Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Arbeitnehmervertretungen

Rz. 11 § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG entspricht grundsätzlich der Regelung des früheren § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972. Damit können zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche geschaffen werden, wenn dadurch eine zweckmäßigere Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern ermöglic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zusammenfassung von Betrieben

Rz. 5 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG) oder mehrere Betriebe zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG), wenn dadurch die Bildung von Betriebsräten erleichtert bzw. eine sachge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Spartenbetriebsräte

Rz. 8 § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sieht die Errichtung sogenannter Spartenbetriebsräte vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, in Unternehmen, die nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen organisiert sind und die Leitung der Sparte auch in solchen Angelegenheiten entscheidet, in denen der Betriebsrat zu beteiligen is...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammenarbeit mit den Koalitionen

Rz. 13 Den Organen der Betriebsverfassung obliegt weiter die Verpflichtung, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenzuwirken. Dies begründet aber keine Pflicht der Koalitionen zur Zusammenarbeit mit den Organen der Betriebsverfassung.[1] 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 10 Die Abgrenzung der Betriebe bzw. der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten untereinander, ist für die Wahl des Betriebsrats von besonderer Bedeutung. § 18 Abs. 2 BetrVG eröffnet deshalb die Möglichkeit, unabhängig von der Wahl eines Betriebsrats über die Frage der Zuordnung von Betriebsteilen und Kleinstbetrieben eine Entscheidung der Arbeitsgerichte i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 15 Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Tarifvertrages bzw. einer abweichenden Betriebsvereinbarung werden durch die Gerichte für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG entschieden.[1] Antragsberechtigt sind zunächst die Tarifvertragsparteien, und zwar auch dann, wenn ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.7 Telearbeitsverhältnisse

Rz. 30 § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass es auf die Arbeitnehmerstellung keinen Einfluss hat, ob jemand im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt ist. Von Telearbeit spricht man, wenn Arbeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs mithilfe neuer Informations- und Kommunikationstechniken erbracht werden. Dadurch die Neufassung soll im...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Zusätzliche Gremien

Rz. 10 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist es möglich, zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien zu schaffen, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen sollen. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird dadurch die in Gremien verfasste unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Betriebsräten zulässig, obschon diese Gremien keine Mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff

Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den Begriff voraus. Der Gewerkschaftsbegriff ist für das gesamte Arbeitsrecht, mithin das ArbGG, das TVG und das BetrVG einheitlich (BAG, Beschluss v. 15.3.1977, 1 ABR 16/75 [1]; BAG, Beschluss v. 19.9.2006, 1 ABR 53/05 [2]). Gewerkschaften stellen einen Unterfall der Koalitionen i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Koalitionsaufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Rz. 20 § 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Rz. 8 § 2 Abs. 1 BetrVG regelt die grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. In dieser Generalklausel verbergen sich mehrere, an die Betriebsparteien gerichtete, Gebote. Zunächst bestimmt § 2 Abs. 1 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Weiter wird bestimmt, dass diese Zusammenarbeit unter Beachtung de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 3 Ein Betriebsteil ist ein räumlich und/oder organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der innerhalb eines Betriebs seine bestimmten Aufgaben zu erfüllen hat, aber in die gesamte Organisation des Betriebes eingegliedert ist (BAG, Beschluss v. 9.12.1992, 7 ABR 15/92). Nicht erforderlich ist, dass ein anderer arbeitstechnischer Zweck als im Hauptbetrieb selbst verf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 21 Streitfragen über das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Auslegung konkreter Einzelbestimmungen des BetrVG und werden deshalb grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG geklärt. Meist geschieht dies im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Soweit über das Zugangsrecht d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Leitende Angestellte nach Nr. 2

Rz. 48 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Generalvollmacht im Sinne dieser Vorschrift meint eine Vollmacht zur Führung des gesamten Geschäftsbetriebs (§ 105 Abs. 1 AktG). Keine Generalvollmacht in diesem Sinne ist die Handlungsvollmacht nach §...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Abweichungen durch Tarifvertrag

Rz. 4 § 3 Abs. 1 BetrVG eröffnet in fünf Fällen den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, durch betriebsverfassungsrechtliche Tarifverträge das zwingende Organisationsrecht der Betriebsverfassung abzuändern und damit das starre gesetzliche Organisationsrechts an die betrieblichen Bedürfnisse anzupassen, um so auf die vielfältigen modernen Unternehmensstrukturen angemessen r...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Arbeitgebervereinigungen

Rz. 15 Arbeitgebervereinigungen sind gleichfalls freiwillige Zusammenschlüsse einzelner Arbeitgeber, die gegnerfrei und gegnerunabhängig organisiert sind, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig bestehen, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sind und zu deren Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zählt. Soziale Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht Vorausset...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.4 Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft

Rz. 17 Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliede...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Beschäftigung aus medizinischen oder erzieherischen Gründen (Nr. 4)

Rz. 39 § 5 Abs. 2 Nr. 4 nimmt Personen aus, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. Gemeint sind damit Kranke, Körperbehinderte, Alkoholiker, Rauschgiftsüchtige, Nichtsesshafte oder Strafgefangene (soweit sie nicht nach § 39 StVollzG in einem ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Begriff des Arbeitnehmers

2.1 Allgemeines Rz. 8 Ein zentraler Begriff des Betriebsverfassungsrechts ist der Begriff des "Arbeitnehmers", den das Betriebsverfassungsgesetz jedoch nicht selbstständig definiert. § 5 Abs. 1 enthält keine eigenständige Definition.[1] Mit der Einführung des neuen § 611a BGB wird seit dem 1. April 2017 jedoch erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer im zivilrechtliche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Merkmale nach § 5 Abs. 3

Rz. 46 Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–3 aufgezählten Merkmale müssen alternativ, nicht kumulativ erfüllt sein, damit der Status eines leitenden Angestellten begründet wird.[1] 4.2.1 Leitende Angestellte nach Nr. 1 Rz. 47 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung bes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 54 Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als Arbeitnehmer, ebenso wie Streitigkeiten über die Einordnung Betriebsangehöriger als leitende Angestellte, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG. Antrags- und beteiligungsberechtigt ist neben dem Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecherausschuss auch der jeweilige Arbeitnehmer, um de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Auslegungsregel des § 5 Abs. 4

Rz. 51 § 5 Abs. 4 soll nach der Intention des Gesetzgebers eine Entscheidungshilfe geben und die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 in Grenzfällen erleichtern.[1] Die Vorschrift gilt also nur für die Bestimmung von leitenden Angestellten, die aufgrund ihrer Wahrnehmung unternehmerischer Teilaufgaben als leitende Angestellte in Betracht kommen. Für die Frage, ob eine Einst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.9 Beamte in Privatbetrieben

Rz. 33 Soweit Beamte aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags, etwa im Rahmen einer Nebentätigkeit, in einem privatrechtlichen Unternehmen tätig werden, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1. Problematisch sind die Fälle, in denen Beamte im Wege der Abordnung oder Zuweisung durch ihren Dienstherrn in einen Betrieb eingegliedert werden. Nach der früheren Entsprech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Leitende Angestellte nach Nr. 3

Rz. 49 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ist leitender Angestellter, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besonderer Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.3 Voraussetzung für die Beteiligungsrechte

Rz. 16 Die Beteiligungsrechte auf Arbeitgeberseite stehen der Vereinigung zu, in welcher der Arbeitgeber selbst Mitglied ist. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Rechte den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu. Erforderlich aber zugleich auch ausreichend ist insoweit, dass die Gewerkschaften über zumindest ein Mitglied im Betrieb verfügen (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Flexible Teilzeitarbeitsverhältnisse

Rz. 17 Nichts anderes als bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen[1] gilt bei sogenannten flexiblen Teilzeitarbeitsverhältnissen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitsverhältnisse nach Arbeitsanfall, sogenannte "KAPOVAZ" (= kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit[2]) oder als Jobsharing-Modelle (Arbeitsplatzteilung[3]) ausgestaltet sind[4]. Nähere Regelungen zur in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Beschäftigung aus karitativen und religiösen Gründen (Nr. 3)

Rz. 38 § 5 Abs. 2 Nr. 3 nimmt die Personen aus dem Arbeitnehmerbegriff aus, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Hierunter fallen insbesondere Mönche, Ordensschwestern und Diakonissen.[1] Nicht über § 5 Abs. 2 Nr. 3 aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 45 Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 3 Satz 2 müssen dem Angestellten die Befugnisse der Nrn. 1 bis 3 nach dem Arbeitsvertrag und der Stellung im Unternehmen bzw. Betrieb tatsächlich zustehen, damit er leitender Angestellter im Sinn dieser Vorschrift ist. Das bedeutet, dass dem Angestellten im Arbeitsvertrag selbst die Befugnisse und Aufgaben übertragen werden müssen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Leitende Angestellte nach Nr. 1

Rz. 47 Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Der leitende Angestellte nach Nr. 1 muss also im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Einstellung und Entlassung (kumulativ) berechtigt sein. Bezieht sich seine Berechtigung nur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 51d Die Rechtsprechung zur Frage, wer leitender Angestellter ist, ist vielfältig, unübersichtlich und sehr stark einzelfallbezogen. Sie ist aus diesem Grunde stets mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten. Es dominieren vor allem Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, da es in erster Linie um Tatsachenfeststellungen und die Bewertung von Einzelfällen geht. So hat die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Mitglieder des Vertretungsorgans (Nr. 1)

Rz. 36 § 5 Abs. 2 Nr. 1 nimmt in den Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, deklaratorisch vom Begriff des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 aus. Gemeint sind damit bei Vereinen die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, bei Stiftungen die Mitglieder des nach dem Stiftungsgeschäft bestimmten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse

Rz. 14 Die soeben gegebene allgemeine Definition des Arbeitnehmerbegriffs wurde in einer Zeit entwickelt, in welcher die meisten Arbeitnehmer eine Vollzeitbeschäftigung für einen Arbeitgeber ausübten. Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt hat jedoch dazu geführt, dass neben diesem traditionellen Arbeitnehmerbild zahlreiche Sonderformen von Arbeitsverhältnissen ents...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Unerhebliche Kriterien

Rz. 50 Da die Aufzählung der Merkmale in § 5 Abs. 3 Satz 2 abschließend ist, kommt es auf andere Merkmale bei der Frage, ob ein Angestellter leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 ist, nicht an. Keine Bedeutung hat etwa das Kriterium der Sachverantwortung ohne nennenswerte Entscheidungskompetenz (BAG, Beschluss v. 23.1.1986, 6 ABR 51/81). Auch Personalverantwortung oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mitglieder von Personengesamtheiten (Nr. 2)

Rz. 37 § 5 Abs. 2 Nr. 2 nimmt die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in diesen Betrieben vom Begriff des Arbeitnehmers aus. Gemeint sind damit die Gesellschafter bei der OHG gem. §§ 114, 125 HGB, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / 2 Grenzen der Überwachung

Verfassungsrechtlich kann jede Art von Mitarbeiterüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / Zusammenfassung

Begriff Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in vielen Bereichen (z. B. bei der Leistungserbringung und -kontrolle) notwendig; die technischen Möglichkeiten zu immer umfassenderer Überwachung wachsen mit der zunehmenden Digitalisierung rasant. Ein Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung seiner Mitarbeiter ist anerkannt – es wird begrenzt durch das...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Notstandsbeihilfen

Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werdenmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerfreiheit von typischer Berufskleidung nach § 3 Nr 31 EStG

Rz. 20 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Überlässt der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, zB auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (zB Uniform) und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, so ist der si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des Betriebsausschusses ist, sind nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich um die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, z. B. Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Ausführung von Beschlüssen des Betriebsrats, aber auch Vorverhandlungen. Allgemein lässt sich sagen, dass laufende Geschäfte d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / Zusammenfassung

Begriff Der Betriebsausschuss ist ein zwingend zu bildender Ausschuss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Ihm können darüber hinaus auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Der Betriebsausschuss ist in § 27 BetrVG geregelt, die we...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 2 Stellung

Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 1 Voraussetzungen und Wahl

Hat der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschussmitglieder. Diese bilden zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Betriebsausschuss und führen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[1] Bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern besteht der Ausschuss neben dem Betriebsratsvorsitz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 4 Abwahl und Amtszeit

Der Betriebsrat kann die Mitglieder des Betriebsausschusses mit Stimmenmehrheit abwählen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 51 Geschäftsführung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Sitzungen

Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Entgeltschutz und Kosten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 45 Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.5 Entstehen von Vakanzen im Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 37 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsausschuss endet durch Niederlegung des Amtes durch das Mitglied, Erlöschen des Amts als Gesamtbetriebsratsmitglied (§ 49 BetrVG) oder Abberufung aus dem Gesamtbetriebsausschuss (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Rz. 21 Grundsätzlich kann auch der Gesamtbetriebsrat seine Beschlüsse nur in einer Sitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder fassen, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder in einer Videokonferenz sah das BetrVG in seiner früheren Fassung nicht vor. Als Folge der im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen Kontakt- und Reisebe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sonstige Rechte und Pflichten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 50 § 51 Abs. 5 BetrVG enthält eine Generalklausel, die bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat gelten, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften für den Gesamtbetriebsrat enthält (wie z. B. in §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 47 ff., 54 Abs. 1 Satz 2, 78 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 107...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Weitere Ausschüsse

Rz. 42 Der Gesamtbetriebsrat kann neben dem Gesamtbetriebsausschuss weitere Ausschüsse bilden, wenn im Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweist, sind die Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl zu wählen (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7...mehr