpunkten, wenn der Ausscheidensgrund unerkannt bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Die Wirksamkeit der unter Mitwirkung des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse des Betriebsrats bleibt erhal...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2.2 Vornahme einer Handlung

Rz. 38 Befolgt der Arbeitgeber die ihm vom Arbeitsgericht rechtskräftig auferlegte Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 S. 4 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ein Zwangsgeld von bis zu 10.000,00 EUR verhängen. Einer vorherigen Androhung bedarf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder

Rz. 21 Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ist zwingend. Rz. 22 Bei der Mehrheitswahl ergeben sich auch im Fall der Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder keine besonderen Probleme. Für den zweiten Vertretungsfall ist von den nicht erfolgreichen Wahlbewerbern derjenige mit der zweithöchsten Stimmenzahl berufen und so weiter (§ 25 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Rz. 23 Bei der Verhäl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Nachrücken für Ersatzmitglieder

Rz. 16a Ist ein Ersatzmitglied selbst verhindert, ist zu differenzieren: Handelt es sich um einen Nachrücker nach § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG, rückt er auch dann dauerhaft in den Betriebsrat ein, wenn er selbst längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist.[1] Handelt es sich dagegen um einen Vertretungsfall nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wird teilweise vertreten, dass im Fall der Ve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Ende der Amtszeit

Rz. 15 Mit dem Ablauf der Amtszeit endet die Existenz des bestehenden Betriebsratsgremiums. Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds deckt sich im Normalfall hiermit. Zwingend ist dies jedoch nicht; vielmehr kann die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch vorzeitig enden.[1] Mit dem Ende der Amtszeit erlöschen sämtliche Befugnisse des Betriebsrats ohne Mög...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Reihenfolge bei Verhältniswahl

Rz. 18 Werden bei der Wahl zum Betriebsrat mehrere Wahlvorschläge (Listen) eingereicht, erfolgt – wenn nicht der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a BetrVG zu wählen ist – die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Rz. 19 In diesem Fall ist als Ersatzmitglied derjenige Wahlbewerber aus der Liste des verhinderten Betriebsratsmitglieds...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Streitigkeiten

Rz. 27 Bei Streitigkeiten über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. In den Fällen des § 24 Nrn. 5 und 6 BetrVG muss die Feststellung in diesem Verfahren getroffen werden. Im Übrigen genügt eine Inzidentprüfung, zum Beispiel im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Übergangsmandat bei Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen

Rz. 15 § 21a Abs. 2 BetrVG regelt – mit gleicher Rechtsfolge – einen ganz anderen Fall, nämlich die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen. Bei der Zusammenfassung von Betrieben steht nicht ein möglicher Wegfall der Arbeitnehmervertretung, sondern vielmehr die Frage im Vordergrund, wie bei Vorhandensein mehrerer Betriebsräte bis zu einer Neuwahl das Konkurrenzverh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ausschluss aus dem Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet über den Ausschlussantrag im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Mit der Rechtskraft des Beschlusses endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat und ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 23 Bei Streitigkeiten über die Amtszeit des Betriebsrats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Es kann über die Amtszeit des Betriebsrats aber auch inzident in anderen Verfahren, etwa in einem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auflösung des Betriebsrats

3.1 Antragsberechtigung Rz. 17 Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben ka...mehr