Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Fehlerhafte soziale Auswahl

Rz. 81 Dieser Widerspruchsgrund stimmt mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG überein, kommt also nur bei betriebsbedingten Kündigungen in Betracht. Zu vergleichen sind alle austauschbaren Arbeitnehmer eines Betriebs, nicht die des gesamten Unternehmens. Der Betriebsrat muss nicht einzelne Arbeitnehmer namentlich benennen, die er als sozial besser gestellt ansieht, er muss aber den Kre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.5 Geänderte Vertragsbedingungen

Rz. 94 Ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen Vertragsbedingungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG nicht möglich, kann der Betriebsrat einer Kündigung gleichwohl widersprechen, wenn noch eine Beschäftigung unter geänderten, auch ungünstigeren Bedingungen (z. B. Kürzung des Monatsentgelts, Umstellung von Voll- auf Teilzeitarbeit, Versetzung an ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Wiederholungskündigung

Rz. 9 Einer – erneuten – Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d. h., wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch da...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 109 Beim Nachschieben will der Arbeitgeber neue Kündigungsgründe in den Kündigungsschutzprozess einführen, da er – oder das Arbeitsgericht – Bedenken hat, dass die bisherigen Gründe die Kündigung nicht rechtfertigen. Kein Nachschieben liegt vor, wenn die dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe im Prozess lediglich weiter erläutert oder konkretisiert werden (BAG, Urteil v. 27...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 113 Hinsichtlich der i. S. d. § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG, Urteil v. 16.3.2000, 2 AZR 75/99 [1]). Danach hat im Prozess der Arbeitnehmer zunächst einmal die für ihn günstige Tatsache vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhö...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1 Voraussetzungen

Rz. 119 Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Diese allgemeine Beschäftigungspflicht besteht bis z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Ordentliche Kündigung

Rz. 63 Der Betriebsrat hat bei der Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung eine Woche, gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat, Zeit, sich schriftlich zu äußern; unterlässt er dies, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Wochenfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugang der Mitteilung und endet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 69 Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine Anhörung ist – jedenfalls bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen – wohl immer dann erforderlich, wenn der Betriebsrat den Sachverhalt noch nicht aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers kennt, da er nur ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.7 Außerordentliche Kündigung

Rz. 61 Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Tatumstände anzugeben, die ihm seiner Meinung nach das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund geben. Die Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, müssen von solchem Gewicht sein, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der für das Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Richtlinienverstoß

Rz. 85 Es muss sich um eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 BetrVG handeln.[1] Der Betriebsrat kann einer Kündigung widersprechen, wenn die in der Richtlinie festgelegten Kriterien nicht eingehalten worden sind. Hierbei hat er die Richtlinie sowie die Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß hiergegen ergibt, anzuführen. Hinweis Ist in einer Auswahlrichtlinie festgelegt, wie die soz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Kündigungsgründe

Rz. 40 Eine Mitteilungspflicht besteht auch hinsichtlich der Kündigungsgründe (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Gesichtspunkte, also über Tatsachen, Bewertungen, Schlussfolgerungen etc., die ihn zur Kündigung veranlassen, zu unterrichten hat. 3.2.3.1 Subjektive Determinierung Rz. 41 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Fehlende Anhörung

Rz. 98 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist unbeachtlich. Auch bei Eilfällen, insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, ist die Anhörung des Betriebsrats nicht entbehrlich. Rz. 99...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Belegschaft mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen. In kleineren Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Arbeitnehmereigenschaft Rz. 4 Der Betriebsrat ist nur bei vorgesehenen Kündigungen von Arbeitnehmern i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Bei Leiharbeitnehmern besteht eine Beteiligungspflicht nach § 102 BetrVG nur im Verleiherbetrieb, wenn dort ein Betriebsrat besteht. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Kündigung

2.2.1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung Rz. 7 Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats besteht bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Unerheblich ist, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist und wie lange es dauert. Der Betriebsrat ist also auch zu beteiligen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Widerspruch des Betriebsrats

5.1 Form, Rechtsfolgen Rz. 77 Der Betriebsrat kann bei geplanten ordentlichen Kündigungen widersprechen, wenn er einen der in § 102 Abs. 3 Nr. 1–5 BetrVG genannten Gründe für gegeben ansieht. Der Widerspruch muss innerhalb der dem Betriebsrat zustehenden Äußerungsfrist[1] gegenüber dem Arbeitgeber unter Angabe von Gründen schriftlich erhoben werden (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Klagefrist

Rz. 108 Gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats als Unwirksamkeitsgrund geltend machen will.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Folgen unterlassener oder fehlerhafter Anhörung

6.1 Fehlende Anhörung Rz. 98 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist unbeachtlich. Auch bei Eilfällen, insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, ist die Anhörung des Betriebsrats nich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.2.1 Kündigung 2.2.1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung Rz. 7 Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats besteht bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Unerheblich ist, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist und wie lange es dauert. Der Betriebsrat ist also auch zu beteiligen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (no...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Anhörungsverfahren

3.1 Einleitung Rz. 19 Das Anhörungsverfahren, das ausnahmslos vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen ist, wird dadurch eingeleitet, dass der Arbeitgeber den Entschluss fasst, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat erklärt und seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat vollständig erfüllt.[1] Dabei kann die Kündigungsmitteil...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mitteilung an den Betriebsrat

3.2.1 Form und Adressat Rz. 22 Die Anhörung zur konkret geplanten Kündigung kann – auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten – mündlich oder schriftlich stattfinden. Die Unterrichtung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen stattzufinden.[1] Sie muss gegenüber dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung dess...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch

10.1 Voraussetzungen Rz. 119 Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Diese allgemeine Beschäftigungsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Widerspruchsgründe

5.2.1 Fehlerhafte soziale Auswahl Rz. 81 Dieser Widerspruchsgrund stimmt mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG überein, kommt also nur bei betriebsbedingten Kündigungen in Betracht. Zu vergleichen sind alle austauschbaren Arbeitnehmer eines Betriebs, nicht die des gesamten Unternehmens. Der Betriebsrat muss nicht einzelne Arbeitnehmer namentlich benennen, die er als sozial besser geste...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Anhörungsfrist

3.3.1 Ordentliche Kündigung Rz. 63 Der Betriebsrat hat bei der Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung eine Woche, gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat, Zeit, sich schriftlich zu äußern; unterlässt er dies, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Wochenfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Kündigungsschutzprozess

8.1 Klagefrist Rz. 108 Gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats als Unwirksamkeitsgrund geltend machen will. 8.2 Nachschieben von Kündigungsgründen Rz. 109 Beim Nachschieben will der Arbeitgeber neue...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reaktion des Betriebsrats

4.1 Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers Rz. 69 Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine Anhörung ist – jedenfalls bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen – wohl immer dann erforderlich, wenn der Betriebsrat den Sachverhalt noch nicht aus der Sicht des b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Inhalt

Rz. 31 Dem Betriebsrat sind zunächst die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum) des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch im Fall von Massenentlassungen (BAG, Urteil v. 16.9.1993, 2 AZR 267/93 [1]). In Großbetrieben sind u. U. ergänzende Informationen zur Identifikation erforderlich (z. B. Personalnummer, Arbeitsbereich, Abteilung etc.). Rz. 32 Sind bei der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Inhalt der Unterrichtung

Rz. 9 Gegenstand der Unterrichtung ist die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens. Hierzu zählen insbesondere die Auftragslage, die Auslastung, der Absatz und die Kostensituation.[1] Der Bericht soll den Arbeitnehmern in groben Zügen aufzeigen, wie sich die wirtschaftliche Lage gegenüber dem letzten Bericht verändert hat, wie die Vermögens- und Absatzlage ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.5 Krankheitsbedingte Kündigung

Rz. 57 Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind die einzelnen Fehlzeiten aus der Vergangenheit, der Zeitraum einer lang andauernden Krankheit oder die Tatsachen, die die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen, anzugeben. Ferner sind die Tatsachen, aus denen sich Betriebsablaufstörungen oder finanzielle Belastungen ergeben (Entgeltfortzahlung pro Jahr von mehr a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Rz. 7 Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats besteht bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Unerheblich ist, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist und wie lange es dauert. Der Betriebsrat ist also auch zu beteiligen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet (BAG, Urteil v. 28.6.2007, 6 AZR 750/0...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.3 Mitteilungspflichten und Benachteiligung gem. §§ 1, 7 AGG

Rz. 45 Eine Kündigung kann auch wegen Verstoßes gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Benachteiligungsgebot unwirksam sein. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bereits widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.6 Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 58 Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Vorfälle genau bezeichnen, die die Kündigung rechtfertigen sollen sowie ggf. mitteilen, wann weshalb mit welchem Inhalt dem Arbeitnehmer eine einschlägige Abmahnung erteilt worden ist. Es ist sinnvoll und zweckmäßig, der Anhörung eine Abschrift der Abmahnung beizufügen. Der Arbeitgeber mu...mehr

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Arbeitszeit: Sonn- und Feie... / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln

Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, so hat der Arbeitgeber einen sog. Ersatzruhetag zu gewähren.[1] Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen (Ersatzruhetag für Sonntag) oder 8 Wochen (Ersatzruhetag für Feiertag) zu gewähren. Der Ersatzruhetag kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 108 Sitzungen

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 108 BetrVG regelt die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses. Die Vorschrift enthält Verfahrensregelungen über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, die Teilnehmer sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen. Geregelt wird zudem – in Ergänzung zu § 106 BetrVG – ein Einsichtsrecht der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in Unterlagen sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Teilnahmeberechtiger Personenkreis

Rz. 6 Da die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht öffentlich sind, können neben den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses nur Personen teilnehmen, die eine besondere Teilnahmeberechtigung haben. Der Unternehmer oder sein allgemeiner (ständiger) Vertreter hat an allen Sitzungen teilzunehmen. Unternehmer ist bei Einzelunternehmen der Firmeninhaber oder bei juristischen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 16 Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des Wirtschaftsausschusses stehen, wie etwa die Frage, ob eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses fällt oder nicht, sowie Streitigkeiten über die Teilnahmepflicht des Unternehmers oder seines allgemeinen Vertreters, über die Hinzuziehung von Sachverständigen und die Einsichtnahme i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen

Rz. 2 Die Grundregeln über die Organisation des Betriebsrats und dessen Geschäftsführung sind auf den Wirtschaftsausschuss entsprechend anzuwenden.[1] Nach § 108 Abs. 1 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss monatlich einmal zusammentreten. Diese Regelung ist allerdings nicht zwingend. Von diesem Turnus kann also abgewichen werden. Die Sitzungen können häufiger oder seltener s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Berichtspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Rz. 12 Der Wirtschaftsausschuss hat gem. § 108 Abs. 4 BetrVG unverzüglich nach jeder Sitzung dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einen vollständigen Bericht über die Sitzung zu geben. Der Bericht muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und vollständig erfolgen. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Betriebsrat jederzeit über die aktuelle wirtschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 108 BetrVG regelt die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses. Die Vorschrift enthält Verfahrensregelungen über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, die Teilnehmer sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen. Geregelt wird zudem – in Ergänzung zu § 106 BetrVG – ein Einsichtsrecht der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in Unterlagen sowie deren Bericht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Einsichtsrecht

Rz. 11 Nach § 108 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ein Einsichtsrecht in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen.[1] Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sachgerecht vorzubereiten. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses

4.1 Einsichtsrecht Rz. 11 Nach § 108 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ein Einsichtsrecht in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen.[1] Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sachgerecht vorzubereiten. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Erläuterung des Jahresabschlusses

Rz. 13 Nach § 108 Abs. 5 BetrVG ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats der Jahresabschluss zu erläutern. Dabei kann der Unternehmer den Jahresabschluss selbst oder durch einen ermächtigten Vertreter erläutern. Dies gilt nach § 108 Abs. 6 BetrVG auch dann, wenn der Wirtschaftsausschuss durch einen Ausschuss des Betriebsrats ersetzt ist.[1] Der Jahresa...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / V. Unpfändbare Bezüge

Rz. 42 Unbedingt unpfändbar sind im Gegensatz zu § 850b ZPO die in § 850a ZPO genannten Bezüge. Die Unpfändbarkeit besteht kraft Gesetzes und ist vom Drittschuldner immer zu beachten. Rz. 43 Bei den unpfändbaren Bezügen ist zu unterscheiden:mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Die Vorschrift des § 86a BetrVG ergänzt die individuellen Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung. Während sich die §§ 84,85 BetrVG an den Arbeitgeber als Adressaten der Arbeitnehmerbeschwerden richten, schafft § 86a BetrVG einen Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat, sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem aus der Belegschaft sta...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 84 Beschwerderecht

1 Vorbemerkung Rz. 1 Im Rahmen der Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer regeln die §§ 84-86 BetrVG das Beschwerderecht des einzelnen Arbeitnehmers. Sie ergänzen die in den §§ 81-83 BetrVG geregelten Informations-, Anhörungs- und Erörterungsrechte. Die in §§ 84 ff. BetrVG geregelten Verfahren stellen sicher, dass die Anliegen der Arbeitnehmer im Betrieb Gehör fin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 109 BetrVG regelt die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und Unternehmer über dessen Auskunftspflicht nach § 106 BetrVG. Die Einigungsstelle entscheidet dabei über Rechtsfragen. Überprüft wird die Auskunftspflicht des Unternehmers im konkreten Fall (BAG, Beschluss v. 17.9.1991,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Die Vorschrift des § 86a BetrVG ergänzt die individuellen Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung. Während sich die §§ 84,85 BetrVG an den Arbeitgeber als Adressaten der Arbeitnehmerbeschwerden richten, schafft § 86a BetrVG einen Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat, sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem aus der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG wird durch § 85 BetrVG um ein kollektives Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats ergänzt. Der Arbeitnehmer kann seine Beschwerde beim Betriebsrat entweder unmittelbar oder nach Abschluss eines erfolglosen individualrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 84 BetrVG einlegen, hierdurch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 86 Ergänzende Vereinbarungen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Durch die Vorschrift des §§ 86 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach den §§ 84, 85 BetrVG geschaffen werden. Nach § 86 Satz. 1 BetrVG können so die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Über § 86 Satz 2 BetrVG wird in Fällen des § 85 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit gewä...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle

Rz. 7 Durch einen für den Betrieb geltenden Tarifvertrag oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen kann, die Einigungsstelle durch eine betriebliche Beschwerdestelle ersetzt werden. Dabei kann diese wie im Regelfall die Einigungsstelle entweder jeweils bei Bedarf oder aber als s...mehr